Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0297-G/03
Intensivsprachwoche für eine Volksschullehrerin - keine Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0297-G/03vom 07.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Mag. Viktor
Micelli, Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater, 8010 Graz,
Wilhelm-Raabe-Gasse 14, vom 5. Dezember 2001 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Graz-Stadt vom 8. November 2001 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2000 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin ist Volksschullehrerin und beantragte
in ihrer Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung
für das Jahr 2000 Sonderausgaben für die Darlehensrückzahlung
für einen Wohnungskauf in Höhe von ATS 67.550,00 und Werbungskosten
für eine Intensivsprachwoche in England samt Fahrtkosten nach Wien in
Höhe von ATS 10.677,00 zu berücksichtigen.
Das Finanzamt lehnte dies ab und begründete in dem
nunmehr angefochtenen Bescheid seine ablehnende Haltung damit, dass
Sonderausgaben nur als Aufwendungen zur Wohnraumschaffung oder zur
Wohnraumsanierung abzugsfähig sind. Ausgaben für den Erwerb einer
bereits bestehenden Eigentumswohnung bzw. eines Einfamilienhauses würden
keine Aufwendungen zur Wohnraumschaffung darstellen. Aufwendungen für einen
Sprachkurs seien nur dann als Werbungskosten absetzbar, wenn hierdurch
ausschließlich oder nahezu ausschließlich auf den Beruf des
Steuerpflichtigen abgestellte Sprachkenntnisse vermittelt werden würden.
Die Erwerbung von Sprachkenntnissen, die allgemein von Interesse und Nutzen
seien, weil sie die Allgemeinbildung erhöhen würden, sei der privaten
Lebensführung zuzurechnen.
In der dagegen erhobenen Berufung brachte die
Berufungswerberin vor, dass seit nunmehr 3 Jahren in den Volksschulen der
Unterrichtsgegenstand Englisch ab der 1. Klasse zwingend vorgeschrieben
unterrichtet werde. Für sie als ältere Lehrerin wäre es bis dato
- nur in der dritten und vierten Klasse Volksschule im Lehrplan vorgesehen
- nicht erforderlich gewesen, einen eigenen Kurs mit Zusatzausbildung
abzulegen. Dies habe der Stadtschulrat nunmehr dahingehend vorgeschrieben, dass
dieses Fach in allen vier Jahren zu unterrichten sei. So hätte sie den
Englandaufenthalt, dem jeglicher Charakter eines Urlaubes oder einer
Sightseeingveranstaltung gefehlt habe, absolvieren müssen. Die Konsequenz
der Nichtteilnahme wäre für sie gewesen, dass ihr Stunden beim
Unterrichten fehlen würden, welche natürlich eine starke
Gehaltseinbuße mit sich bringen würde. Dieser Kurs sei eindeutig und
ausschließlich nur für Volksschullehrer bzw. -innen vorgesehen und
somit unbedingt notwendig gewesen.
Bezüglich der Wohnraumschaffung wird vorgebracht, dass
diese Kosten für den Erwerb einer Wohnung von einem gemeinnützigen
Wohnbauträger aus erster Hand steuerlich absetzbar seien. Sie bewohne diese
Wohnung allein, lebe von ihrem Ehegatten seit über drei Jahren getrennt und
diese Wohnung hätte beim Kauf keinen Vormieter oder Voreigentümer
gehabt.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung verwies das
Finanzamt darauf, dass aus dem Reiseprogramm ersichtlich sei, dass der
Englandaufenthalt sowohl in den beruflichen als auch in den privaten Bereich
fallen würde. Um die Aufwendungen als Werbungskosten anerkennen zu
können, müsse das Reiseprogramm und seine Durchführung derart
einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der
Berufsgruppe des Steuerpflichtigen abgestellt sein, dass sie jeglicher
Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich
interessierter Teilnehmer entbehren würden. Bei einer Studienreise mit
Mischprogramm komme eine Berücksichtigung der Reisekosten auch für
jene Tage nicht in Frage, die anteilig auf einen ausschließlich
beruflichen Zwecken gewidmeten Teilabschnitt entfallen.
Hinsichtlich der beantragten Sonderausgaben wird darauf
hingewiesen, dass gem. § 18 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 der Steuerpflichtige
Ausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 3 (Wohnraumschaffung) auch dann absetzen
könne, wenn er sie für seinen nicht dauernd getrennt lebenden
(Ehe)Partner leisten würde. Da die Berufungswerberin von ihrem Gatten seit
über drei Jahren getrennt leben würde hätten die Aufwendungen
für die Wohnung des Gatten auch im Berufungsverfahren nicht
berücksichtigt werden können.
In der Ergänzung zum Vorlageantrag wird der Auffassung
des Finanzamtes, dass der Englandaufenthalt eine Studienreise mit Mischprogramm
darstellen würde, entgegen gehalten, dass sich die zwingende berufliche
Veranlassung des Studienaufenthaltes schon dadurch ergebe, dass bei
Nichtteilnahme dieses Kurses die Tätigkeit als Volksschullehrerin weiterhin
gefährdet gewesen wäre. Die Reise sei durch den Stadtschulrat geplant
worden und sei so ausgerichtet gewesen, dass die lehrgangsmäßige
Organisation rein auf Volksschullehrer abgestimmt gewesen wäre und dies
würde die zwingende berufliche Bedingtheit erklären. Die Kurse
hätten von Montag bis Freitag in der Zeit von 9:00 Uhr bis 13.00 Uhr
stattgefunden. In dieser Zeit sei ein derart reichhaltiges Sprachprogramm
dargeboten worden, dass die Verarbeitung des Stoffes und die geforderten
Hausaufgaben nachmittags verpflichtend zu erledigen gewesen wären. Aus der
Tatsache, dass nur 20 Wochenstunden unterrichtet worden wären, könne
nicht abgeleitet werden, dass von einer Reise mit Mischprogramm gesprochen
werden könne, da kein Teilnehmer das Lernziel erreicht hätte, wenn er
nicht nachmittags, sogar abends den gebotenen Stoff verarbeitet hätte. Man
könne also ruhig davon ausgehen, dass die reine Arbeitszeit in dieser
Studienwoche täglich 8 bis 10 Stunden betragen habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Studienreise:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen.
Demgegenüber dürfen gemäß
§ 20
Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, bei den
einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Soweit sich Aufwendungen
für die Lebensführung und Aufwendungen beruflicher Natur nicht
einwandfrei trennen lassen, ist der gesamte Betrag nicht abzugsfähig. Die
wesentliche Aussage des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 ist somit die,
dass gemischt veranlasste Aufwendungen, also Aufwendungen mit einer privaten und
betrieblichen Veranlassung nicht abzugsfähig sind. Im Interesse der
Steuergerechtigkeit soll vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund
der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten
Interessen herbeiführen und somit Aufwendungen der Lebensführung
steuerlich abzugsfähig machen kann. Dies wäre ungerecht gegenüber
jenen Steuerpflichtigen, die eine Tätigkeit ausüben, welche eine
solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht
ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten
Einkommen tragen müssen (siehe BFH-Beschluss 19.10.1979 Großer Senat,
BStBl. 1971 II S 17).
Gem. § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 idF BGBl. I Nr.
106/1999 (Steuerreformgesetz 2000), mit Wirkung ab 2000, sind Werbungskosten
auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang
mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten
beruflichen Tätigkeit.
Nach der Lehre (Doralt Einkommensteuer Kommentar, § 16
Tz 203/1-6, sowie Hofstätter - Reichel Die Einkommensteuer III B zu §
16 Abs 1 Z 10 EStG 1988 und Müller in SWK-Sonderheft Feber 2002, Seite 157)
sowie der dort referierten Rechtsprechung sind zwar Aufwendungen für
Fremdsprachkurse nach der neuen Rechtslage ab 2000 Fortbildungskosten, wenn auf
Grund eines konkreten Nutzens für den Beruf von einer beruflichen
Veranlassung auszugehen ist (vgl. VwGH 26.4.1989, 88/14/0091), doch betrifft
dies grundsätzlich nur Inlandssprachkurse. Die Abzugsfähigkeit von
Aufwendungen für Sprachkurse im Ausland hingegen richtet sich nach jenen
Merkmalen (4 Kriterien gemäß der VwGH-Rechtsprechung, deren Vorliegen
streng zu prüfen ist), welche für die steuerrechtliche Anerkennung von
Studienreisen erforderlich sind. Demnach gehören Sprachkurse im Ausland in
aller Regel zu den nicht abzugsfähigen Kosten der privaten
Lebensführung. Zur Anerkennung der nahezu ausschließlichen
beruflichen Veranlassung müssen folgende Voraussetzungen
vorliegen:
1. Planung und Durchführung der Reise erfolgen
entweder im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in
einer Weise, die die zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit
einwandfrei erkennen lässt.
2. Die Reise muss nach Planung und Durchführung dem
Steuerpflichtigen die Möglichkeit bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine
einigermaßen konkrete Verwertung in seinem Beruf zulassen (VwGH vom
27.5.1999, 97/15/0142).
3. Das Reiseprogramm und seine Durchführung
müssen derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte
Teilnehmer der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen abgestellt sein, dass sie
jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich
interessierte Teilnehmer entbehren (VwGH vom 18.3.1992,
91/14/0171).
4. Allgemein interessierende Programmpunkte dürfen
zeitlich gesehen nicht mehr Raum als jenen einnehmen, der während der
laufenden Berufsausübung als Freizeit regelmäßig zu anderen als
beruflichen Tätigkeiten verwendet wird. Dabei ist von einer
durchschnittlichen Normalarbeitszeit von acht Stunden täglich auszugehen.
Die Anreise zu Besichtigungsorten durch landschaftlich interessante
Reisestrecken und die Zeiten gemeinsamer Mahlzeiten sind nicht zu den
fachspezifischen Arbeitszeiten zu rechnen.
Nach dem Schreiben des Landesschulrates vom 12.1.2000
erfolgte der "Unterricht" durch native speakers an 5 Vormittagen zu
je vier Stunden und projektartigen Aktivitäten an den Nachmittagen. Als
Schwerpunkte werden handlungsorientierter Ansatz zur gezielten Verbesserung von
Aussprache, Artikulation und Kommunikationsfähigkeit, englische Landeskunde
theoretisch und angewandt, aufgelistet. Weiters wird der Besuch einer englischen
Grundschule mit Unterrichtsbeobachtung und Erfahrungsaustausch mit Primary
School Teachers genannt. Das Nachmittags- und Abendprogramm sei abgestimmt auf
die Interessen der Teilnehmer.
Damit ist das für die steuerliche Anerkennung von
Auslandsreisen erforderliche Pensum von täglich acht Stunden Lernprogramm
nicht bzw. zumindest der 4. Punkt der oben genannten Voraussetzungen nicht
erfüllt. Allgemein interessierende Programmpunkte nehmen zeitlich gesehen
mehr Raum als jenen ein, der während der laufenden Berufsausübung als
Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Tätigkeiten
verwendet wird.
Die Behauptung der Berufungswerberin, während der
Kurszeit von Montag bis Freitag von 9:00 Uhr bis 13.00 Uhr sei ein derart
reichhaltiges Sprachprogramm dargeboten worden, dass die Verarbeitung des
Stoffes und die geforderten Hausaufgaben nachmittags verpflichtend zu erledigen
gewesen wären, weiters, dass kein Teilnehmer das Lernziel erreicht
hätte, wenn er nicht nachmittags oder sogar abends den gebotenen Stoff
verarbeitet hätte, wonach man also ruhig davon ausgehen könne, dass
die reine Arbeitszeit in dieser Studienwoche täglich 8 bis 10 Stunden
betragen habe, ist durch nichts erwiesen, erscheint völlig übertrieben
und schon nach dem Inhalt der Lehrplans für Volksschulen als nicht der
Wahrheit entsprechend. Im Lehrplan für Volksschulen wird unter verbindliche
Übungen "Lebende Fremdsprache" (1. bis 4. Schulstufe) als
Inhalt des Lehrstoffes unter anderem die "Bewältigung einfacher
Sprechsituationen" genannt ist. Beispielsweise sind das:
Jemanden grüßen; sich verabschieden, Sagen, wer
man ist, Freunde/Familienmitglieder vorstellen, Jemanden ersuchen, etwas zu tun,
Um etwas bitten, Hilfe anbieten, Sich bedanken, Sich entschuldigen,
usw.
Damit kommt zum Ausdruck, dass kein derart reichhaltiges
Sprachprogramm vom Lehrplan für den Englischunterricht, und schon gar nicht
verbunden mit einem Auslandsaufenthalt, gefordert wird, um der von der
Berufungswerberin beschriebenen Tätigkeit nachkommen zu können.
Die Behauptung der Berufungswerberin, dem Englandaufenthalt
fehle jeglicher Charakter eines Urlaubes oder einer Sightseeingveranstaltung,
wird schon dadurch entkräftet, dass laut Endabrechnung vom 27.11.2000 ein
Betrag für "Eintritte und Schiff" eingehoben wurde.
Zusammenfassend liegen demnach nicht alle von der Judikatur
geforderten Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen
für eine Studienreise vor. Die beantragten Aufwendungen für die
Studienreise stellen daher keine berücksichtigungsfähigen
Werbungskosten dar, sondern zählen zu den nichtabzugsfähigen Kosten
der privaten Lebensführung.
Sonderausgaben:
Die Berufungswerberin machte in Ihrer Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung einen Betrag von ATS 67.550,00
für einen Wohnungskauf - Darlehensrückzahlung als Sonderausgaben
geltend. Als Beilage befindet sich im Berufungsakt eine Bestätigung der
Bank mit dem Inhalt, dass der obgenannte Darlehensnehmer im Jahr 2000 eine
Gesamtrückzahlung (Kapital, Zinsen, Verzugszinsen) von ATS 67.550,00
geleistet habe. Als Darlehensnehmer wird Herr A, der Ehegatte der
Berufungswerberin, genannt.
Weiters wurde der Entwurf eines Kaufvertrages vorgelegt,
wonach als Käufer der in Rede stehenden Wohnung ebenfalls der Ehegatte der
Berufungswerberin, Herr a, und als Verkäuferin die H-GesmbH, aufscheint.
In der Berufung vom 5.12.2001 gibt die Berufungswerberin
bekannt, dass sie diese Wohnung allein bewohne, von ihrem Ehegatten seit
über drei Jahren getrennt lebe und diese Wohnung beim Kauf keinen Vormieter
oder Voreigentümer gehabt habe.
Gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 sind
Ausgaben zur Wohnraumschaffung bei der Ermittlung des Einkommens als
Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten
sind. Gemäß
§ 18 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 wird ergänzend
bestimmt, dass Ausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2, 3 und 5 der Steuerpflichtige
auch dann absetzen kann, wenn er sie für seinen nicht dauernd getrennt
lebenden (Ehe)Partner und für seine Kinder leistet.
Nachdem die Berufungswerberin in ihrer Berufung vom
5.12.2001 mit klarem verständlichen Wortlaut bekannt gegeben hat, dass sie
von ihrem Ehegatten seit über drei Jahren getrennt lebt, entspricht es voll
und ganz der gesetzlichen Bestimmung des § 18 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 iVm
§ 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, wenn das Finanzamt die beantragten
Sonderausgaben nicht gewährt hat.
Das Vorbringen des hinzugezogenen steuerlichen Vertreters
im Ergänzungsschreiben zum Vorlageantrag der Berufungswerberin vom
25.6.2002 ist nicht geeignet, die Rechtsansicht des Finanzamtes zu widerlegen.
Dort wird nämlich vorgebracht, dass die aus Unkenntnis der Gesetzeslage in
der Berufung von der Berufungswerberin aufgestellte Behauptung, sie lebe seit
über drei Jahren von ihrem Ehegatten getrennt, insoweit zu relevieren sei,
als sie die Wohnung P-Gasse hauptsächlich aus beruflichen Gründen
teilweise benützen würde. Aus Mangel an einem Arbeitsraum im Hause
R-Straße würden sämtliche beruflichen Tätigkeiten, wie die
Vorbereitung für den Unterricht, Schularbeitskorrekturen etc. dort
durchgeführt werden. Sie sei nach wie vor in der r-Straße gemeldet
und wohne mit ihrem Gatten dort zusammen. Die Kosten für die Wohnung trage
die Berufungswerberin allein.
Den Klarstellungen der Berufungswerberin dahingehend, sie
lebe seit über 3 Jahren von ihrem Ehegatten getrennt, ist durchaus Glauben
zu schenken, zumal sie im strittigen Jahr 2000 noch in der R-Straße
gemeldet war, allerdings nach dem zentralen Melderegister ab 19.3.2003 ihren
Hauptwohnsitz an die p-Gasse verlegt hat, wohingegen ihr Ehegatte seinen
Hauptwohnsitz weiterhin in der r-Straße beibehalten hat. Nicht
schlüssig ist weiters der Einwand der steuerlichen Vertreters dahingehen,
als die von der Berufungswerberin aufgestellte Behauptung, sie lebe seit
über drei Jahren von ihrem Ehegatten getrennt, insoweit zu relativieren
sei, als die Wohnung P-Gasse hauptsächlich aus beruflichen Gründen
teilweise benützt werde. Abgesehen davon, dass bei Volksschullehrern
Schularbeitskorrekturen nur in sehr eingeschränktem Umfang anfallen, kann
ein Zusammenhang mit der Bekanntgabe des Umstandes, dass die Berufungswerberin
von ihrem Ehegatten seit über drei Jahren getrennt lebt, mit dem vom
steuerlichen Vertreter vorgebrachten Argument, die Berufungswerberin
benütze die Wohnung P-Gasse hauptsächlich aus beruflichen
Gründen, nicht hergestellt werden. Aus welchen Gründen die
Berufungswerberin falsche Angaben hätte machen sollen, lässt sich aus
den Ausführungen des steuerlichen Vertreters nicht erkennen.
Nach Auffassung des UFS handelt es sich beim Vorbringen des
steuerlichen Vertreters in der Ergänzung zum Vorlageantrag lediglich um
durch nichts nachgewiesene Behauptungen, die als Nachweis oder zur
Glaubhaftmachung für die Absetzbarkeit steuermindernder Ausgaben ungeeignet
sind.
Die Berufung war daher, wie aus dem Spruch ersichtlich,
vollinhaltlich abzuweisen.
Graz, am 7.
Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 3 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
VolksschullehrerinIntensivsprachwocheEnglandSprachkursStudienreiseMischprogrammWohnraumschaffungdauernd getrennt
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0297-G/03
- Stammnummer
- 23196
- Gültig
- 07.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF