Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0192-S/06
Steuerliche Sonderregelungen für die Ausgliederung und Übertragung von Aufgaben der Körperschaften öffentlichen Rechts
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0192-S/06vom 21.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Artikel 34 des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2002, normiert steuerliche Sonderregelungen für die Ausgliederung von Aufgaben der Körperschaften öffentlichen Rechts.
Die objektiven Tatbestandsmerkmale "Ausgliederung und Übertragung von Aufgaben" sind als Alternativen zu verstehen. Erfasst von Art. 34 Budgetbegleitgesetz 2001 sind daher sowohl Ausgliederungen, die begriffsnotwendig bereits die Übertragung von Aufgaben voraussetzen, als auch bloße Übertragungen von Aufgaben, bei denen es sich nicht um eine Ausgliederung handelt. Was die begünstigten Aufgaben anbelangt, so kann es sich dabei sowohl um hoheitliche als auch um privatwirtschaftliche Aufgaben handeln. Das Tatbestandsmerkmal der "Übertragung von Aufgaben" ist weit auszulegen. Es sind daher auch jene Fälle erfasst, in denen nicht eine Aufgabe in ihrer Gesamtheit sondern nur teilweise übertragen wird.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Ralf Schatzl und die weiteren
Mitglieder Dr. Bruno Hübscher, Dr. Walter Zisler und Dr. Martin Neureiter
über die Berufung der Bw, inXY, vertreten durch KPMG Treuhand - Salzburg
GmbH, Steuerberater & Wirtschaftsprüfer, 5020 Salzburg,
Kleßheimer Allee 47, vom 31. Jänner 2006 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Salzburg-Land, vertreten durch Mag. Heinrich Schmutzhart, vom
5. Dezember 2005 betreffend Grunderwerbsteuer nach der am 21. Juni 2006 in
5026 Salzburg-Aigen, Aignerstraße 10, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit
"VERTRAG" vom 19.
April/19. Mai 2005 trat die Stadtgemeinde S die ihr gehörige
Liegenschaft EZ ... Grundbuch XY mit dem Grundstück 347/4 an die
Berufungswerberin (kurz: Bw) unentgeltlich ab. In Vertragspunkt V. 2. Absatz ist
"festgehalten, dass die Vertragsparteien
für gegenständliches Rechtsgeschäft die Gebührenfreiheit
nach Art 34 Budgetbegleitgesetz 2001 in Anspruch
nehmen."
Das Finanzamt ermittelte den Einheitswert und stellte dabei
fest, dass es sich beim Vertragsobjekt um eine Feuerwehrzeugstätte handelt,
die nicht bewertet wurde. In dem Gebäude befindet sich eine Dienstwohnung,
für die ein Einheitswert in Höhe von € 3.778,99 festgestellt
war.
Mit Bescheid vom 5. Dezember 2005 setzte das
Finanzamt die Grunderwerbsteuer gemäß
§ 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG vom dreifachen
Einheitswert entsprechend fest.
Dagegen wurde fristgerecht Berufung erhoben und folgendes
vorgebracht:
" Mit Beschluss vom
7. Juli 2004 hat der Gemeinderat der Stadtgemeinde S
die Beauftragung der Planungsarbeiten und die
Erstellung der Grundlagen für einen Baubeschluss durch die Bw
für den Umbau und die Sanierung des
Feuerwehrhauses der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt S ,
Löschzug G, ................
(FFW
G) beschlossen
("Grundsatzbeschluss", Beilage A).
Integrierender
Bestandteil des Grundsatzbeschlusses bildet der Bericht der
Magistratsabteilung 8, Zahl ................. Hierin wird festgehalten,
dass im Zuge des Umbaus und der Sanierung der "Feuerwehrwache G
" das Eigentum an der betreffenden
Liegenschaft auf die Bw zu
übertragen sein wird.
Mit Beschluss vom
9. Februar 2005 hat der Gemeinderat der Stadtgemeinde S
unter Bezugnahme auf den Grundsatzbeschluss
und den einen integrierenden Bestandteil des Beschlusses bildenden Bericht der
Magistratsabteilung 1, Zahl ................, unter anderem folgende
Beschlüsse gefasst ("Baubeschluss", Beilage
B):
(i) Die
Stadtgemeinde S überträgt
unentgeltlich das Grundstück ......... in das Eigentum der
Bw.
(ii) Die Bw
hat auf dem an sie übertragenen
Grundstück den Neubau der Feuerwache G
der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt S
("Feuerwache G
")
durchzuführen.
(iii) Der Neubau der
Feuerwache G ist durch die Bw
entsprechend den vergaberechtlichen
Vorschriften und auf der Grundlage der Planungen von Architekt ....
auszuschreiben.
(iv) Nach Fertigstellung
des Neubaus ist die Feuerwache G durch
die Bw an die Stadtgemeinde S
zu vermieten.
Mit Vertrag vom
19. Mai 2005 hat die Stadtgemeinde S -
entsprechend dem Grundsatz- und Baubeschluss
- das Grundstück ................... in das Eigentum der Bw
übertragen
("Sachübernahmevertrag", Beilage C).
"
In der Berufung wurde weiters auf den Gesetzeswortlaut des
Art 34 des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, zuletzt
geändert durch BGBl. I Nr. 84/2002, und auf die Literatur -
Ehrke-Rabel, RFG 2005/22; Ehrke/Pilz, RFG 2003/17; Huemer/Moser in
Gröhs/Havranek/Lang/Mayer/Pircher/Prändl, Ausgliederungen
privatwirtschaftlicher Aktivitäten der öffentlichen Hand, Wien 2004,
403f; - verwiesen.
Zusammenfassend ergebe sich, dass die Begünstigung des
Art 34 BBG 2001 aus nachstehenden Gründen anwendbar sei:
1. Die Stadt habe folgenden Aufgaben im Sinne des Art 34
BBG 2001 auf die Bw übertragen und zwar die Planung des Neubaues der
Feuerwache, die Durchführung der Ausschreibung nach den vergaberechtlichen
Vorschriften, die Durchführung des Neubaues, die Erhaltung und die
Vermietung der Feuerwache an die Stadt.
2. Der Umstand, dass nicht sämtliche Feuerwachen auf
die Bw ausgegliedert wurden, stehe der Anwendung des Art 34 BBG 2001 nicht
entgegen.
3. Die Übertragung des Grundstücks an die Bw sei
sowohl im Grundsatz- als auch im Baubeschluss ausdrücklich
festgehalten.
4. Die Bw sei als juristische Person des Privatrechts
qualifiziert.
5. An der Bw sei die Stadtgemeinde S zu 99 % und damit
beherrschend beteiligt.
Das Finanzamt erließ eine abweisende
Berufungsvorentscheidung und begründete dies damit, dass die
Begünstigung voraussetze, dass eine Aufgabe der Körperschaft
öffentlichen Rechts ausgegliedert bzw. übertragen wird. Dies sei dann
anzunehmen, wenn ein gesamter Aufgabenbereich (hier: Erhaltung, Errichtung und
Verwaltung der Gebäude der Feuerwachen) und nicht nur ein einzelnes Projekt
im Rahmen des gesamten Aufgabenbereichs ausgegliedert wird.
Innerhalb offener Frist beantragte die Bw die Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz und die Entscheidung durch
den Berufungssenat nach Durchführung einer mündlichen
Verhandlung.
In der am 21. Juni 2006 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde von der Bw ergänzend ausgeführt, dass das
Objekt dzt. noch in Bau sei, weshalb es noch keinen Mietvertrag gebe. Die Bw sei
in weiterer Folge für die Erhaltung des Objektes zuständig, das ergebe
sich aus der Eigentümerstellung.
Der politische Wille zu einer vollständigen
Ausgliederung aller Feuerwachen habe nicht bestanden. Über Frage, ob es
neben den steuerlichen Gründen noch weitere Gründe für die
Ausgliederung gegeben habe z. B. im Bereich des Vergaberechtes, führte der
Vertreter der Bw aus:
" Es gab mehrere
außersteuerliche Gründe für diese Ausgliederung. Es ist
zunächst einmal relativ schwierig ein Projekt, welches in der
Zuständigkeit mehrerer Abteilungen des Magistrates angesiedelt ist, zu
koordinieren. Zudem hat sich gezeigt, daß wenn es einen Verantwortlichen
gibt, Kostenkontrolle und Kostenverantwortung besser eingehalten werden. Das
heißt, die budgetären Vorgaben werden dann letztendlich auch in einer
Hand erfüllt. Natürlich war auch das Vergaberecht ein Grund für
diese Ausgliederung - man hat sich dazu schlicht und einfach des Know Hows
der X-Bank in der Person des Dr.
K bedient. Dies betrifft ebenso das
bautechnische Know How, das ebenfalls die X-Bank
in der Person Dr. K
stellen konnte. Es gab natürlich auch
einen steuerlichen Grund für diese Ausgliederung. Dies ist der nicht
unbeträchtliche Vorsteuerabzug, der bei der Errichtung solcher Objekte
anfällt und auch vom Ministerium unter bestimmten Voraussetzungen so
akzeptiert wird. Ich darf jedoch darauf hinweisen, daß die Gemeinde
darüber hinaus auch in anderen Bereichen derartige Ausgliederungen
vornimmt, obwohl die Umsatzsteuer in diesem Fall keine Rolle spielen würde
bzw. die Gemeinde sogar entsprechende Vermietungen unter Vorsteuerabzug zu
günstigeren Konditionen vermitteln könnte. Ich darf diesbezüglich
auf das Projekt "Sportzentrum Mitte" verweisen, wo ebenfalls eine derartige
Ausgliederung durchgeführt wurde, obwohl der Vorsteuerabzug dort
überhaupt kein Thema gewesen wäre. "
Der Umstand, dass mit dem Vorgang auch die Erhaltung des
Objektes auf die Bw übertragen wurde, wurde vom Finanzamt außer
Streit gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1Z 1 GrEStG unterliegen
Kaufverträge und andere Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf
Übereignung begründen, der Grunderwerbsteuer, soweit sie sich auf
inländische Grundstücke beziehen.
Artikel 34 des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr.
142/2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2002, regelt
"Steuerliche Sonderregelungen für Ausgliederung von Aufgaben der
Gebietskörperschaften und hat folgenden Wortlaut:
" § 1. (1) Die
durch die Ausgliederung und Übertragung von Aufgaben der
Körperschaften öffentlichen Rechts an juristische Personen des
privaten oder öffentlichen Rechts sowie an Personenvereinigungen
(Personengemeinschaften), die unter beherrschendem Einfluss einer
Körperschaft öffentlichen Rechts stehen, unmittelbar veranlassten
(anfallenden) Schriften, Rechtsvorgänge und Rechtsgeschäfte sind von
der Gesellschaftsteuer, Grunderwerbsteuer, den Stempel- und Rechtsgebühren
sowie von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit. Derartige
Vorgänge gelten nicht als steuerbare Umsätze. Ist die juristische
Person des privaten oder öffentlichen Rechts im Rahmen der
Aufgabenerfüllung als Unternehmer tätig, gelten für Zwecke der
Umsatzsteuer die Rechtsverhältnisse für diese Tätigkeit als
Unternehmer weiter.
(2) Miet- und
Pachtverträge, die zwischen der juristischen Person des privaten oder
öffentlichen Rechts oder der Personenvereinigung (Personengemeinschaft) als
Vermieterin und der übertragenden Körperschaft öffentlichen
Rechts als Mieterin unmittelbar anlässlich der Ausgliederung bezüglich
der übertragenen Objekte abgeschlossen werden, sind von den Stempel- und
Rechtsgebühren befreit.
§ 2. Mit der
Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Befreiung von den
Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren der Bundesminister für Justiz,
im Übrigen der Bundesminister für Finanzen betraut.
"
Ehrke-Rabel
vertritt in "Übertragung von
Aufgaben" iSv Art 34 Budgetbegleitgesetz 2001, RFG 2005/22, die
Auffassung, dass die "Übertragung von Aufgaben" iSv Art 34
Budgetbegleitgesetz 2001 weit auszulegen sei und begründet dies wie
folgt:
"
Ehrke/Pilz
(Steuerbefreiungen bei Ausgliederungen,
RFG 2003/17
)
haben die objektiven Tatbestandsmerkmale "Ausgliederung und Übertragung von
Aufgaben" als Alternativen verstanden. Erfasst von Art 34 Budgetbegleitgesetz
2001 seien daher sowohl Ausgliederungen, die begriffsnotwendig bereits die
Übertragung von Aufgaben voraussetzen als auch bloße
Übertragungen von Aufgaben, bei denen es sich nicht um eine Ausgliederung
handelt. Was die begünstigten Aufgaben anbelangt, so vertreten bereits
Ehrke/Pilz die Auffassung, dass es sich dabei sowohl um hoheitliche als auch
nicht hoheitliche Aufgaben handeln kann. Eine Beschränkung auf rein
hoheitliche Aufgaben widerspräche dem systematischen Zusammenhang des
Gesetzes. Nach Satz 2 des Art 34 § 1 Abs 1 gelten die (den Verkehrsteuern
unterliegenden) Vorgänge als nicht umsatzsteuerbare Vorgänge. Da nur
jene Tätigkeiten umsatzsteuerbar sein können, bei denen die
Körperschaft öffentlichen Rechts als Unternehmer auftritt (FN 3),
wäre diese Anordnung überflüssig, wenn nur hoheitliche Aufgaben
unter die Begünstigung des Art 34 Budgetbegleitgesetz 2001 fielen. Von den
Verkehrsteuern befreit sei daher auch die Übertragung von
nicht-hoheitlichen Aufgaben. (FN 4) Ohne Bedeutung ist nach Auffassung von
Ehrke/Pilz schließlich, ob eine Aufgabe insgesamt oder nur Teile davon
übertragen werden. Art 34 Budgetbegleitgesetz 2001 greife auch bei
erstmaliger Aufnahme einer Aufgabe einer Körperschaft öffentlichen
Rechts direkt durch einen ausgegliederten Rechtsträger; es dürfe
nämlich keinen Unterschied machen, ob eine Körperschaft
öffentlichen Rechts eine neue Aktivität zunächst selbst wahrnimmt
und anschließend an eine GmbH überträgt, oder ob diese GmbH
unmittelbar die neue Tätigkeit aufnimmt. (FN 5)
Festzuhalten
ist somit, dass Art 34 Budgetbegleitgesetz auch Vorgänge erfasst, bei denen
es nicht zu einer Ausgliederung, sondern zu einer bloßen Übertragung
von Aufgaben kommt. Eine Übertragung von Aufgaben liegt jedoch dann nicht
vor, wenn nicht eine Aufgabe, sondern bloßes Vermögen oder auch nur
die Finanzierung einer öffentlichen Aufgabe auf einen
Privatrechtsträger übertragen wird.
Art
34 Budgetbegleitgesetz 2001 spricht ganz allgemein von der "Übertragung von
Aufgaben". Dieses Begriffspaar dürfte, wie bereits Ehrke/Pilz dargelegt
haben, weit auszulegen sein. Nach dem Wortlaut des Gesetzes dürften daher
auch jene Fälle von der Begünstigung erfasst sein, in denen nicht eine
Aufgabe in ihrer Gesamtheit sondern nur teilweise übertragen wird.
Überträgt
etwa eine Gemeinde ihr Eigentum an einem Schulgebäude auf einen von ihr
rechtlich beherrschten Privatrechtsträger, so fällt dieser Vorgang
unter Art 34 Budgetbegleitgesetz 2001, wenn damit gleichzeitig die Aufgabe der
Erhaltung (Instandhaltung) der Schule übertragen wird. Das muss mE
unabhängig davon gelten, ob eine Gemeinde sämtliche in ihrem Eigentum
stehenden Schulgebäude mit der damit einhergehenden Aufgabe der
Schulerhaltung überträgt oder nur ein einziges Gebäude mit der
Aufgabe der Schulerhaltung in Bezug auf dieses einzelne
Gebäude.
Sie müsse nicht
unbedingt im Zusammenhang mit Ausgliederungen erfolgen, umfasse sowohl
hoheitliche als auch privatwirtschaftliche Aufgaben von Körperschaften
öffentlichen Rechts und setze nicht voraus, dass eine Aufgabe in ihrer
Gesamtheit übertragen werde. "
Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass die
Stadt S zu 99% an der Bw beteiligt ist und die Planung des Neubaus, die
Durchführung der Ausschreibung, die Durchführung des Neubaus, die
Erhaltung der Feuerwache und die Vermietung auf die Bw übertragen
hat.
Die
objektiven Tatbestandsmerkmale "Ausgliederung und Übertragung von Aufgaben"
sind aus Sicht des Unabhängigen Finanzsenates als Alternativen zu
verstehen. Erfasst von Art 34 Budgetbegleitgesetz 2001 sind daher sowohl
Ausgliederungen, die begriffsnotwendig bereits die Übertragung von Aufgaben
voraussetzen, als auch bloße Übertragungen von Aufgaben, bei denen es
sich nicht um eine Ausgliederung handelt. Was die begünstigten Aufgaben
anbelangt, so kann es sich dabei sowohl um hoheitliche als auch um
privatwirtschaftliche Aufgaben handeln.
Die von der Finanzbehörde erster Instanz vertretene
Auffassung, die Befreiung setze voraus, dass der gesamte Aufgabenbereich der
Erhaltung, Errichtung und Verwaltung aller Feuerwachen in der Stadt und nicht
nur ein einzelnes Projekt ausgegliedert werde, findet in der Literatur keine
Deckung.
Der Unabhängige Finanzsenat ist der Ansicht, dass das
Tatbestandsmerkmal der "Übertragung von Aufgaben" iSv Art 34
Budgetbegleitgesetz 2001 weit auszulegen ist. Es sind daher auch jene Fälle
erfasst, in denen nicht eine Aufgabe in ihrer Gesamtheit sondern nur teilweise
übertragen wird.
Im gegenständlichen Fall ist eine begünstigte
Übertragung von Aufgaben iSd Artikel 34 des Budgetbegleitgesetzes 2001
gegeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Salzburg, am
21. Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0192-S/06
- Stammnummer
- 23140
- Gültig
- 21.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF