Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0552-W/02
Eine Gegenverrechnung der Einnahmen mit angeblich gleich hohen Ausgaben ohne geeignete Aufzeichnungen vorzulegen widerspricht der Verpflichtung, abgabenrechtlich bedeutsame Umstände offenzulegen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0552-W/02vom 03.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., Inhaberin eines
Innenausbauunternehmens, W.K.Gasse, vertreten durch Mag. Hans Jörg Auer,
Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater, 1190 Wien,
Heiligenstädterstraße 113, vom 30. September 1997 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Wien 8/16/17, vom 17. Februar 1997 betreffend
Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich der Bescheide betreffend die
Umsatzsteuer für die Jahre 1991, 1992 und 1994 und die Einkommensteuer
für die Jahre 1991, 1992, 1993 und 1994 sowie die Berufungen hinsichtlich
der Bescheide betreffend die Umsatzsteuer 1991, 1992 und 1994, die
Einkommensteuer für die Jahre 1991, 1992, 1993 und 1994 und die
Gewerbesteuer 1991, 1992 und 1993 entschieden:
Es wird
festgestellt, dass die Berufungen gegen die Bescheide betreffend die
Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich der Bescheide betreffend die
Umsatzsteuer für die Jahre 1991, 1992 und 1994 und die Einkommensteuer
für die Jahre 1991, 1992, 1993 und 1994 wegen Nichterfüllung des
Mängelbebehebungsauftrages gemäß
§ 275 BAO als
zurückgenommen gelten.
Die Berufungen
gegen die Bescheide betreffend die Umsatzsteuer 1991, 1992 und 1994, die
Einkommensteuer für die Jahre 1991, 1992, 1993 und 1994 und die
Gewerbesteuer 1991, 1992 und 1993 werden als unbegründet
abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) war 1991 bis 1994 für
diverse Baufirmen subunternehmerisch tätig geworden. Ihren Betrieb gab sie
Ende 1994 auf. Die Betriebsprüfung stellte auf Basis von Kontoauszügen
und Rechnungskopien jener Bauunternehmen, für die die Bw.
subunternehmerisch tätig geworden war, in den Streitjahren erhebliche
Differenzen zu den von ihr erklärten Erlösen fest, und änderte in
der Folge die Gewinnermittlung.
Dazu geht aus einer in Tz 19 des Prüfungsberichtes
erstellten Tabelle Folgendes hervor.
|
Gesamterlöse Bp
|
3,560.520,00
|
733.902,00
|
4,206.342,00
|
5,840.475,00
|
Erklärte Erlöse
|
2,937.028,38
|
249.701,57
|
971.017,77
|
1,405.353,37
|
Gewinnänderung
|
623.491,62
|
484.200,43
|
3,235.324,23
|
4,435.121,63
Die Betriebsprüfung ging in weiterer Folge davon aus,
dass die Bw. wegen der nicht erklärten Erlöse höhere Ausgaben
für Fremdarbeiten gehabt hätte. Sie errechnete dabei einen
Durchschnittsfaktor aus dem Verhältnis der Erlöse zu den
Fremdleistungen in Höhe von 38% und brachte die daraus resultierende
Gewinnänderung im Ausmaß von -259.830,76 S für das Jahr 1992,
von -1,393.576,63 S für 1993 und -2,213.195,15 S für 1994 in
Ansatz.
Für das Jahr 1991 ergab sich somit ein Gewinn in
Höhe von 506.272,72 S, für 1992 von 239.764,34 S, für 1993 von
1,746.264,64 S und für 1994 von 2,165.098,67 S. Überdies resultierten
aus den in Tz 19 getroffenen Feststellungen Änderungen der
Gesamtbeträge der vereinbarten Entgelte in dem in Tz 14 des
Prüfungsberichtes dargestellten Ausmaß.
Auf Basis vorgehender Feststellungen errechnete die
Betriebsprüfung die Gewerbeertragsteuer der Jahre 1991 bis 1993 in
Höhe von 66.470,00 S (1991), von 14.824,00 S (1992), von 243.595,00 S
(1993) und erließ unter Zugrundelegung dieser Feststellungen die
gegenständlichen Wiederaufnahme- und Sachbescheide.
In ihrer Berufung gegen die Bescheide betreffend die
Umsatzsteuer und Einkommensteuer 1991 bis 1994 und die Gewerbesteuer 1991 bis
1993 führte die Bw. durch ihren steuerlichen Vertreter aus, dass die nicht
verbuchten Umsätze Leistungen betroffen hätten, die durch
Subunternehmen erbracht worden wären. Aus gewerberechtlichen Gründen
sei die Bw. als Hauptauftragnehmer aufgetreten und wären ihr die
Leistungen, die sie in Rechnung gestellt habe in gleicher Höhe von den
Subunternehmern verrechnet worden (Beweis: Abrechnungen der
Subunternehmer).
Gewinne seien demnach aus diesen Geschäften nicht
realisiert worden. Desgleichen wären Vorsteuern in gleicher Höhe wie
die Umsatzsteuer aus den nicht verbuchten Erlösen angefallen. Die
Vorsteuern der Abrechnungen der Subunternehmer wären nicht verbucht und
bisher nicht geltend gemacht worden.
Ungeachtet eines Auftrages zur Mängelbehebung fehlten
in der Berufung Ausführungen zur bekämpften Wiederaufnahme der
Verfahren der in Rede stehenden Bescheide. Die Bw. beantragte die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung und nahm diesen Antrag
schriftlich am 14. Juni 2006 nach bereits erfolgter Anberaumung einer solchen am
20. Juni 2006 zurück.
Über
die Berufung wurde
erwogen
:
Da die Befugnisse der Abgabenbehörde erster Instanz im
Berufungsverfahren gemäß
§ 279 Abs. 1 BAO auf die
Abgabenbehörde zweiter Instanz übergehen, war der unabhängige
Finanzsenat gemäß
§ 275 BAO zur Feststellung verpflichtet, dass
die Berufungen gegen die Bescheide betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren
hinsichtlich der Umsatzsteuer 1991, 1992 und 1993 sowie der Einkommensteuer
1991, 1992, 1993 und 1994 als zurückgenommen gelten. Dies deshalb, da die
Bw. es unterlassen hatte, in ihrer Berufung im Sinne des erwähnten
Mängelbehebungsauftrages entsprechende Ausführungen zur Wiederaufnahme
der Verfahren zu machen.
Zu den Angaben in der Berufung hinsichtlich der
angefochtenen Sachbescheide ist auszuführen, dass nach der Bestimmung des
§ 4 Abs. 3 und 4 EStG 1988 zum einen alle Zugänge in Geld oder
Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind, Betriebseinnahmen, zum
anderen Aufwendungen, die mit dem Betrieb im Zusammenhang stehen
Betriebsausgaben darstellen. Aus der Sicht, dass der Bw. als Unternehmerin eine
Aufzeichnungspflicht traf, die nach Maßgabe der einzelnen
Abgabenvorschriften zur Erfassung der abgabepflichtigen Tatbestände dient
(§ 126 BAO), geht das Berufungsvorbringen, die nicht verbuchten
Umsätze hätten im selben Ausmaß ausgeführte Leistungen der
Subunternehmer betroffen und wären daher gegen verrechnet worden, ins
Leere. Dies auch deshalb, da das genaue Ausmaß der von der Bw. ins Treffen
geführten Leistungen der Subunternehmer nach dem vorliegenden Akteninhalt
nicht festzustellen war.
Überdies geht aus der Aktenlage nicht hervor, dass die
Bw. die bezeichneten Aufträge im fremden Namen vergeben hatte und insofern
berechtigt gewesen wäre, die in Streit stehenden Geldbeträge als
durchlaufende Posten zu behandeln. Darüber hinaus verletzte sie die ihr
nach § 119 BAO obliegende Verpflichtung abgabenrechtlich bedeutsame
Umstände offen zu legen, wenn sie nicht aufgezeichnete Einnahmen und
Ausgaben saldierte und nunmehr behauptet, der Differenzbetrag sei Null gewesen.
Auch wird sie damit ihrer Aufzeichnungspflicht nach § 131 Abs. 1 Z 2 BAO
nicht gerecht, da sie es unterließ, Eintragungen der Zeitfolge nach
geordnet, vollständig, richtig und zeitgerecht vorzunehmen.
Aus § 15 EStG 1988 ergibt sich zudem, dass Einnahmen
vorliegen, wenn Geld oder geldwerte Vorteile zufließen. Aus dieser
Bestimmung ist hingegen nicht abzuleiten, dass zugewendete Einnahmen nicht
erfasst und erklärt werden müssen, weil sie mit Ausgaben im angeblich
gleich bleibenden Ausmaß für von Subunternehmern erbrachten
Leistungen gegen verrechnet werden. Eine Erklärungspflicht der Einnahmen
leitet sich auch daraus ab, dass die Bw. im Sinne des § 19 EStG 1988
objektiv über die Einnahmen verfügen konnte und sie ihr demnach auch
zuzurechnen waren, was wiederum ihre Aufzeichnungs- und Erklärungspflicht
begründete.
Auch zeigt der Einwand, Vorsteuern wären in gleicher
Höhe wie die Umsatzsteuer aus den nicht verbuchten Umsätzen
angefallen, keine Befreiung einer Aufzeichnungspflicht auf. Der Grundsatz der
Neutralität der Umsatzsteuer gewährleistet die Kostenneutralität
der Umsatzsteuer in der Unternehmerkette, befreit den Unternehmer jedoch nicht
von seiner Verpflichtung (§ 18 UStG 1972) zum einen steuerbare
Vorgänge, zum anderen in Hinblick auf den Vorsteuerabzug Entgelte für
steuerpflichtige Leistungen, die an den Unternehmer für sein Unternehmen
ausgeführt worden sind, aufzuzeichnen.
Aus all dem ergibt sich, dass es der Bw. mit ihren
Ausführungen in der Berufung nicht gelang, die Feststellungen der
Betriebsprüfung und die sich daraus ergebenden Nachforderungen
bezüglich der Umsatz- Einkommen- und Gewerbesteuer als unrichtig
darzulegen. Überdies hat sie sich durch die Rücknahme des Antrages auf
Durchführung einer bereits für den 20. Juni 2006 anberaumten
mündlichen Verhandlung der Möglichkeit begeben, ihr
Berufungsvorbringen präzise zu untermauern, weshalb - wie im Spruch
ersichtlich - zu entscheiden war.
Wien, am 3.
Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 19 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 131 Abs. 1 Z 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0552-W/02
- Stammnummer
- 23077
- Gültig
- 03.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF