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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSS FSRV/0015-S/06

Beschwerde gegen Einleitungsbescheid wegen Abgabenhinterziehung

geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0015-S/06vom 29.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

  Beschwerdeentscheidung Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 2, HR Dr. Peter Meister, in der Finanzstrafsache gegen S , 5132 Geretsberg, Reith 5/359, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 2. Mai 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 11. April 2006, SN 091/2006/00083-001, betreffend die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) wegen Verdachtes der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Einleitungsbescheid aufgehoben. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom 11. April 2006 hat das Finanzamt Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer S (Bf.) zur SN 091/2006/00083-001 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Stadt vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechltichen Offenlegungs - und Wahrheitspflicht durch Nichtabgabe der Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2000 bis 2003 und der Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärungen für die Jahre 2000 bis 2003, Abgaben die bescheidmäßig festzusetzen waren in Höhe von insgesamt € 17.285,42 verkürzt und hiemit ein Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen habe. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 2. Mai 2006, auf dessen bekannten Inhalt verwiesen wird. Zur Entscheidung wurde erwogen: Gem. § 82 Abs. 1 FinStrG haben die Finanzstrafbehörden I. Instanz die ihnen gem. §§ 80 oder 81 FinStrG zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangen. Nach Absatz 3 leg.cit. haben die Finanzstrafbehörden I. Instanz bei Vorliegen genügender Verdachtsgründe das Strafverfahren einzuleiten, insoweit die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit der Gerichte fällt. Gemäß § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 oder 2 bewirkt, a) wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungspflicht (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten. Im gegenständlichen Fall könnte die Nichtabgabe der Jahressteuererklärungen für Einkommen - und Umsatzsteuern nur dann den Verdacht einer Abgabenhinterziehung ergeben, wenn die durch das Finanzamt vorgenommenen Schätzungen zu niedrig gewesen wären (dafür ergibt sich keinerlei Hinweis), oder aber dem Finanzamt die Entstehung des Abgabenanspruches nicht bekannt war. Da dem Finanzamt die Entstehung des Abgabenanspruches dem Grunde nach bekannt war, der Bf wurde vor dem Jahr 2000 jahrelang zur Einkommen - und Umsatzsteuer veranlagt, kann die Nichtabgaben von Jahressteuererklärungen keine Abgabenverkürzung mehr bewirken und stellt damit auch keinen Verdacht einer Abgabenhinterziehung dar (siehe dazu auch die Kommentarmeinungen zum Finanzstrafgesetz). Der Beschwerde war daher, wie im Spruch dargestellt, stattzugeben, ohne dass auf die in der Beschwerde vorgebrachte Begründung des Bf eingegangen werden musste. Salzburg, am 29. Juni 2006

Normen und Schlagworte

AbgabenhinterziehungJahressteuererklärungenbewirken der Verkürzung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
Geschäftszahl
FSRV/0015-S/06
Stammnummer
23027
Gültig
29.06.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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