Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1040-W/05
Säumniszuschlag, Zahlungsunfähigkeit als fehlendes grobes Verschulden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1040-W/05vom 30.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung von als Masseverwalters der Firma
G-GmbH, Wien, vom 21. Februar 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden
Mödling vom 9. Februar 2005 über die Festsetzung eines ersten
Säumniszuschlages entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes
Baden Mödling vom 9. Februar 2005 wurde über die Firma G-GmbH ein
erster Säumniszuschlag in Höhe von € 142,40 festgesetzt, da
die Umsatzsteuer 02-03/2004 in Höhe von € 7.120,00 nicht
fristgerecht bis 17. Mai 2005 entrichtet worden ist.
In der dagegen vom
Masseverwalter fristgerecht eingebrachten Berufung vom 21. Februar 2005 wurde
ausgeführt, dass mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 11. November
2004, GZ. xxx/yy, über das Vermögen der Firma G-GmbH das
Konkursverfahren eröffnet worden sei.
Die Höhe der
Säumniszuschläge könne aufgrund fehlender Unterlagen nicht
überprüft werden, sodass vom Masseverwalter aus anwaltlicher Vorsicht
die Höhe bestritten werde.
Es werde um
Überprüfung folgender Punkte ersucht:
Fälligkeitstag für
die im Bescheid angefochtene Umsatzsteuer sei der 17. Mai 2004 gewesen.
Gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO seien auf Antrag des Abgabepflichtigen
Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als
ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden treffe. Angesichts der
Häufung von Exekutionsverfahren gegen die Gemeinschuldnerin und den
beträchtlichen Abgabenrückständen beim Finanzamt sowie den
rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen bei den
Gebietskrankenkassen sei davon auszugehen, dass die Gemeinschuldnerin
spätestens ab Anfang Mai 2004 zahlungsunfähig gewesen sei.
Am 17. Mai 2004 habe die
Gemeinschuldnerin sohin diese Zahlung gar nicht mehr tätigen können,
da sie zu diesem Zeitpunkt bereits zahlungsunfähig gewesen sei. Der
Masseverwalter habe erst nach der Eröffnung des Konkurses Ende 2004
erstmals Kenntnis von den angeblichen Abgabenschuldigkeiten der
Gemeinschuldnerin erhalten. Weder die Gemeinschuldnerin noch den Masseverwalter
treffe sohin ein grobes Verschulden an der Säumnis.
Es werde daher die ersatzlose
Aufhebung des angefochtenen Bescheides bzw. Herabsetzung des
Säumniszuschlages auf Null bzw. Nichtfestsetzung der
Säumniszuschläge beantragt.
Mit Berufungsvorentscheidung
des Finanzamtes Baden Mödling vom 17. März 2005 wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass gemäß
§
217 Abs. 1 BAO, wenn eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag
entrichtet werde, mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung
eines Säumniszuschlages eintritt, soweit der Eintritt dieser Entrichtung
nicht gemäß Abs. 4 bis 6 oder § 212 BAO hinausgeschoben werde.
Im gegenständlichen Fall
sei am 22. Dezember 2004 die Umsatzsteuer 02-03/2004 mit Fälligkeit 17. Mai
2004 festgesetzt worden. Aufgrund dieser Festsetzung sei es zur Vorschreibung
des Säumniszuschlages in Höhe von € 142,40 gekommen. Die Berufung
gegen die Festsetzung von Umsatzsteuer für 02-03/2004 vom 26. Jänner
2005 sei zurückgenommen worden.
Mit Eingabe vom 21. April 2005
stellte der Masseverwalter den Antrag auf Vorlage und Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und verwies als
Begründung auf die Berufung vom 21. Februar 2005. Ergänzend werde
vorgebracht, dass in einem Verfahren gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO das
Hauptgewicht der Behauptungs- und Beweislast beim Antragsteller
liege.
Wie bereits in der Berufung
ausführlich dargelegt treffe weder die Gemeinschuldnerin noch den
Masseverwalter ein grobes Verschulden an der Säumnis. Der Masseverwalter
könne ausschließlich aufgrund von vorliegenden Buchhaltungsunterlagen
und Informationen der Gemeinschuldnerin (und freilich erst nach
Konkurseröffnung) Abgabenverpflichtungen der Gemeinschuldnerin ermitteln.
Gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO seien auf Antrag des Abgabepflichtigen
Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als
ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden treffe. Weder die
Gemeinschuldnerin noch den Masseverwalter treffe ein grobes Verschulden an der
Säumnis. Während am 17. Mai 2004 die Gemeinschuldnerin vermutlich
bereits zahlungsunfähig gewesen sei, habe der Masseverwalter erstmals
über den angefochtenen Bescheid Kenntnis von den angeblichen
Abgabenschuldigkeiten der Gemeinschuldnerin erhalten. Zudem habe der
Masseverwalter zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis von diesen angeblichen
Abgabenschulden der Gemeinschuldnerin haben können, da er erst mit
Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 11. November 2004 zum Masseverwalter
bestellt worden sei.
Es liege daher keinesfalls ein
grobes Verschulden an der Versäumung der Zahlungsfrist vor, weil eine
Abgabenentrichtung für die Gemeinschuldnerin wegen deren
Zahlungsunfähigkeit nicht möglich gewesen sei und der Masseverwalter
zum Fälligkeitszeitpunkt am 17. Mai 2004 keine Kenntnis davon haben
hätte können.
Es werde daher die ersatzlose
Aufhebung des angefochtenen Bescheides der Abgabenbehörde erster Instanz
vom 9. Februar 2005 (und Anmeldung einer Konkursforderung) bzw. Herabsetzung des
Säumniszuschlages auf Null bzw. Nichtfestsetzung der
Säumniszuschläge beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen
Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als
ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit
bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes
Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung
vorliegt.
Liegen
gemäß
§ 252 Abs. 1 BAO einem Bescheid Entscheidungen zugrunde,
die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid
nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im
Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
Außer Streit steht, dass
die Umsatzsteuervorauszahlungen 2-3/2004 in Höhe von € 7.160,00 nicht
fristgerecht entrichtet wurde.
Soweit der Masseverwalter aus anwaltlicher Vorsicht die
Höhe des Säumniszuschlages bestreitet, ist darauf hinzuweisen, dass
gemäß
§ 217 Abs. 2 BAO der erste Säumniszuschlag 2% des
nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages beträgt. Da der festgesetzte
Säumniszuschlag von € 142,40 diesem Prozentsatz entspricht, ist
ein Rechenfehler nicht zu ersehen.
Im vorliegenden Fall führt
der Masseverwalter im Vorlageantrag aus, dass am 17. Mai 2004 die
Gemeinschuldnerin "vermutlich" bereits zahlungsunfähig gewesen
sein soll. Wie der Masseverwalter richtig ausführte, liegt die Behauptungs-
und Beweislast beim Antragsteller. Es ist seine Sache, einwandfrei und unter
Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf
welche die Stornierung des Säumniszuschlages gestützt werden kann und
die den Angaben dienenden Beweismittel vorzulegen. Eine Vorlage entsprechender
Beweise, die die Vermutung der Zahlungsunfähigkeit belegen könnten,
ist jedoch nicht erfolgt.
Es trifft zwar zu, dass die
Zahlungsunfähigkeit ein grobes Verschulden im Sinne des § 217 Abs. 7
BAO an der Nichtentrichtung eines Säumniszuschlages ausschließt. Doch
ist den Buchungen am Abgabenkonto der Bw. zu entnehmen, dass auch nach dem vom
Masseverwalter als Eintritt der vermuteten Zahlungsunfähigkeit angegebenen
Zeitpunkt Anfang Mai 2004 noch Zahlungen an die Abgabenbehörde erfolgt
sind. So wurde am 16. Juli 2004 ein Betrag von € 458,61 für
Lohnabgaben bzw. am 20. August 2004 und 3. September 2004 jeweils ein Betrag von
€ 1.500,00 entrichtet. Angesichts der erfolgten Zahlungen ist jedoch die
Vermutung des Masseverwalters, dass bei der Bw. schon Anfang Mai 2004
Zahlungsunfähigkeit vorgelegen wäre, widerlegt.
Sollte mit der Vermutung der
Zahlungsunfähigkeit Anfang Mai 2004 auf die Bestimmung des § 69
Abs. 2 KO hingewiesen worden sein, nach der innerhalb von
60 Tagen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit das Konkursverfahren zu
beantragen ist und es daher in diesem Zeitraum dem Gemeinschuldner nicht mehr
erlaubt ist, zu zahlen, ist zu erwidern, dass das Konkursverfahren erst am 11.
November 2004 eröffnet worden ist. Dass die Fälligkeit innerhalb der
60 Tagefrist vor Konkurseröffnung gelegen wäre, in der keinerlei
Zahlungen mehr geleistet werden dürfen, wurde nicht behauptet. Im
Übrigen wird durch diese Vorschrift keinesfalls eine abgabenrechtliche
Zahlungsverpflichtung vor Konkurseröffnung aufgehoben.
Grobes Verschulden im Sinne des
§ 217 Abs. 7 BAO ist in einem Verhalten zu sehen, wenn das unbeachtet
blieb, was im gegebenen Fall jedermann hätte einleuchten müssen und
bei dem die erforderliche Sorgfalt nach den Umständen in
ungewöhnlichem Maß verletzt wurde. Wesentliches Merkmal der
auffallenden Sorglosigkeit ist die Voraussehbarkeit des Schadens. Wenn sich
jemand über grundlegende und leicht erkennbare Vorschriften hinwegsetzt und
sein Handeln den Eintritt des Schadens nicht bloß als möglich,
sondern als wahrscheinlich erkennen ließ.
In der Berufung wurde lediglich
die Vermutung geäußert, die Bw. wäre zum Fälligkeitstag
schon zahlungsunfähig gewesen, was oben widerlegt wurde. Dass den
Masseverwalter an der nicht fristgerechten Zahlung kein Verschulden trifft, ist
evident, da er zu diesem Zeitpunkt noch nicht dafür verantwortlich gewesen
war. Weitere Ausführungen zum Verhalten bzw. zur subjektiven Einstellung
von verantwortlichen Personen der Firma G-GmbH zum Fälligkeitstag, die eine
entsprechende Beurteilung, ob darin eine ein grobes Verschulden
ausschließende Handlung zu ersehen gewesen wäre, sind jedoch weder
vorgebracht noch dem Akt zu entnehmen, sodass mangels Erfüllung der
Tatbestandsvoraussetzungen des § 217 Abs. 7 BAO spruchgemäß
zu entscheiden war.
Wien, am 30.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1040-W/05
- Stammnummer
- 23039
- Gültig
- 30.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF