Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0295-L/06
Fehlen eines Aufenthaltstitels im Sinn der §§ 8 und 9 Niederlassungs- und Aufemthaltsgesetz.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0295-L/06vom 27.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Benno
Wageneder, Rechtsanwalt, 4910 Ried i.I., Bahnhofstraße 20, vom
21. März 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom
16. Februar 2006 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der
Familienbeihilfe ab 1. Jänner 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist mazedonischer Staatsbürger und
hält sich zusammen mit seiner Ehegattin und seinem Kind F als Asylwerber in
Österreich auf. Er verfügt über eine
Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz
und eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach § 19 Asylgesetz
1997. Über einen Aufenthaltstitel nach den §§ 8 und 9 des
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes verfügt er jedoch nicht. Das
Finanzamt wies daher einen Antrag auf (Weiter)gewährung der
Familienbeihilfe für das Kind unter Hinweis auf die ab 1.1.2006 geltende
Rechtslage nach § 3 Abs. 1 bis 3 FLAG 1967 ab.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte der
Berufungswerber sinngemäß Folgendes aus: Er sei bereits mehrere Jahre
in Österreich nach den Bestimmungen des
Ausländerbeschäftigungsgesetzes beschäftigt, habe eine
gültige Arbeitserlaubnis und bereits Anspruch auf Arbeitslosengeld. Bis zum
In-Kraft-Treten der Novelle BGBl 100/2005 des FLAG 1967 am 1.1.2006 hätte
er die Voraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe erfüllt. Er
verfüge auch als Asylwerber über eine vorläufige
Aufenthaltsbewilligung. Dieser rechtmäßige Aufenthalt solle ebenso
wie bei den nach dem NAG berechtigten Fremden bei der Gewährung von
Familienbeihilfe berücksichtigt werden. Schließlich erscheine eine
unterschiedliche Behandlung von Flüchtlingen gegenüber Migranten nicht
nachvollziehbar. Die Regelung des § 3 Abs. 1 bis 3 FLAG 1967 sei
sachlich nicht gerechtfertigt und somit gleichheitswidrig. Außerdem handle
es sich um einen unzulässigen Eingriff in wohlerworbene Rechte und es werde
der Vertrauensschutz verletzt. Die bis zur Novelle ausbezahlte Familienbeihilfe
stelle einen wesentlichen Bestandteil der Mittel zur Bestreitung der
Lebenshaltungskosten dar und er habe auf den Fortbezug der Familienbeihilfe
vertraut. Mit der unvorhergesehenen Änderung sei er in seiner Existenz
bedroht.
Durch den steuerlichen Vertreter des Berufungswerbers wurde
sinngemäß Folgendes ausgeführt: Das
Familienlastenausgleichsgesetz sei mit dem Fremdenrechtspaket 2005 geändert
worden. Damit werde Druck auf Asylwerberfamilien ausgeübt, die bereits zum
Teil integriert seien und bei denen zumindes ein Familienangehöriger eine
Beschäftigungsbewilligung habe. In Wahrheit gehe es dabei um
fremdenpolizeiliche Maßnahmen. Dies mag zulässig sein, um potenzielle
Asylwerber abzuschrecken, in Fällen, wo bis 2006 ein Anspruch auf
Familienbeihilfe bestand, sei die plötzliche Entziehung jedoch nicht
sachgerecht und stürze die Familien in finanzielle Probleme.
Schließlich seien zuvor im Vertrauen auf die staatlichen
Transferleistungen bereits wirtschaftliche Dispositionen getroffen worden. Die
gesetzliche Verschlechterung werde daher letztlich beim Verfassungsgerichtshof
anzufechten sein. Eine Ungleichbehandlung ergebe sich auch daraus, dass in
Altfällen bei den Finanzämtern nicht immer bekannt sei, ob Eltern und
Kinder Asylwerber seien, wodurch oft weiterhin gesetzwidrig Familienbeihilfe
gewährt werde. In diesen Fällen erfolge keine Rückforderung. Es
werde daher beantragt, der Berufung Folge zu geben und den Abweisungsbescheid
aufzuheben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967 in der
ab 1.1.2006 geltenden Fassung haben Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich
nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
(NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich
aufhalten.
Nach § 3 Abs. 2 leg.cit. besteht Anspruch
auf Familienbeihilfe für Kinder, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 des
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich
aufhalten.
§ 3 Abs. 3 leg.cit. besagt: Abweichend von
Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr.
100, gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch
für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.
Bis 31.12.2005 galt für Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, folgende gesetzliche Regelung des
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967: Danach hatten solche Personen dann Anspruch
auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber
beschäftigt waren und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung
Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet bezogen.
Kein Anspruch bestand, wenn die Beschäftigung nicht länger als drei
Monate dauerte, außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende
Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
verstieß.
Die oben zitierte Neuregelung der Ansprüche von
Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, erfolgte im
Rahmen umfangreicher Änderungen im Bereich des Fremdenrechtes. Danach
besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe nur mehr für die Personen, die
auch zur Niederlassung in Österreich berechtigt sind, wobei diese
Berechtigung nach den Bestimmungen des ebenfalls im Rahmen des
Fremdenrechtspaketes 2005 erlassenen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
erteilt wird. In deren §§ 8 und 9, auf die sich das Gesetz
bezieht, sind die Arten und Formen der Aufenthaltstitel im Sinn des Gesetzes
aufgezählt.
Der Berufungswerber hat unbestrittenermaßen keinen
Aufenthaltstitel nach dieser neuen gesetzlichen Bestimmung. Eine vorläufige
Beschäftigungsbewilligung ist nach der eindeutigen Regelung seit 1.1.2006
nicht mehr ausreichend, um einen Anspruch auf Familienbeihilfe zu vermitteln.
Der Berufungswerber kann auch aus der Tatsache, dass er Asylwerber ist und
über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß
§ 19 Asylgesetz verfügt, nichts für seinen Standpnkt
gewinnen, da der oben zitierte § 3 Abs. 3 FLAG 1967 Asylsuchende
erst ab dem Zeitpunkt begünstigt, ab dem ihnen mit Bescheid endgültig
Asyl gewährt wurde. Diese Regelung entspricht überdies in ihrem
wesentlichen Inhalt der bereits vor dem 1.1.2006 geltenden Rechtslage
(§ 3 Abs. 2 FLAG 1967 i.d.F. BGBl. I Nr. 142/2004).
Der Berufungswerber bestreitet nicht, dass die
Abgabenbehörde die Entscheidung entsprechend der gesetzlichen Regelung
getroffen hat. Er zweifelt lediglich die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit
der neuen gesetzlichen Regelung an.
Da die Abgabenbehörde ihre Entscheidungen jedoch
lediglich im Sinn der Gesetze treffen kann, ist die Abweisung des Antrages auf
Gewährung von Familienbeihilfe ab 1.1.2006 zu Recht erfolgt. Der Berufung
konnte daher kein Erfolg beschieden sein.
Linz, am 27.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0295-L/06
- Stammnummer
- 22969
- Gültig
- 27.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF