Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0769-W/06
Fahrtkosten iZm mit Folgeprovisionen eines pensionierten Versicherungsvertreters als Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0769-W/06vom 28.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des HT, Pensionist, R, vom
16. März 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13.
und 14. Bezirk und Purkersdorf vom 13. März 2006 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.), ein pensionierter
Versicherungsangestellter, beantragte in der Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlgung für das Jahr 2005 die Berücksichtigung von
Fahrtkosten (Kilometergeld) iHv € 1.620,00 als Werbungskosten bei den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
Das Finanzamt versagte die Anerkennung der geltend
gemachten Aufwendungen mit der Begründung, dass bei Pensionsbezügen
die Berücksichtigung von Berufsausgaben nicht möglich sei.
Gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 erhob der Bw.
fristgerecht Berufung und führte darin aus, dass es sich beim Bezug der
A-AG (Versicherung) nicht um eine Pension, sondern um eine ihm
kollektivverträglich zustehende 60%-ige Folgeprovision handle.
Da in seinem Beruf der Grundgehalt extrem niedrig bemessen
sei, seien Provisionen immer ein Bestandteil seines Gehaltes gewesen. Die
geltend gemachten Fahrtspesen resultierten daraus, dass er (hauptsächlich)
nach Schäden nach wie vor von vielen seiner Kunden angerufen und und um
Hilfe bei der Schadensabwicklung gebeten werde.
Gleichzeitig wurde ein Auszug des Kollektivvertrages
für Angestellte des Außendienstes der Versicherungsunternehmen sowie
eine Bestätigung der Versicherung vorgelegt, in welcher bescheinigt wird,
dass sich die Bezüge des Bw. wie folgt zusammensetzen:
|
€
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9.464,52
|
Folgeprovisionen lt. § 6 Kollektivvertrag
für Angestellte des Außendienstes der Versicherungsunternehmen
|
€
|
947,00
|
Dienstgeberbeitrag zur Kollektivkrankenversicherung
|
€
|
10411,59
|
Brutto gesamt
Mit Berufungsvorentscheidung vom 24. März 2006 wurde
die Berufung als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass
Werbungskosten eines Arbeitnehmers Aufwendungen oder Ausgaben seien, die
beruflich veranlasst sind. Eine berufliche Veranlssung sei gegeben, wenn die
Aufwendungen oder Ausgaben objektiv im Zusammenhang mit einer
nichtselbständigen Tätigkeit stehen und subjektiv zur Erwerbung,
Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder die steuerliche
Person unfreiwillig treffen und nicht unter ein steuerliches Abzugsverbot
fallen.
Im gg. Fall würde der Bw. u.a. seitens der
Versicherung Pensionsbezüge (Folgeprovisionen lt. § 6
Kollektivvertrag für Angestellte des Außendienstes der
Versicherungsunternehmen) erhalten. Da für Pensionsbezüge keine
Ausgaben oder Aufwendungen zur Ausübung des Berufes anfallen, sei die
Möglichkeit der steuerlichen Berücksichtigung der geltend gemachten
Reisekosten nicht gegeben.
Mit Eingabe vom 28.3.2006 beantragte der Bw. die Vorlage
seiner Berufung an den UFS zur Entscheidung.
Es sei grundsätzlich falsch, dass seine Bezüge
von der Versicherung auch nur annähernd etwas mit einer Pension zu tun
hätten. Nicht einmal ein Pensionscharakter sei zu erkennen. Die
Folgeprovisionen seien im Kollektivvertrag für Versicherungsangestellte im
Außendienst verankert. Da der Kollektivvertrag als Bestimmung für ein
Arbeitsverhältnis gelte, könnten demzufolge die Folgeprovisionen keine
Pensionsbezüge sein.
Der elementare Punkt sei jedoch die Sicherung dieser
Provisionen, welche die Geltendmachung der Reisekosten rechtfertigen soll. Viele
seiner Kunden würden ihn im Schadensfall kontaktieren und aktive Hilfe
erwarten. Bei Ablehnung dieser Hilfeleistung sei die Kündigung des
Vertrages meist die logische Folge. Da er bei einer Kündigung des Vertrages
keinen Anspruch auf weitere Provision habe, würde damit die Folgeprovision
wegfallen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Berücksichtigung
der Reisespesen als Werbungskosten seien daher gegeben.
Eine telefonische Anfrage des UFS bei der Versicherung hat
ergeben, dass der Bw. die gg. Folgeprovisionen unabhängig von einer
weiteren Betreuung der Versicherten erhalte. Eine Weiterbetreuung sei schon
deshalb nicht Voraussetzung für diese Zahlungen, weil der Kundenstock bei
der Pensionierung eines Mitarbeiters auf einen anderen Mitarbeiter
übergehe, der dann auch die Betreuung der Kunden übernehme.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Bw. erhielt im Kalenderjahr 2005 neben
Pensionsbezügen auch Bezüge von der Versicherung iHv € 10.411,59
ausbezahlt.
Strittig ist, ob die vom Bw. im Zusammnehang mit diesen
Bezügen geltend gemachten Kilometergelder als Werbungskosten
abzugsfähig sind.
Das Finanzamt versagte die Anerkennung der geltend
gemachten Aufwendungen mit der Begründung, dass für
Pensionsbezüge keine Ausgaben oder Aufwendungen zur Ausübung des
Berufes anfallen.
Hingegen vertritt der Bw. die Auffassung, dass es sich bei
den Folgeprovisionen der Versicherung nicht um Pensionseinkünfte handelt
und dass die geltend gemachten Fahrtkosten iZm der Betreuung von Kunden anfallen
und damit dem Erwerb und der Sicherung dieser Einkünfte dienen.
Gem. § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten
die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie
erwachsen sind.
Der auf Provisionszahlungen nach Auflösung des
Dienstverhältnisses Bezug nehmende § 6 des Kollektivvertrages
für Angestellte des Außendienstes der Versicherungsunternehmen sieht
vor, dass die vereinbarte Folgeprovision dem Angestellten unter der Bedingung
einer ununterbrochenen Dauer des Dienstverhältnisses bei dem gleichen
Dienstnehmer durch mindestens 3 Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf der
ursprünglich vereinbarten Dauer der von ihm selbständig vermittelten
Versicherungsverträge nach Maßgabe des Prämieneinganges gewahrt
bleibt. Besteht bei Beendigung des Dienstverhältnisses ein Anspruch auf
eine Alters- oder Berufsunfähigkeitspension aus der Sozialversicherung,
beträgt die Folgeprovision 60% jener Folgeprovision, auf die der
Angestellte Anspruch hätte, wenn noch eine Dienstverhältnis
bestünde.
Seitens des UFS besteht kein Zweifel daran, dass es sich
bei den strittigen Einkünften von der Versicherung um Folgeprovisionen aus
der durch die Pensionierung beendeten beruflichen Tätigkeit als
Außendienstmitarbeiter der Versicherung handelt.
Anlässlich einer telefonischen Anfrage des UFS
(Aktenvermerk vom 22. Juni 2006) hat die Versicherung bestätigt, dass die
Folgeprovisionen unabhängig von einer allfälligen (Weiter)betreuung
der Versicherungsnehmer gewährt werden und eine solche somit nicht
Voraussetzung für den Anspruch dieser Bezüge ist. Zudem geht der
Kundenstock anlässlich der Pensionierung eines Mitarbeiters auf einen
anderen aktiv tätigen Mitarbeiter über, welcher sodann die Kunden des
ehemaligen Mitarbeiters fortan betreut.
Wenn sich nun der Bw. auf Grund des Umstandes, dass sich
viele ehemalige Kunden im Schadensfall nach wie vor an ihn mit der Bitte um
Hilfestellung wenden, veranlasst sieht, diese Kunden weiter zu betreuen, ohne
damit eine ihm von der Versicherung übertragene Dienstpflicht zu
erfüllen, so beruht dieses Verhalten auf Freiwilligkeit und ist nicht auf
die Erzielung von Einnahmen gerichtet.
Da im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses von
Seiten der Versicherung eine Weiterbetreuung der Kunden nicht vorausgesetzt wird
und die Folgeprovisionen auf Grund einer kollektivvertraglichen Regelung nach
Auflösung des Dienstverhältnisses unabhängig davon, ob die
ehemaligen Kunden weiter betreut werden oder nicht, zustehen, dienen die beim
Bw. angefallenen Aufwendungen nicht der Erwerbung , Erhaltung und Sicherung von
Einnahmen und können nicht als Werbungskosten iSd § 16 EStG
berücksichtigt werden.
Daran vermag
auch das Vorbringen des Bw., dass vielleicht der eine oder andere Vertrag ohne
seine freiwillige Weiterbetreuung vorzeitig beendet wird, nichts zu ändern.
Dieses Risiko wird offensichtlich auch von der Versicherung in Kauf genommen,
wenn nämlich anlässlich des Ausscheidens eines Mitarbeiters dessen
Kundenstock von einem anderen Mitarbeiter übernommen und betreut
wird.
Dem
Berufungsvorbringen kommt jedoch insoweit Berechtigung zu, als die
Folgeprovisionen keine Pensionsbezüge, sondern Bezüge iSd
§ 25 Abs. 1 Z 1 EStG (Bezüge und Vorteile aus einem
bestehenden oder früheren Dienstverhältnis) darstellen.
Zu den
Vorteilen aus einem bestehenden Dienstverhältnis gehört das Entgelt
für "aktive" Dienstleistungen ohne Rücksicht darauf, ob das
Dienstverhältnis beendet ist; das sind z.B. Folgeprovisionen eines
Versicherungsvertreters (Doralt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, Tz 16 zu
§ 25 unter Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 8.10.1969,
847/68).
Dies hat zur
Folge, dass bei der Ermittlung des Einkommens 2005 das Werbungskostenpauschale
von € 132,-- jährlich sowie bei der Steuerberechnung nach §
33 Abs. 5 EStG der Verkehrsabsetzbetrag von € 291,-- und der
Arbeitnehmerabsetzbetrag von € 54,-- jährlich in Abzug zu bringen
sind.
Der Berufung
war daher teilweise stattzugeben.
Die genaue
Berechnung der Einkommensteuer, die für das Kalenderjahr 2005 mit €
4.195,52 festgesetzt wird, ist dem beiliegenden Berechnungsblatt zu
entnehmen.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 28.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0769-W/06
- Stammnummer
- 22980
- Gültig
- 28.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF