Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0371-W/03
Genussrechtseinräumung und Darlehensverträge bilden keine wirtschaftliche Einheit in dem Sinn, dass es zu einer Überbindung der Darlehensabmachungen auf das Genussrecht kommt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0371-W/03vom 26.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Beim Genussrecht ist im Gegensatz zum "echten" Darlehen eine beteiligungsähnliche Stellung des Gebers erwünscht. Die Gegenleistung der Kapitalgesellschaft besteht meistens in einer gewinnabhängigen Verzinsung. Gewinnabhängigkeit liegt vor, wenn sich die Höhe der Ausschüttung nach der Höhe des Gewinnes richtet. Heißt die eine Vereinbarung "Gewinnbeteiligungsübereinkommen" und die andere Vereinbarung "untergeordnete oder umwandelbare Darlehen" und überbinden die Vereinbarungen gegenseitig keine Vertragsbestimmungen, liegt keine wirtschaftliche Einheit von Genussrecht und Darlehen in dem Sinn vor, dass insgesamt ein Darlehen mit fixer Verzinsung vorliegt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Gassauer-Fleissner Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Wallnerstraße
4, gegen den endgültigen Bescheid des Finanzamtes für Gebühren
und Verkehrsteuern Wien vom 10. Jänner 2003, ErfNr. xx, StNr. xxx
betreffend Gesellschaftsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Laut Bilanz der Berufungswerberin (Bw.) zum 31. Dezember
1993 ist unter den Passiven Position C "Rückzahlbares Genussrechtskapital"
ein Betrag von S 40,000.000.- ausgewiesen. Im Anhang zum Jahresabschluss
zum 31. Dezember 1994 wird dazu erläutert:
"Rückzahlbares Genussrechtskapital ('Profit
Participation Agreement')
Beim ausgewiesenen Betrag handelt es sich um
gewinnberechtigtes Kapital der Gesellschafter der S Holdinggesellschaft m.b.H.,
welches gemäß den vertraglichen Bestimmungen zum 16. April 2002
rückzuzahlen ist, wobei im Konkurs- oder im Liquidationsfall ein
Rangrücktritt gegenüber allen anderen Gläubigern sowie
gegenüber den Darlehensgebern der ausgewiesenen nachrangigen
Gesellschafterdarlehen besteht.
Der auf Grund des 'Profit Participation Agreement's'
vereinbarte Gewinnanspruch beläuft sich auf 20% des konsolidierten Gewinns
nach Steuern und Zinsen, jedoch nicht mehr als 20% des aushaftenden
Genussrechtskapitals. Darüber hinaus besteht ein Gewinnanspruch nur unter
der Voraussetzung, dass der konsolidierte Gewinn vor Steuern 25% der
Umsatzerlöse desselben Geschäftsjahres übersteigt."
Unter der Position D der Bilanz ist "Nachrangiges
Gesellschafterdarlehen" im Betrag von S 144,128.611.- ausgewiesen. Dazu
heißt es im Jahresabschluss:
"Bei den ausgewiesenen Beträgen handelt es sich um
nachrangige Gesellschafterdarlehen, wobei im Konkurs- oder Liquidationsfall ein
Rangrücktritt gegenüber allen anderen Gläubigern besteht. Der
Subordinated Loan ist zum 16. April 2002 rückzahlbar. Der Covertible Loan
ist unter bestimmten Bedingungen kurzfristig rückzahlbar, ansonsten kann
eine Umwandlung in Grundkapital bzw. in ein nachrangiges Gesellschafterdarlehen
('Subordinated Loan') oder in gewinnberechtigtes Kapital ('Profit Participation
Agreement') erfolgen."
Der erstinstanzliche Bescheid vom 15. Dezember 1995, mit
welchem die Gesellschaftssteuer festgesetzt wurde (S 40,000.000.- x 2% = S
800.000.-), war deshalb vorläufig erlassen worden, weil noch die Frage
eines allenfalls gegebenen Zusammenhanges zwischen dem Genussrechtskapital und
einem in der Bilanz ebenfalls ausgewiesenen "nachrangigen
Gesellschafterdarlehen" zu klären war.
In der Berufung wurde dagegen vorgebracht, der auf Grund
des 'Profit Participation Agreement' eingezahlte Betrag unterläge nicht der
Gesellschaftsteuer. Wirtschaftlich bestünde ein Zusammenhang mit den
Darlehensvereinbarungen ('Subordinate Loan Agreement'), weswegen die
Kapitalgeber als Darlehensgeber anzusehen seien. Eine echte Gewinnbeteiligung
sei im Hinblick auf die wirtschaftliche Situation der Darlehensnehmerin nicht im
Vordergrund gestanden, sondern eine fixe Verzinsung des Kapitals.
Das Rechtsmittel wurde mit Berufungsentscheidung
RV/715-09/96 vom 12. Mai 1999 als unbegründet abgewiesen. Dagegen wurde
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Der Verwaltungsgerichtshof
setzte das Verfahren gemäß
§ 38 AVG iVm § 62 Abs. 1 VwGG
bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften über die an ihn gestellte Frage, ob der Erwerb von
Genussrechten - gemessen am Gemeinschaftsrecht - überhaupt
gesellschaftsteuerpflichtig ist, mit Beschluss vom 30. März 2000, Zlen.
99/16/0192, 0392, aus. Nachdem die Vorfrage vom EuGH mit Urteil vom 17. Oktober
2002, C-138/00 positiv beantwortet wurde, wies der Verwaltungsgerichtshof mit
Erkenntnis vom 6. November 2002, Zl. 2002/16/0243 die Beschwerde als
unbegründet ab.
Am 10. Jänner 2003 erließ das Finanzamt den
endgültigen Bescheid, der lautet: "Der vorläufige Bescheid
betreffend Gesellschaftsteuer vom 15. Dezember 1995 wird gemäß
§
200 Absatz 2 BAO für endgültig erklärt. In der Höhe der
festgesetzten Gesellschaftsteuer (S 800.000,00 = € 58.138,27)
tritt keine Änderung ein.
Fristgerecht wurde dagegen Berufung erhoben.
Eingewendet wurde, dass die St GmbH liquide Mittel in
Höhe von etwa S 170 Mio. benötigte. Da diese Mittel von den
Darlehensgebern zu im Detail leicht unterschiedlichen Bedingungen sowie
verschiedener Laufzeit zur Verfügung gestellt werden sollten, mussten drei
zwar getrennt eingegangene, aber wirtschaftlich zusammengehörige
Vereinbarungen abgeschlossen werden. Für die aus dem Profit Participation
Agreement der Darlehensnehmerin zur Verfügung gestellten Mittel war eine
Verzinsung vereinbart und die drei Vereinbarungen vom 24. 7.1992 (Subordinated
Loan Agreement, Convertible Loan Agreement, Profit Paticipation Agreement)
wurden in wirtschaftlicher Einheit abgeschlossen. Das Profit Participation
Agreement sieht eine variable Verzinsung
des Kapitals welche mit maximal 20% des aushaftenden Darlehensbetrages begrenzt
ist, vor, sowie eine Rückzahlbarkeit des Kapitals bis zum 16.4.2002. Die
Nachrangigkeit spricht nicht gegen ein Darlehen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
I.) Genussrecht und Gewinnbeteiligung
Im gegenständlichen Fall ist noch das
Kapitalverkehrsteuergesetz in der Fassung vor der Novelle BGBl. 629/1994
anzuwenden.
Gemäß
§ 2 Z. 1 KVG unterliegt der
Gesellschaftsteuer der Erwerb von Gesellschaftsrechten an einer
Kapitalgesellschaft durch den ersten Erwerber. Gemäß
§ 6 Abs. 1
Z. 2 KVG gelten als Gesellschaftsrechte an Kapitalgesellschaften auch
Genussrechte.
Genussrechte sind Gläubigerrechte schuldrechtlicher
Art, die sehr mannigfaltig sein können. Sie unterscheiden sich von Aktien
und Gesellschaftsanteilen dadurch, dass sie bürgerlich-rechtlich keine
Gesellschafterstellung gewähren. Genussrechte werden z.B. Gründern,
Aktionären und Gläubigern gewährt. Auch das Aktiengesetz, dessen
§ 174 Abs. 1 sinngemäß für die Gewährung von
Genussrechten gilt, gibt keine Definition der Genussrechte und regelt auch nicht
ihre rechtliche Ausgestaltung. Der häufigste Inhalt des Genussrechtes ist
ein Anspruch auf Zahlungen aus dem jeweiligen Gewinn (Jusits, Genussscheine im
österreichischen Zivilrecht, WBl 1987, 81ff).
IdR sind Genussrechte auf wiederkehrende Leistungen
(Gewinnbeteiligung) gerichtet, sie begründen dann ein
Dauerschuldverhältnis.
Die gewährten Vermögensrechte bestehen im
häufigsten Fall aus einem laufenden Entgelt in Form einer
Gewinnbeteiligung, also in Form einer gewinnabhängigen "Verzinsung".
Gewinnabhängigkeit liegt vor, wenn sich die Höhe der Ausschüttung
nach der Höhe des Gewinnes richtet, wenn die Ausschüttung z.B. an die
Dividende gekoppelt ist, sich an der Gesamtkapitalrendite orientiert oder die
Ausschüttung überhaupt nur vom Vorliegen eines Gewinnes abhängig
ist. Die Vereinbarung einer festen Mindestverzinsung (Auszahlung unabhängig
vom Vorliegen eines Gewinnes) mit einer an die Dividende bzw. den Gewinn
gekoppelten Zusatzvergütung wird allgemein als möglich erachtet.
Ebenso steht eine feste Verzinsung der Annahme eines Genussrechtes nicht
entgegen, sofern die Zahlung nur bei Ausweis entsprechender Gewinne vorgesehen
ist (Eberhartinger, Bilanzierung und Besteuerung von Genussrechten, stillen
Gesellschaften und Gesellschafterdarlehen, 13ff).
II.) Genussrecht - Darlehen
Der Unterschied zwischen Darlehen und Genussrecht liegt
darin, dass beim Darlehen der Geldgeber Kapital zur Verfügung stellt und
dafür Entgelt in Form von fixen Zinsen, berechnet vom Kapitalbetrag
erhält und beim Genussrecht der Geldgeber für die
Zurverfügungstellung von Kapital eine Beteiligung am Unternehmen, eine
Gewinnbeteiligung erhält. Beim Genussrecht ist nicht gefordert, dass der
Genussrechtsinhaber am Verlust der Gesellschaft teilnimmt, wohl aber ist er am
Risiko des Unternehmens beteiligt. Beim Genussrecht ist im Gegensatz zum
"echten" Darlehen eine beteiligungsähnliche Stellung des Gebers
erwünscht.
III.) Qualifikation der Vereinbarung über das Profit
Participation Agreement als Genussrechtsbegründung
Diese Vereinbarung wurde von den Parteien als "Nachrangiges
Genussrechtskapital" bezeichnet. Die englische Überschrift könnte mit
den Worten "Gewinnbeteiligungsübereinkommen" übersetzt werden. Im
Vereinbarungstext wird vom "gewinnberechtigten Kapital der Gesellschafter"
gesprochen.
Das Wort "Participation" lässt darauf schließen,
dass eine beteiligungsähnliche Stellung des Genussrechtsberechtigten
vertraglich erwünscht war. Aus dem Vertragswortlaut ist zu entnehmen, dass
bei einem gewöhnlichen Verlauf des wirtschaftlichen Erfolges in der
Hauptsache eine Beteiligung des Genussrechtsberechtigten am Gewinn gegeben ist.
Der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. März 1994, Zl
92/16/0189 zu Grunde liegende Sachverhalt unterscheidet sich gravierend von
vorliegendem Sachverhalt, denn dort gaben Arbeitnehmer ihrer Gesellschaft
Darlehen, die überwiegend fix verzinst waren und erst ab einer bestimmten
Höhe an dem Gewinn einer ganzen Unternehmensgruppe minimal beteiligt waren.
Abgesehen vom Überwiegen war keine wirtschaftliche Organisation vorhanden,
d.h. nach den Darlehensvereinbarungen war nicht einmal eine minimale Beteiligung
vorgesehen. Für eine Beteiligung und nicht für ein Darlehen spricht,
dass im Konkurs- oder im Liquidationsfall gegenüber allen Gläubiger
und den ("nachrangigen") Darlehensgebern ein Rangrücktritt
besteht.
Das "Profit Participation Agreement" ist als
Einräumung eines Genussrechtes zu qualifizieren. Das Genussrecht besteht
darin, dass die Bw. 1/5 des Gewinnes an die Gesellschafter zu zahlen hat. Die
Zahlung ist zwar beschränkt mit 1/5 des aushaftenden Genussrechtskapitals,
doch ist die Verzinsung nicht fix (vom Kapital), sondern insgesamt
gewinnabhängig (Zinsen werden vom jeweiligen Gewinn bezahlt). Über
diese Begrenzung hinaus besteht ein Gewinnanspruch nur bei exorbitanten
Gewinnen. Die Gewinnbeteiligung orientiert sich am Reingewinn, das heißt,
das Gewinnrisiko ist immanenter Bestandteil der
Genussrechtsvereinbarung.
In der Begrenzung der Beteiligung mit dem Höchstbetrag
von 1/5 des Kapitalsbetrages und anschließender Änderung der
Gewinnbeteiligungsrichtlinien ist keine fixe Verzinsung auszumachen, sondern nur
eine Grenzziehung für die Staffelung der variablen Verzinsung. Die Bw.
schreibt im Übrigen in ihrem Vorlageantrag vom 6. März 2003, dass das
Profit Participation Agreement eine
variable Verzinsung des Kapitals
vorsieht, welche mit maximal 20% des aushaftenden Darlehensbetrages begrenzt
ist.
Die von der Bw. angesprochene ständige Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes, dass für die Beurteilung als Darlehen oder als
Gesellschaftsrecht maßgebend ist, ob die Vereinbarung einer festen
Verzinsung oder die Gewinnbeteiligung als Hauptsache anzusehen ist, betrifft
nicht Genussrechte, sondern § 5 Abs. 1 Z. 3 KVG: Forderungen, die eine
Beteiligung am Gewinn der Gesellschaft gewähren. Der gegenständliche
Sachverhalt wurde unter § 5 Abs. 1 Z. 2 KVG gereiht, unter
"Genussrechte". Genussrechte gelten unabhängig von ihrer
Ausgestaltung als Gesellschaftsrechte.
IV.) Die Genussrechtseinräumung und die
Darlehensverträge bilden keine wirtschaftliche Einheit in dem Sinn, dass es
zu einer Überbindung der Darlehensabmachungen auf das Genussrecht
kommt.
Der Verwaltungsgerichtshof äußerte sich im
Erkenntnis vom 6. November 2002, Zl. 2002/16/0243 dazu
folgendermaßen:
"Was die von der Beschwerde gegen die Behandlung der
in Rede stehenden Leistung als Genussrecht und für das Vorliegen eines
Darlehens ins Treffen geführten Argumente anlangt, ist die
"Bw." darauf zu verweisen, dass sie selbst im Anhang zur Bilanz dem
für 10 Jahre gebildeten "Genussrechtskapital" und den
allenfalls auch kurzfristig rückzahlbaren "nachrangigen
Gesellschafterdarlehen" differenziert, wobei sie auch ausdrücklich
eine Umwandlung der nachrangigen Gesellschafterdarlehen in "Profit
Participation Agreement" und damit in das von ihr selbst so bezeichnete
Genussrechtskapital ins Auge fasst. Wollte man nicht von vornherein dieser
Differenzierung jeden Sinn absprechen....so ergibt sich daraus, dass schon nach
den eigenen Darlegungen der "Bw." in ihrem Bilanzanhang unter
Genussrechtskapital eben kein Darlehen zu verstehen war."
Die Genussrechtseinräumung und die
Darlehensverträge wurden nach Angabe der Bw. an einem Tag abgeschlossen.
Den Erläuterungen zur Bilanz zum 31. Dezember 1993 sind gegenseitige
Verweisungen in den Vereinbarungen zu entnehmen. Die Genussrechtsvereinbarung
besagt, dass das Genussrecht im Konkurs- oder Liquiditätsfall nachrangig
hinter den (nachrangigen) Gesellschafterdarlehen ist. Die nachrangigen
Gesellschafterdarlehen können auch in Genussrechtskapital umgewandelt
werden.
Aus diesen Verweisungen kann aber keine wirtschaftliche
Einheit von Genussrechts- und Darlehensvereinbarungen abgeleitet werden. Weil
das Darlehen fix verzinst eingeräumt wurde, weist kein Vereinbarungspunkt
darauf hin, dass dies auch für das Genussrecht so gewollt war. Die
englische Übersetzung mag hier unterstützend zur Vertragsauslegung
herangezogen werden: Die Genussrechtsvereinbarung wurde ausdrücklich als
"Profit Participation Agreement" bezeichnet, als
"Gewinnbeteiligungsübereinkommen", die Darlehensvereinbarungen als
"Subordinated oder Convertible Loan", d.h. als "untergeordnete oder umwandelbare
Darlehen". Die Erläuterungen zur Bilanz, die nachrangigen
Gesellschafterdarlehen betreffend, lauten ausdrücklich...."ansonsten kann
eine Umwandlung in Grundkapital bzw. in ein nachrangiges Gesellschafterdarlehen
oder in gewinnberechtigtes Kapital erfolgen". Wäre eine wirtschaftliche
Einheit angestrebt gewesen, hätte sich eine derart minuziöse
Differenzierung erübrigt.
V.) Zusammenfassung
Die Bw. ist der Meinung, dass der als "Profit Participation
Agreement" bezeichneten Vereinbarung nicht eine Genussrechtseinräumung,
sondern ein Darlehensvertrag zu Grunde liegt.
Für den Genussrechtscharakter dieses Agreements
sprechen jedoch folgende Merkmale:
- die Bezeichnung als "Profit Participation Agreement",
oder Gewinnbeteiligungsübereinkommen (und nicht als "Loan")
- "Participation" wird laut Langenscheidts
Taschenwörterbuch Englisch mit "Teilnahme/Beteiligung"
übersetzt
- es ist ausschließlich von einer Gewinnbeteiligung
die Rede
- die Gewinnabhängigkeit manifestiert sich darin, dass
Zinsen vom jeweiligen Gewinn bezahlt werden
- Gewinnrisiko ist vorhanden, d.h. die Gewinnbeteiligung
orientiert sich am Reingewinn
- aus dem Zusammenklang von Wort- und Sinnauslegung der
Vereinbarung ergibt sich, dass eine beteiligungsähnliche Stellung des
Genussrechtsberechtigten erwünscht war
- in der Bilanz ist das "Profit Participation" vom "Loan"
getrennt
- die Vereinbarungen erwähnen einander,
überbinden aber keine Vertragsbestimmungen
- keine fixe Verzinsung
- ausschließlich variable Verzinsung, die Bruchteile
des Genussrechtskapitals dienen lediglich als Zäsur für geänderte
Gewinnbeteiligungsbedingungen
- das "Profit Participation Agreement" reiht sich im Falle
des Konkurses, der Liquidation der Bw. hinter die "nachrangigen
Gesellschafterdarlehen", es ist damit einlagen- bzw. beteiligungsähnlicher
ausgestaltet als ein Darlehen.
Es liegen alle Elemente des Genussrechtes vor.
Bei Abschluss der Vereinbarung konnten die Vertragsteile
nach den damals bekannten Umständen ernstlich damit rechnen, einen
Prozentsatz vom Gewinn zu erhalten (fixe Verzinsung vom Kapitalsbetrag war nicht
vereinbart). Ergänzende Fragestellungen, weitere Ermittlungen
erübrigten sich damit. Ein Beobachtungszeitraum ist nach der Judikatur
nicht gefordert und widerspräche der Ordnungsstrukur der am Stichtag
orientierten Gesellschaftsteuer.
Aus all diesen Gründen war der Berufung der Erfolg zu
versagen.
Wien, am 26.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 Z 2 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0371-W/03
- Stammnummer
- 22959
- Gültig
- 26.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF