Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0015-S/06
Beschwerde gegen Einleitungsbescheid wegen Abgabenhinterziehung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0015-S/06vom 29.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 2, HR Dr. Peter Meister, in der Finanzstrafsache
gegen S , 5132 Geretsberg, Reith 5/359, über die Beschwerde des
Beschuldigten vom 2. Mai 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Salzburg-Stadt vom 11. April 2006, SN 091/2006/00083-001, betreffend
die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83
Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) wegen Verdachtes der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird
stattgegeben und der bekämpfte Einleitungsbescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid
vom 11. April 2006 hat das Finanzamt Salzburg-Stadt als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer S (Bf.)
zur SN 091/2006/00083-001 ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Stadt vorsätzlich unter Verletzung
der abgabenrechltichen Offenlegungs - und Wahrheitspflicht durch
Nichtabgabe der Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2000 bis 2003
und der Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärungen für die Jahre
2000 bis 2003, Abgaben die bescheidmäßig festzusetzen waren in
Höhe von insgesamt € 17.285,42 verkürzt und hiemit ein
Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen
habe.
Gegen diesen
Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom
2. Mai 2006, auf dessen bekannten Inhalt verwiesen wird.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gem. § 82
Abs. 1 FinStrG haben die Finanzstrafbehörden I. Instanz die ihnen gem.
§§ 80 oder 81 FinStrG zukommenden Verständigungen und
Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche
gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom
Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangen.
Nach Absatz 3
leg.cit. haben die Finanzstrafbehörden I. Instanz bei Vorliegen
genügender Verdachtsgründe das Strafverfahren einzuleiten, insoweit
die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit der
Gerichte fällt.
Gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 oder
2 bewirkt, a) wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen
sind, zu niedrig festgesetzt wurden oder infolge Unkenntnis der
Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der
gesetzlichen Erklärungspflicht (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht
festgesetzt werden konnten.
Im
gegenständlichen Fall könnte die Nichtabgabe der
Jahressteuererklärungen für Einkommen - und Umsatzsteuern nur
dann den Verdacht einer Abgabenhinterziehung ergeben, wenn die durch das
Finanzamt vorgenommenen Schätzungen zu niedrig gewesen wären
(dafür ergibt sich keinerlei Hinweis), oder aber dem Finanzamt die
Entstehung des Abgabenanspruches nicht bekannt war. Da dem Finanzamt die
Entstehung des Abgabenanspruches dem Grunde nach bekannt war, der Bf wurde vor
dem Jahr 2000 jahrelang zur Einkommen - und Umsatzsteuer veranlagt, kann
die Nichtabgaben von Jahressteuererklärungen keine Abgabenverkürzung
mehr bewirken und stellt damit auch keinen Verdacht einer Abgabenhinterziehung
dar (siehe dazu auch die Kommentarmeinungen zum Finanzstrafgesetz).
Der Beschwerde
war daher, wie im Spruch dargestellt, stattzugeben, ohne dass auf die in der
Beschwerde vorgebrachte Begründung des Bf eingegangen werden
musste.
Salzburg, am
29. Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0015-S/06
- Stammnummer
- 23027
- Gültig
- 29.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF