Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0097-Z1W/04
Säumniszuschlag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0097-Z1W/04vom 28.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vom 6. Mai 2004 gegen die
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 5. April 2004,
Zl. 100/36554/2004, betreffend Säumniszuschlag
entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Auf dem Abgabenkonto 00 der Beschwerdeführerin (Bf.)
wurde mit Zahlungstermin 25. Februar 2004 die Alkoholsteuer für Dezember
2003 in der Höhe von € 7.450,06 vorgeschrieben. Am 3. März
2004 setzte das Hauptzollamt Wien mit Bescheid einen Säumniszuschlag in der
Höhe von € 149,01 fest.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bf. innerhalb offener Frist
das Rechtsmittel der Berufung und führte dazu aus, dass sie an der
verspäteten Zahlung der Abgaben kein Verschulden treffe. Der Auftrag zur
Überweisung dieses Betrages wurde zeitgerecht per Fax an den Kundenbetreuer
ihrer Hausbank übersendet worden, jedoch von dieser leider übersehen
worden.
Das Hauptzollamt Wien wies mit der nunmehr in Beschwerde
gezogenen Berufungsvorentscheidung vorstehende Berufung als unbegründet
ab.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde
führte die Bf. wie folgt aus:
Zum Bringschuldcharakter der Alkoholsteuer führte die
Bf. sinngemäß aus, dass die Alkoholsteuer nur über den Apparat
von Kreditinstituten auf das Abgabenkonto des Hauptzollamtes überwiesen
werden könne und daher die Bf. keine Verantwortung für
Verzögerungen des Bankapparates treffen könne. Die Bf. sei ihrer
Verpflichtung zur rechtzeitigen Überweisung durch die Anordnung einer
Expressüberweisung nachgekommen. Es stehe jedem frei, die Überweisung
der Alkoholsteuer am letzten Tag der Fälligkeit durchzuführen. Bei der
Anwendung einer Expressüberweisung sei der letzte Tag der Fälligkeit
nicht der 25. Februar, sondern der 1. März.
Der Mitarbeiter der Erste Bank habe das Telefax leider
nicht bekommen oder nicht ausgehändigt bekommen und daher die
Überweisung nicht auftragsgemäß, sondern erst einige Tage
später durchgeführt.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Mit Fälligkeit 25. Februar 2004 wurden auf dem
Abgabenkonto 00 , lautend auf die Bf. die Alkoholsteuer für den
Anmeldungszeitraum Dezember 2003 in der Höhe von € 7.450,60
vorgeschrieben. Die Alkoholsteuer stellt eine Selbstbemessungsabgabe dar, der
Steuerschuldner hat bis zum 25. eines jeden Kalendermonates die Alkoholmengen,
die im vorangegangenen Monat aus dem Steuerlager gebracht oder zum Verbrauch
entnommen wurden, schriftlich anzumelden. Der errechnete Steuerbetrag ist bis
zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld zweitfolgenden Kalendermonates zu
entrichten.
Im vorliegenden Fall war daher die Anmeldung für den
Zeitraum Dezember 2003 bis zum 25. Jänner 2004 abzugeben und am 25. Februar
2004 fällig.
Die Entrichtung der Alkoholsteuer für den
Kalendermonat Dezember 2003 erfolgte durch Überweisung des oben genannten
Betrages am 2. März 2004, somit auch verspätet unter
Berücksichtigung der dreitägigen Respirofrist.
Wird gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO eine Abgabe
nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu
entrichten.
Gemäß
§ 217 Abs.2 BAO beträgt der
erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages.
Die Bestimmung des § 217 Abs. 5 BAO, wonach die
Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages nicht entsteht, wenn
die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und innerhalb der
letzten sechs Monate die Abgabenschuldigkeiten fristgerecht entrichtet wurden,
kann nicht zur Anwendung kommen, da mit Zahlungstermin 26. Jänner 2004 um
€ 2.083,33 zu wenig entrichtet wurden.
Der Säumniszuschlag in der Höhe von € 2% ist
eine objektive Säumnisfolge, ein Druckmittel zur rechtzeitigen
Erfüllung der Abgabenentrichtungspflicht (VwGH 16.12.2003, 2000/15/0155;
24.2.2004, 98/14/0146). Sein Zweck liegt darin, die pünktliche Tilgung von
Abgabenschulden sicherzustellen (VwGH 24.4.1997, 95/15/0165; VfGH 3.3.2001, B
621/98).
Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben,
sind grundsätzlich unbeachtlich (VwGH 26.5.1999, 99/13/0054).
Die Verwirkung eines Säumniszuschlages setzt kein
Verschulden des Abgabepflichtigen voraus (VwGH 18.10.1999,
98/17/0139).
Ein fehlendes (grobes) Verschulden ist hingegen bedeutsam
für die Anwendung der Bestimmung des § 217 Abs. 7 BAO.
Gemäß der vorgenannten Gesetzesbestimmung sind
Säumniszuschläge auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit
herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes
Verschulden trifft, bzw. insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu
berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der
Selbstberechnung vorliegt.
Wenn die Bf. in ihrer Beschwerde vermeint, es stünde
jedem Abgabepflichtigen frei, die Veranlassung der Zahlung der Alkoholsteuer
unter Einberechnung der dreitägigen Respirofrist am letzten Tag
durchzuführen, so ergibt sich daraus für die erkennende Behörde,
dass die Zahlung bewusst so durchgeführt wurde, sodass es damit
hinfällig ist ein fehlendes grobes Verschulden im Sinne der Bestimmung des
§ 217 Abs. 7 BAO zu prüfen.
Zur dreitägigen Respirofrist gemäß
§
211 Abs. 2 BAO ist auszuführen, dass Sinn dieser Bestimmung keineswegs die
Einräumung einer weiteren Frist zur Abgabenentrichtung (Fälligkeit)
ist; vielmehr ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass die Bearbeitung von
Banküberweisungen längere Zeit in Anspruch nehmen kann (VwGH
24.4.1996, 94/13/0020; 22.3.2000, 99/13/0264).
Die Veranlassung der Überweisung erfolgte nach dem
Vorbringen der Bf. und dem als Beweismittel vorgelegten Telefax am 27. Februar
2004, folglich nach der bereits eingetretenen Fälligkeit am 25. Februar
2004.
Die Beschwerde war daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 28.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0097-Z1W/04
- Stammnummer
- 22988
- Gültig
- 28.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF