Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0948-G/02
Bauherrenproblematik im Grunderwerbsteuerrecht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0948-G/02vom 29.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des S.J., inL., vom 4. Jänner
1996 gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr vom 13. Dezember 1995
betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 26. April/5. Mai 1993
erwarben die Ehegatten J.S. und M.S. (im Folgenden Berufungswerber genannt) von
der Firma W. Gesellschaft m.b.H. ein Grundstück im Ausmaß von
1.428 m² um einen Kaufpreis von 542.640,00 S. Im Kaufvertrag wurde
festgehalten, dass die Verkäuferin dafür haftet, dass das
Grundstück als Baugrundstück gewidmet ist und iSd bei der
Marktgemeinde L. aufliegenden Bebauungsplanes verbaut werden kann. Weiters wurde
im Pkt. VIII dieses Vertrages vereinbart, dass sich die Käufer
verpflichten, auf dem vertragsgegenständlichen Grundstück ein
Fertighaus der Produktionsreihe der Verkäuferin zu errichten bzw. sind die
Käufer verpflichtet, diese von ihnen eingegangene Verpflichtung im Fall der
Weitergabe des Grundstückes aus welchem Titel und Grunde auch immer, auch
auf ihre Rechtsnachfolger schriftlich zu überbinden. Die Verkäuferin
behält sich, im Falle der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung durch die
Käufer bzw. deren Rechtsnachfolger, sämtliche Ansprüche,
insbesondere Schadenersatzansprüche und Ansprüche aus entgangenem
Gewinn, ausdrücklich vor.
Vom Finanzamt wurde den Erwerbern für diesen
Rechtsvorgang mit vorläufigen Bescheiden gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vom 9. Juni 1993 die
Grunderwerbsteuer vorgeschrieben. Die Bemessungsgrundlage wurde je aus der Summe
der Hälfte des Kaufpreises für das Grundstück und der Hälfte
der geschätzten Vertragserrichtungskosten ermittelt.
Durch weitere Erhebungen des Finanzamtes wurde
festgestellt, dass vor Unterfertigung des Grundstück-Kaufvertrages bereits
am 30. März 1993 zwischen der Firma W. Gesellschaft m.b.H. und
den Käufern ein Vorvertrag über den Kauf des ggst. Grundstückes
mit der Vereinbarung, dass mit dem Kauf dieses Baugrundstückes der Kauf
eines W Fertighauses unwiderruflich verbunden ist, abgeschlossen wurde. Der
Auftrag für ein Fertighaus System W wurde dann am
22. März 1995, lt. Rechnung vom 22. Juni 1995 in
Höhe von 1,246.450,80 S, erteilt.
Vom Finanzamt wurde an Herrn J.S. am 11. Dezember 1995
ein endgültiger Bescheid gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO erlassen, dessen Bemessungsgrundlage
irrtümlich vom gesamten Grundstücks- und Fertighaus-Kaufpreis und
nicht von dessen Hälfte ermittelt wurde. In der Folge erließ das
Finanzamt am 13. Dezember 1995 einen berichtigten endgültigen
Bescheid gemäß
§ 293 Abs. 1 iVm
§ 200 Abs. 2 BAO an Herrn J.S. und einen
endgültigen Bescheid gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO an Frau M.S. mit einer
Bemessungsgrundlage von je der Hälfte des Grundstücks- und
Fertighaus-Kaufpreises und der geschätzten Vertragserrichtungskosten. Da
die Bescheidadressaten mittlerweile verzogen waren, mussten die Bescheide
neuerlich an die richtige Adresse zugestellt werden.
Gegen diese Bescheide erhoben die Berufungswerber
Berufungen mit der Begründung, dass die im Kaufvertrag getroffenen
Vereinbarungen dazu dienen sollten, dass kein Fertighaus eines
Konkurrenzunternehmens gebaut werden darf, sehr wohl aber hätte ein
Massivhaus errichtet werden dürfen. Auch sei im Kaufvertrag kein Hinweis
darauf, dass bereits ein Haus erworben worden sei oder ein Hauskauf mit dem
Grundstückskauf verknüpft worden wäre. Beim Bauwerk handle es
sich um kein Grundstück iSd § 2 GrEStG, wonach den
Grundstücken Baurechte und Gebäude auf fremden Boden gleichzuhalten
sind. Außerdem werde Grunderwerbsteuer auch von der im Kaufpreis für
das Haus enthaltenen Umsatzsteuer vorgeschrieben, was eine unzulässige
Doppelbesteuerung darstelle, auch sei die Bemessungsgrundlage nicht richtig
ermittelt worden, da die Berufungswerber das Grundstück und das Haus je zur
Hälfte erworben hätten. Weiters werde im Bescheid vom
13. Dezember 1995 ein Guthaben von 21.813,00 S ausgewiesen, was
noch nicht ausgezahlt worden sei.
Das Finanzamt wies die Berufungen mit
Berufungsvorentscheidung ab. Zu dem berichtigten endgültigen Bescheid
gemäß
§ 293 Abs. 1 iVm
§ 200 Abs. 2 BAO wurde mitgeteilt, dass zuerst auf
Grund eines Eingabefehlers der Berufungswerber als Alleineigentümer
behandelt wurde, und zusätzlich auf Grund der nicht vorhandenen aktuellen
Adresse die Zustellung nicht richtig erfolgte, sodass der berichtigte Bescheid
vor dem zu berichtigenden Bescheid zugestellt wurde und weiters im Bescheid vom
13. Dezember 1995 infolge Bescheidberichtigung ein Abschreibungsbetrag
von 31.484,00 S entstand, welcher aber mangels Einzahlung des
ursprünglich vorgeschriebenen Steuerbetrages nicht zu einem auszahlbaren
Guthaben führen kann. Zur Grunderwerbsteuer wurde festgestellt, dass nach
§ 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG im vorliegenden Fall
nicht nur der Kaufpreis für das Grundstück, sondern auch der Kaufpreis
für das Fertighaus als Gegenleistung in die Bemessungsgrundlage einbezogen
wird und dass die Einbeziehung der Umsatzsteuer in die Bemessungsgrundlage nach
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht rechtswidrig
ist.
Daraufhin stellten die Berufungswerber den Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz mit der ergänzenden Begründung, dass im
Grundstücks-Kaufvertrag lediglich die zivilrechtlich zu beurteilende
Verpflichtung übernommen worden sei, auf dem Grundstück ein Produkt
der Firma W zu übernehmen, ohne dass festgehalten worden wäre, wann
und in welcher Weise dieses Produkt zu errichten sei. Diese Verpflichtung
hätte auf den Kaufpreis keinen Einfluss. Vielmehr müsste die mit
dieser Verpflichtung eingetretene Wertminderung des Grundstückes
berücksichtigt werden. Weiters wäre es den Berufungswerbern
freigestanden das Grundstück unbebaut zu lassen, unbebaut
weiterzuveräußern oder eine Gartenhütte von der Firma W um
50.000,00 S zu errichten. Die Berufungswerber hätten von der Firma W
mittels eines gesonderten Kaufvertrages einen Bausatz mit Teilmontage im April
1995 gekauft, da im Grundstücks-Kaufvertrag nicht vereinbar wurde, welches
Produkt der Firma W zu beziehen wäre. Dieser Fertighausbausatz sei von den
Berufungswerbern unter Beistellung von zwei Monteuren in 100 % Eigenregie
aufgestellt worden. Dafür sei an die Firma W der zur Grunderwerbsteuer
herangezogene Betrag bezahlt worden, der auch die Umsatzsteuer enthalte und eine
unzulässige Doppelbesteuerung vorliege, wenn auch die Umsatzsteuer in die
Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer miteinbezogen werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 Grunderwerbsteuergesetz 1987
unterliegen der Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag oder ein anderes
Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet,
soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen. Die Steuer wird
nach § 4 Abs. 1 GrEStG vom Wert der Gegenleistung
berechnet. Gemäß
§ 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG ist die Gegenleistung
bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer
übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen
Nutzungen.
Unter einer Gegenleistung ist auch alles zu verstehen, was
der Erwerber über einen Kaufpreis für das unbebaute Grundstück
hinaus aufwenden muss. Bringt ein Käufer im Hinblick auf die Bebauung eines
Grundstückes neben einem als Kaufpreis bezeichneten Betrag weitere
Leistungen - an wen auch immer - ist demnach zur Ermittlung der zutreffenden
Bemessungsgrundlage auf den Besteuerungsgegenstand zurückzugreifen.
Für die Beurteilung ist der Zustand des Grundstückes maßgebend,
in dem dieses erworben werden soll; das muss nicht notwendig der im Zeitpunkt
des Vertragsabschlusses gegebene Zustand sein. Ist der Erwerber an ein
bestimmtes, durch Planung des Verkäufers oder eines mit diesem
zusammenarbeitenden Organisators vorgegebenes Gebäude gebunden, dann ist
ein Kauf eines Grundstückes mit - herzustellendem - Gebäude
anzunehmen, selbst wenn über diese Herstellung ein gesonderter Werkvertrag
abgeschlossen wird (vgl. VwGH 26.1.1995, 93/16/0089, VwGH 22.2.1997, 95/16/0116
- 0120, VwGH 14.10.1999, 97/16/0219, 0220, VwGH 9.11.2000, 97/16/0281, 0282,
VwGH 9.8.2001, 98/16/0392, 99/16/0158 und VwGH 21.3.2002, 2001/16/0429). Im hier
zu beurteilenden Fall ist das Gesamtkonzept, wie sich nicht zuletzt aus den
abgeschlossenen Verträgen ergibt, vorgegeben gewesen.
Gegenstand eines nach
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer
unterliegenden Erwerbsvorganges ist das Grundstück in bebautem Zustand auch
dann, wenn die Verträge über den Erwerb des unbebauten
Grundstückes einerseits und des darauf zu errichtenden Gebäudes
andererseits zwar nicht durch den Willen der Parteien rechtlich verknüpft
sind, zwischen den Verträgen jedoch ein so enger sachlicher Zusammenhang
besteht, das der Erwerber bei objektiver Betrachtungsweise als einheitlichen
Leistungsgegenstand das bebaute Grundstück erhält (vgl. VwGH 9.8.2001,
2000/16/0772 und VwGH 19.3.2003, 2002/16/0047).
Von den Berufungswerbern wurde eine Vereinbarung mit der
Grundstücksverkäuferin über den Erwerb eines Fertighauses bereits
vor dem gegenständlichen Grundstücks-Kaufvertrag abgeschlossen. Dieser
Vertrag enthielt bereits die genaue Bezeichnung des Grundstückes, die
Grundstücksgröße und den Grundstückspreis. Außerdem
wurde im Grundstücks-Kaufvertrag vereinbart, dass sich die Käufer
verpflichten, auf dem vertragsgegenständlichen Grundstück ein
Fertighaus der Produktionsreihe der Verkäuferin zu errichten bzw. sind die
Käufer verpflichtet, diese von ihnen eingegangene Verpflichtung im Fall der
Weitergabe des Grundstückes aus welchem Titel und Grunde auch immer, auch
auf ihre Rechtsnachfolger schriftlich zu überbinden. Die Verkäuferin
behält sich, im Falle der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung durch die
Käufer bzw. deren Rechtsnachfolger, sämtliche Ansprüche,
insbesondere Schadenersatzansprüche und Ansprüche aus entgangenem
Gewinn, ausdrücklich vor.
Somit standen der Erwerb des Hauses und der Erwerb des
Grundstückes in einem derart engen sachlichen Zusammenhang, dass ein
einheitlicher Vorgang gegeben war (vgl. VwGH 18.6.2002,
2001/16/0437).
Es stand also im Zeitpunkt des Grundstückskaufes die
Absicht, ein mit Fertighaus bebautes Grundstück zu erwerben,
fest.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes spielt es keine Rolle, dass das Gesamtvertragswerk in
mehreren Urkunden auf mehrere Vertragspartner des Erwerbers aufgespalten wird.
Für die Beurteilung der Gegenleistung kommt es ja nicht auf die
äußere Form der Verträge, sondern auf den wahren
wirtschaftlichen Gehalt an, der nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu
ermitteln ist (siehe VwGH 18.12.1995, 93/16/0072 und VwGH 9.11.2000,
2000/16/0039, 0040).
Im vorliegenden Fall ist auch der Umstand ohne Belang, dass
in den Vertragsurkunden jeweils aufeinander kein Bezug genommen wurde, weil
schon durch den unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang der
Vertragsabschlüsse gewährleistet war, dass der Erwerber das
Grundstück jedenfalls nur in bebautem Zustand erhalten werde.
Entscheidend ist der gemeinsame Wille von Verkäufer-
und Erwerberseite, dass dem Erwerber das Grundstück letztlich bebaut
zukommt. Die Einbeziehung der Hauskosten in die Bemessungsgrundlage der
Grunderwerbsteuer ist dann nicht rechtswidrig, wenn der einheitliche
Vertragswille auf die Beschaffung des Grundstückes samt Haus gerichtet ist.
Die hier unzweifelhaft gegebene Einbindung in ein von der Verkäuferseite
vorgegebenes und vom Erwerber voll akzeptiertes Gesamtkonzept schließt es
aus, dem Erwerber die Qualifikation eines selbständig "Schaffenden"
zuzubilligen.
Für die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der
Grunderwerbsteuer wurden der Grundstücks-Kaufpreis, der Kaufpreis für
das Fertighaus lt. Rechnung vom 22. Juni 1995 und die geschätzten
Vertragserrichtungskosten herangezogen, da diese Kosten vom ggst.
Vertragsgeflecht erfasst sind. Die weiteren Kosten für die Fertigstellung
des Fertighauses sind bei der Berechnung der Grunderwerbsteuer nicht
berücksichtigt worden, da die Aufwendungen, die die Erwerber in der Folge
tätigten, von dem im gegenständlichen Fall zu beurteilenden
Vertragsgeflecht nicht erfasst sind und daher nicht miteinbezogen werden
können.
Abschließend wird zum Vorbringen in der Berufung,
dass im vereinbarten Fertighaus-Kaufpreis die Umsatzsteuer enthalten sei und
eine Doppelbesteuerung rechtswidrig wäre, ausgeführt, dass nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jede Leistung zur
Gegenleistung gehört, die der Erwerber als Entgelt für den Erwerb des
Grundstückes und des damit verbundenen Gebäudes gewährt, somit
auch die im Kaufpreis enthaltene Umsatzsteuer. Die Leistung der Umsatzsteuer ist
Teil der eingegangenen Verpflichtung des Käufers und somit Teil der
Gegenleistung (VwGH 15.3.2001, 2001/16/0018, VwGH 25.3.2004, 2003/16/0106, 0107,
VwGH 17.3.2005, 2004/16/0278). Auch das von den Berufungswerbern herangezogene
VwGH-Erkenntnis vom 3.6.1993, 92/16/0010 geht von dieser Rechtsansicht aus, da
der Verwaltungsgerichtshof hier ausspricht, dass dem Steuerrecht ein Grundsatz,
wonach ein Vorgang jeweils nur mit einer Verkehrsteuer belastet werden kann,
fremd ist. Auch ein und derselbe Rechtsvorgang kann daher grundsätzlich
mehreren Abgabenbelastungen unterliegen, zumal eine Doppelbesteuerung an sich
auch nicht verfassungswidrig ist. Zur Unterstützung des
Berufungsvorbringens, es liege nicht der Tatbestand eines einheitlichen auf
Erwerb des Grundstückes und Gebäudes gerichteten Kaufvertrages bei dem
hier gegenständlichen Sachverhalt vor, kann das zuletzt genannte
VwGH-Erkenntnis nicht herangezogen werden, da es zu einem völlig anders
gelagerten Sachverhalt ergangen ist.
Zum Berufungsvorbringen betr. das im Bescheid vom
13. Dezember 1995 ausgewiesene Guthaben wird auf die Begründung
der Berufungsvorentscheidung verwiesen.
Auf Grund des im gegenständlichen Fall vorliegenden
Sachverhaltes, der gesetzlichen Bestimmungen und der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war über die Berufung wie im
Spruch zu entscheiden.
Graz, am 29.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0948-G/02
- Stammnummer
- 23019
- Gültig
- 29.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF