Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0139-G/06
Grundbetrag zur (Landwirtschafts-) Kammerumlage
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0139-G/06vom 26.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des MS, vom 6. Mai 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 18. April 2005 betreffend
Grundbetrag der Landwirtschaftskammerumlage 2005, StNr.0.. entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (in der Folge kurz als Bw. bezeichnet)
ist Eigentümer eines in der KG A. gelegenen forstwirtschaftlichen Betriebes
im Ausmaß von 1,25 ha, EW-AZ 0..-1-...., sowie eines in der KG L gelegenen
forstwirtschaftlichen Betriebes im Ausmass von über 7 ha, EW-AZ
2..-1-0....
Mit Bescheiden vom 18. April 2005 wurde dem Bw.
für diese Betriebe jeweils der Grundbetrag zur Kammerumlage für 2005
vorgeschrieben.
In der Berufungen wandte der Bw. -wie auch in der gleich
lautenden Berufung betreffend EW-AZ 2..-1-0... - ein, der Bescheid sei nicht
klar in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung gegliedert. Dem
Bescheid sei nur zu entnehmen, dass ein Grundbetrag der
Landwirtschaftkammerumlage für das Jahr 2005 in Höhe von Euro 18,--
festgesetzt werde. Im Bescheid fehlen sämtliche Informationen über die
Berechnung und Zuordnung dieses Betrages. Es gehe weder hervor, ob der Betrag
von Größe und Art der Fläche abhänge, noch welchen
Flächen dieser Betrag überhaupt zuzuordnen sei. Diese Unfähigkeit
der Zuordnung werde dadurch bestätigt, dass dem Bw. zusätzlich zu
diesem Bescheid ein weiterer Bescheid über den Grundbetrag der
Landwirtschaftskammerumlage des Finanzamtes Graz- Umgebung unter EW-AZ
2..-1-.... vom 18. April 2005 zugegangen sei, in welchem der Grundbetrag von
Euro 18,-- nochmals vorgeschrieben werde. Für ihn sei es nicht
einsehbar, weshalb er am gleichen Tag zwei Bescheide von der gleichen
Behörde an die gleiche Adresse gesendet erhalte. Da der Versand auch mit
seinen Steuergeldern finanziert werde, fordere er eine sofortige Abstellung
dieser Verschwendung und biete im Hinblick auf eine notwendige Umstellung der
EDV- und Versandabläufe seine Hilfe als unabhängiger Berater
an.
Mit dem bekämpften Bescheid werde unter Berufung auf
§ 35a des Steiermärkischen Landwirtschaftskammergesetzes der
Grundbetrag der Landwirtschaftskammerumlage für das Jahr 2005 in der
Höhe von Euro 18,-- festgesetzt. Im § 35a des Steiermärkischen
Landwirtschaftskammergesetzes werde in Abs. 1 lediglich festgestellt, dass die
Vollversammlung der Landeskammer zusätzlich zu Kammerumlage und
Kammerbeiträgen einen jährlichen Grundbetrag festsetzen könne,
der höchsten Euro 25,-- betragen dürfe. Der Bescheid enthalte
keinerlei Informationen darüber, dass die Vollversammlung der Landeskammer
einen solchen Betrag festgesetzt habe. Da der Bescheid keinerlei weiteren
Hinweis auf den Aussteller als die Adresse des Finanzamtes Graz-Umgebung
aufweise, dränge sich der Verdacht auf Festsetzung durch eine
unzuständige Stelle auf.
Der Grundbetrag für die Landwirtschaftskammerumlage
stelle eine beträchtliche zusätzliche Belastung für kleine
Grundbesitzer dar. Eine solche Mehrbelastung sei in anderen EU-Mitgliedstaaten
nicht erfolgt. Daher stelle die Festsetzung des Grundbetrages der
Landwirtschaftskammerumlage einen Verstoß gegen den
Gleichbehandlungsgrundsatz dar. Auch die Tatsache, dass er als kleiner
Waldbesitzer zweimal Euro 18,-- bezahlen solle, während dem Besitzer einer
ungeteilten Eigenjagd nur einmal Euro 18,-- als Grundbetrag der
Landwirtschaftskammerumlage vorgeschrieben werde, stelle eine Verletzung des
Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 7 Abs. 1 des österreichischen
Bundesverfassungsgesetzes dar.
Der Bw. wies noch auf einen Kontakt zur
Landwirtschaftskammer anlässlich eines Waldverkaufes sowie auf
Betriebsschließungen von Land- und Forstwirten hin. Wenn er als kleiner
Waldbesitzer gezwungen werden solle, einen Grundbetrag für diese
Landwirtschaftkammer zu bezahlen, die ihm nichts nütze und deren Räte
er nicht wählen habe dürfen, dann widerspreche das Art.1 des
Bundesverfassungsgesetzes.
Das Finanzamt führte in der abweisenden
Berufungsvorentscheidung aus, dass die Grundlage für die Erhebung des
Grundbetrages zur Kammerumlage der Bescheid über Beiträge und Abgaben
von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sei. Abgabenschuldner der
Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sei der Schuldner
der Grundsteuer gemäß
§ 9 des Grundsteuergesetzes
1955. Die Erhebung der Kammerumlage werde nach § 32 Abs.6 LWKG
den Abgabenbehörden des Bundes übertragen, wobei Abgabenbehörde
erster Instanz jenes Finanzamt sei, das den die Beitragsgrundlage der
Kammerumlage bildenden Grundsteuermessbetrag bzw. besonderen Messbetrag
festzusetzen habe.
Das Finanzamt führte auch noch weiter aus, dass jede
wirtschaftliche Einheit gemäß
§ 2 Abs.1 Bewertungsgesetz
1955 idgF. für sich zu bewerten sei.
Im Vorlageantrag wandte der Bw. ein, der Bescheid sei nach
wie vor nicht in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung gegliedert.
Der Versuch einer Nachlieferung einer Begründung verbessere aber die
Ursprungsbescheide nicht. Eine schlüssige Begründung, weshalb die
Landwirtschaftskammerumlage in jedem Bescheid mit Euro 18,-- festgesetzt worden
sei, gebe es nach wie vor nicht. Es fehle jegliche Information, wer den
Grundbetrag wann in Höhe von Euro 18,-- festgesetzt habe.
Es könne wohl nicht im Sinne des Gesetzgebers sein,
dass Besitzer mehrer kleiner Grundstücke mehrfach die Grundumlage
müssen. Daher sei eine einmalige Rückerstattung
unumgänglich.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 35a Abs.1, Z 1 des
Steiermärkischen Landwirtschaftskammergesetzes (LGBl.Nr.14/1970 idF.
LGBl.62/2004) kann die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer unter anderem
zur Kammerumlage (§32) einen jährlichen Grundbetrag für die
Landeskammer festsetzen.
Dieser Grundbetrag wurde durch die Vollversammlung der
Landwirtschaftskammer Steiermark am 17. Dezember 2004 für 2005 mit
18,00 € festgesetzt.
Gemäß Abs.2 dieser Bestimmung stellt der
Bescheid über Beiträge und Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben die Rechtsgrundlage dar. Für jene wirtschaftlichen Einheiten,
für die keine Kammerumlage festgestellt wird, ist kein Grundbetrag
einzuheben.
Die Kammerumlage ist gem. § 32 abs.1 lit. a des
Steiermärkischen Landwirtschaftskammergesetzes von den Eigentümern
land- und forstwirtschaftliche Betriebe im Sinne des § 1 Abs.2 Z 1 des
Grundsteuergesetzes 1955, BGBl.1955/149 zu entrichten, sofern das Ausmaß
des Betriebes mindestens 1 Hektar beträgt.
Die Erhebung der Kammerumlage und etwaiger Zuschläge
wird gemäß
§ 32 Abs. 7 des Steiermärkischen
Landwirtschaftskammergesetzes den Abgabenbehörden des Bundes
übertragen.
Der Bw. ist Eigentümer eines forstwirtschaftlichen
Betriebes im Ausmaß von über 1 Hektar sowie eines in einer anderen
Gemeinde gelegenen forstwirtschaftlichen Betriebes im Ausmaß von über
7 Hektar.
Dabei handelt es sich um zwei wirtschaftliche Einheiten,
für welche Einheitswertbescheide und Grundsteuermessbescheide erlassen
wurden. Für beide wirtschaftlichen Einheiten wurden Bescheide über
Beiträge und Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
erlassen, für welche die Grundsteuermessbescheide die Bemessungsgrundlage
darstellten. Mit diesen Bescheiden wurde auch die Kammerumlage vorgeschrieben.
Diese Beiträge und Abgaben wurden durch den Bw. auch für beide
wirtschaftlichen Einheiten entrichtet.
Der Grundbetrag der Kammerumlage war, da es sich um zwei
wirtschaftliche Einheiten handelt, für welche die Kammerumlage festgesetzt
war, auch für beide wirtschaftlichen Einheiten vorzuschreiben.
Das Steiermärkische Landwirtschaftskammergesetz sieht
für den Fall, dass der Grundbetrag einem Kammerumlagepflichtigen mehrfach
vorgeschrieben wird, in § 35a Abs.3 vor, dass der den einfachen
Grundbetrag übersteigende Betrag von der Landeskammer auf Antrag
rückzuerstatten ist. Ein solcher Antrag ist innerhalb eines Jahres ab dem
Ende des Vorschreibungszeitraumes bei der Landeskammer einzubringen.
So weit der Bw. die Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen
des Steiermärkischen Landwirtschaftskammergesetzes einwendet, ist
auszuführen, dass gem. Art. 18 Abs. 1B-VG die staatliche Verwaltung nur auf
Grund der Gesetze ausgeübt werden darf. Es ist daher Aufgabe der
Verwaltung, die geltenden Rechtsnormen zu vollziehen, nicht, sie auf ihre
Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen. Zur
Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen ist
gemäß Art.140 Abs. 1 B-VG der Verfassungsgerichtshof berufen.
Zur behaupteten EU-Widrigkeit der Bestimmung ist
auszuführen, dass die Regelung von Kammerumlagen nicht in den Bereich des
Gemeinschaftsrechtes fällt, da keine entsprechenden Richtlinien bestehen.
Durch den Bw. wurde auch nicht aufgezeigt, welchen konkreten Bestimmungen des
Gemeinschaftsrechts die Festsetzung widerspricht.Die
Berufung war daher abzuweisen.
Graz, am 26.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 35a Abs. 1 Stmk. Landwirtschaftskammergesetz, Steiermärkisches Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. Nr. 14/1970
- § 35a Abs. 2 Stmk. Landwirtschaftskammergesetz, Steiermärkisches Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. Nr. 14/1970
- § 35a Abs. 3 Stmk. Landwirtschaftskammergesetz, Steiermärkisches Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. Nr. 14/1970
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0139-G/06
- Stammnummer
- 22932
- Gültig
- 26.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF