Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0240-S/05
Hälftesteuersatz, Betriebsaufgabe, Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters,
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0240-S/05vom 03.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des W.W., Gb., vertreten durch Dkfm. Dr.
Josef MAYRL, Wirtschaftsprüfer, Buchprüfer und Steuerberater,
5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 52, vom 11. Juli 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt, vertreten durch Dr. Harald
Schlager, vom 20. Juni 2005 betreffend Einkommensteuer 2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) ist mit 01. April 2003 in den
Ruhestand getreten, er hat seine Gewerbeberechtigung zurückgelegt und seine
Handelsagentur aufgegeben. Seitdem bezieht er eine Pension der
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft.
Aufgrund der damit verbundenen Beendigung des
Vertragverhältnisses erhielt er einen Ausgleichsanspruch gemäß
§ 24 Handelsvertretergesetz (HVertrG 1993) in der Höhe von
€ 166.620,95. Dieser Betrag setzt sich laut Beleg vom 24.April 2003
aus der Abfertigungszahlung gemäß Vereinbarung in Höhe von
€ 125.455,68 und € 41.165,27 zusammen.
In der beim Finanzamt eingereichten
Einkommensteuererklärung für 2003 setzte der Berufungswerber diese
Ausgleichszahlung bei der Ermittlung des Aufgabegewinnes an und machte
dafür den Hälftesteuersatz gemäß
§ 37 EStG 1988
geltend.
Das Finanzamt erließ vorerst keinen Jahresbescheid
sondern führte zunächst eine Betriebsprüfung durch. In der
Schlussbesprechung bzw. im Bericht vom 16. Juni 2005 wurde festgestellt, dass in
der Aufgabegewinnermittlung 2003 unter den sonstigen Erlösen ein Betrag von
€ 166.620,95 als Abfertigung ausgewiesen wurde.
Nach den Prüfungsfeststellungen wurden die
Provisionszahlungen der T-KG an den Bw von Jänner 2002 bis September 2002
laufend bezahlt, von Oktober 2002 bis März 2003 wurden die Provisionen
ausgesetzt (durch Abschlagszahlungen im April 2003 ausgeglichen). Ab April 2003
wurden die Provisionen bei der Firma W-GmbH steuerlich erfasst. Der Bw ist in
der GmbH als Geschäftsführer tätig, laut unwiderruflicher
Erklärung erhält der Bw für diese Tätigkeit keine
Bezahlung.
Bezüglich der Ausgleichszahlungen gemäß
§ 24 HVertG vertrat das Finanzamt die Ansicht, dass der
Hälftesteuersatz nicht zur Anwendung gelange, da es sich um den letzten
Geschäftsfall des Gewerbebetriebes handle und dieser dem laufenden Gewinn
zuzurechnen sei.
Daraufhin erließ das Finanzamt am 20. Juni 2005 den
Einkommensteuerbescheid 2003 ohne Begünstigung des Hälftesteuersatzes,
unter Zugrundelegung der Feststellungen der abgabenbehördlichen
Prüfung und der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem
Prüfungsbericht. Dieser ESt-Bescheid führte zu einer Nachforderung von
€ 53.170,07.
Dagegen wurde fristgerecht Berufung erhoben und
eingewendet, dass gemäß den Bestimmungen des § 37 Abs. 1 EStG
außerordentliche Einkünfte gemäß
§ 37 Abs. 5 EStG mit
der Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden
Durchschnittssteuersatzes zu versteuern sind. Ab 01. April 2003 gelte dies nicht
für Einkünfte, die durch eine gemäß Abs. 8 erlassene
Verordnung von der Besteuerung mit dem besonderen Steuersatz ausgenommen werden.
Diese in Abs. 8 angeführten Einkünfte betreffen jedoch nicht diese
Angelegenheit, sondern es handle sich hierbei um Einkünfte, die ohnedies
mit einem besonderen Steuersatz von 25% zu versteuern seien.
Die Betriebsaufgabe zum 31. März 2003 bedingte einen
Übergang von der Gewinnermittlung nach § 4 Abs.3 zu § 4 Abs.1
EStG. Wenn nun die Übergangsgewinne bei einem Steuerpflichtigen, der das
60. Lebensjahr vollendet habe und seine Erwerbstätigkeit einstelle, mit dem
halben Steuersatz zu versteuern sind, so gelte dies nicht nur für alle
übrigen Steuerpflichtigen, sondern selbstverständlich auf für
Handelsvertreter. Keine Bestimmung besage, dass die Handelsvertreter von den
Begünstigungsbestimmungen des § 37 EStG ausgenommen sind.
Schlussendlich nahm der Bw Bezug auf die Randziffer 5663
der Einkommensteuerrichtlinien und führte dazu aus, dass diese Richtlinien
aufgrund des darin zitierten Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses in diesem Fall
nicht zur Anwendung gelangen, da es in diesem Erkenntnis um einen Gewinn aus dem
Jahre 1994 gehe und in diesem Zeitraum nur Veräußerungsgewinne im
Sinne des § 24 begünstigt waren, wenn seit der Eröffnung oder dem
letztendlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen sind.
Gegenständliche Richtlinie stehe in diesem Fall nicht zur
Diskussion.
Weiters wird in der Berufungsschrift ausgeführt, dass
es sich um eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes handle, wenn ein
Veräußerungs-, Aufgabe- oder Übergangsgewinn bei einem
Steuerpflichtigen, der das 60. Lebensjahr vollendet hat und seine
Erwerbstätigkeit einstellt, nicht mit dem Hälftesteuersatz
begünstigt wird.
Das Finanzamt legte diese Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung vor und beantragte die Abweisung der Berufung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
In gegenständlicher Berufungssache ist strittig, ob
der ermäßigte Steuersatz des § 37 EStG 1988 auf den
Ausgleichsanspruch gemäß
§ 24 HVertrG 1993 anzuwenden
ist.
§ 24 Handelsvertretergesetz - HVertG 1993 -
lautet:
"§ 24 Abs.1: Nach Beendigung des
Vertragsverhältnisses gebührt dem Handelsvertreter ein angemessener
Ausgleichsanspruch, wenn und soweit
1. er dem Unternehmer neue Kunden zugeführt oder
bereits bestehende Geschäftsverbindungen wesentlich erweitert
hat, 2. zu erwarten ist, dass der Unternehmer oder dessen
Rechtsnachfolger aus diesen Geschäftsverbindungen auch noch nach
Auflösung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile ziehen kann,
und 3. die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller
Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit den
betreffenden Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht.
Abs.2: Der Ausgleichsanspruch besteht auch dann, wenn das
Vertragsverhältnis durch Tod des Handelsvertreters endet und die in Abs. 1
genannten Voraussetzungen vorliegen.
Abs.3: Der Anspruch besteht nicht, wenn 1. der
Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt oder vorzeitig
aufgelöst hat, es sei denn, dass dem Unternehmer zurechenbare
Umstände, auch wenn sie keinen wichtigen Grund nach § 22 darstellen,
hiezu begründeten Anlass gegeben haben oder dem Handelsvertreter eine
Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit oder
Gebrechen nicht zugemutet werden kann, oder
2. der Unternehmer das Vertragsverhältnis wegen eines
schuldhaften, einen wichtigen Grund nach § 22 darstellenden Verhaltens des
Handelsvertreters gekündigt oder vorzeitig aufgelöst hat oder
3. der Handelsvertreter gemäß einer aus Anlass
der Beendigung des Vertragsverhältnisses getroffenen Vereinbarung mit dem
Unternehmer, die Rechte und Pflichten, die er nach dem Vertrag hat, einem
Dritten überbindet.
Abs.4: Der Ausgleichsanspruch beträgt mangels einer
für den Handelsvertreter günstigeren Vereinbarung höchstens eine
Jahresvergütung, die aus dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre
errechnet wird. Hat das Vertragsverhältnis weniger als fünf Jahre
gedauert, so ist der Durchschnitt der gesamten Vertragsdauer
maßgeblich.
Abs.5: Der Handelsvertreter verliert den
Ausgleichsanspruch, wenn er dem Unternehmer nicht innerhalb eines Jahres nach
Beendigung des Vertragsverhältnisses mitgeteilt hat, dass er seine Rechte
geltend macht.
Gemäß
§ 37 Abs. 1 zweiter Teilstrich des
EStG 1998 idF BGBl. I 2003/71 ermäßigt sich der Steuersatz für
außerordentliche Einkünfte (Abs. 5) auf die Hälfte des auf das
gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittsteuersatzes. Außerordentliche
Einkünfte nach
§ 37Abs. 5 leg. cit. sind:
"(5) Außerordentliche Einkünfte sind
Veräußerungs- und Übergangsgewinne, wenn der Betrieb deswegen
veräußert oder aufgegeben wird, weil der Steuerpflichtige
- gestorben ist oder
- wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen in einem
Ausmaß erwerbsunfähig ist, dass er nicht in der Lage ist,
seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Mitunternehmer
verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen, oder
- das 60. Lebensjahr vollendet und seine
Erwerbstätigkeit einstellt.
Für Veräußerungsgewinne steht der
ermäßigte Steuersatz nur über Antrag und nur dann zu, wenn seit
der Eröffnung oder dem letzten Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen
sind."
Nach § 24 Abs. 1 Z 2 EStG sind
Veräußerungsgewinne u.a. die bei der Aufgabe des Betriebes
(Teilbetriebes) erzielten Gewinne.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom
04.06.2003, 97/13/0195, ÖStZB 2003/530, folgende Rechtsansicht
vertreten:
"Ein Handelsvertreter
bewirkt durch seine Tätigkeit nicht den Aufbau eines eigenen Kundenstocks,
sondern dieser entsteht beim Unternehmer. Die vom Beschwerdeführer
vertretene Ansicht, im Zusammenhang mit der Beendigung des
Vertragsverhältnisses zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmer
käme es zu einer Übertragung eines Kundenstockes, ist unzutreffend.
Aus dem Wortlaut des § 24 HVertrG 1993 ergibt sich, dass der
Ausgleichsanspruch nicht ein Entgelt für die Übertragung eines
Kundenstocks des Handelsvertreters darstellt, sondern dass der
Ausgleichsanspruch in erster Linie künftig entgehende Provisionen des
Handelsvertreters abgelten soll (vgl. Erkenntnis vom 18.12.1997, 96/15/0140). Da
es sich beim Ausgleichsanspruch gemäß
§ 24 HVertrG 1993 nicht um
das Entgelt für einen Kundenstock oder ein anderes Wirtschaftsgut handelt,
ist der dem Handelsvertreter in Erfüllung des Ausgleichsanspruchs
zugekommene Betrag nicht als Erlös aus der Veräußerung eines
Wirtschaftsgutes anlässlich einer Betriebsaufgabe anzusehen."
Entgegen den Berufungsausführungen ist dieses
Erkenntnis vom 06.04.2003, 97/13/0195, auch auf den vorliegenden Berufungsfall
anzuwenden, obwohl es sich um eine andere Bestimmung handelt, die erst
später aufgenommen wurde. Anwendbar ist jedoch die rechtliche
Qualifizierung der Ausgleichszahlung, bei der es sich um eine Einnahme aus der
bisherigen Tätigkeit, an deren Wesen auch die Tatsache der Einmalzahlung
und der Beendigung des Vertragsverhältnisses nichts ändere, handelt.
Die Bestimmung des § 24 EStG 1988 wolle die im Zuge einer Betriebsaufgabe
aufgedeckten stillen Reserven begünstigen und setze einen Gewinn voraus,
welcher sich aus der Aufgabe des Betriebes ergebe. Die Ausgleichszahlung, in
deren Folge der Betrieb dann eingestellt wurde, könne auch nicht unter
diese Bestimmung eingereiht werden, weil es sich nicht um einen besonderen, sich
aus der Betriebsaufgabe ergebenden Gewinn handle (vgl. die Begründung des
genannten VwGH-Erkenntnisses).
Die Aufgabe des Betriebes setzt auf jeden Fall einen
einheitlichen Vorgang voraus, durch den zumindest die wesentlichen Grundlagen
des Betriebes an dritte Personen oder ins Privatvermögen des
Betriebsinhabers übergehen (vgl. Hofstätter/Reichel, Einkommensteuer
III B, Tz 31, Seite 20/1).
Wesentliche Betriebsgrundlagen werden für jeden
Betrieb dadurch bestimmt, dass im Fall der Veräußerung eines
Betriebes der Erwerber mit den übertragenen Wirtschaftsgütern die
Tätigkeit des Veräußerers ohne weiters fortsetzen kann (vgl.
Doralt, EStG, § 24, Tz 14).
In diesem Fall fehlt bereits das übertragene
Wirtschaftsgut. Der VwGH hat klargestellt (siehe die oben zitierten Erkenntnisse
vom 04.06.2003, 97/13/0195, und vom 18.12.1997, 96/15/0140), dass es sich beim
Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters nicht um das Entgelt für einen
Kundenstock oder ein anderes Wirtschaftsgut handelt, und dieser daher nicht als
Erlös aus der Veräußerung eines Wirtschaftsgutes anlässlich
einer Betriebsaufgabe anzusehen ist. Der Ausgleichsanspruch soll in erster Linie
künftig entgehende Provisionen des Handelsvertreters abgelten (Doralt,
EStG, § 9 Tz 35, Stichwort "Handelsvertreter").
In der Berufung wird schließlich auch eine Verletzung
des Gleichheitsgrundsatzes eingewendet, wenn gerade bei einem Handelsvertreter
der begünstigte Steuersatz nicht zur Anwendung komme. Dazu ist
festzuhalten, dass der Unabhängige Finanzsenat als Rechtsmittelbehörde
seine Entscheidungen auf der Grundlage der geltenden Gesetze zu treffen hat. Die
Klärung allfälliger verfassungsrechtlicher Zweifelsfragen steht ihm
hingegen nicht zu. Anzumerken ist allerdings, dass die begünstigte
Besteuerung der Betriebsaufgabe im EStG an den Umstand der Aufdeckung stiller
Reserven anknüpft, und gerade diese wesentliche Voraussetzung bei einer
Ausgleichszahlung im Sinne des § 23 HVertrG 1993 nicht gegeben ist.
Das Finanzamt ist daher im angefochtenen Bescheid zu Recht
davon ausgegangen, dass der Ausgleichsanspruch als laufender Gewinn im Jahr 2003
zu versteuern ist. Der dagegen erhobenen Berufung war der Erfolg zu
versagen.
Salzburg, am
3. Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 37 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0240-S/05
- Stammnummer
- 23082
- Gültig
- 03.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF