Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0101-K/06
Familienbeihilfe ab Zeitpunkt zu dem Asyl nach dem Asylgesetz anerkannt wird.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0101-K/06vom 29.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 27. Juli 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes SV vom 5. Juli 2005 betreffend Abweisung eines
Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für die Kinder ML., MM.
und MI. für den Zeitraum Oktober 2003 bis November 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist mit ihrem Gatten und den Kindern L., M. und I.
am 23. Oktober 2003 nach Österreich eingereist. Die Bw., ihr Gatte und ihre
Kinder haben am 23. Oktober 2003 Asylanträge gestellt.
Mit Bescheiden vom 23. Dezember 2004 wurde den
Asylanträgen gemäß
§ 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I 1997/76
(AsylG) in der geltenden Fassung stattgegeben und gemäß
§ 12
AsylG festgestellt, dass ihnen kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft
zukommt.
In den
Bescheiden wurde ausgeführt: "Gemäß
§7 AsylG hat
die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn
glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel 1 Abschnitt A Z
2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel 1
Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs-
oder Ausschlussgründe vorliegt. Gemäß
§ 12 AsylG ist
die Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen, aufgrund Asylantrages Asyl
gewährt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit
kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Das Bundesasylamt
gelangt aufgrund des amtswegigen Ermittlungsverfahrens zur Ansicht, dass alle
Voraussetzungen der Asylgewährung vorliegen".
Am 10. März 2005 wurde von der Bw. der (nicht
aktenkundige) Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für ihre o.a.
Kinder für den Zeitraum ab Oktober 2003 gestellt.
Das Finanzamt
erließ am 5. Juli 2005 einen Bescheid, mit dem es den Antrag vom 10.
März 2005 auf Gewährung der Familienbeihilfe für die Kinder Li.,
Ma. und Im. für die Zeit vom Oktober 2003 bis November 2004
abwies. Als Begründung wurde ausgeführt: "Mit
Bundesgesetz, BGBl. Nr. 142/2004, wurde § 3 Abs.2 des FLAG 1967
geändert. Bei der Gewährung der Familienbeihilfe sind
österreichischen Staatsbürgern nun nicht mehr Flüchtlinge im
Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention gleichgestellt, sondern Personen ab
dem Zeitpunkt, zu dem ihnen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 zuerkannt worden ist.
Maßgeblich ist das Datum des Asylbescheides. Da der Asylbescheid am
23.12.2004 ausgestellt wurde, konnte Ihnen die Familienbeihilfe ab Dezember 2004
zuerkannt werden."
Gegen den Bescheid wurde Berufung (27. Juli 2005)
eingebracht. Es wurde beantragt, die Familienbeihilfe im Sinne des Antrages zu
gewähren. Begründend wurde ausgeführt:
"Ich ersuche Sie, meine
Berufung zu prüfen, da diese Abweisung meine Rechte und die Rechte meiner
Familie verletzt, da mir nach Abs. 2 des FLAG 1967 die Auszahlung der
Familienbeihilfe im nachhinein, also nach Erhalt des positiven Asylbescheides,
zusteht. Ab dem Zeitpunkt unserer Einreise nach Österreich am 23. Oktober
2003 steht meinen drei mj. Kindern die Familienbeihilfe zu, deren Auszahlung mit
23.12.2004 fällig wurde, als uns Asyl gewährt und auch der
entsprechende Antrag am 10.03.2005 gestellt wurde. Die Zahlung der
Familienbeihilfe im nachhinein gebührt also in der Zeit vom 23.10.2003 bis
30.11.2004. Ich weise Sie darauf hin, dass ich ein weiteres Schreiben
desselben Inhalts an den Hochkommissar für Menschenrechte im Europarat
sende, dem ich dieses Schreiben in Kopie beilegen werde." (Anm.: Das an den
Hochkommissar für Menschenrechte beim Europarat gerichtete Schreiben ist
mit 27. Juli 2005 datiert).
Mit Berufungsvorentscheidung vom 20. Jänner 2006 wies
das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Zur Begründung verwies
das Finanzamt auf § 3 Abs. 2 FLAG.
Mit 16. Februar 2006 reichte die Bw. erneut Anträge
auf Gewährung der Familienbeihilfe ein. Klarstellend wurde im Schriftsatz
vom 27. Februar 2006 dargelegt, dass diese Eingabe(n) formell als "Berufung
gegen die Berufungsvorentscheidung vom 20. Jänner 2006" - somit als
Vorlageantrag - zu sehen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs.1
Familienlastenausgleichgesetz (FLAG) 1967 haben Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber
beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung
Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen;
kein Anspruch besteht jedoch, wenn die Beschäftigung nicht länger als
drei Monate dauert. Kein Anspruch besteht außerdem, wenn die
Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über die
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
verstößt.
Gemäß
§ 3 Abs.2 FLAG 1967, BGBl. I Nr.
142/2004, gilt Abs.1 nicht für Personen, die sich seit mindestens sechzig
Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie für
Staatenlose und Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt
wurde.
Bei der Gewährung der Familienbeihilfe sind
österreichischen Staatsbürgern nun nicht mehr Flüchtlinge im
Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention gleichgestellt, sondern Personen ab
dem Zeitpunkt, zu dem ihnen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 zuerkannt worden ist.
Maßgeblich ist das Datum des Asylbescheides.
Inkrafttretensregelung
des § 50y Abs.2 FLAG 1967:
§ 50y Abs.2 FLAG 1967 lautet:
"(2) die §§ 3 Abs.2 und 38 a Abs.3 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 treten mit 1.Mai 2004 in Kraft.
Ausgenommen sind jene Fälle, in denen bis einschließlich des Tages
der Kundmachung dieses Bundesgesetzes Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt
wurde."
Die neue Regelung tritt rückwirkend mit 1.Mai 2004 in
Kraft. Das heißt, es ist ab 1.Mai 2004 bei der Beurteilung der Frage, ob
ein Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben ist, grundsätzlich die neue
Rechtslage anzuwenden.
Ausnahme:
Ist jedoch bis einschließlich des Tages der
Kundmachung dieses Bundesgesetzes (es ist dies der 15.Dez. 2004) Asyl nach dem
Asylgesetz 1997 gewährt worden, ist aus Gründen des Vertrauensschutzes
der Entscheidung über einen Anspruch auf die Familienbeihilfe die "alte"
Rechtslage zugrunde zu legen.
Nach der alten Rechtslage konnte Personen, denen Asyl
gewährt wurde, die Familienbeihilfe rückwirkend ab dem Monat
gewährt werden, in dem der Antrag auf Gewährung von Asyl gestellt
worden ist.
Im gegenständlichen Fall ergingen die Bescheide, mit
denen der Bw., ihrem Gatten, und den Kindern gemäß
§ 7 AsylG
Asyl gewährt wurde, am 23. Dezember 2004.
Die alte Rechtslage kann nicht mehr angewendet werden. Nach
der Neuregelung des § 3 Abs.2 FLAG, BGBl. I Nr. 142/2004 ist
für die Gewährung der Familienbeihilfe das Datum des Asylbescheides
maßgeblich.
Die Berufung
war daher abzuweisen.
Klagenfurt,
am 29. Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0101-K/06
- Stammnummer
- 23098
- Gültig
- 29.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF