Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0282-L/06
Fehlen eines Aufenthaltstitels im Sinn der §§ 8 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0282-L/06vom 26.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 28. Februar 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 20. Februar 2006 betreffend Abweisung
eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab 1. Februar 2006
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin ist vietnamesische
Staatsbürgerin, hält sich zusammen mit ihrem minderjährigen Sohn
M als Asylwerberin in Österreich auf und verfügt über eine
vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach § 19 Asylgesetz 1997.
Über einen Aufenthaltstitel nach den §§ 8 und 9 des
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes verfügt sie jedoch ebenso wie ihr
Sohn nicht. Das Finanzamt wies daher den Antrag auf Gewährung von
Familienbeihilfe unter Hinweis auf die ab 1.1.2006 geltende Rechtslage nach
§ 3 Abs. 1 bis 3 FLAG 1967 ab.
In der dagegen eingebrachten Berufung wurde beantragt, die
Familienbeihilfe ab 1.1.2006 zu gewähren, und dies sinngemäß
folgendermaßen begründet: Die Berufungswerberin sei bereits seit 2003
in Österreich nach den Bestimmungen des
Ausländerbeschäftigungsgesetzes unselbständig beschäftigt,
verfüge über eine gültige Arbeitserlaubnis und habe bereits
Anspruch auf Bezug von Arbeitslosengeld. Bis zum In-Kraft-Treten der Novelle
BGBl 100/2005 des FLAG 1967 am 1.1.2006 hätte sie die Voraussetzungen
für den Bezug von Familienbeihilfe erfüllt. Sie und ihr Kind seien
überdies Asylwerber in Österreich und verfügten über eine
vorläufige Aufenthaltsbewilligung. Dieser rechtmäßige Aufenthalt
sollte ebenso wie bei den nach dem NAG berechtigten Fremden bei der
Gewährung von Familienbeihilfe berücksichtigt werden.
Schließlich erscheine eine unterschiedliche Behandlung von
Flüchtlingen, die in der Regel eine neue Existenz aufbauen müssten,
gegenüber Migranten nicht nachvollziehbar. Die Regelung des § 3
Abs. 1 bis 3 FLAG 1967 sei sachlich nicht gerechtfertigt und somit
gleichheitswidrig. Außerdem handle es sich um einen unzulässigen
Eingriff in wohlerworbene Rechte und es werde der Vertrauensschutz verletzt. Die
bis zur Novelle ausbezahlte Familienbeihilfe stelle einen wesentlichen
Bestandteil der Mittel zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten dar und sie habe
auf den Fortbezug der Familienbeihilfe vertraut. Mit der unvorhergesehenen
Änderung sei sie in ihrer Existenz bedroht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967 in der
ab 1.1.2006 geltenden Fassung haben Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich
nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
(NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich
aufhalten. Nach § 3 Abs. 2 leg.cit. besteht Anspruch auf
Familienbeihilfe für Kinder, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 des
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich
aufhalten.
§ 3 Abs. 3 leg.cit. besagt: Abweichend von
Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr.
100, gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch
für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.
Bis 31.12.2005 galt für Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, folgende gesetzliche Regelung des
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967: Danach hatten solche Personen dann Anspruch
auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber
beschäftigt waren und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung
Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet bezogen.
Kein Anspruch bestand, wenn die Beschäftigung nicht länger als drei
Monate dauerte, außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende
Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
verstieß.
Die oben zitierte Neuregelung der Ansprüche von
Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, erfolgte im
Rahmen umfangreicher Änderungen im Bereich des Fremdenrechtes. Danach
besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe nur mehr für die Personen, die
auch zur Niederlassung in Österreich berechtigt sind, wobei diese
Berechtigung nach den Bestimmungen des ebenfalls im Rahmen des
Fremdenrechtspaketes 2005 erlassenen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
erteilt wird. In deren §§ 8 und 9, auf die sich das Gesetz
bezieht, sind die Arten und Formen der Aufenthaltstitel im Sinn des Gesetzes
aufgezählt.
Die (befristete) Arbeitserlaubnis im Sinn des
Ausländerbeschäftigungsgesetzes, die die Berufungswerberin hat, ist
somit nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung seit 1.1.2006 nicht mehr
ausreichend, um einen Anspruch auf Familienbeihilfe zu vermitteln. Auch die
Tatsache, dass die Berufungswerberin außerdem Asylwerberin ist und
über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach Asylgesetz
verfügt, vermittelt keinen Anspruch auf Familienbeihilfe. Die ebenfalls
zuvor zitierte Gesetzesregelung des Absatz 3, die in ihrem wesentlichen Inhalt
der bereits vor dem 1.1.2006 geltenden Rechtslage entspricht (§ 3
Abs. 2 FLAG 1967 i.d.F. BGBl. I Nr. 142/2004), begünstigt Asylsuchende
erst ab dem Zeitpunkt, ab dem ihnen mit Bescheid endgültig Asyl
gewährt wurde.
Die Berufungswerberin bestreitet nicht, dass die
Abgabenbehörde die Entscheidung entsprechend der gesetzlichen Regelung
getroffen hat. Sie zweifelt lediglich die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit
der neuen gesetzlichen Regelung an.
Da die Abgabenbehörde ihre Entscheidungen jedoch
lediglich im Sinn der Gesetze treffen kann, ist die Abweisung des Antrages auf
Gewährung von Familienbeihilfe ab 1.1.2006 zu Recht erfolgt. Der Berufung
konnte daher kein Erfolg beschieden sein.
Linz, am 26.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0282-L/06
- Stammnummer
- 22945
- Gültig
- 26.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF