Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0225-K/05
Befreiung nach § 22 Abs. 4 UmgrStG bei Einbringung eines Betriebes samt Kapitalanteilen anwendbar?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0225-K/05vom 28.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Zemrosser und die weiteren
Mitglieder HR Dr. Ploner, Heinz Hengl und Joachim Rinösl im Beisein
der Schriftführerin Monika Fritz über die Berufung Bw., vertreten
durch Steuerberater, vom 10. Dezember 2004 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Klagenfurt, vertreten durch ADir. Hinteregger, vom
22. November 2004 betreffend
Gesellschaftsteuer nach der am 28. Juni
2006 in 9020 Klagenfurt, Dr. Herrmanngasse 3, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Geschäftsführer und alleinige Gesellschafter
der berufungswerbenden inländischen GmbH (in der Folge: Berufungswerberin,
Bw.), N.N., war weiters ab den jeweils angeführten Zeitpunkten alleiniger
Gesellschafter der nachstehend genannten ausländischen
Kapitalgesellschaften:
A-GmbH,
Firmensitz in A-Stadt, ab 6. Mai 1996
B-GmbH,
Firmensitz in A-Stadt, ab 19. April 1999
C-GmbH,
Firmensitz in C-Stadt, ab 22. Dezember 2003
D-GmbH,
Firmensitz in C-Stadt, ab 22. Dezember
2003
Der in Form eines Notariatsaktes gekleidete
Sacheinlagevertrag bzw. die darüber errichtete Urkunde vom
15. November 2004 beinhaltet nachstehende, für die Entscheidung
über die gegenständliche Berufung relevante, Feststellungen bzw.
Vereinbarungen:
1.1.
N.N. sei alleiniger Inhaber des von ihm seit September 2003 geführten
nichtprotokollierten Einzelunternehmens der Beratung-Handel-Consulting mit dem
Standort in O-Stadt, O-Straße1.
1.2.
Das vorbezeichnete Einzelunternehmen habe zum Einbringungsstichtag und auch
heute (gemeint im Zeitpunkt der Unterfertigung der Urkunde am 15. November
2004) einen positiven Verkehrswert.
1.3.
Zweck dieser Einbringung wäre die Einbringung des (vorgenannten)
nichtprotokollierten Einzelunternehmens des N.N. in die Berufungswerberin.
1.4.
Die Einbringung des nichtprotokollierten Einzelunternehmens erfolge nach den
Vorschriften des Umgründungssteuergesetzes (UmgrStG) ohne Durchführung
einer Kapitalerhöhung, da die Beteiligung am eingebrachten
Einzelunternehmen der Beteiligung an der übernehmenden Körperschaft
entspreche und ident wäre.
1.5.
Zum eingebrachten Einzelunternehmen würden die (bereits eingangs
angeführten) Beteiligungen an den vier ausländischen
Kapitalgesellschaften gehören.
1.7.
Für die Einbringung des nichtprotokollierten Einzelunternehmens habe sich
N.N. eine unbare Entnahme von € 2.000.000,00 gemäß
§ 16 Abs. 5 Z 2 UmgrStG vorbehalten.
2.1.
N.N. bringe hiemit sein im Punkt 1.1. bezeichnetes Einzelunternehmen samt den
vorbezeichneten (Anm.: in Pkt. 1.5.) Kapitalanteilen auf Grundlage der
Einbringungsbilanz zum 30. Juni 2004 ohne Kapitalerhöhung zum Zweck
der Durchführung der Einbringung als Sacheinlage unter Inanspruchnahme der
Begünstigungen des UmgrStG, insbesondere des Artikel III, in die Bw.
ein.
2.4.
In der Einringungsbilanz sei das einbringungsgegenständliche Vermögen
einschließlich der Kapitalanteile an den vorbezeichneten Gesellschaften
dargestellt.
4.1.
Mit dem Einbringungsstichtag, dem Ablauf des 30. Juni 2004, gelte das
bisher von N.N. geführte nichtprotokollierte Einzelunternehmen als in die
übernehmende Gesellschaft (die Bw.) eingebracht und übergegangen,
welche die Vermögenswerte mit denselben Rechten zu besitzen berechtigt sei,
wie sie bisher von N.N. im Rahmen seines Einzelunternehmens besessen worden
wären.
4.2.
Die Einbringung des nichtprotokollierten Einzelunternehmens erfolge
steuerrechtlich unter Fortführung der Buchwerte unter Verzicht auf die
Liquidation, die tatsächlich Übergabe mit Unterfertigung dieser
Urkunde.
5.1.
N.N. leiste Gewähr dafür, dass das eingebrachte Einzelunternehmen samt
den Kapitalanteilen sein unbeschränktes Eigentum darstelle.
5.2.
N.N. als Inhaber des Einzelunternehmens hafte für die Richtigkeit und
Vollständigkeit der Einbringungsbilanz, und leiste hinsichtlich des darin
enthaltenen Anlagevermögens Gewähr, dass diese Vermögenswerte in
seinem uneingeschränkten Eigentum stünden.
6.1.
Eine Gegenleistung könne zu Folge identer Beteiligungsverhältnisse
beim eingebrachten Vermögen und bei der übernehmenden Gesellschaft
unterbleiben.
Die der Vertragsurkunde
beigeschlossene Einbringungsbilanz zum 30. Juni 2004 weist aus
steuerrechtlicher Sicht nachstehendes Bild auf:
|
AKTIVA:
|
Euro
(€)
|
Anlagevermögen:
|
|
Sachanlagen:
|
|
Betriebs- und Geschäftsausstattung
|
233,34
|
Finanzanlagen:
|
|
Beteiligung A-GmbH
|
7.028,75
|
Beteiligung B-GmbH
|
21.277,95
|
Beteiligung C-GmbH
|
5.000,00
|
Beteiligung D-GmbH
|
27.000,00
|
Umlaufvermögen:
|
|
Forderungen (Gesamtsumme)
|
20.716,13
|
Summe
AKTIVA:
|
81.256,17
|
PASSIVA:
|
|
Einbringungskapital
|
-1.921.743,83
|
Rückstellungen
|
3.000,00
|
Verbindlichkeiten unbare Entnahmen
|
2.000.000,00
|
Summe
PASSIVA:
|
81.256,17
Die Einbringungsbilanz zum 30. Juni 2004 stellt sich
handelsrechtlich wie folgt dar:
|
AKTIVA:
|
Euro
(€)
|
Anlagevermögen:
|
|
Sachanlagen:
|
|
Betriebs- und Geschäftsausstattung
|
233,34
|
Finanzanlagen:
|
|
Beteiligung A-GmbH
|
1.700.000,00
|
Beteiligung B-GmbH
|
1.330.000,00
|
Beteiligung C-GmbH
|
5.000,00
|
Beteiligung D-GmbH
|
27.000,00
|
Umlaufvermögen:
|
|
Forderungen (Gesamtsumme)
|
20.716,13
|
Summe
AKTIVA:
|
3.082.949,47
|
PASSIVA:
|
|
Einbringungskapital
|
1.079.949,47
|
Rückstellungen
|
3.000,00
|
Verbindlichkeiten unbare Entnahmen
|
2.000.000,00
|
Summe
PASSIVA:
|
3.082.949,47
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid setzte das
Finanzamt Klagenfurt (FA) der Bw. gegenüber Gesellschaftsteuer (GesSt),
ausgehend von einer Bemessungsgrundlage in Höhe von
€ 1.079.949,47, mit einem Betrag von € 10.799,49 fest.
Begründend dazu führte das FA aus, die Vorschreibung sei deshalb
erfolgt, da das übertragene Vermögen (Einzelunternehmen der
Beratung-Handel-Consulting) am Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages
nicht länger als zwei Jahre als Vermögen des Einbringenden bestanden
habe.
In ihrer dagegen fristgerecht erhobene Berufung wendete die
Bw. zunächst ein, dass der handelsrechtliche Wert der Kapitalanteile an der
A-GmbH und an der B-GmbH in Höhe von € 3.030.000,00 vom
handelsrechtlichen Einbringungskapital (€ 1.079.949,47) abzuziehen
wäre, sodass sich keine Bemessungsgrundlage für die
Kapitalverkehrsteuer (GesSt) mehr ergäbe. Die genannten Kapitalanteile
wären seit mehr als zwei Jahren, nämlich seit 1996 bzw. 1999, als
Vermögen des Einbringenden zu betrachten. Aus diesem Grund sei die in
§ 22 Abs. 4 UmgrStG enthaltene Befreiungsbestimmung hinsichtlich
der Kapitalverkehrsteuern bei Einbringungen zur Anwendung zu bringen. Auch
würden die beiden Kapitalanteile Vermögen im Sinne des § 12
UmgrStG darstellen. Die Einbringung der beiden Kapitalanteile in einem Vertrag
sei bloß aus Vereinfachungsgründen gewählt worden, eine
Einbringung in gesonderten Verträgen wäre ohne weitere Probleme
ebenfalls möglich gewesen, weshalb beantragt werde, den angefochtenen
Bescheid aufzuheben.
Seine abweisende Berufungsvorentscheidung begründete
das FA damit, dass nach der Vertragsurkunde nicht einzelne Kapitalanteile,
sondern das gesamte Einzelunternehmen des N.N. eingebracht worden wäre.
Dieses habe aber erst seit September 2003 als Vermögen des Einbringenden
bestanden, weshalb die im § 22 Abs. 4 UmgrStG für die
Begünstigung geforderte Frist von zwei Jahren nicht erfüllt gewesen
sei.
Innerhalb der Frist des § 276 BAO stellte die Bw.
den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz, verbunden mit dem Antrag, eine mündliche Verhandlung vor
dem gesamten Berufungssenat abzuhalten. In der Sache selbst wiederholte die Bw.
im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und führte ergänzend noch
aus, auch in historischer Interpretation sei der Begriff des Vermögens
differenziert zu betrachten, und stelle sich die Bestimmung des § 22
Abs. 4 UmgrStG als bloße Missbrauchssperre zur Verhinderung von
Umgehungen der Kapitalsteuerpflicht dar. Es dürfe nicht übersehen
werden, dass N.N. schon länger als zwei Jahre zivilrechtlicher
Eigentümer der eingebrachten Kapitalanteile gewesen sei, und dass eine
isolierte Betrachtung des Begriffes des Betriebes, ohne die Kapitalanteile,
unrichtig wäre.
Über telefonische Rückfrage gab der steuerliche
Vertreter der Bw. noch bekannt, dass N.N. auch Geschäftsführer der
M-GmbH gewesen sei. Im Frühjahr 2003 sei N.N. aus dieser Funktion
ausgeschieden und habe er im September 2003 eine vergleichbare Tätigkeit,
allerdings als Einzelunternehmer, aufgenommen. Die hier
verfahrensgegenständlichen (vier) Beteiligungen hätten nie zum
Betriebsvermögen der M-GmbH gehört, sondern sich immer im
Privatvermögen des N.N. befunden. Diese Kapitalanteile hätte dieser
dann in sein Einzelunternehmen "eingebracht" bzw. dem Betriebsvermögen des
Einzelunternehmens zugeordnet.
In der mündlichen Berufungsverhandlung gab der
steuerliche Vertreter der Bw. über Befragen noch an, dass das
grundsätzliche Vorliegen einer freiwilligen Leistung im Sinne des
§ 2 Z 4 lit. c KVG nicht bestritten werde. Gleichfalls werde
die vom FA herangezogene Bemessungsgrundlage in Form des positiven
handelsrechtlichen Einbringungskapitals, natürlich vorbehaltlich der Frage
der Anwendung der begehrten Steuerbefreiung, anerkannt. In rechtlicher Hinsicht
führte der steuerliche Vertreter aus, dass der im § 22
Abs. 4 UmgrStG genannte Begriff des Vermögens nicht auf eine
Unterscheidung zwischen in einem Betrieb oder im Privatvermögen gehaltenen
Kapitalanteilen abstelle. Durch den Umstand, dass N.N. die
streitgegenständlichen Beteiligungen schon länger als zwei Jahre in
seinem Privatvermögen gehabt, diese aber erst nach Aufnahme der
selbständigen Tätigkeit im September 2003 dem Betrieb seines
Einzelunternehmens als Betriebsvermögen zugeordnet hatte, könne die
Anwendung der Befreiungsbestimmung nicht ausgeschlossen werden. Der Begriff des
Vermögens sei derart auszulegen, dass die Tatsache der Innehabung der
Kapitalanteile durch den Einbringenden für die Beurteilung der Frist von
zwei Jahren ausreichen würde. Diesbezüglich verwies der steuerliche
Vertreter auf einen Erlass des BMF vom 13. September 1996,
ÖStZ 1997,32, wo im Falle eines innerhalb der Zweijahresfrist
erfolgten Zukaufes durch einen bestehenden Betrieb die Befreiung versagt werde.
Daraus sei aber zu schließen, dass im ungekehrten Fall das Eigentum am
Kapitalanteil bzw. die Dauer dieser Innehabung entscheidend wäre und nicht
die Dauer des Bestandes des Einzelunternehmens. Auch würde eine
teleologische Interpretation des § 22 UmgrStG zum gleichen Ergebnis
führen, da diese Vorschrift Missbräuche bei Einbringungsvorgängen
verhindern solle. Ein Missbrauch liege jedoch nicht vor, da durch die
Eigenschaft der Kapitalanteile als notwendiges Betriebsvermögen des
Einzelunternehmens gar keine andere Vorgangsweise gewählt werden
konnte.
Der Vertreter des FA wiederum führte aus, dass seitens
des FA kein Spielraum bei der Auslegung des insoweit eindeutigen Gesetzestextes
erblickt werden könne. Im gegenständlichen Fall wäre nun ein
Betrieb eingebracht worden, was sich auch aus der mehrfachen und wiederholten
Anführung in der Vertragsurkunde ergebe. Der Betrieb habe aber unstrittig
nicht länger als zwei Jahre bestanden. Unter Verweis auf den Inhalt des
§ 16 Abs. 5 Z 4 UmgrStG wendete der Amtsvertreter weiters
ein, N.N. habe von der ihm im Gesetz eingeräumten
Gestaltungsmöglichkeit, die Kapitalanteile entweder als
Wirtschaftsgüter des Privatvermögens oder als Wirtschaftsgüter
seines Betriebes bzw. des Einzelunternehmens einzubringen, dahingehend Gebrauch
gemacht, dass er diese, eindeutig nachgewiesen durch die Aufnahme in die
Einbringungsbilanz, eben als Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens
des Einzelunternehmens einbringen wollte und dies auch so geschehen sei. Damit
würden die eingebrachten Wirtschaftsgüter das steuerrechtliche
Schicksal des eingebrachten Betriebes teilen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Z 4 lit. c
Kapitalverkehrsteuergesetz (KVG) unterliegt eine freiwillige Leistung eines
Gesellschafters an eine inländische Kapitalgesellschaft in Form der
Überlassung von Gegenständen an die Gesellschaft zu einer den Wert
nicht erreichenden Gegenleistung der Gesellschaftssteuer, wenn die Leistung
geeignet ist, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen. Nach
§ 7 Z 2 KVG wird die Steuer vom Wert der Leistungen berechnet und
beträgt der Steuersatz gemäß
§ 8 KVG 1% der
Bemessungsgrundlage.
Vom steuerlichen Vertreter der Bw. wurde in der
mündlichen Berufungsverhandlung ausdrücklich anerkannt, dass die
Einbringung des Einzelunternehmens samt den dazugehörigen Kapitalanteilen
in die Bw. ohne Gegenleistung erfolgte und geeignet war, den Wert der
Gesellschaftsrechte des N.N. an der Bw. zu erhöhen, weshalb auch nach
Ansicht des erkennenden Senates der Tatbestand des § 2 Z 4
lit. c KVG erfüllt worden ist. Ebenso erweist sich die vom FA
herangezogene Bemessungsgrundlage und die daraus abgeleitete GesSt -
vorbehaltlich der begehrten Anwendung der Befreiungsbestimmung nach
§ 22 Abs. 4 UmgrStG - , wie dies vom steuerlichen Vertreter
auch konzidiert wurde, als den gesetzlichen Bestimmungen
entsprechend.
Hinsichtlich der allein zur Beurteilung anstehenden Frage,
was als Einbringungsvermögen anzusehen und ob darauf die zuletzt genannte
Befreiungsbestimmung anzuwenden ist, wird ausgeführt:
Gemäß
§ 22 Abs. 4 UmgrStG idF
BGBl. I 2003/71 sind Einbringungen nach § 12 und dafür
gewährte Gegenleistungen nach § 19 von den Kapitalverkehrsteuern
(...) befreit, wenn dass zu übertragende Vermögen am Tag des
Abschlusses des Einbringungsvertrages länger als zwei Jahre als
Vermögen des Einbringenden besteht. Eine Einbringung im Sinne dieses
Bundesgesetzes liegt nach § 12 Abs. 1 UmgrStG vor, wenn
Vermögen (Abs. 2) auf Grundlage eines schriftlichen
Einbringungsvertrages nach Maßgabe des § 19 einer
übernehmenden Körperschaft tatsächlich übertragen wird. Zum
Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 2 UmgrStG zählen nur
Betriebe und Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile und Kapitalanteile an
inländischen und vergleichbaren ausländischen Kapitalgesellschaften.
Nach § 19 Abs. 1 UmgrStG muss die Einbringung
ausschließlich gegen Gewährung von neuen Anteilen an der
übernehmenden Gesellschaft erfolgen, wobei eine solche unterbleiben kann,
wenn die unmittelbaren oder mittelbaren Eigentums- oder
Beteiligungsverhältnisse am eingebrachten Vermögen der prozentuellen
Beteiligung an der übernehmenden Körperschaft unmittelbar oder
mittelbar entsprechen (Abs. 2 Z 5 leg. cit.).
Endlich ist noch auf § 16 Abs. 5 Z 2
UmgrStG zu verweisen, wonach bei der Einbringung von Betrieben, Teilbetrieben
oder Mitunternehmeranteilen das einzubringende Vermögen durch die Bildung
einer weiteren Passivpost ("unbare Entnahme") in einer im Gesetz näher
umschriebenen Höhe verändert werden kann. Der Endbetrag dieser
Passivpost gilt als mit Ablauf des Einbringungsstichtages entnommen. Nach
Z 4 leg. cit. können Wirtschaftsgüter im verbleibenden Betrieb
des Einbringenden zurückbehalten oder aus demselben zugeführt werden.
Diese Vorgänge gelten durch die Nichtaufnahme bzw. Einbeziehung in die
Einbringungsbilanz als mit Ablauf des Einbringungsstichtages
getätigt.
Im vorliegenden Fall hat nun N.N. unstrittig den Betrieb
seines im September 2003 gegründetes Einzelunternehmens, zu dessen
Betriebsvermögen die vier ausländischen Kapitalanteile gehörten,
mit Vertrag vom 15. November 2004 in die Bw. eingebracht. Dass damit aber
ein Betrieb im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 1 UmgrStG, und nicht
etwa nur - die zu dessen Betriebsvermögen gehörenden -
Kapitalanteile im Sinne der Z 3 leg. cit. gemeint waren, ergibt sich schon
- durch mehrfache Wiederholungen bekräftigt (vgl. etwa die Pkte.
1.5., 2.1., 2.4., 4.1., 5.2. der Urkunde) - aus dem diesbezüglich
eindeutigen Inhalt des Einbringungsvertrages. Aus der auf einen Umkehrschluss
zur Ansicht des BMF in einem Erlass vom 13. September 1996 gestützten
Argumentation der Bw., es wäre allein auf die Dauer des Eigentums des N.N.
an den Kapitalanteilen abzustellen, kann für den Standpunkt der Bw. nach
Meinung des Berufungssenates nichts gewonnen werden. Abgesehen davon, dass die
im Erlass vertretene Auffassung schon mehrfach und ausführlich
begründet als unzutreffend abgelehnt wird (Rabel in
Helbich/Wiesner/Bruckner, Umgründungen, Rz 44 zu Art. III,
§ 22; Kirchmayr/Knörzer, RdW 2001, 524), vertreten die
genannten Autoren ausdrücklich die Ansicht, dass es bei Einbringung eines
Betriebes für die Beurteilung der Besitzfrist des § 22
Abs. 3 UmgrStG (Anm.: ab BGBl. I 2003/17 Abs. 4)
nur darauf ankomme, dass dieser
Betrieb als Vermögen des
Einbringenden länger als zwei Jahre besteht. Unerheblich sei die
Entwicklung des Betriebsvermögens innerhalb der Zweijahresfrist sowie die
Frage, aus welchen konkreten Einzelwirtschaftsgütern sich das
Betriebsvermögen in diesem Zweijahreszeitraum zusammensetzte, da diese
Zusammensetzung ohnehin ständigen Änderungen unterliege (Rabel,
a.a.O.). Wenn ein Betrieb im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 1
UmgrStG - qualifizierte oder nicht qualifizierte - Kapitalanteile
umfasst, so ist in Bezug auf die Berechnung der Zweijahresfrist nach
§ 22 Abs. 3 (nunmehr Abs. 4) UmgrStG
nur auf den
Betrieb abzustellen
(Kirchmayr/Knörzer, a.a.O.). Dieser, schon vom FA vertretenen, herrschenden
Ansicht vermag sich auch der erkennende Senat anzuschließen. Anderenfalls
hätten es Steuerpflichtige in der Hand, schon lange zu deren
Privatvermögen gehörende Wirtschaftsgüter jeglicher Art einem neu
gegründeten Betrieb bzw. dessen Betriebsvermögen zuzuordnen und mit
der Einbringung des Betriebes auch für diese Wirtschaftsgüter
steuerliche Vorteile, hier insbesondere die Bildung einer besonderen Passivpost
in Form einer unbaren Entnahme, zu lukrieren (idS Wolf, SWK 10/2006, 435).
Eine unbare Entnahme bei der Einbringung von Kapitalanteilen außerhalb von
Betrieben (also von Privatvermögen) ist aber zweifelsfrei ausgeschlossen
(Wolf, a.a.O., 438). Die Zweijahresfrist des § 22 Abs. 4 UmgrStG
wurde aus § 8 Abs. 1 Strukturverbesserungsgesetz übernommen
und soll verhindern, dass Einzelunternehmen oder Personengesellschaften mit der
Absicht neu gegründet werden, sie unter Ausnützung der
abgabenrechtlichen Begünstigungen in eine Kapitalgesellschaft einzubringen
(Rabel, a.a.O., Rz 38).
Die Ansicht der Bw., eine Einbringung bloß der
Kapitalanteile wäre daran gescheitert, dass es sich dabei im Zeitpunkt der
Einbringung um notwendiges Betriebsvermögen des Einzelunternehmens des N.N.
gehandelt habe, erweist sich insofern als verfehlt, als es diesem unbenommen
geblieben wäre, diese Kapitalanteile jederzeit vorher wieder dem
Betriebsvermögen zu entnehmen und in das Privatvermögen zu
überführen. Damit hätte er sich aber der Möglichkeit, eine
unbare Entnahme im oben dargelegten Ausmaß zu bilden, begeben. Wenn sich
nun N.N. in Ausübung des ihm zustehenden Wahlrechtes, die Kapitalanteile
gesondert als Privatvermögen oder als Betriebsvermögen seines
Einzelunternehmens zusammen mit diesem Betrieb in die Bw. einzubringen, für
die zweite Variante entschieden hat, welcher Umstand von der Bw. im Übrigen
nie bestritten wurde, so darf dabei nicht übersehen werden, dass N.N. mit
dieser ihm von Gesetzes wegen eingeräumten und auch keinen Missbrauch
darstellenden Vorgangsweise in den Genuss des nicht außer Acht zu
lassenden steuerlichen Benefiziums der unbaren Entnahme mit allen ihren
vermögensrechtlichen Folgen gekommen ist. Damit einhergehend war aber aus
den oben dargestellten Gründen der Verlust der Befreiung nach
§ 22 Abs. 4 UmgrStG hinsichtlich der Kapitalverkehrsteuern (hier
der Gesellschaftsteuer) verbunden.
Insgesamt gesehen erweist sich der angefochtene Bescheid
sohin als frei von der behaupteten Rechtswidrigkeit, weshalb
spruchgemäß zu entscheiden war.
Klagenfurt,
am 28. Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Z 4 lit. c KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
- § 12 Abs. 1 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- § 12 Abs. 2 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- § 16 Abs. 5 Z 2 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- § 22 Abs. 4 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0225-K/05
- Stammnummer
- 23032
- Gültig
- 28.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF