Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0138-G/06
Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen unterlassener Ermittlungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0138-G/06vom 04.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Dr.X & Partner OEG,
8010 Graz, Herrengasse 9, vertreten durch N & N
Steuerberatungsgesellschaft m.b.H, 8010 Graz, Herdergasse 11, gegen die
Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom 28. November 2003 betreffend die
gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufige Festsetzung der
Umsatzsteuer für das Jahr 2002 und vorläufige Feststellung von
Einkünften gemäß
§ 188 BAO für das Jahr 2002
entschieden:
Die angefochtenen Bescheide und
die Berufungsvorentscheidung vom 27. April 2005 werden gemäß
§ 289 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr.1961/194 idgF,
unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Gesellschaftsvertrag vom 28. November 2002
gründete das Ehepaar X eine Offene Erwerbsgesellschaft (Bw.), an der
jeweils Herr Dr. K. X zu 85% und Frau Dr. U. X zu 15% beteiligt ist. Laut Punkt
II diese Vertrages ist Gegenstand des Unternehmens:
1. Die Vermietung von medizinischen und
technischen Geräten aller Art
2. Vermietung von Baumaschinen und
Baugeräten
3. Entwicklung und Herstellung von
Software
4. EDV-Dienstleistungen
5. Groß- und Einzelhandel mit medizinischen
und technischen Geräten
6. Import und Export mit medizinischen und
technischen Geräten
Unter Punkt VI des Vertrages wurde weiters vereinbart, dass
die einfache Mehrheit für einen Gesellschafterbeschluss erst dann gegeben
sei, wenn mindestens 51% der Gesellschaftsanteile den betreffenden
Gesellschafterbeschluss unterstützen.
Mit Rechnung vom 17. Dezember 2002 hat die OEG ein
Ultraschallgerät angeschafft und in der Folge an die Ordination des
Mehrheitsgesellschafters vermietet. In den Beilagen zur
Umsatzsteuererklärung und Erklärung der Einkünfte von
Personengesellschaften für das Jahr 2002 machten die Bw. einen Verlust von
10.757,82 Euro und die Vorsteuern aus dem Kauf des Ultraschallgerätes in
Höhe von 22.472,60 Euro geltend.
Mit Bescheid vom 28. November 2003 erließ das
Finanzamt einen gemäß
§ 200 (1) BAO vorläufigen
Umsatzsteuerbescheid und stellte die im Kalenderjahr 2002 erzielten
Einkünfte gemäß
§ 188 BAO ebenfalls vorläufig
fest. Dies mit der Begründung: "Da nach
dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Umfang der Abgabepflicht noch
ungewiss ist, wurde die Veranlagung gemäß
§ 200 BAO
vorläufig durchgeführt."
Dagegen erhob der steuerliche Vertreter der Bw. das
Rechtsmittel der Berufung und wandte sich darin ausschließlich gegen die
Vorläufigkeit und verwies auf den Umstand, dass die Bw. "Einkünfte aus
Gewerbebetrieb bezieht und dementsprechend für die ersten drei Jahre die
Liebhabereivermutung nicht gerechtfertigt ist."
Nach abweislich ergangener Berufungsvorentscheidung stellte
die Bw. den Antrag auf Vorlage ihrer Berufung an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz und verwies nochmals auf die Mängel der Bescheidbegründung, da
diese ausschließlich eine EDV-unterstützte Standardbegründung
auswiesen
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den
Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber
wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss
ist.
Diese Verfahrensbestimmung bezweckt ihrem Wortlaut und
ihrer erkennbaren Zielsetzung, aber auch zufolge ihrer historischen Entwicklung
nach nichts anderes, als einen dem Grunde nach wahrscheinlich entstandenen
Abgabenanspruch in jenen Fällen realisieren zu können, in denen der
eindeutigen und zweifelsfreien Klärung der Abgabepflicht oder der Höhe
der Abgabenschuld nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens
vorübergehende Hindernisse entgegen stehen. Wie aus den Worten "nach den
Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens" hervorgeht, muss es sich hiebei um
Ungewissheiten im Tatsachenbereich handeln (VwGH 28.10.1993,
93/14/0123).
Die Möglichkeit, vorläufige Bescheide
gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO zu erlassen, ist nicht dazu
bestimmt, der Behörde vorerst die Ermittlung der für die
Abgabenfestsetzung maßgeblichen Tatsachen und rechtlichen
Verhältnisse zu ersparen (vgl. Ritz,
BAO3, § 200,
TZ 4).
Die bekämpften Bescheide - da ist der Bw.
zuzustimmen - lassen nicht erkennen, welch "zeitlich bedingte" Ungewissheit
über das Bestehen bzw. den Umfang der Abgabepflicht besteht (vgl. Ritz,
aaO, TZ 1).
Nach der Bestimmung des § 289 Abs. 1 BAO
kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz, wenn die Berufung weder
zurückzuweisen (§ 273), noch als zurückgenommen
(§ 85 Abs. 2, § 275) oder als gegenstandslos
(§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären ist, diese durch
Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter Zurückverweisung der Sache an
die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen
(§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung
ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine
Bescheiderteilung hätte unterbleiben können.
Da es sich im vorliegenden Fall jedoch nicht nur um ein
Rechtsgeschäft zwischen nahen Angehörigen, sondern auch um ein
Insichgeschäft handelt, in Folge dessen ein gesteigertes Bedürfnis
nach Rechtsklarheit besteht, sind Ermittlung dahingehend erforderlich, ob
eindeutige und objektiv tragfähige Vereinbarungen vorliegen. Denn aufgrund
des oftmals fehlenden Interessensgegensatzes bei Rechtsbeziehungen zwischen
nahen Angehörigen, müssen diesbezüglich eindeutige Vereinbarungen
vorliegen, die eine klare Abgrenzung zwischen Einkommenserzielung und
Einkommensverwendung zulassen. Solche Nahebeziehungen können auch durch
gesellschaftsrechtliche Verflechtungen entstehen und finden im Steuerrecht nur
Anerkennung, wenn sie
nach
außen ausreichend zum Ausdruck kommen (Publizität)
einen
eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben
und
auch
zwischen Familienfremden unter den selben Bedingungen abgeschlossen worden
wären.
Nach § 115 Abs. 1 BAO
haben die Abgabenbehörden von Amts wegen die tatsächlichen und
rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und
die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Diese Ermittlungen wurden nach der
Aktenlage jedoch nicht durchgeführt und es ist durchaus möglich, dass
bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen
werden müssen oder der angefochtene Bescheid unterblieben wäre. Somit
sind bei Erlassung der berufungsgegenständlichen Bescheide
Ermittlungsmängel unterlaufen, weshalb die Voraussetzungen für eine
ins Ermessen gelegte Zurückverweisung der Sache gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO vorliegen.
Der unabhängige Finanzsenat machte aus folgenden
Gründen von dem eingeräumten Ermessen Gebrauch:
Billigkeitsgründe, die gegen eine Ermessenübung
sprechen, liegen nach der Aktenlage nicht vor. Auf der anderen Seite sprechen
folgende Zweckmäßigkeitsgründe für die
Zurückverweisung:
Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Pflicht
zur Sachverhaltsermittlung auch schon vor der Reform des Rechtsmittelverfahrens
vorrangig dem Finanzamt auferlegt hat, da auch schon § 276 BAO "alt"
ausdrücklich die Berufungsvorlage erst nach Durchführung der
erforderlichen Ermittlungen anordnete. Zudem ist zu berücksichtigen , dass
das mit Wirkung ab 1.1.2003 reformierte Verfahren dem UFS als
Rechtsmittelbehörde die Rolle eines unabhängigen Dritten zuweist. Will
der UFS dieser Rolle gerecht werden, muss er sich im Wesentlichen auf die
Funktion eines Kontroll- und Rechtsschutzorgans beschränken. Es ist nicht
Aufgabe des UFS, die erste Instanz von ihrer Aufgabe und Pflicht, den
Sachverhalt zu ermitteln zu entlasten (vgl. Beiser, SWK 3/2003, S 102ff.).
Abgesehen davon müsste beachtet werden, dass jede Stellungnahme und
Erklärung, die von Seiten der Bw. einlangen würde, dem Finanzamt als
Amtspartei zur Gegenstellungnahme übermittelt und jede Stellungnahme
seitens des Finanzamtes der Bw. zur Gegenäußerung bekannt gegeben
werden müsste. Eine Vorgangsweise, die das Verfahren wiederum zeitlich
verzögern würde und auch im Hinblick auf das Schreiben des
steuerlichen Vertreters vom 31. Mai 2006 nicht zumutbar
wäre.
Es war somit wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Graz, am 4.
Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 200 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0138-G/06
- Stammnummer
- 23099
- Gültig
- 04.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF