Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0084-W/06
Zurückweisung eines Einspruches, Zustellung an Beschuldigten statt an Verteidiger trotz ausgewiesener Zustellvollmacht
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0084-W/06vom 07.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 2, HR Mag. Gerhard Groschedl, in der
Finanzstrafsache gegen Herrn G.R., vertreten durch Rössner & Miel,
Buchprüfungs- Steuerberatungs- Wirtschaftstreuhand GmbH, 1140 Wien,
Kienmayergasse 19, über die Beschwerde der Beschuldigten vom
14. März 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14
Purkersdorf als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 8. März
2005, SN 2004/11074-001, über die Zurückweisung eines Einspruches
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird
stattgegeben und der bekämpfte Bescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
8. März 2005 hat das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf als
Finanzstrafbehörde erster Instanz den Einspruch des Beschwerdeführers
(Bf.) vom 16. Dezember 2004 gemäß
§ 156 Abs. 1 FinStrG als
verspätet zurückgewiesen. Als Begründung wurde ausgeführt,
dass die Zurückweisung deshalb erfolgte, weil der Einspruch gegen die
Strafverfügung vom 9. November 2004, eingelangt am 16. Dezember 2004, laut
Poststempel erst mit 15. Dezember 2004 zur Post gegeben worden sei. Der letzte
Tag der Einspruchsfrist wäre jedoch der 13. Dezember 2004
gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 14. März 2005,
in der ausgeführt wird, dass der Verteidiger in diesem Strafverfahren mit
Schreiben vom 8. September 2004 die Vollmacht vorgelegt habe, die auch
ausdrücklich eine Zustellvollmacht einschließe.
Gemäß
§ 9
Zustellgesetz sei daher diesem zuzustellen. Obwohl der Verteidiger als
Zustellungsbevollmächtigter bestellt gewesen sei, habe die
Strafsachenstelle die Strafverfügung vom 9. November 2004 an den Bf.
zugestellt, was unzulässig sei.
Der Bf. habe dem Verteidiger
die Strafverfügung am 13. Dezember 2004 persönlich in der Kanzlei
übergeben. Erst zu diesem Zeitpunkt sei daher die Zustellung bewirkt. Die
Zurückweisung mit Bescheid vom 8. März 2005 sei daher zu unrecht
erfolgt. Es werde beantragt, den Bescheid aufzuheben.
Anlässlich der
Aktenvorlage am 30. Juni 2006 erläuterte die Finanzstrafbehörde erster
Instanz, dass die Zurückweisung irrtümlich erfolgt sei.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 145 Abs. 1 FinStrG können der Beschuldigte und die Nebenbeteiligten
gegen die Strafverfügung binnen einem Monat nach der Zustellung bei der
Finanzstrafbehörde erster Instanz, die die Strafverfügung erlassen
hat, Einspruch erheben; sie können zugleich die der Verteidigung und der
Wahrung ihrer Rechte dienlichen Beweismittel vorbringen.
Gemäß
§ 156 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz ein
Rechtsmittel, das gegen ein von ihr erlassenes Erkenntnis (einen Bescheid)
eingebracht worden ist, durch Bescheid zurückzuweisen, wenn das
Rechtsmittel nicht zulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht
wurde.
Gemäß
§ 9 Abs. 1 Zustellgesetz können, soweit in den Verfahrensvorschriften
nicht anderes bestimmt ist, die Parteien und Beteiligten andere natürliche
oder juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und
eingetragene Erwerbsgesellschaften gegenüber der Behörde
ausdrücklich zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen
(Zustellungsvollmacht).
Laut Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes kann bei aufrechtem Bestand einer
Zustellbevollmächtigung - wie sich dies aus § 56 Abs. 2 FinStrG
iVm § 9 Abs. 1 ZustG ergibt - nicht an die Partei selbst rechtwirksam
zugestellt werden. Die Zustellung hat vielmehr an den
Zustellbevollmächtigten zu erfolgen. Wird stattdessen an den Vertretenen
selbst zugestellt, dann ist diese Zustellung unwirksam.
Im Hinblick auf die
Zustellvollmacht hat sohin der auf den Beschwerdeführer als Empfänger
ausgerichtete Versuch der Zustellung der Strafverfügung vom 9. November
2004 keine Rechtswirkungen entfaltet (vgl. VwGH 28.10.2004, 2002/15/0059).
Aufgrund der glaubhaften
Ausführungen des Verteidigers, die Strafverfügung sei ihm erst am
13. Dezember 2004 persönlich in der Kanzlei übergeben und die
Zustellung erst zu diesem Zeitpunkt bewirkt worden, ist festzustellen, dass der
am 15. Dezember 2004 zur Post gegebene Einspruch fristgerecht eingebracht wurde,
wobei zu erwähnen ist, dass die Finanzstrafbehörde erster Instanz
selbst anlässlich der Vorlage der Beschwerde mitteilte, dass die
Zurückweisung irrtümlich erfolgt sei. Der angefochtene
Zurückweisungsbescheid vom 8. März 2005 war daher aufzuheben.
Wien, am 7.
Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 145 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 156 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 9 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0084-W/06
- Stammnummer
- 23174
- Gültig
- 07.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF