Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0350-S/02
Säumniszuschlag, Umsatzsteuer, Optionsrecht, rückwirkende Fälligkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0350-S/02vom 06.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der D.E., Sbg., vertreten durch
Schöpf & Maurer, Rechtsanwälte, 5020 Salzburg,
Paris-Lodron-Straße 3a, vom 2. März 2001 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 9. Februar 2001 betreffend die Festsetzung
eines Säumniszuschlages wie folgt entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene
Nebengebührenbescheid vom 9.Februar 2001 wird ersatzlos
aufgehoben. Der
Säumniszuschlagsbetrag von ATS 128.753.-(entspricht € 9.356,85)
ist dem Abgabenkonto der Berufungswerberin gutzuschreiben.
Entscheidungsgründe
Mit dem angefochtenen Nebengebührenbescheid vom
9.Februar 2001 wurde am Abgabenkonto der Berufungswerberin (Bw) ein
Säumniszuschlag in Höhe von ATS 128.753.-festgesetzt.
Die Anlastung dieses Säumniszuschlages (SZ) erfolgte aufgrund der am
7.2.2001 erfolgten Buchung des Umsatzsteuerbescheides für das Kalenderjahr
1999, der zu einer Nachforderung von rund ATS 6,43 Mio. führte. Diese
Nachforderung wurde rückwirkend mit 15.Februar 2000 fällig
gestellt.
Gegen diesen Bescheid wurde am 2.März 2001 berufen und
im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Bescheid eine unrichtige rechtliche
Beurteilung der Steuersache zugrunde liege. Grundlage des Umsatzsteuerbescheides
sei die eingereichte berichtigte Umsatzsteuererklärung gewesen, die
erklärungsgemäß veranlagt wurde. Grund der sich ergebenden
Nachforderung sei die mit Schreiben vom 25.1.2001 erklärte Option zur
Regelbesteuerung für einen Grundstücksumsatz vom 23.3.1999. Die
Ausübung der Option und damit der Verzicht auf die Steuerbefreiung nach
§ 6 Abs. 1 Zi. 9 lit. a UStG 1994 sei mit Schreiben vom 25.1.2001 erfolgt.
Das Optionsrecht gemäß
§ 6 Abs. 2 UStG könne bis zur
Rechtskraft des Steuerbescheides für das betreffende Veranlagungsjahr
ausgeübt werden. Da die Option erst mit Schreiben vom 25.1.2001 bzw. mit
der angeschlossenen Umsatzsteuererklärung ausgeübt wurde, sei es
denkunmöglich, dass die Abgabenschuldigkeit laut Umsatzsteuerbescheid vom
7.2.2001 rückwirkend bereits zum
15.2.2000 entstanden und zur
Entrichtung fällig gewesen wäre. Die USt-Schuld aus dem
Grundstücksumsatz konnte nämlich frühestens mit der Behandlung
des Grundstücksumsatzes als steuerpflichtig in der Jahreserklärung
1999 entstehen. Die Umsatzsteuer sei unverzüglich nach Vorschreibung
entrichtet worden. Schließlich habe auch der Käufer der
Liegenschaft den Vorsteuerabzug erst nach Einlangen der Rechnung über den
Grundstücksumsatz realisieren können und da diese
Vorsteuerabzugsberechtigung überdies von der Optionserklärung
abhängig sei, sei es auch zu keiner Verschiebung des Steueraufkommens
gekommen. Es werde daher die ersatzlose Aufhebung des
Säumniszuschlages beantragt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 28.März 2001 wies das
Finanzamt Salzburg-Stadt die Berufung unter Hinweis auf § 217 BAO mit der
Begründung ab, dass zwar die Möglichkeit einen unecht befreiten
Grundstücksumsatz als steuerpflichtig zu behandeln, bis zur Rechtskraft des
betreffenden Umsatzsteuerjahresbescheides bestehe, dies jedoch nichts am Umstand
ändere, dass die Steuerpflicht für das betroffene Jahr entstehe. Und
gemäß
§ 21 UStG sei bei Nachforderungen aus der
Jahresveranlagung der Fälligkeitstag der 15.2. des Folgejahres
festzusetzen, hier also der 15.2.2000.
Im dagegen eingebrachten Vorlageantrag führt die Bw
aus, dass im vorliegenden Fall die Abgabenschuld für das Veranlagungsjahr
1999 rückwirkend durch die Ausübung der Option entstanden sei. Diese
rückwirkende Optionserklärung sei gesetzlich zulässig. Im
Zeitpunkt der - bloß rückwirkenden Fälligkeit -
könne die Bw keine abgabenrechtliche Zahlungspflicht verletzt haben.
Diese Konstellation habe auch das Bundesministerium für Finanzen
erkannt und mit Erlass vom 29.6.2000 die Richtlinien für die
Abgabeneinhebung geändert und § 217 TZ 12 um einen zweiten Absatz
ergänzt. Demnach habe in Fällen, in denen die Umsatzsteuerschuld und
deren Fälligkeit durch die Ausübung eines vom Gesetzgeber
eingeräumten Wahlrechtes rückwirkend (nämlich durch die
Ausübung des Wahlrechtes) entsteht, der Unternehmer im Zeitpunkt der
Fälligkeit keine abgabenrechtliche Zahlungspflicht verletzt. Er war zur
Entrichtung der Umsatzsteuerbeträge nicht verpflichtet. Ein allenfalls
erlassener Säumniszuschlagsbescheid sei insbesondere mit
Berufungsvorentscheidung aufzuheben. Aufgrund dieses Erlasses könne
kein Zweifel daran bestehen, dass der SZ rechtsirrig festgesetzt wurde und an
sich schon von der Erstinstanz aufzuheben gewesen wäre.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 217 Abs. 1 BAO tritt mit Ablauf eines
bestimmten Fälligkeitstages die Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages ein, wenn die betreffende Abgabenschuld nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird. Unter Entrichtung ist
dabei die Tilgung der Abgabenschuld durch Zahlung oder sonstige Gutschrift zu
verstehen.
Der Säumniszuschlag ist nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine objektive Säumnisfolge und
ein "Druckmittel" zur rechtzeitigen Erfüllung der Pflicht zur Entrichtung
von Abgaben. Sein Zweck liegt darin, die pünktliche Tilgung von
Abgabenschulden sicherzustellen (VwGH 24.4.1997, 95/15/0164).
Säumniszuschlagsansprüche setzen voraus, dass
eine Verpflichtung zur Entrichtung der betreffenden Abgabe besteht. Im
vorliegenden Fall entstand die Umsatzsteuernachforderung für das Jahr 1999
durch die Ausübung des Optionsrechtes betreffend einen
Grundstücksumsatz. Es handelt sich dabei um ein vom Gesetzgeber
eingeräumtes Wahlrecht, das bis zur Rechtskraft des
Jahresumsatzsteuerbescheides ausgeübt werden kann. Entstehen
Umsatzsteuerschuldigkeiten (und deren Fälligkeiten) durch die Ausübung
eines vom Gesetzgeber eingeräumten Wahlrechtes, wie eben u.a. der Option
nach § 6 Abs. 2 UStG 1994, rückwirkend (nämlich durch
Ausübung des Wahlrechtes nach Eintritt der Fälligkeit), so hat der
Unternehmer im Zeitpunkt der Fälligkeit keine abgabenrechtliche
Zahlungspflicht verletzt (Ritz, BAO, 3.Auflage, RZ 40 zu § 217).
Diese Auffassung wird auch vom Bundesministerium für
Finanzen in den Richtlinien zur Abgabeneinhebung, RZ 917, vertreten. Das BMfF
hält in diesem Erlass fest, dass ein allenfalls festgesetzter
Säumniszuschlag rechtswidrig und demzufolge mittels
Berufungsvorentscheidung aufzuheben sei.
Wenn auch der Unabhängige Finanzsenat nicht an die
Richtlinien des Bundesministeriums für Finanzen gebunden ist, besteht im
Gegenstandsfall keine Veranlassung von der dort vertretenen Auffassung
abzuweichen. Entscheidend ist, dass am rückwirkend festgesetzten
Fälligkeitstag 15.2.2000 keine
Verpflichtung zur Entrichtung der Umsatzsteuer bestanden hat und damit
keine Säumnis eintreten konnte. Den
Berufungsausführungen kommt daher Berechtigung zu. Dazu kommt, dass die
Berufungswerberin die am 7.2.2001 bescheidmäßig festgesetzte
Umsatzsteuer von rund ATS 6,43 Mio. am 6.3.2001 und damit rechtzeitig entrichtet
hat. Damit fehlt es aber an den für die Vorschreibung eines
Säumniszuschlages erforderlichen Voraussetzungen. Eine mittels
Vorschreibung eines SZ zu sanktionierende Säumnis liegt demnach nicht
vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der
angefochtene Säumniszuschlagsbescheid ersatzlos aufzuheben.
Salzburg, am
6. Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 6 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0350-S/02
- Stammnummer
- 23167
- Gültig
- 06.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF