Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3559-W/02
Erlassung einer Berufungsvorentscheidung, wenn keine Berufung eingebracht wurde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3559-W/02vom 28.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die als Vorlageantrag bezeichnete Berufung der
verstorbenen H, zuletzt wohnhaft in W, und des D, B, vom 28. Juni 2002
gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk vom
7. Mai 2002 (Berufungsvorentscheidung gemäß
§ 276 BAO)
betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften
gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1998 bis 2000
entschieden:
Der als
Vorlageantrag bezeichneten Berufung wird Folge gegeben.
Die Bescheide vom 7. Mai
2002 (Berufungsvorentscheidung gemäß
§ 276 BAO) betreffend
einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1998 bis 2000 werden ersatzlos
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Im Rahmen einer gemäß den § 147ff. BAO
durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung bei der M-OHG wurde
festgestellt, dass diese lediglich bis September 1963 einen Einzelhandel mit
Textilwaren betrieben habe. Danach sei das Gewerbe stillgelegt und die
Geschäftsräumlichkeiten untervermietet worden. Die laufende Verwaltung
werde von Frau H besorgt, auf deren Konto auch der Mietzins eingehe. Laut
Auskunft von Frau H würden die Gewinne auf einem Sparbuch angelegt und bei
Bedarf an die beiden Gesellschafter ausbezahlt. Die Gewinne seien
gemäß
§ 188 BAO einheitlich und gesondert festgestellt
worden. Der Anteil an den Einkünften sei bis einschließlich der
Veranlagung 1997 im Verhältnis der Gesellschaftsanteile festgestellt
worden. Auf Grund einer mündlichen Gesellschaftervereinbarung vom Dezember
1998 sei der Gewinn des Jahres 1998 zu 100 % Herrn D zugerechnet worden.
Auch für die Jahre 1999 und 2000 sei die Gewinnzurechnung entsprechend den
abgegebenen Erklärungen in dieser Weise erfolgt.
Die Betriebsprüfung gehe davon aus, dass die
Zurechnung an Herrn D ausschließlich deshalb gewählt worden sei, weil
Frau H über Pensionsbezüge verfüge und der Ansatz der
Gewinnbeteiligung aus Vermietung und Verpachtung steuerwirksam werde,
während der Gesellschafter D in den einzelnen Jahren Verluste erzielt habe,
weshalb sich aus der gänzlichen Gewinnzurechnung keine
Einkommensteuerbelastung ergebe.
Da die OHG nur mehr vermögensverwaltend tätig
sei, erziele sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die abweichend
vom Gesellschaftsvertrag vorgenommene Gewinnverteilung werde nicht anerkannt, da
der dieser zugrunde liegende mündlich abgeschlossene Vertrag zwischen den
beiden Gesellschaftern (Mutter und Sohn) auf familienhafter Veranlassung beruhe.
Im Übrigen beziehe Frau H eine geringe Pension, die durch die Einnahmen aus
der Vermietung aufgebessert würden, da sie über das Bankkonto frei
verfügen könne. Eine Vereinbarung in dieser oder ähnlicher Weise
wäre mit einem Fremden sicher nicht geschlossen worden. Die
Gewinnverteilung werde daher entsprechend dem Gesellschaftsvertrag im
Verhältnis 50 % zu 50 % vorgenommen.
In der Folge wurde das Verfahren hinsichtlich einheitlicher
und gesonderter Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO für die Jahre 1998 bis
2000 wieder aufgenommen und in den gemäß
§ 307 Abs. 1 BAO
gleichzeitig neu erlassenen Feststellungsbescheiden für die betreffenden
Jahre die Gewinnverteilung im Sinne der Ausführungen des
Betriebsprüfungsberichtes vorgenommen.
Aufgrund der genannten Feststellungsbescheide wurden
gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO die Einkommensteuerbescheide
der Gesellschafterin H für die Jahre 1998 bis 2000
abgeändert.
Gegen diese geänderten Einkommensteuerbescheide
für die Jahre 1998 bis 2000 sowie gegen den daraus resultierenden
Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für das Jahr 2002 wurde von Herrn D
als Vertreter der Gesellschafterin H Berufung erhoben und beantragt, die
bekämpften Einkommensteuerbescheide aufzuheben. Begründend wurde hiezu
ausgeführt, dass es sich bei der zwischen den Gesellschaftern getroffenen
Vereinbarung um eine zivilrechtlich zulässige handle, die dadurch zustande
gekommen sei, dass die Gesellschafterin seit 1998 durch ihre schwere Erkrankung
kaum mehr im Stande sei, sich um die Firma zu kümmern. Von ihr würden
lediglich die Vorschreibungen an den Untermieter verschickt sowie gebucht. Das
verstehe sie unter laufender Verwaltung. Das Bankkonto lautete aus historischen
Gründen auf sie, aber auch ihr Partner (Sohn) sei natürlich
zeichnungs- und kontrollberechtigt. Alle Agenden, Verträge,
Behördenangelegenheiten, Mahnungen, Prozesse, Schriftverkehr, Abrechnungen,
Haftungen, Kontrollen, Ansuchen, Bauverfahren u.ä. seien von ihrem Partner
erledigt worden. Es sei daher nur fair, dass diesem auch der gesamte Gewinn
zustehe. Diesbezüglich sei es unerheblich, ob die Gesellschafterin mit
ihrem Partner verwandt sei. Auch bei einem Nichtverwandten erfordere eine
Partnerschaft in gleicher Weise Fairness.
Darüber hinaus sei für die Gewinnaufteilung auch
maßgeblich, ob und in welchem Maße Rücklagen bzw. Risken
für offene Forderungen übernommen werden. In den Jahre 1998 bis 2000
habe ihr Partner erhebliche Risken durch Rücklagen absichern müssen.
Laut Firmenbuch seien die Besitz-, Leistungs- und
Haftungsanteile beider Gesellschafter 50%. Durch jeweils temporäre
Gesellschafter-Vereinbarungen müssten daher jährlich je nach Situation
entsprechende Ergänzungen vereinbart werden. Dies sei auch für die
Jahre 1998 bis 2000 geschehen. Hieraus ergebe sich die jährlich
entsprechende Gewinnaufteilung. Es wäre natürlich unsinnig deshalb
jährlich die Eintragung im Firmenbuch zu ändern, außerdem
sollten die Besitzverhältnisse pro futuro ja gleich bleiben.
Da keinerlei Beanstandungen der Buchführung, der
Umsatzsteuer oder Einkommensteuer festgestellt worden seien, könnten die
bekämpften Bescheide auch ohne sonstige Konsequenzen aufgehoben werden, da
nur eine Verschiebung zwischen zwei Steuernummer vorgenommen werden müsste,
wobei die anfallende Einkommensteuer bereits unter der Steuernummer ihres Sohnes
gültig verrechnet worden sei. Es wäre sinnloser Verwaltungsaufwand,
die bereits hinsichtlich dieser Steuernummer abgeschlossene Betriebsprüfung
deshalb neuerlich aufzunehmen, wobei dann sicherlich auf Seiten dieses
Gesellschafters entsprechende Rechtsschritte gegen den unzulässigen
Verwaltungseingriff in legitime privatrechtliche Vereinbarungen unternommen
würden.
Darüber hinaus wurde ebenfalls bemängelt, dass
frühere Vereinbarungen, mit welchem die Gewinnaufteilung abgeändert
worden sei, durchaus akzeptiert worden seien. Hinsichtlich der Höhe der
festgesetzten Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 2002 wurde
erklärt, das Gewinnergebnis des Jahres 2000 sei atypisch gewesen, weshalb
die Vorauszahlungen jedenfalls herabzusetzen seien.
Es werde daher beantragt, die temporäre
Gesellschaftervereinbarung betreffend die Gewinnausschüttungen 1998 bis
2000 rechtsgültig zur Kenntnis zu nehmen und die bekämpften
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1998 bis 2000 sowie den daraus
resultierenden Vorauszahlungsbescheid für das Jahr 2002
aufzuheben.
Das Finanzamt erließ in der Folge am 7. Mai 2002
Bescheide über die Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1998 bis 2000, welche als
Berufungsvorentscheidung gemäß
§ 276 BAO über
Berufungen vom 12. November 2001 gegen Bescheide vom 18. Oktober 2001
ergehen sollten, und mit welchen die Berufung als unbegründet abgewiesen
wurde. In der diesbezüglich gesondert übermittelten
Bescheidbegründung, datiert mit 8. Mai 2002, wird darauf hingewiesen,
dass die mündliche Vereinbarung zwischen den beiden Gesellschaftern
über die Gewinnverteilung mangels Fremdüblichkeit nicht anerkannt
werden könne.
In der Folge wurde von den beiden Gesellschaftern unter
Berufung auf die ihnen zugegangene Berufungsvorentscheidung eine Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt.
Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass in der
Berufungsvorentscheidung auf das Vorbringen der Gesellschafter teilweise nicht
eingegangen worden sei. Im Übrigen habe kein ausreichendes
Ermittlungsverfahren gemäß AVG stattgefunden. Da die vorgenommene
Gewinnaufteilung begründet und nachvollziehbar sei, beharrten die beiden
Gesellschafter weiterhin auf der von ihnen vorgenommenen
Gewinnaufteilung.
Über
die als Vorlageantrag bezeichnete Berufung wurde erwogen:
Es wird von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
Am 23. Oktober 2001 wurden die in Entsprechung der
Feststellungen der Betriebsprüfung erstellten Bescheide betreffend
einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1998 bis 2000 vom 18. Oktober 2001
der Gesellschaft nach bürgerlichem Recht z.H. der verstorbenen
Gesellschafterin H zugestellt. In der Folge ergingen an die verstorbene
Gesellschafterin gemäß
§ 295 BAO geänderte
Einkommensteuerbescheide für die betreffenden Jahre. Gegen diese
Einkommensteuerbescheide wurde von der verstorbenen Gesellschafterin, vertreten
durch ihren Sohn, den Gesellschafter D, Berufung erhoben.
Eine Berufung gegen die Feststellungsbescheide wurde von
keinem der Gesellschafter erhoben. In Verkennung dieses Umstandes, erließ
das Finanzamt eine Berufungsvorentscheidung, datiert mit 7. Mai 2002, mit
welchem eine Berufung gegen die genannten Feststellungsbescheide als
unbegründet abgewiesen wurde. Mit Schreiben vom 23. Mai 2002, beim
Finanzamt eingelangt am 28. Mai 2002, beantragten beide Gesellschafter
nunmehr die Entscheidung über ihre Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den im Akt
erliegenden Bescheiden sowie den Eingaben der beiden Gesellschafter, dem
Betriebsprüfungsbericht und aufgrund folgender
Beweiswürdigung:
Der Eingabe des Gesellschafters D in Vertretung der
Gesellschafterin H , richtet sich ausschließlich gegen die aufgrund der
Betriebsprüfung erlassenen neuen Einkommensteuerbescheide für die
Jahre 1998 bis 2000 sowie gegen den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid
für das Jahr 2002. Nur diese werden als bekämpfte Bescheide
angeführt.
In der Begründung wird zwar die Nichtanerkennung der
von den beiden Gesellschaftern vereinbarten Gewinnaufteilung gerügt, dem
gesamten Schriftsatz ist aber nicht entnehmbar, dass sich die Berufung auch
gegen die Feststellungsbescheide richten soll. Die Anträge in diesem
Schriftsatz beinhalten ausschließlich die Aufhebung der bekämpften
Einkommensteuer- und des Einkommensteuervorauszahlungsbescheides. Eine
Abänderung oder Aufhebung der Feststellungsbescheide wird nicht begehrt.
Daraus ist abzuleiten, dass in diesem Schriftsatz, welcher
zur Steuernummer der Gesellschafterin eingebracht wurde und nur im Konnex die
Steuernummer der Gesellschaft nach bürgerlichem Recht anführt, die
Feststellungsbescheide nicht bekämpft wurden.
Ein weiterer Schriftsatz, in welchem auch die
Feststellungsbescheide bekämpft werden, ist beim Finanzamt jedoch nicht
eingelangt. Dass ein derartiger Schriftsatz auch nicht erstellt wurde,
lässt sich auch daraus erschließen, dass in dem zu beiden
Steuernummern eingebrachten Vorlageantrag nur von "unserer Berufung" die Rede
ist.
Der festgestellte Sachverhalt ist folgender rechtlicher
Würdigung zu unterziehen:
Gemäß
§ 276 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde erster Instanz eine Berufung nach Durchführung der etwa
noch erforderlichen Ermittlungen durch Berufungsvorentscheidung erledigen und
hierbei den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern, aufheben
oder die Berufung als unbegründet abweisen.
Gegen einen solchen Bescheid, der wie eine Entscheidung
über die Berufung wirkt, kann gemäß
§ 276 Abs. 2 BAO
innerhalb eines Monats der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt werden (Vorlageantrag). Zur
Einbringung eines solchen Antrages ist der Berufungswerber und ferner jeder
befugt, dem gegenüber die Berufungsvorentscheidung wirkt.
Entsprechend den zitierten gesetzlichen Bestimmungen darf
eine Berufungsvorentscheidung nur dann ergehen, wenn ein Bescheid mit Berufung
angefochten wird. Eine Berufungsvorentscheidung, die nicht im Rahmen eines
Rechtsmittelverfahrens erlassen wird, ist zwar rechtswirksam aber rechtswidrig.
Im gegenständlichen Fall wurde gegen die Bescheide
betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften
gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1998 bis 2000 kein
Rechtsmittel eingebracht. Die Bescheide sind daher in Rechtskraft erwachsen.
Dementsprechend hätte auch keine Berufungsvorentscheidung ergehen
dürfen.
Dem nunmehr innerhalb der Berufungsfrist eingebrachten
Vorlageantrag kann daher nur die Bedeutung einer Berufung gegen die vom
Finanzamt als Berufungsvorentscheidung bezeichneten Bescheide vom 7. Mai 2002
beigemessen werden, da die Vorlage einer gar nicht eingebrachten Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz schon rein begrifflich nicht möglich
ist.
Da - wie bereits dargelegt - mangels eingebrachter
Berufung die als Berufungsvorentscheidung bezeichneten Bescheide nicht zu
erlassen gewesen wären, sind diese gemäß
§ 289 Abs. 2
BAO ersatzlos aufzuheben.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Ergänzend wird dazu festgehalten, dass die Bescheide
betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften
gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1998 bis 2000 vom
18. Oktober 2001 im Hinblick darauf, dass gegen diese keine Berufung
eingebracht wurde, bereits in Rechtskraft erwachsen sind.
Wien, am 28.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 276 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 276 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3559-W/02
- Stammnummer
- 22997
- Gültig
- 28.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF