Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1499-W/02
Zurückweisung einer Berufung gegen einen Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid als unzulässig geworden
geltende FassungSonstiger BescheidRV/1499-W/02vom 03.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 28. Februar 2000 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 7. Februar 2000
betreffend Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für den Monat
Oktober 1999 entschieden:
Die Berufung
wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 7. Februar 2000 setzte das Finanzamt die
Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat Oktober 1999 fest. Begründend
führte es aus, dass mit Beschluss des Handelsgerichtes vom 10. November
1999 über das Vermögen der Bw. das Konkursverfahren eröffnet
worden sei. Daher seien die in den Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt der
Konkurseröffnung enthaltenen Vorsteuerbeträge in Höhe von ATS
1,705.072,-- zu berichtigen gewesen.
In der mit Schreiben vom 28. Februar 2000 eingebrachten
Berufung brachte die Bw. vor, dass dem Bescheid vom 7. Februar 2000 eine
unrichtige rechtliche Beurteilung zugrunde gelegen sei und führte weiters
aus, dass sie das Gewerbe eines Bauträgers ausgeübt habe,
Grundstücke erworben habe und darauf vornehmlich Wohnungseigentumsobjekte
errichtet habe. Die diesbezüglichen Umsätze seien nach § 6 Z 9a
UStG zu beurteilen. Da es sich um eine unechte Steuerbefreiung handle, habe die
Bw. auch für die bezogenen Lieferungen und Leistungen keinen Vorsteuerabzug
in Anspruch genommen. Daher habe eine Berichtigung zu unterbleiben.
Das Finanzamt erließ am 25. Februar 2000 eine
abweisende Berufungsvorentscheidung und führte begründend aus, dass
laut dem Anmeldungsverzeichnis, das dem Handelsgericht Wien per 5. Jänner
2000 übermittelt worden sei, Gläubigerforderungen in Höhe von
insgesamt ATS 85,063.812,72 offen seien. In diesem Gesamtbetrag seien
Umsätze enthalten, für die bereits ein Vorsteuerabzug in Höhe von
insgesamt ATS 1,705.072,-- geltend gemacht worden sei. Gemäß der
Bestimmung des § 16 Abs 3 UStG sei eine Vorsteuerberichtigung vorzunehmen,
wenn das Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung
uneinbringlich geworden sei.
Mit Bescheid vom 2. Juli 2003 setzte das Finanzamt die
Umsatzsteuer für das Jahr 1999 in Höhe von € 123.912,41 -
d. s. ATS 1,705.071,90 - gemäß der Bestimmung des § 200 Abs 1
BAO vorläufig fest.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 273 Abs 1 BAO hat die
Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die
Berufung
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Eine im Zeitpunkt der Einbringung an sich zulässige
Berufung wird unzulässig, wenn der angefochtene Bescheid vor der
Berufungserledigung aus dem Rechtsbestand ausscheidet (siehe Ritz,
BAO3, § 273, Tz
12).
Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des
öffentlichen Rechts sind Berufungen gegen
Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide zurückzuweisen, wenn der Jahresbescheid
(Veranlagungsbescheid) vor der Berufungserledigung erlassen wird. Ein
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid hat insofern einen zeitlich begrenzten
Wirkungsbereich, als er durch die Erlassung des Jahresbescheides außer
Kraft gesetzt wird. Nach Wirksamkeit des Jahresbescheides ergehende
Berufungserledigungen hinsichtlich des Vorauszahlungsbescheides würden
keine Rechtswirkungen entfalten, also ins Leere gehen (siehe Ritz,
BAO3, § 273, Tz
14 sowie die dort zitierte Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes).
Da der Jahres-Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1999
vor der Erledigung der Berufung gegen den Vorauszahlungsbescheid Oktober 1999
erlassen wurde, war die Berufung als unzulässig geworden
zurückzuweisen.
Wien, am 3.
Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/1499-W/02
- Stammnummer
- 23086
- Gültig
- 03.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF