Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0839-W/06
Zuflusszeitpunkt wiederkehrender Einnahmen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0839-W/06vom 29.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Voraussetzung für die Anwendung des § 19 Abs 1 zweiter Satz EStG ist, dass die Zahlungen mit Beginn oder Ende des Kalenderjahres bzw innerhalb eines kurzen Zeitraumes vor Beginn oder nach Beendigung des Kalenderjahres zugeflossen (fällig) sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A.R., gegen die Bescheide des
Finanzamtes XY betreffend Aufhebung des Bescheides betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2004 gemäß
§ 299 BAO
sowie betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr
2004 entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid
betreffend Aufhebung des Bescheides gemäß
§ 299 BAO betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2004 wird im Sinne
des § 299 Abs 3 BAO aufgehoben.
Durch diese Aufhebung des
aufhebenden Bescheides tritt das Verfahren betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2004 in die Lage zurück, in der
es sich vor der Aufhebung befunden hat.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (idF Bw) ist verheiratet. Seine Ehefrau
(eine Lehrerin) bezog im Jahr 2004 Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit in der Form von Wochengeld für den Zeitraum von 15.3.2004 bis
2.8.2004 von 3.687,15 €. Mit Datum (Gutschrift auf dem Bankkonto der
Ehefrau des Bw) vom 14.1.2005 (Wert 15.1.2005) erhielt die Ehefrau des Bw als
Nachtrag einen Betrag von 4.035,10 € gutgeschrieben; gleichzeitig wurde ein
Netto-Übergenuss von 507,10 € von ihrem Bankkonto abgezogen.
In dem nunmehr angefochtenen - nach Aufhebung
gemäß
§ 299 BAO des ursprünglich erlassenen
Einkommensteuerbescheides ergangenen - Einkommensteuerbescheid verweigerte das
Finanzamt dem Bw die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages mit
der Begründung, die steuerpflichtigen Einkünfte seiner Ehefrau seien
im Streitjahr höher als der maßgebliche Grenzbetrag von 6.000 €
gewesen.
In der gegen den Aufhebungsbescheid und den
Einkommensteuerbescheid gerichteten Berufung macht der Bw im wesentlichen
gelten, die Nachzahlung sei im Jahr 2005 bezogen und daher gemäß
§ 19 Abs 1 EStG in diesem Jahr zu berücksichtigen. Keinesfalls falle
der Nachtrag unter § 19 Abs 1 Satz 2 EStG, da es sich bei dem Nachtrag
nicht um regelmäßig wiederkehrende Einnahmen handle.
Über Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates
schlüsselte der Bw die streitgegenständlichen Zahlungen näher auf
und erklärte, es handle sich zum einen bei dem auf dem Gehaltszettel unter
"9992/WOC" ausgewiesenen Betrag in der Höhe von 2.519,7 € um eine
Ergänzung gemäß
§ 24 Abs 8 VBG, die Fälligkeit sei
daher mit der Fälligkeit der Barleistungen des
Sozialversicherungsträgers (konkret des Wochengelds) eingetreten. Zum
anderen handle es sich beim zweiten, größeren Teils der Gutschrift
("BEZUG 2747,6") um einen Bezug, welcher seiner Ehefrau für die Zeit vom
3.8.2004 bis 3.9.2004 gebührt habe. Grund dafür sei, dass der Beginn
der Mutterschutzkarenz nicht in die Zeit der Schulferien fallen dürfe,
sodass folgend aus § 15 Mutterschutzgesetz vom 2.8.2004 (Ende des
Wochengeldbezugs) bis zum 3.9.2004 (Beginn des Schuljahres 2004/05)
Gebührenurlaub bei vollen Bezügen zu gewähren gewesen sei. Die
Fälligkeit dieses Betrags sei mit August 2004 anzunehmen.
Das Finanzamt nahm zu diesem Vorbringen innerhalb der
gesetzten Frist nicht Stellung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 19 Abs 1 EStG sind Einnahmen in
jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.
Dabei gelten regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem
Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des
Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, als in
diesem Kalenderjahr bezogen.
Wiederkehrende Einnahmen sind solche, die nicht nur einmal,
sondern mehrmals hintereinander anfallen. Regelmäßig wiederkehrend
bedeutet, dass zwischen den einzelnen Einnahmen gleiche bzw zumindest
annähernd gleiche Zeiträume liegen müssen (ein Jahr, ein Monat).
Regelmäßig wiederkehrende Zahlungen müssen nicht gleich hoch
sei, sie müssen lediglich Gleichartigkeit aufweisen (zB Löhne).
Voraussetzung ist jedoch, dass die Zahlungen mit Beginn
oder Ende des Kalenderjahres bzw innerhalb des kurzen Zeitraumes des § 19
EStG fällig sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören (vgl
Hofstätter/Reichel, EStG, §
19 Tz 4; Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuer-Handbuch, § 19 Tz 40; ebenso zur deutschen Rechtslage:
Herrmann/Heuer/Raupach, EStG und
KStG-Kommentar, § 11 Anm 80).
Bloß irrtümlich oder etwa wegen
Zahlungsschwierigkeiten zu früh oder zu spät geleistete Zahlungen
(Ausgaben) sind stets dem Kalenderjahr zuzuordnen, in dem die Zahlung erfolgte.
Keinesfalls dürfen rückständige Zahlungen aus Vorjahren nach der
Regel des § 19 Abs 1 (Abs 2) behandelt werden (vgl nochmals
Hofstätter/Reichel, EStG, §
19 Tz 4).
Bei den im Jänner 2005 zugeflossenen Zahlungen handelt
es sich um einen Nachtrag für den Zeitraum März bis September 2004.
Eine Fälligkeit dieses Nachtrages am oder um den 31.12.2004 ist nicht
erkennbar, die Zahlung ist daher im Jahr des Zuflusses (2005) zu
erfassen.
§ 299 BAO lautet:
(1) Die Abgabenbehörde
erster Instanz kann auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der
Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich
als nicht richtig erweist.
(2) Mit dem aufhebenden Bescheid
ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden.
(3) Durch die Aufhebung des
aufhebenden Bescheides (Abs 1) tritt das Verfahren in die Lage zurück, in
der es sich vor der Aufhebung (Abs 1) befunden hat.
Rechtlich liegen zwei Bescheide
vor, die jeder für sich einer Berufung zugänglich sind bzw der
Rechtskraft teilhaftig werden können. Werden beide Bescheide mit Berufung
angefochten, so ist zunächst über die Berufung gegen den
Aufhebungsbescheid zu entscheiden (vgl
Ritz,
BAO-Kommentar3, §
299 Tz 45).
Der ursprüngliche Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 2004 entsprach aus den oben angeführten Gründen der
Rechtsordnung, der Spruch dieses Bescheides erweist sich damit nicht als nicht
richtig iSd § 299 Abs 1 BAO. Da somit die tragende Voraussetzung des §
299 Abs 1 BAO nicht vorlag, erweist sich der Aufhebungsbescheid als unrichtig
und die gegen diesen gerichtete Berufung als berechtigt.
Der Aufhebungsbescheid war daher gemäß
§
289 Abs 2 BAO im Sinne des § 299 Abs 3 BAO aufzuheben. Durch diese
Aufhebung des aufhebenden Bescheides tritt das Verfahren betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2004 in die Lage
zurück, in der es sich vor der Aufhebung befunden hat.
Wien, am 29.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 1 zweiter Satz EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0839-W/06
- Stammnummer
- 23234
- Gültig
- 29.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF