Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0580-W/06
Gebühr für Verwaltungsgerichtshofbeschwerde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0580-W/06vom 03.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der R, gegen die Bescheide des
Finanzamtes A vom 11. November 2005, St.Nr.x, betreffend Gebühr und
Erhöhung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 4. April 2005 erhob der Berufungswerber (Bw.) zur Zahl
0000 namens des Beschwerdeführers (Bf.) NT beim Verwaltungsgerichtshof
Beschwerde gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des
Landes Y vom 3.1.2005, Zl. XXXX.
Mit Schreiben vom 13. April 2005 wurde der
Beschwerdeführer (Bf.), Herr NT , aufgefordert, die Gebühr
gemäß
§ 24 Abs. 3 VwGG in Höhe von 180 Euro binnen drei
Wochen durch Bareinzahlung oder Überweisung über ein Postamt oder
Kreditinstitut auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern zu entrichten und dem Verwaltungsgerichtshof unter Angabe der
Geschäftszahl den urkundlichen Nachweis über die Entrichtung der
Gebühr zu übermitteln.
Weiters wurde darauf hingewiesen, dass im Falle der
Nichtentsprechung dieser Aufforderung dem Finanzamt Mitteilung gemacht werden
müsste, welches die Gebühr kostenpflichtig einbringe.
Da der Bf. dieser Aufforderung nicht nachgekommen war,
setzte das Finanzamt mit den berufungsgegenständlichen Bescheiden die
Eingabengebühr gemäß
§ 24 Abs. 3 VwGG in Höhe von 180
Euro sowie die Gebührenerhöhung gemäß
§ 9 Abs. 1
Gebührengesetz 1957 (GebG) im Ausmaß von 50% der nicht entrichteten
Gebühr in Höhe von 90 Euro fest.
Die Vorschreibung erfolgte an den Rechtsvertreter, welcher
die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht hat.
Fristgerecht wurde Berufung eingebracht, welche mit
Berufungsvorentscheidung vom 19. Jänner 2006 als unbegründet
abgewiesen wurde.
Mit Schriftsatz vom 27. Februar 2006 wurde der Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Unstrittig ist in gegenständlichem Fall, dass der
Berufungswerber in seiner Eigenschaft als berufsmäßiger
Parteienvertreter Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht
hat.
§ 24 Abs. 3 VwGG in der Fassung des BGBl. I Nr.
89/2004 bestimmt, dass für Beschwerden, Anträge auf Wiederaufnahme des
Verfahrens und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eine
Eingabengebühr von 180 Euro zu entrichten ist. Die Gebührenschuld
entsteht im Fall der Z 1 lit. a im Zeitpunkt der Überreichung der
Eingabe.
Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks
durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu entrichten. Die Entrichtung der
Gebühr ist durch einen von einem Postamt oder einem Kreditinstitut
bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist im
Fall der Z 1 lit. a der Eingabe anzuschließen. Für die Erhebung der
Gebühr ist das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien
in erster Instanz zuständig. Im Übrigen gelten für die
Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267,
über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die
§§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl.
Nr. 194.
Unter Überreichung einer Eingabe ist das Einlangen
derselben beim Gerichtshof zu verstehen (VwGH vom 30. 4. 1999, 98/16/0130, vom
27. 5. 1999, 99/16/0118, und vom 5. 7. 1999, 99/16/0182).
Mit dem Einlangen der Beschwerde beim VwGH ist der
gebührenpflichtige Tatbestand iSd § 24 Abs 3 VwGG erfüllt (VwGH
vom 5. 7. 1999, 99/16/0182).
Gegenständliche Beschwerde ist am 4. April 2005 beim
Verwaltungsgerichtshof eingelangt. Somit ist die Gebührenschuld am 4. April
2005 entstanden.
Gemäß
§ 13 Abs. 1 Z 1 GebG ist bei
Eingaben, deren Beilagen und den die Eingaben vertretenden Protokollen sowie
sonstigen gebührenpflichtigen Protokollen zur Entrichtung der
Stempelgebühren derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe
eingebracht oder das Protokoll verfasst wird.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist mit den im Abs. 1
genannten Personen zur Entrichtung der Stempelgebühren zur ungeteilten Hand
verpflichtet, wer im Namen eines anderen eine Eingabe oder Beilage
überreicht oder eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung oder ein
Protokoll oder eine Amtshandlung veranlasst.
Nach dieser Bestimmung des § 13 Abs. 3 GebG wird
derjenige zum Gesamtschuldner mit den im Abs. 1 der Gesetzesstelle genannten
Personen, der im Namen des Antragstellers entweder eine Eingabe - allenfalls mit
Beilagen - überreicht, eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung
oder die Abfassung bzw. Ausfertigung eines Protokolls "veranlasst", also
bewirkt. Durch die Normierung eines Gesamtschuldverhältnisses soll
verhindert werden, dass die als Antragsteller aufscheinende Person später
die Gebührenpflicht dadurch erfolgreich verneinen könnte, dass sie
bestreitet, dass die Schrift in ihrem Auftrag überreicht worden
ist.
Liegen Gesamtschuldverhältnisse vor, so liegt es im
Auswahlermessen der Behörde, welchen der Gesamtschuldner sie für die
Gebührenschuld heranzieht. Dies liegt im Wesen eines
Gesamtschuldverhältnisses (§ 891 ABGB), nach dem es vom Gläubiger
abhängt, ob er von allen oder von einigen Mitschuldnern das Ganze oder nach
von ihm gewählten Anteilen, oder ob er das Ganze von einem einzigen fordern
will. Über eine Vorrangigkeit eines der in Betracht kommenden
Abgabenschuldner kann dem Gesetz nichts entnommen werden (vgl. die hg.
Erkenntnisse vom 7. Oktober 1993, Zl. 93/16/0018, und vom 2. Juli 1998, Zl.
98/16/0137)."
§13 Abs. 3 GebG ordnet ohne weitere Unterscheidung die
gesamtschuldnerische Gebührenpflicht für alle an, die in offener
Stellvertretung handeln. Lege non distinguente ist daher nicht zwischen
berufsmäßigen Parteienvertretern und anderen Vertretern zu
unterscheiden.
Die in §9 Abs. 2 BAO normierte reduzierte
Ausfallhaftung betreffend Notare, Rechtsanwälte und
Wirtschaftstreuhänder für Handlungen "in Ausübung ihres Berufes
bei der Beratung in Abgabensachen" hindert die in §13 Abs. 3 GebG normierte
gesamtschuldnerische Haftung für in anderen Angelegenheiten als Vertreter
verwirklichte Stempelgebührentatbestände nicht (vgl. Kommentar
Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren, Rzn 16 und 17 zu §13 GebG sowie
die umfangreich zitierte Judikatur).
Wird eine Gebühr, die nicht
vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist
eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten
Gebühr zu erheben (§ 9 Abs. 1 GebG 1957 idF des BGBl. I Nr. 92/1999).
Ermessen besteht hie bei keines.Die Gebührenerhöhung ist
unabhängig davon zu erheben, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden
des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (VwGH 16. 3. 1987,
86/15/0114).
Da die Vorschreibung der Gebühr nach § 24 Abs. 3
VwGG zu Recht erfolgte, war die Gebührenerhöhung gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG im Ausmaß von 50 v.H. der verkürzten Gebühr
als zwingende Rechtsfolge vorzuschreiben.
Wie die Abgabenbehörde erster Instanz zutreffend
mitgeteilt hat, fällt lediglich die Berufung gegen den
Gebührenbescheid in den Aufgabenbereich des Finanzamtes.
Die Berufung gegen die Festsetzung von Gebühr und
Erhöhung ist daher nach dem oben Gesagten als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 3.
Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 13 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 24 Abs. 3 Z 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0580-W/06
- Stammnummer
- 23075
- Gültig
- 03.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF