Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0200-I/05
Bewertung einer als Freiland gewidmeten Tauschliegenschaft, die mit Bauland getauscht wurde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0200-I/05vom 11.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des R.K., Adresse, vertreten durch
Rechtsanwalt.X, vom 11. Februar 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Innsbruck vom 7. Jänner 2005 betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Ausgehend von einer Tauschleistung von 8.175 € wird
die Grunderwerbsteuer in Höhe von 286,13 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Am 3. August 2004 schlossen R.K. einerseits und Josef Z.
und M.Z. andererseits einen Tauschvertrag mit auszugsweise folgendem
Inhalt:
"I.
J.
und M.Z. sind Brüder; diese beiden
sind aber auch Cousins des R.K.
.
II.
Herr
R.K. ist auf Grund des Kauf- und
Besitzregelungsvertrages vom 17.9.1990 und des Aufsandungsvertrages vom
27.6.1991 grundbücherlicher Alleineigentümer der Liegenschaft in E.Zl.
Zahl1 Grundbuch
X bestehend aus den Gst. Nr. 2165/5 im
Ausmaß von 750 m2, 2165/6 im Ausmaß von 750 m2 und 2348/2 im
Ausmaß von 2546 m2.
Bei den
Gst. Nr. 2165/5 und 2165/6 ist im Grundbuch angemerkt, daß es sich hierbei
um "Bauflächen (begrünt)" handelt. Es handelt sich hierbei jedoch
nicht um Baugrundstücke, weil - entgegen der ursprünglichen Annahme-
eine Umwidmung von Freiland in Bauland nicht erreicht werden konnte. Diese
beiden Parzellen werden landwirtschaftlich genutzt.
VII.
Die
Vertragsteile erinnern an deren Kauf- und Besitzregelungsvertrag vom 17.9.1990,
welcher Vertrag seinerzeit fristgerecht beim Finanzamt für Gebühren
und Verkehrsteuern in Innsbruck angezeigt wurde zu BRP
X/90.
Mit diesem erwähnten Vertrag
war vorgesehen, daß
R.K. aus der
Liegenschaft "S." in E.Zl
Zahl2 Grundbuch
X mit den beiden durch Vermessung neu
gebildeten Gstn. Nr. 2165/5 und 2165/6 mit einer Gesamtfläche von 1.500 m2
zwei Bauplätze erhalten soll. Obwohl der Gemeinderat von
W.
über Antrag des
R.K. mehrmals einstimmig beschlossen
hatten, diese beiden Grundstücke von Freiland in Bauland umzuwidmen, wurde
die Umwidmung vom Amt der Tiroler Landesregierung in Innsbruck nicht
genehmigt.
VIII.
Die
Vertragsparteien sind nun übereingekommen, daß
R.K. das Gst. Nr. 2165/6 wiederum an
J. und
M.Z. zurückgibt und diese im Gegenzug
an deren Cousin R.K. aus der ihnen
gehörigen Liegenschaft "S. " in E.Zl.
Zahl2 Grundbuch
X das auf Grund der Vermessungsurkunde des
N.N. vom 24.6.2003 G.Zl.
Zahl/99 E, neu gebildete Gst. Nr. 2165/9
im Gesamtausmaß von 750 m2 übergeben.
Die konkreten Tauschabmachungen
werden nun nachstehend in diesem Vertrag einvernehmlich festgelegt und
beurkundet.
IX.
Dies
alles vorausgeschickt übereignet und übergibt nun Herr
R.K. je zur Hälfte an die Herren
J. und
M.Z. und diese erwerben und
übernehmen vom Erstgenannten je zur Hälfte aus dessen Liegenschaft in
E.Zl. Zahl1 Grundbuch
X das Gst. Nr. 2165/6 in deren Eigentum.
Dieses Grundstück, welches
schon bisher immer landwirtschaftlich genutzt wurde und auch weiterhin
landwirtschaftlich genutzt wird, wird zum Bauernhof
"S." der Herren
Z. in E.Zl.
Zahl2 Grundbuch
X grundbücherlich zugeschrieben.
XI.
Im
Gegenzug dazu übereignen und übergeben die Herren
J. und
M.Z. an Herrn
R.K. und dieser erwirbt und übernimmt
von den Erstgenannten aus deren Liegenschaft in E.Zl.
Zahl2 Grundbuch
X das auf Grund der Vermessungsurkunde des
N.N. vom 24.6.2003, G.Zl.
Zahl/99 E, neu gebildeten Gst. Nr. 2165/9
im Gesamtausmaß von 750 m2 in dessen
Alleineigentum.
Eine wesentliche
Voraussetzung für diesen Tauschvertrag war, daß dieses neu gebildete
Gst. Nr. 2165/9 und das Gst. Nr. 2165/5 in Bauland umgewidmet wurden. Herr
R.K. erklärt dazu, daß
allfällige Probleme die daraus entstehen, daß im Bescheid der Tiroler
Landesregierung vom 2004, G. Zl.
Ve, die Teilfläche "1" aus Gst. Nr.
2168/1 nicht erwähnt ist, in seinen Risikobereich fallen und daher keinen
Gewährleistungsanspruch darstellen.
XVIII.
Ausdrücklich
festgehalten wird, daß die Teilflächen flächengleich sind und
daß daher von keinem der Vertragsteile irgendeine Ausgleichszahlung zu
leisten ist.
Zu
Gebührenbemessungszwecken wird festgestellt, daß der vom Finanzamt
K. anläßlich der
Hauptfeststellung im Jahr 1973/1974 für die Liegenschaft in E.Zl.
Zahl2 Grundbuch
X festgestellte Quadratmeterpreis ATS
150,-- = € 10,90 beträgt (siehe AZ
-2-).
Weiters wird zu
Gebührenbemessungszwecken festgestellt, daß der vom Finanzamt
K. anläßlich der
Hauptfeststellung im Jahr 1973/1974 für die Liegenschaft in E.Zl.
Zahl1 Grundbuch
X festgestellte Quadratmeterpreis ATS
150,-- = € 10,90 beträgt (siehe AZ
X-2-).
XXI.
Sämtliche
mit der Errichtung und grundbücherlichen Durchführung dieses
Vertrages, einschließlich Einholung der erforderlichen
Zustimmungserklärungen und Amtsbestätigungen, verbundenen Kosten und
Gebühren sowie Vermessungskosten hat Herr
R.K. alleine zu
tragen.
Auch die zur Vorschreibung
gelangende Grunderwerbsteuern und Grundbuchseintragungsgebühren werden zur
Gänze von Herrn R.K.
getragen."
Mit Bescheid vom 7. Jänner 2005 wurde gegenüber
R.K. (Bw) für den Rechtsvorgang "Tauschvertrag vom 3. August 2004 mit J.Z.
u.a" ausgehend von einer Tauschleistung in Höhe von 112.500 € (= 750
m2 x 150 € pro m2) die 3,5%ige- Grunderwerbsteuer mit 3.937,50 €
festgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, beim Tauschvertrag sei die
Grunderwerbsteuer vom gemeinen Wert des (für das erworbene Grundstück)
hingegebenen Tauschgrundstückes zu berechnen.
Gegen diesen Grunderwerbsteuerbescheid richtet sich die
gegenständlichen Berufung mit dem Vorbringen, bei dieser Vorschreibung sei
völlig unberücksichtigt geblieben, dass der gegenständliche
Grundstückstausch lediglich in "Erfüllung" des zwischen R.K.
einerseits und den Brüdern J. und M.Z. andererseits abgeschlossenen Kauf-
und Besitzregelungsvertrages vom 17. September 1990 abgeschlossen worden sei.
Mit diesem Vertrag sei vorgesehen gewesen, dass R.K. als Abfindung für
seinen Miteigentumsanteil an der Liegenschaft "S." in EZ Zahl2 Grundbuch X neben
der Waldparzelle 2348/2 und einem Barabfindungsbetrag von 4,527.000 S auch noch
die beiden durch Vermessung neu gebildeten Gst. Nr. 2165/5 und 2165/6 mit einer
Fläche von je 750 m2 als Bauplätze erhalten solle, während die
Restliegenschaft im Hälfteeigentum der Brüder J. und M.Z. verbliebe.
Eine Umwidmung der beiden Grundstücke Nr. 2165/5 und 2165/6 in Bauland
konnte letztlich nicht erreicht werden. Nach langwierigen Verhandlungen seien
die Vertragsparteien übereingekommen, dass R.K. den Vertrag hinsichtlich
des Grundstückes Nr. 2165/6 auflöse und dieses Grundstück an die
Brüder Z. zurückgebe. An dessen Stelle sollten die Brüder Z. das
aus der Liegenschaft "S." neu gebildete Gst. Nr. 2165/9 im Gesamtausmaß
von 750 m2 an R.K. übergeben. Bei der Grundverkehrsbehörde konnte
nämlich schlussendlich erreicht werden, dass einerseits das Gst. Nr. 2165/5
und andererseits das neu gebildete Gst. Nr. 2165/9 in Bauland umgewidmet wurde.
Der gegenständliche Tauschvertrag sei daher ausschließlich zur
Befriedigung des Anspruches von R.K. auf Bauland aus dem seinerzeitigen Kauf-
und Besitzregelungsvertrag vom 17. September 1990 geschlossen worden. Da der
Kauf- und Besitzregelungsvertrag vom 17. September 1990 seinerzeit bereits voll
versteuert worden wäre und mit dem nunmehrigen Tauschvertrag lediglich der
vertragsmäßige Zustand hergestellt werde, sei der bekämpfte
Grunderwerbsteuerbescheid rechtswidrig.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung begründete das
Finanzamt folgendermaßen:
"Die
in der Berufung angeführten Bedingungen für den im Jahr 1990
stattgefundenen Kauf und Besitzregelungsvertrag waren auflösend und nicht
aufschiebend bedingt (sonst hätten die damit verbundenen
grundbücherlichen Eintragungen nie stattfinden
können).
Die erfolgte
Vertragsaufhebung hätte im Sinne der Bestimmungen des § 17
Grunderwerbsteuergesetz innerhalb der dafür vorgesehenen Fristen d.s. nach
§ 207 (2) BAO fünf Jahre für die Aufhebung und nach § 17 (2)
bzw. (5) GrEStG weitere fünf Jahre für den Erstattungsantrag zur
Rückerstattung der Grunderwerbsteuer
geführt.
Diese Fristen sind
ungenützt verstrichen.
Der
gegenständliche Tauschvertrag war somit ohne Rücksicht auf § 17
GrEStG zu
bemessen.
Bemessungsgrundlage bei
einem Tausch ist der Wert der Gegenleistung, d.h. der Verkehrswert der jeweils
im Zuge des Tauschgeschäftes hingegebenen Liegenschaft. Da im Vertrag die
Tauschliegenschaft als flächengleich und wertgleich angesehen wurden (es
gibt weder eine Ausgleichszahlung noch freigebige Zuwendung) und es sich um ein
Rechtsgeschäft betreffend Bauland handelt kann nicht der für Zwecke
der Einheitsbewertung vom Finanzamt herangezogene Bodenwert aus dem Jahre
1973/1974 als geschätzter Verkehrswert herangezogen werden.
Der Wert von Bauland in der
Gemeinde Westendorf ist mit einem geschätzten m2 Preis von € 150
sicher nicht zu hoch gegriffen und war somit die Grunderwerbsteuer jeweils vom
geschätzten Verkehrswert (€ 112.500,-- pro hingegebener Parzelle) als
Leistung anzusetzen".
Der Bw. stellte daraufhin den Antrag auf Vorlage seines
Rechtsmittels zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Als Replik auf die Begründung der Berufungsvorentscheidung wird darin noch
vorgebracht, es werde keine Rückerstattung der Grunderwerbsteuer nach der
Bestimmung des § 17 GrEStG begehrt, vielmehr gehe es um die "Anrechnung"
der bereits geleisteten Grunderwerbsteuer. Wie in der Berufung bereits
ausgeführt, sei der gegenständliche Tauschvertrag lediglich in
"Erfüllung" des seinerzeit bereits voll versteuerten Kauf- und
Besitzregelungsvertrages vom 17. September 1990 abgeschlossen worden. Nach
diesem Vertrag sollte R.K. unter anderem mit Gst. Nr. 2165/6 Bauland im
Ausmaß von 750 m2 erhalten und erfolgte auch eine entsprechende
Versteuerung. Da die Bemühungen um eine Umwidmung am Veto des Amtes der
Tiroler Landesregierung scheiterten, seien die Vertragsparteien im
gegenständlichen Tauschvertrag schließlich übereingekommen, dass
R.K. das bisher immer und auch weiterhin landwirtschaftlich genutzte Gst. Nr.
2165/6 wiederum an J. und M.Z. zurückgebe und diese im Gegenzug an ihn das
neu gebildete flächengleiche Grundstück Nr. 2165/9 übergeben,
für welches bei der Grundverkehrsbehörde die Zustimmung zu einer
Umwidmung in Bauland erreicht worden sei. Alternativ wendet sich der Bw.
für den Fall des Bestehens der Steuerpflicht dagegen, dass der Wert von
Bauland der Besteuerung zugrunde gelegt wurde mit dem Argument, das Gst. Nr.
2165/6 werde auch in Zukunft als Freiland gewidmet bleiben. Der Bw. habe sich
auch nicht zu irgendwelchen Ausgleichszahlungen oder freigebigen Zuwendungen
verpflichtet, die den Wert seiner Leistung erhöhen würden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 GrEStG 1987, BGBl. Nr.
1987/309 idgF unterliegen der Grunderwerbsteuer die folgenden
Rechtsgeschäfte, soweit sie sich auf inländische Grundstücke
beziehen:
1. ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft,
das den Anspruch auf Übereignung begründet.
Zu den anderen Rechtsgeschäften im Sinne des § 1
Abs. 1 Z 1 GrEStG zählt der Tauschvertrag (VwGH 30.4.1999,
99/16/0111,0112). Der Tausch ist nach § 1045 ABGB ein Vertrag, durch den
eine Sache gegen eine andere überlassen wird; er ist ein zweiseitig
verbindlicher (entgeltlicher) formfreier Konsensualvertrag (OGH 27.8.1980, 1 Ob
630/80, EvBl. 1981/39; VwGH 29.2.1996, 95/16/0187,0188).
Gemäß
§ 4 Abs. 3 GrEStG 1987 ist die Steuer
bei einem Tauschvertrag, der für jeden Vertragsteil den Anspruch auf
Übereignung eines Grundstückes begründet, sowohl vom Werte der
Leistung des einen als auch vom Werte der Leistung des anderen Vertragsteiles zu
berechnen. Bei einem Grundstückstausch nach § 4 Abs. 3 GrEStG liegen
also zwei der Steuer unterliegende Erwerbsvorgänge vor (VwGH 7.7.1954, Slg.
986/F, VwGH 30.5.1994, 93/16/0093, VwGH 30.4.1999, 99/1670111, 0112). Nach
§ 5 Abs. 1 Z 2 GrEStG ist Gegenleistung bei einem Tausch die Tauschleistung
des anderen Vertragsteiles einschließlich einer vereinbarten
zusätzlichen Leistung. Nun hat der Verwaltungsgerichtshof jedenfalls seit
seinem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 16.12.1965, Zl. 501/64,
Slg. Nr. 3379/F, in ständiger Rechtsprechung (siehe z.B. das Erkenntnis vom
19.5.1988, Zlen. 87/16/0085,0086, ÖStZB 1988, Seite 539 mit weiteren
Hinweisen, VwGH 4.12.2003, 2003/16/0108) klargestellt, dass die "Tauschleistung
des anderen Vertragsteiles" das von dem Erwerber des eingetauschten
Grundstückes hingegebene (vertauschte) Grundstück ist, das als
Gegenleistung nach dem Verkehrswert zu bewerten ist. Diese Auffassung wird auch
von der Literatur geteilt (Arnold- Arnold, Kommentar zum
Grunderwerbsteuergesetz, Rz 171a zu § 5 GrEStG 1987 und Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, Rz 38-39 zu §
4 GrEStG 1987 und Rz 109-109a zu § 5 GrEStG 1987).
Aus dem Obgesagten ergibt sich demzufolge, dass bei einem
Grundstückstausch zwei gesondert der Steuer unterliegende
Erwerbsvorgänge vorliegen, wobei unter Gegenleistung für das erworbene
Grundstück jeweils das in Tausch gegeben Grundstück zu verstehen ist.
Ein Tauschgrundstück, das für das im Tauschwege erworbene
Grundstück hingegeben wird, ist daher nicht Gegenstand des
Erwerbsvorganges, sondern Gegenleistung für den Erwerb, wobei die
Grunderwerbsteuer beim Tausch vom Verkehrswert der getauschten Grundstücke
zuzüglich einer eventuellen Tauschaufgabe zu berechnen ist.
Im Gegenstandsfall ist diesbezüglich an Sachverhalt
unbestritten davon ausgehen, dass mit dem zwischen den Vertragsparteien R.K.
einerseits und J.Z. und M.Z. andererseits abgeschlossenen Tauschvertrag vom 3.
August 2004 ein Grundstückstausch dahingehend vereinbart wurde, dass der
R.K. die in seinem Alleineigentum stehende Liegenschaft Gst. Nr. 2165/6 im
Ausmaß von 750 m2 je zur Hälfte an J. und M.Z. übereignete und
übergab und im Gegenzug dazu J. und M.Z. ihrerseits die in deren Eigentum
stehende Liegenschaft Gst. Nr. 2165/9 im Ausmaß von 750 m2 an R.K.
übergaben. Dieser Grundstücktausch begründet für jeden der
beiden Vertragsteile einen Anspruch auf Übereignung des jeweiligen
Grundstückes und löste zwei Erwerbsvorgänge aus. Diese beiden auf
den Grundstückstausch zurückzuführenden Erwerbsvorgänge sind
aber strikt auseinander zu halten von dem seinerzeitigen mit dem Kauf- und
Besitzregelungsvertrag vom 17. September 1990 vereinbarten Erwerbsvorgang. Jeder
Erwerbsvorgang löst nämlich grundsätzlich selbständig die
Grunderwerbsteuerpflicht aus und bildet einen in sich abgeschlossenen
Steuerfall, dessen gesetzliche Tatbestandsmerkmale je für sich gesondert zu
würdigen sind (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II,
Grunderwerbsteuer, Rz 74 zu § 1 GrEstG 1987). Wenn daher in der Berufung
die Steuerpflicht des Erwerbsvorganges "Tauschvertrag vom 3. August 2004" dem
Grunde nach bekämpft wird im Wesentlichen mit dem Argument, der
gegenständliche Grundstückstausch sei lediglich in "Erfüllung"
des zwischen R.K. einerseits und J. und M.Z. andererseits abgeschlossenen Kauf-
und Besitzregelungsvertrages vom 17. September 1990 abgeschlossen worden, dann
steht diesem Vorbringen entgegen, dass zweifelsfrei der gegenständliche
Tauschvertrag für jeden der beiden Vertragsteile einen Anspruch auf
Übereignung des jeweiligen Tauschgrundstückes und damit einen
Erwerbsvorgang iSd § 1 Abs. 1 Z 1 begründete und damit einen von dem
seinerzeitigen Erwerbsvorgang vollkommen getrennt zu beurteilenden
abgeschlossenen Steuerfall bildete. An der Verwirklichung eines durch den
Tauschvertrag ausgelösten eigenständigen Erwerbsvorganges ändert
aber der Umstand nichts, dass nach den Vorstellungen/Intentionen der
Vertragsparteien dieser Tauschvertrag durchaus der "Erfüllung" und zur
Herbeiführung des vertragsgemäßen Zustandes des bereits zwischen
den gleichen Vertragsparteien abgeschlossenen Kauf- und Besitzregelungsvertrages
abgeschlossen worden sein mag. Im Hinblick auf den Einwand, dieser Kauf- und
Besitzregelungsvertrag sei "seinerzeit bereits voll versteuert worden" und wenn
im Vorlageantrag letztlich die "Anrechnung" der für den Erwerb des Gst. Nr.
2165/6 bereits geleisteten Grunderwerbsteuer verlangt wird, dann war bloß
der Vollständigkeit halber zu erwidern, dass laut Kauf- und
Besitzregelungsvertrages vom 17. September 1990 in Verbindung gesehen mit dem
Aufsandungsvertrag vom 12. April 1991 der R.K. als Abfindung für seinen
Hälftemiteigentumsanteil an der Liegenschaft "S. " in sein Alleineigentum
übertragen erhielt die beiden Liegenschaften Gst. Nr. 2165/5 und 2165/6 im
Ausmaß von je 750 m2 als Bauplätze, die Waldparzelle 2348/2 im
Ausmaß von 2.546 m2 und "als Kaufpreis beziehungsweise Abfindungsbetrag"
einen Barbetrag von 4,527.000 S. Der Rechtsvorgang "Kaufvertrag vom 18.
September 1990" wurde mit den gegenüber J.Z. und M.Z. ergangenen, im
Berufungsverfahren vorgelegten Bescheiden vom 15. Februar 1991 allerdings nur in
Höhe des "Kaufpreises beziehungsweise Barabfindungsbetrages" von 4,527.000
S der Grunderwerbsbesteuerung unterworfen, was verdeutlicht, dass abweichend vom
Berufungsvorbringen der Wert der Abfindungsgrundstücke überhaupt nicht
als Gegenleistung angesetzt und damit versteuert worden war. Dabei war
überdies unbedenklich davon auszugehen, dass bei der vorgenommenen
Ausmessung dieses Barabfindungsbetrages die beiden unter der Prämisse von
"Bauland" übertragenen Gst. 2165/5 und 2165/6 mit Baulandpreisen
berücksichtigt worden sind. Die Argumentation des Bw., es sei bereits
damals der Erwerb von Gst. Nr. 2165/6 versteuert worden, findet somit im
Tatsächlichen keine Deckung. Wenn auch der Tauschvertrag durchaus nach den
Vorstellungen der Vertragsparteien unter dem Aspekt der "Erfüllung" des
Kauf- und Besitzregelungsvertrages vom 17. September 1990 gestanden haben mag,
ändert dies doch nichts an dem letztlich entscheidenden Tatumstand, dass
durch diesen Tauschvertrag ein eigenständig zu beurteilender Erwerbsvorgang
im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG verwirklicht worden war. Mit dem
bekämpften Grunderwerbsteuerbescheid wurde daher zu Recht der von diesem
Tauschvertrag begründete Erwerbsvorgang der Übereignung der
Tauschliegenschaft Gst. Nr. 2165/9 von J.Z. und M.Z. in das Alleineigentum des
Bw. versteuert. Der Berufung gegen die Steuerpflicht als solche kam daher keine
Berechtigung zu.
Was die (alternativ) bekämpfte Höhe der
Bemessungsgrundlage, nämlich den Ansatz eines Baulandpreises von 150
€/m2, anlangt, ist Folgendes festzuhalten:
Nach § 4 Abs. 3 GrEStG in Verbindung mit § 5 Abs.
1 Z 2 GrEStG ist unter Beachtung der eingangs angeführten Rechtsprechung
und Lehre beim Grundstückstausch die "Tauschleistung des anderen
Vertragsteiles" das von dem Erwerber des eingetauschten Grundstückes
hingegebene (vertauschte) Grundstück, das als Gegenleistung mit dem
Verkehrswert zu bewerten ist. Die Grunderwerbsteuer ist demnach beim
Grundstückstausch vom gemeinen Wert (§ 10 BewG) des für das
erworbene Grundstück hingegebenen Tauschgrundstückes zuzüglich
einer allfälligen Tauschaufgabe zu bemessen (siehe nochmals Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, Rz 109 zu § 4
GrEStG 1987 und die dort zitierte hg. Rechtsprechung).
An Sachverhalt ist davon auszugehen, dass der Bw. für
das mit dem streitgegenständlichen Rechtsvorgang "Tauschvertrag" erworbene
Grundstück Nr. 2165/9 die in seinem Eigentum stehende Liegenschaft Gst. Nr.
2165/6 hingegeben haben. Der gemeine Wert wird gemäß
§ 10 Abs. 2
BewG durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr
nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu
erzielen wäre, wobei ungewöhnliche oder persönliche
Verhältnisse nicht zu berücksichtigten sind. Bei der Preisbestimmung
kommt der Frage der bestehenden Grundstückswidmung und damit der
Verwertungsmöglichkeit besonderes Gewicht zu. Beim gemeinen Wert handelt es
sich somit um eine fiktive Größe, die mit Hilfe der
Preisschätzung an Hand von Verkaufspreisen zu ermitteln ist (VwGH
22.3.1995, 92/13/0187). Dabei hat die Bewertung der Gegenleistung
grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld zu
erfolgen, somit ist der Tag des Vertragsabschlusses maßgeblich. Bezogen
auf den mit dem bekämpften Grunderwerbsteuerbescheid versteuerten (einen
eigenständigen Steuerfall bildenden) Tauschvorgang vom 3. August 2004
bedeutet dies, dass die Ermittlung des gemeinen Wertes des von R.K. hingegebenen
Tauschgrundstückes Nr. 2165/6 auf den Zeitpunkt des Abschlusses des
Tauschvertrages zu erfolgen hatte. Abgestellt auf den 3. August 2004 war
bezüglich der streitigen Frage, ob bei der Ermittlung des gemeinen Wertes
als maßgeblich bestimmender Wertfaktor von einer Baulandwidmung dieses
Grundstückes auszugehen und damit für die Wertbestimmung Baulandpreise
heranzuziehen waren, an Sachverhalt davon auszugehen, dass mit
Gemeinderatbeschluss vom 7. Oktober 2003 zwar für die Gp. 2165/5 bzw. eine
Teilflächen aus Gp. 2165/2 (aus der Abtrennung einer Teilfläche davon
und durch Vereinigung mit der aus Teilstücken der Gst. 2168/1 und Gst
4188/1 neu gebildete Gp. 2165/9 ergab sich das endgültige
Flächenausmaß des Gst. Nr. 2165/9 von 750 m2) die Umwidmung in
Wohngebiet erfolgt war, nicht aber für das Gst. Nr. 2165/6. Dieses behielt
weiterhin seine Widmung als Freiland. Mit Bescheid vom 11. Mai 2004 hat dann das
Amt der Tiroler Landesregierung diesen Beschluss der Gemeinde auf Änderung
des Flächenwidmungsplanes im Bereich des Gst. 2165/5 bzw. Teilflächen
der Gst. 2165/2 und 4188/1, Umwidmung von Freiland in Wohngebiet,
aufsichtsbehördlich genehmigt. Auch im Tauschvertrag selbst ist
angeführt, "dass dieses neu gebildet Gst. Nr. 2165/9 und das Gst. Nr.
2165/5 in Bauland umgewidmet wurden". Unbedenklich war daher für den
Zeitpunkt des Abschlusses des Tauschvertrages (3. August 2004) davon auszugehen,
dass für das Tauschgrundstück Gp. Nr. 2165/6 keine Umwidmung von
bislang Freiland in Bauland erfolgt ist und nach der diesen Tauschvorgang
überhaupt erst bedingenden "Historie" ist auch schlichtweg
auszuschließen, dass dieses Grundstück Nr. 2165/6 in Zukunft die
aufsichtsbehördliche Zustimmung zur Umwidmung von Freiland in Bauland
erhält. Unbedenklich war daher bei der Entscheidung des vorliegenden
Berufungsfalles davon auszugehen, dass als Gegenleistung für das erworbene
bereits als Bauland gewidmete Grundstück Nr. 2165/9 der Bw. das als
Freiland gewidmete Tauschgrundstück Gst. Nr. 2165/6 hingegeben hat. Bei der
Bemessung des gemeinen Wertes des Tauschgrundstückes Nr. 2165/6 war nach
der obgenannten Begriffsbestimmung der im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr erzielbare Preis maßgebend. Maßgeblicher
Wertfaktor für diesen objektiv erzielbaren Preis bildete die Widmung als
Freiland, denn danach richtet sich die Verwertungsmöglichkeit des
Grundstückes. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die
Vertragsparteien augenscheinlich im Hinblick auf die im Tauschvertrag
angeführte spezielle "Vorgeschichte" ausdrücklich festgehalten haben,
dass die Tauschflächen flächengleich seien und daher von keinem der
Vertragsteile irgendeine Ausgleichszahlung zu leisten sei, war doch diese
Festlegung auf die angesprochenen ungewöhnlichen oder persönlichen
Verhältnisse zurückzuführen. Das Finanzamt ist somit bei der
Ermittlung des gemeinen Wertes der als Gegenleistung hingegebenen
Tauschliegenschaft Gst. Nr. 2165/6 zu Unrecht vom Quadratmeterpreis für
Bauland von 150 € ausgegangen. Im Tauschvertrag selbst wurde "für
Gebührenbemessungszwecke" ein Quadratmeterpreis von 10,90 €
angeführt. Im Hinblick darauf, dass nach der Mitteilung des Finanzamtes K.
die Baulandpreise in der Gemeinde W. zwischen 150 € und 290 € liegen,
erscheint der Abgabenbehörde zweiter Instanz ein Quadratmeterpreis von
10,90 € für dieses als Freiland gewidmete Grundstück im
Ausmaß von 750 m2 als sachlich durchaus angemessen.
Der gegenständliche Berufungsfall war folglich
dahingehend zu entscheiden, dass das Finanzamt zwar zu Recht in dem
Tauschvertrag vom 3. August 2004 einen grunderwerbsteuerpflichtigen
Erwerbsvorgang gesehen hat. Allerdings war bei der Ermittlung der Tauschleistung
des Bw. der gemeine Wert des von ihm hingegebenen Grundstückes Nr. 2165/6
infolge der bestehenden Freilandwidmung nicht vom Baulandpreis von 150 €
pro m2, sondern vom Freilandpreis von 10,90 € pro m2 auszugehen. Die
Tauschleistung beträgt somit 8.175 € (= 750 m2 x 10,90 € = 8.175
€ ). Insoweit war dem Berufungsvorbringen zu folgen.
Im Ergebnis war daher wie im Spruch ausgeführt der
Berufung teilweise stattzugeben und von der Tauschleistung von 8.175 € die
3,5 %ige Grunderwerbsteuer mit (gerundet gemäß
§ 204 BAO) 286,13
€ festzusetzen.
Innsbruck,
am 11. Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 3 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 10 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0200-I/05
- Stammnummer
- 23246
- Gültig
- 11.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF