Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0627-L/05
Familienbeihilfe erst ab Monat der Asylgewährung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0627-L/05vom 06.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung Bw., vertreten durch Mag. Dr. Wolfgang
Fromherz, Mag. Dr. Bernhard Glawitsch, Mag. Ulrike Neumüller-Keintzel,
Rechtsanwälte, 4020 Linz, Graben 9, vom 14. Juli 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 1. Juli 2005
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe
für die Kinder x, für die Zeit von April 2001 bis November 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 27.6.2005 beantragte die
Berufungswerberin, Staatsangehörige von Afghanistan, die Gewährung der
Familienbeihilfe für ihre vier minderjährigen Kinder für die Zeit
vom April 2001 (Einreise nach Österreich) bis November 2004. Das
Finanzamt hat mit Bescheid vom 1.7.2005 diesen Antrag abgewiesen. Mit
Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 142/2004, sei
§ 3 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967)
geändert worden. Bei der Gewährung der Familienbeihilfe seien
österreichischen Staatsbürgern nun nicht mehr Flüchtlinge im
Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention gleichgestellt, sondern Personen ab
dem Zeitpunkt, zu dem ihnen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 zuerkannt worden sei.
Maßgeblich sei das Datum des Asylbescheides. Die neue Regelung
trete rückwirkend mit 1.5.2004 in Kraft. Das heisse, es sei ab 1.5.2004 bei
der Beurteilung der Frage, ob ein Anspruch auf die Familienbeihilfe gegeben sei,
grundsätzlich die neue Rechtslage anzuwenden. Sei jedoch bis
einschließlich des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes (es sei
dies der 15. Dezember 2004) Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt worden,
sei aus Gründen des Vertrauensschutzes der Entscheidung über einen
Anspruch auf die Familienbeihilfe die "alte" Rechtslage zugrunde zu legen. Da
der Bescheid des Asylamtes, mit dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt
worden sei, erst mit 16.12.2004 erstellt worden sei, wäre wie oben zu
entscheiden gewesen.
Die dagegen eingebrachte Berufung wird damit
begründet, dass gem. § 50y FLAG idF des PensionsharmonisierungsG
BGBl 2004/I/142 der § 3 Abs. 2 FLAG idF des
PensionsharminisierungsG BGBl 2004/I/142 mit 1.5.2004 in Kraft getreten sei.
Dies bedeute, dass vor dem 1.5.2004 § 3 Abs. 2 FLAG in der
Fassung vor dieser Novelle gelte. Da Familienbeihilfe gem. § 10
Abs.3 FLAG rückwirkend (für höchstens 5 Jahre) beantragt werden
könne und bei Vorlage der Voraussetzungen gewährt werden müsse,
ergebe sich für die Berufungswerberin und ihre Familie Folgendes:
Für den Zeitraum von Einreise bis 30.4.2004 sei
§ 3 Abs. 2 FLAG idF vor dem PensionsharmonisierungsG
anwendbar. Da der Berufungswerberin Asyl gewährt worden sei, sei sie
seit Einreise Flüchtling gewesen und es stehe ihr die Familienbeihilfe von
Einreise bis 30.4.2004 zu.
Auf Grund der Anwendbarkeit des § 3 Abs. 2
in der novellierten Fassung ab 1.5.2005 (Anm. richtig wohl 1.5.2004) stehe der
Berufungswerberin in weiterer Folge Familienbeihilfe entsprechend der
geänderten Fassung des § 3 Abs. 2 FLAG durch das
PensionsharmonisierungsG erst wiederum nach Asylgewährung zu. Der
Berufungswerberin sei am 16.12.2004 Asyl gewährt worden, sodass sie ab
Dezember 2004 wieder Anspruch auf Familienbeihilfe habe.
Insgesamt habe sie daher Anspruch auf Familienbeihilfe von
der Einreise bis 30.4.2004 und ab Dezember 2004 laufend.
Was den Zeitraum Mai 2004 bs November 2004 betreffe, sei
die Berufungswerberin der Meinung, dass die Übergangsregelung in
§ 50y FLAG eine verfassungswidrige, weil ungleiche
Übergangsbestimmung enthalte, sodass ihr auch für den Zeitraum vom Mai
2004 bis November 2004 Familienbeihilfe zustehe.
Die von der Abgabenbehörde I. Instanz für
sich ins Treffen geführten Gründe des Vertrauensschutzes würden
gerade für eine Auslegung der genannten Norm im Sinne der hier
dargestellten rechtlichen Überlegungen sprechen. Die von der
Abgabenbehörde I. Instanz vertretene Rechtsansicht habe gerade nicht
einen Vertrauensschutz zum Ergebnis, wäre doch die Gewährung oder
Nichtgewährung der Familienbeihilfe von der Willkür der
Asylbehörden, nämlich dem zufälligen Bescheiddatum,
abhängig.
Nur die hier dargestellte Auslegung des FLAG habe zum
Ergebnis, dass im Sinne gleichheitsrechtlicher Überlegungen dem
Vertrauensschutz zum Durchbruch verholfen werde.
Bis 30.4.2004 stehe allen Flüchtlingen (denen auch
Asyl gewährt worden sei) ab Einreisedatum die Familienbeihilfe zu, in
weiterer Folge erst dann wieder ab Asylgewährung. Soweit die Entscheidung
der Asylbehörden bis 15.12.2004 erfolgt sei, sei im gesamten Zeitraum des
Aufenthaltes (im Gesamtzeitraum ab Einreise) die Familienbeihilfe zu
gewähren. Nur diese Auslegung lasse einigermaßen die Anwendung des
Gleichheitsgrundsatzes vertreten. Eine rückwirkende Vernichtung der nach
der alten Rechtslage bereits erworbenen Familienbeihilfenansprüche von der
Einreise bis zur Asylbescheiderlassung sei abhängig von der Willkür
des zufälligen Entscheidungsdatums der Asylbehörden und könne dem
Gleichheitssatz und dem Vertrauensgrundsatz nicht entsprechen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967 haben
Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber
beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung
Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen;
kein Anspruch besteht jedoch, wenn die Beschäftigung nicht länger als
drei Monate dauert. Kein Anspruch besteht außerdem, wenn die
Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über die
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer verstößt.
Absatz 2 dieser Gesetzesstelle in der Fassung des
BGBl. I Nr. 142/2004 besagt, dass Abs. 1 nicht für
Personen gilt, die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im
Bundesgebiet aufhalten, sowie für Staatenlose und Personen, denen Asyl nach
dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde.
In der bis 1. Mai 2004 geltenden Fassung lautete diese
Bestimmung folgendermaßen: Abs. 1 gilt nicht für Personen, die
sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet
aufhalten, sowie für Staatenlose und für Flüchtlinge im Sinne des
Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom
28. Juli 1951, BGBl. Nr. 55/1955, und des Protokolls über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974.
Während nach der alten Regelung in Hinblick auf die
Gewährung von Familienbeihilfe den österreichischen Staatsbürgern
neben Staatenlosen die Flüchtlinge im Sinn der Genfer
Flüchtlingskonvention gleichgestellt waren, gilt dies nach der neuen
Regelung statt für Flüchtlinge nur für die Personen, denen
bescheidmäßig Asyl gewährt wurde. Eine für diese
Neuregelung geltende Übergangsbestimmung enthält § 50y
Abs. 2 FLAG 1967: Danach tritt diese Regelung mit 1. Mai 2004 in
Kraft. Ausgenommen sind jene Fälle, in denen bis einschließlich des
Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes Asyl nach dem Asylgesetz 1997
gewährt wurde. Da die Kundmachung dieses Bundesgesetzes am
15. Dezember 2004 erfolgt ist, bedeutet dies, dass die alte Rechtslage noch
den Fällen zugrunde gelegt werden kann, bei denen der das Asylverfahren
positiv abschließende Bescheid vor dem 15. Dezember 2004 erlassen
wurde.
Im gegenständlichen Fall ergingen die Bescheide, mit
denen der Berufungswerberin und ihren Kindern Asyl gewährt wurde, am
16. Dezember 2004, sodass die neue Rechtslage für die Gewährung
der Familienbeihilfe maßgeblich war und das Finanzamt dieser Regelung
entsprechend die Familienbeihilfe ab 1. Dezember 2004 gewährt hat.
Ab wann nach der alten bzw. nach der neuen Regelung die
Voraussetzungen für den Familienbeilfenbezug gegeben sind, kann durchaus
aus den Begriffen Flüchtling bzw. Asylberechtigte oder aus dem Wortsinn der
maßgeblichen Gesetzesstelle abgeleitet werden: Artikel 1 der
Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl.
Nr. 55/1955, erklärt, wer als Flüchtling im Sinn des Abkommens
anzusehen ist. Danach knüpft die Flüchtlingseigenschaft an das
Vorliegen bestimmter tatsächlicher Ereignisse an (z.B. ..... wer sich aus
wohlbegründeter Furcht ...... außerhalb seines Heimatlandes befindet
.....), die üblicherweise ab Einreise ins Bundesgebiet bestehen - die nach
der alten Regelung maßgebliche Voraussetzung für die Gewährung
von Familienbeihilfe entstand damit nicht erst mit der
bescheidmäßigen Feststellung. Wenn hingegen die neue Regelung
fordert, dass "Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde", so ist dies
eine Voraussetzung für die Gewährung von Familienbeihilfe, die erst
mit dem betreffenden Verwaltungsakt erfüllt ist. Nach den
Begriffsbestimmungen des Asylgesetzes 1997 (§ 1) ist der Fremde ab
Einbringung seines Antrags bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens
Asylwerber. Asyl ist das dauernde Einreise- und Aufenthaltsrecht, das
Österreich den Fremden nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes
gewährt. Erst mit dem positivem Asylbescheid wird der Asylwerber ein
"Asylberechtigter", das ist "ein Fremder, der nach den Bestimmungen des
Bundesgesetzes Asyl erlangt hat". Die Formulierung "erlangt hat" lässt
für sich schon den Schluss zu, dass der Status des Asylberechtigten nicht
rückwirkend auf den Einreisetag gewährt wird. Auch dem positiven
Asylbescheid ist nichts derartiges zu entnehmen.
Betrachtet man dazu noch die Formulierung des § 3
Abs. 2 FLAG 1967, wonach "Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997
gewährt wurde" die
Voraussetzung für den Familienbeihilfenbezug erfüllen, so lässt
sich auch hieraus die Ansicht der Berufungswerberin, dass diese Voraussetzung
bei stattgebender Entscheidung bereits vor bescheidmäßiger Erledigung
vorgelegen ist, nicht nachvollziehen. Die Familienbeihilfe wurde daher zu Recht
erst mit dem Monat der Asylgewährung zuerkannt.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 6.
Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0627-L/05
- Stammnummer
- 23163
- Gültig
- 06.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF