Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0163-W/06
Keine Steuerschuld kraft Rechnungslegung bei mangelhafter Gutschrift
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0163-W/06vom 11.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Entspricht eine Gutschrift nicht den in § 11 Abs. 1 UStG normierten Voraussetzungen, so vermag diese weder einen Anspruch auf Vorsteuerabzug noch eine Steuerschuld kraft Rechnungslegung auszulösen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des FT, AdrBw, OrtBw, gegen den Bescheid
des Finanzamtes 666 betreffend Umsatzsteuer 2004 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.)
erzielt als Beteiligter der Miteigentümergemeinschaft TF&C
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Umsätze sowie der
Überschuss - gemäß
§ 188 BAO einheitlich und
gesondert festgestellt - werden unter der Steuernummer ## beim Finanzamt
erfasst.
Am 29. November 2004 bestellte
der Bw. bei der L-GesmbH ein Kraftfahrzeug der Marke Peugeot 807 SV Premium HDI
(Kaufantrag, ABp AS 26-27, ABpNr. 225002/05). Dieses Kfz wurde mit
Rechnung vom 2. Dezember 2004 an die Rechnungsempfänger
Firma
TF&C(ABp AS 11, ABpNr.
225002/05) fakturiert.
Im Zuge dieser Anschaffung gab
der Bw. das bisher verwendete und gebrauchte Kraftfahrzeug Renault Espace Grande
JE gemäß eigenem Ankaufsvertrag bei der
Leichtfried Gesellschaft mbH in Zahlung (ABp AS 27, ABpNr. 225002/05).
Für den Ankauf dieses gebrauchten Kraftfahrzeuges stellte die L-GesmbH dem
Bw. eine Gutschrift (ABp AS 34, ABpNr. 225002/05) -
mit nachstehendem ident wiedergegebenen Inhalt - aus:
[Firmenstempel
und Adresse des Autohauses L-GesmbH
]
Firma Bw Adr
S,
2.12.2004
GUTSCHRIFT
4/21
für
Gebrauchtwagen Renault ESPACE GRANDE JE
|
Fahrgestellnummer:
|
###
|
Motornummer:
|
G8T17
|
Farbe:
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Grau
|
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Preis:
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€ 14.984,98
|
+
20 % MWST
|
€ 2.997,00
|
Gesamt:
|
€ 17.981,98
Mit Bescheid vom 29. April
2005 setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer 2004 für den Bw. in Höhe
von € 2.997,00 fest und führte begründend aus, dass die
Umsatzsteuerschuld sich aufgrund der ausgestellten Gutschrift der L-GesmbH
gemäß dem § 11 Abs. 12 UStG ergebe.
Mit Schreiben vom 6. Mai 2005
erhob der Bw. Berufung und beantragte, den angefochtenen Bescheid im
Wesentlichen mit der Begründung aufzuheben, weil
"... der strittig gestellte Umsatzsteuerbetrag
niemals von mir in irgendeiner Rechnung oder Gutschrift von mir ausgewiesen
wurde und/oder mein Einverständnis in der Gutschrift der Firma
L zur Gegenverrechnung von Umsatzsteuer
nicht enthalten bzw. gegeben ist! ... "
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 4. November 2005 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und
änderte die Begründung des angefochtenen Umsatzsteuerbescheides
dahingehend, als die im Spruch des Bescheides festgesetzte Umsatzsteuer nunmehr
gemäß
§ 11 Abs. 14 UStG geschuldet werde (Steuerschuld kraft
Rechnungslegung).
Mit Schreiben vom 29. November
2005 beantragt der Bw. die Berufung der Abgabenbehörde II. Instanz zur
Entscheidung vorzulegen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 11 Abs.
1 UStG 1994 idF BGBl. 134/2003 ist der Unternehmer, der Umsätze im Sinne
des § 1 Abs. 1 Z 1 ausführt, berechtigt,
Rechnungen auszustellen. Führt er die Umsätze an einen anderen
Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, soweit
sie nicht Unternehmer ist, aus, ist er verpflichtet, Rechnungen
auszustellen.
Diese Rechnungen müssen
- soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist
- die folgenden Angaben enthalten: 1. den Namen und die Anschrift
des liefernden oder leistenden Unternehmers; 2. den Namen und die
Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen
Leistung; 3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der
gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen
Leistung; 4. den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den
Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen
oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden (z.B.
Lebensmittellieferungen), genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes,
soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt; 5. das Entgelt
für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4) und den anzuwendenden
Steuersatz, im Falle einer Steuerbefreiung einen Hinweis, dass für diese
Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt; 6. den auf
das Entgelt (Z 5) entfallenden Steuerbetrag.
Weiters hat die Rechnung
folgende Angaben zu enthalten: - das
Ausstellungsdatum; - eine fortlaufende Nummer mit einer oder
mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben
wird; - soweit der Unternehmer im Inland Lieferungen oder sonstige
Leistungen erbringt, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, die dem
Unternehmer vom Finanzamt erteilte
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
Abs. 2 leg. cit. bestimmt, dass
als Rechnung im Sinne des Abs. 1 jede Urkunde gilt, mit der ein Unternehmer
über eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet, gleichgültig,
wie diese Urkunde im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Hierunter fallen
Quittungen, Abrechnungen, Gegenrechnungen und Frachtbriefe. Die nach Abs. 1
erforderlichen Angaben können auch in anderen Belegen enthalten sein, auf
die in der Rechnung hingewiesen wird.
...
§ 11 Abs. 7 UStG 1994 idF
BGBl. 134/2003 hält fest, dass Gutschriften, die im Geschäftsverkehr
an die Stelle von Rechnungen treten, bei Vorliegen der im Abs. 8 genannten
Voraussetzungen als Rechnungen des Unternehmers gelten, der steuerpflichtige
Lieferungen oder sonstige Leistungen an den Aussteller der Gutschrift
ausführt. Gutschrift im Sinne dieser Bestimmung ist jede Urkunde, mit der
ein Unternehmer über eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet, die
an ihn ausgeführt wird. Die Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung,
soweit der Empfänger der Gutschrift dem in ihr enthaltenen Steuerbetrag
widerspricht.
§ 11 Abs. 8 leg. cit.
normiert, dass eine Gutschrift als Rechnung anzuerkennen ist, wenn folgende
Voraussetzungen vorliegen: 1. Der Unternehmer, der die Lieferungen oder
sonstigen Leistungen ausführt (Empfänger der Gutschrift), muss zum
gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung nach Abs. 1 berechtigt
sein; 2. zwischen dem Aussteller und dem Empfänger der Gutschrift
muss Einverständnis darüber bestehen, dass mit einer Gutschrift
über die Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird; 3. die
Gutschrift muss die im Abs. 1 geforderten Angaben enthalten. Die Abs. 3 bis
6 sind sinngemäß anzuwenden; 4. die Gutschrift muss dem
Unternehmer, der die Lieferung oder sonstige Leistung bewirkt, zugeleitet worden
sein.
§ 11 Abs. 14 UStG 1994 idF
BGBl. 134/2003 lautet: Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert
ausweist, obwohl er eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt
oder nicht Unternehmer ist, schuldet diesen Betrag.
Im Erkenntnis vom 2. März
2006, 2006/15/0022, hat der Verwaltungsgerichtshof folgende Aussage
getroffen:
"Nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Steuerschuld
nach § 11 Abs. 14 UStG 1994 zur Voraussetzung, dass eine
solche Rechnung erstellt wird, die formal die Voraussetzungen des § 11
Abs. 1 leg. cit. erfüllt. Enthält eine Urkunde nicht die in
§ 11 UStG 1994 geforderten Angaben, ist sie nicht als Rechnung im
Sinne des § 11 leg. cit. anzusehen und fehlt somit eine Voraussetzung
für den Vorsteuerabzug (vgl. für viele die hg. Erkenntnisse
vom 26. Juni 2001, 2001/14/0023, und 22. Februar 2000,
99/14/0062).
Nach
§ 11 Abs. 1 UStG 1994 muss eine Rechnung unter anderem den
Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den
sich die sonstige Leistung erstreckt (Z. 4) enthalten.
Die
belangte Behörde tritt in ihrer Gegenschrift den
Beschwerdeausführungen, wonach die in Rede stehenden Rechnungen kein
Lieferdatum enthalten, nicht entgegen. Sie verweist vielmehr darauf, dass die
beiden Rechnungen ein Ausstellungsdatum enthalten, es sich um Bargeschäfte
gehandelt habe und der Leistungszeitpunkt bzw. der Leistungszeitraum hinreichend
bestimmt sei, wenn eine Rechnung ein Ausstellungsdatum enthalte und sich kein
Anhaltspunkt ergebe, dass der Tag der Lieferung nicht mit dem Ausstellungsdatum
übereinstimme.
Wie
der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 25. April 2001,
98/13/0081, jedoch zum Ausdruck gebracht hat, begnügt sich das
Umsatzsteuergesetz, dem Zweck dieser Bestimmung entsprechend, nicht mit Angaben,
aus denen im Zusammenhalt mit dem übrigen Sachverhalt hervorgeht, dass ein
Unternehmer die konkret in Rechnung gestellten Lieferungen oder Leistungen zu
einem konkret bestimmten Zeitpunkt erbracht hat (vgl. auch
die Erkenntnisse vom 26. Februar 2004, 2004/15/0004, vom
26. Juni 2001, 2001/14/0023). ..."
Der unabhängige
Finanzsenat sieht keine Veranlassung von dieser höchstgerichtlichen
Rechtsauffassung abzuweichen.
Im gegenständlichen Fall
stellte die Autohaus L-GesmbH die oben in den Entscheidungsgründen
dargestellte Gutschrift an den Bw. aus.
Betrachtet man nunmehr diese
Urkunde unter dem Blickwinkel obiger Ausführungen, so ergibt sich
zweifelsfrei, dass die als Gutschrift bezeichnete Ablichtung
(ABp AS 34, ABpNr. 225002/05) keine Rechnung im Sinne des
§ 11 Abs. 1 UStG 1994 idF BGBl. 134/2003
darstellt, zumal der Tag an dem die Lieferung des gebrauchten Kraftfahrzeuges
durchgeführt worden sein sollte, nicht angeführt wird. Auf diesem
Dokument sind auch keine weiteren Angaben bzw. Hinweise auf andere Belege
enthalten, aus denen eben dieser Lieferzeitpunkt hervorgeht bzw. ersehen werden
könnte.
Erst eine Rechnung, welche
sämtliche formalen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 UStG erfüllt,
kann zur Umsatzsteuerschuld gemäß
§ 11 Abs. 14 UStG
führen.
Weil aber im
gegenständlichen Fall eine Rechnung im Sinne des § 11 Abs. 1 UStG
idF BGBl. 134/2003 nicht vorliegt, konnte auch ein darauf
ausgewiesener Umsatzsteuerbetrag gemäß
§ 11 Abs. 14 UStG nicht rechtswirksam vorgeschrieben
werden.
Es war sohin
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 11.
Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 14 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Umsatzsteuerschuld kraft RechnungslegungRechnungsbestandteilGutschriftmangelhafte RechnungLieferdatumTag der Lieferung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0163-W/06
- Stammnummer
- 23239
- Gültig
- 11.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF