Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0204-I/06
Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung anlässlich einer Berufungsvorentscheidung in der Hauptsache
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0204-I/06vom 06.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 6. März 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Landeck Reutte vom 24. Februar 2006 betreffend
Ablauf der Aussetzung der Einhebung (§ 212a BAO) entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die
Berufungswerberin (Bw.) stellte im Zusammenhang mit einer gegen die Festsetzung
der Normverbrauchsabgabe für September 2002 erhobenen Berufung einen Antrag
gemäß
§ 212a BAO auf Aussetzung der Einhebung dieser
Abgabe, den das Finanzamt bewilligte.
Mit dem
angefochtenen Bescheid verfügte das Finanzamt den Ablauf der Aussetzung der
Einhebung mit der Begründung, dass die dem Aussetzungsantrag zugrunde
liegende Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 23. 2. 2006 erledigt
worden sei.
In der dagegen
erhobenen Berufung wurde die Bescheidaufhebung mit der sinngemäßen
Begründung beantragt, dass die Berufung gegen die der Aussetzung zugrunde
liegende Abgabenvorschreibung im Hinblick auf den von der Bw. gestellten
Vorlageantrag noch nicht erledigt sei. Weiters stellte die Bw. einen
(neuerlichen) Antrag auf Bewilligung der Aussetzung der Einhebung bis zum
rechtskräftigen Abschluss des Berufungsverfahrens in der
Hauptsache.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe
unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf
Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung
unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht,
oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt,
zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei
einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung
ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Gemäß Abs. 5 dieser Gesetzesstelle besteht die
Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet
mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der
Aussetzung ist anlässlich einer über die Berufung ergehenden
a) Berufungsvorentscheidung oder
b) Berufungsentscheidung oder
c) anderen das Berufungsverfahren abschließenden
Erledigung zu verfügen.
Die
Verfügung des Ablaufes der Aussetzung anlässlich des Ergehens einer
Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall
der Einbringung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) nicht aus.
Nach dem Gesetz
tritt der Anlass für die bescheidmäßige Verfügung des
Ablaufes der Aussetzung mit jeder Erledigung der Berufung (auch mit jeder
Berufungsvorentscheidung) ein.
Im
Berufungsfall hat das Finanzamt mit Ergehen der Berufungsvorentscheidung vom
23. 2. 2006 den Ablauf der Aussetzung verfügt und damit dem klaren
Wortlaut des § 212a Abs. 5 lit. a BAO entsprochen.
Die Bw. hat
einen Vorlageantrag im Sinne des § 276 BAO gestellt und in der Berufung
gegen den Bescheid über die Verfügung des Ablaufes der Aussetzung
einen neuerlichen Aussetzungsantrag nach § 212a Abs. 5 vierter Satz BAO
gestellt. Das Finanzamt hat diesem Antrag entsprochen und die Aussetzung der
Einhebung am 31. 3. 2006 neuerlich bewilligt.
Da aufgrund der
ursprünglich bewilligten Aussetzung die Frist für die Entrichtung der
Normverbrauchsabgabe gemäß
§ 212a Abs 7 erster Satz BAO erst
einen Monat nach Verfügung des Ablaufes der Aussetzung mit dem
angefochtenen Bescheid endete und die Bw. innerhalb Monatsfrist einen
Vorlageantrag iSd § 276 BAO eingebracht hat, wurde ohne Unterbrechung eine
weitere Hemmung der Einbringung erreicht.
Die Berufung
war daher abzuweisen.
Innsbruck,
am 6. Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0204-I/06
- Stammnummer
- 23150
- Gültig
- 06.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF