Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0439-L/05
Familienbeihilfe, wenn sich Mutter und Kind in Deutschland aufhalten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0439-L/05vom 26.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der
Bw., vom 6. Oktober
2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom
9. September 2004 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für das Kind
x, für die Zeit vom
Jänner 1999 bis September 2004 entschieden.
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 9.9.2004 die
Familienbeihilfe für den minderjährigen Sohn der Berufungswerberin
sowie die Kinderabsetzbeträge für die Zeit vom Jänner 1999 bis
September 2004 in Höhe von insgesamt € 10.790,86 unter Hinweis
auf § 2 Abs. 8 Familienlastenausgleichsgesetz 1967
zurückgefordert. Da die Berufungswerberin seit 1. April 1996
ihren Wohnsitz nach Deutschland verlegt habe, seit 8. September 1997 bei
einer Firma in Deutschland beschäftigt sei und keinen Nachweis vorgelegt
habe, dass ihr Sohn in Österreich die Schule besucht habe, sei der
Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen nicht mehr in Österreich anzunehmen,
sondern in Deutschland.
Dagegen wurde eine Berufung eingebracht. Der Mittelpunkt
der Lebensinteressen liege nach wie vor in Österreich, sowohl
persönlich als auch wirtschaftlich. Der Aufenthalt in Deutschland sei nur
notwendig, damit der Sohn der Berufungswerberin auch am Leben seines Vaters
teilnehmen könne. Dazu sei die Schulzeit die beste Möglichkeit. Den
Rest der Zeit würden sie sowieso in Österreich verbringen, da sie auch
dran seien, dort ein Haus zu bauen. Den Arbeitsplatz bei der Firma des
Vaters ihres Sohnes habe die Berufungswerberin nur angenommen (geringfügig
beschäftigt), damit sie einen Versicherungsschutz hätten. Der
Arbeitgeber in Österreich habe ihr für diese Zeit Sonderurlaub
eingeräumt. In der Zeit vom 29.5.1996 bis 7.9.1997 sei die
Berufungswerberin wieder in Österreich tätig
gewesen. Näheres zu ihren persönlichen Beziehungen zu
Österreich: hier würden sich alle Verwandten und Freunde befinden; sie
würde hier ihrem Hobby nachgehen (Jagd); kirchliche Feste wie z.B. die
Erstkommunion ihres Sohnes würden in Österreich gefeiert. Der
Aufenthalt in Deutschland sei nur zweckmäßig und auf keinen Fall
Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen. Auch wirtschaftlich sei die Beziehung zu
Österreich gegeben. Lebensmittel, Kleidung, Schulsachen würden fast
ausschließlich in Österreich gekauft.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 25.4.2005 wurde die
Berufung unter Hinweis auf § 2 Abs. 8 FLAG 1967 sowie das
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.1.1984, Z. 82/13/0012, als
unbegründet abgewiesen. Die Berufungswerberin habe ihren Wohnsitz am
1. April 1996 nach Deutschland verlegt und sei seit 8. September 1997
bei einer Firma in Deutschland beschäftigt. In der Berufung werde
angeführt, dass ihr Sohn in der BRD die Schule besuche. Da die
Berufungswerberin während der Schulzeit mit ihrem Sohn maximal die
Wochenenden in Österreich verbringen könne, liege der Mittelpunkt der
Lebensinteressen in Deutschland und nicht in Österreich. Dass die
Berufungswerberin in Österreich ihrem Hobby nachgehen würde und
Lebensmittel, Kleidung und Schulsachen kaufe, verlege ihren Mittelpunkt der
Lebensinteressen nicht nach Österreich.
Im Vorlageantrag vom 18.5.2005 wird im Wesentlichen
angeführt, dass die Berufungswerberin in Deutschland einen Antrag auf
Familienbeihilfe gestellt habe. Es sei ihr mitgeteit worden, dass die
Behörden die Angelegenheit untereinander regeln würden. Es stehe wohl
fest, dass ihr die Familienbeihilfe zustehe. Ob sie diese nun von einem
österreichischen oder einem deutschen Amt beziehe, sei ihr eigentlich egal.
Da sie jahrelang Sozialabgaben an den österreichischen Staat bezahlt habe,
sei für sie klar gewesen, dass sie auch von dort die Familienbeihilfe
beziehe. Das Gegenteil habe auch nie jemand behauptet. Ein Grund für die
Rückforderung wäre gegeben, wenn sie die Beihilfe doppelt bezogen
hätte, d.h. in Österreich und in Deutschland. Da dies aber nicht der
Fall sei, sehe sie keinen Grund dafür.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 8
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen, die sowohl im Bundesgebiet
als auch im Ausland einen Wohnsitz haben, nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im
Bundesgebiet haben und sich die Kinder ständig im Bundesgebiet
aufhalten. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem
Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen
hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes kann eine Person zwar mehrere Wohnsitze, jedoch nur
einen Mittelpunkt der Lebensverhältnisse haben. Unter persönlichen
Beziehungen sind dabei all jene zu verstehen, die jemanden aus in seiner Person
liegenden Gründen auf Grund der Geburt, der Staatsangehörigkeit, des
Familienstandes und der Betätigungen religiöser und kultureller Art,
mit anderen Worten nach allen Umständen, die den eigentlichen Sinn des
Lebens ausmachen, an ein bestimmtes Land binden. Nach den Erfahrungen des
täglichen Lebens bestehen im Regelfall die stärksten persönlichen
Beziehungen zu dem Ort, an dem man regelmäßig und Tag für Tag
mit seiner Familie lebt. Daraus folgt, dass der Mittelpunkt der
Lebensverhältnisse einer verheirateten Person regelmäßig am Ort
des Aufenthaltes ihrer Familie zu finden sein wird. Diese Annahme setzt
allerdings im Regelfall die Führung eines gemeinsamen Haushaltes sowie das
Fehlen ausschlaggebender und stärkerer Bindungen zu einem anderen Ort, etwa
aus beruflichen oder gesellschaftlichen Gründen, voraus. Der
Familienwohnsitz ist also nur bei gemeinsamer Haushaltsführung von
ausschlaggebender Bedeutung, nicht bei getrennten Haushalten. Bei von der
Familie getrennter Haushaltsführung kommt es auf die Umstände der
Lebensführung, wie etwa eine eigene Wohnung, einen selbständigen
Haushalt, gesellschaftliche Bindungen, aber auch auf den Pflichtenkreis einer
Person und hier insbesondere auf ihre objektive und subjektive Beziehung zu
diesem an. Die auf die Wohnsitze entfallenden Aufenthaltszeiten sind ein
bedeutsames quantitatives Kriterium dafür, wo der Mittelpunkt der
Lebensverhältnisse einer Person besteht (vgl. VwGH-Erkenntnisse vom
20.6.1990, Zl. 90/16/0032, vom 18.1.1996,
Zl. 93/15/0145).
Wie die Berufungswerberin selbst erklärt, sei der
Aufenthalt in Deutschland notwendig, damit der Sohn der Berufungswerberin auch
am Leben seines Vaters teilnehmen könne. Dazu sei die Schulzeit die beste
Möglichkeit. Den Rest der Zeit würden sie in Österreich
verbringen, da sie auch dran seien, dort ein Haus zu bauen. Den
Arbeitsplatz bei der Firma des Vaters ihres Sohnes habe die Berufungswerberin
nur angenommen (geringfügig beschäftigt), damit sie einen
Versicherungsschutz hätten. Der Arbeitgeber in Österreich habe ihr
für diese Zeit Sonderurlaub eingeräumt. In der Zeit vom 29.5.1996 bis
7.9.1997 sei die Berufungswerberin wieder in Österreich tätig
gewesen. In Österreich würden sich alle Verwandten und Freunde
befinden und sie würde hier ihrem Hobby nachgehen (Jagd). Kirchliche Feste
wie z.B. die Erstkommunion ihres Sohnes würden in Österreich gefeiert.
Der Aufenthalt in Deutschland sei nur zweckmäßig und auf keinen Fall
Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen. Auch wirtschaftlich sei die Beziehung zu
Österreich gegeben, weil Lebensmittel, Kleidung und Schulsachen fast
ausschließlich in Österreich gekauft würden.
Im gegebenem Fall kann somit von einer gemeinsamen
Haushaltsführung der Berufungswerberin mit ihrer Familie in Deutschland
auch bereits Jahre vor dem Berufungszeitraum ausgegangen werden, zumal der
Berufungsvorentscheidung die Wirkung eines Vorhaltes zukommt und den
diesbezüglichen Ausführungen des Finanzamtes nichts entgegnet wurde.
Eine stärkere Bindung an Österreich kann auf Grund des jahrelangen und
auch unbestritten überwiegenden Aufenthaltes der Berufungswerberin mit
ihrer Familie in Deutschland, wo das Kind auch die Schule besucht, nicht
erblickt werden. Den Mittelpunkt der Lebensverhältnisse hatte und hat die
Berufungswerberin deshalb in Deutschland.
Die Voraussetzungen für die Gewährung der
Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge
(§ 33 Abs. 4 Z. 3 a (c im Jahr 1999)
Einkommensteuergesetz 1988) lagen daher im Berufungszeitraum nicht
vor.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 26.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0439-L/05
- Stammnummer
- 22942
- Gültig
- 26.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF