Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1106-W/06
Familienbeihilfe ab Zeitpunkt zu dem Asyl nach dem Asylgesetz zuerkannt wird.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1106-W/06vom 26.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Baden Mödling betreffend Abweisung eines Antrages auf
Gewährung der Familienbeihilfe rückwirkend ab 24. Oktober 2002
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. stellte am 15.11.2005 einen Antrag auf
Familienbeihilfe für seine 3 Kinder G.A., geb. 14.03.2001, G.Ch. geb.
26.12.2002 und für G.Ar., geb. 07.08.2005. Begründend wurde
ausgeführt: "Mit Mitteilung vom 22. August 2005 wurde ich
dahingehend informiert, dass ich für die oben genannten Kinder lediglich
für die Zeiträume ab August 2005 bis Jänner 2007 erhalte.
Tatsächlich befinde ich mich mit meinen Kindern bereits seit 24.10.2002 in
Österreich und fordere ich daher auch die Ausbezahlung der mir zustehenden
Familienbeihilfebeträge ab diesem Zeitpunkt. Das Finanzamt beruft
sich bei der Nichtgewährung der Beträge ab Einreise nach
Österreich offensichtlich auf eine Gesetzesänderung vom Jänner
2005, wonach die Gewährung der Kinderbeihilfe nur mehr ab dem Zeitraum der
Anerkennung als Flüchtling erfolgen könnte. Diese
Interpretation ist jedoch rechts- und verfassungswidrig, da sie sich
offensichtlich auf rein ökonomische Begebenheiten beruft, wonach
Österreich für die zahlreichen Flüchtlinge nicht mehr so viel
Geld zur Verfügung stellen könnte."
Das Finanzamt erließ einen Abweisungsbescheid, mit
dem es den o.a. Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe rückwirkend
ab 24.10.2002 für die Kinder G.Ar. , geboren
07.08.2005 G.Ch. , geboren 26.12.2002 G.A. , geboren 13.03.2001
mit folgender Begründung abwies.
"Laut Erlass des Bundesministerium für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz wurde § 3 Abs.2 des
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert. Bei Gewährung der
Familienbeihilfe sind österreichischen Staatsbürgern nun nicht mehr
Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention gleichgestellt,
sondern Personen ab dem Zeitpunkt, zu dem ihnen Asyl nach dem Asylgesetz 1997
zuerkannt worden ist. Maßgeblich ist das Datum des Asylbescheides. In
Ihrem Fall liegt ein Asylbescheid vom 11.01.2005 vor. Für Ch. und A. wurde
Ihnen daher ab Jänner 2005 die Familienbeihilfe gewährt. Für Ar.
( geb. 07.08.2005) beziehen Sie seit Geburt des Kindes Familienbeihilfe. Eine
rückwirkende Gewährung der Familienbeihilfe ist auf Grund der neuen
Rechtslage nicht möglich."
Gegen den Abweisungsbescheid erhob der Bw.
Berufung: Begründend wurde ausgeführt: "Mit
gegenständlichem Bescheid wurde ich nun dahingehend belehrt, dass mit
Bundesgesetzblatt Nr. 142/2004 der § 3 Abs.2 des
Familienlastenausgleichsgesetzes dahingehend geändert worden sei, dass bei
der Gewährung der Familienbeihilfe österreichischen Staatsbürgern
nun nicht Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention
gleichgestellt seien, sondern Personen ab dem Zeitpunkt, ab dem Ihnen Asyl nach
dem Asylgesetz 1997 zuerkannt worden sei. Unbeachtlich dessen, dass der
Gesetzestext wohl in sehr holpriges Deutsch verpackt ist und nicht gerade ein
Ruhmesblatt der zuständigen legistischen Abteilung darstellen dürfte,
ist diese Gesetzesänderung als gleichermaßen unverständlich,
unmenschlich und nach meinem Dafürhalten auch krass
verfassungswidrig. Denn es ergeht da offensichtlich die Fiktion, dass
entweder Flüchtlingskinder ja ohnehin keine Ansprüche haben, also
nicht einmal der Familienbeihilfe bedürfen, beziehungsweise dass es sich
bei Flüchtlingskinder offensichtlich um Hungerkünstler handelt, die
man halt ihrem Schicksal überlassen möge und sie nicht noch besonders
in Forme der Gewährung der Familienbeihilfe fördern sollte. Und
wenn man den Gürtel enger schnallen muss, dann gebe es genug Personen, wo
man bedenkenlos ansetzen könnte, doch die raison politique lässt dies
offensichtlich nicht zu. Ich erachte also, kurz gefasst, die
dargestellte, gesetzliche Bestimmung als verfassungswidrig, ungeachtet dessen,
dass die Finanzbehörde zur Vollziehung der Gesetze verpflichtet sind. Um
mich nicht zu missverstehen, ich bedanke mich bei den zahlreichen höflichen
und verständnisvollen Damen und Herrn der Finanzverwaltung, die mich gut
behandelt haben, die aber dieses Gesetz vollziehen
müssen. Abschließen ersuche ich um Stattgabe meiner
Berufung."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs.1
Familienlastenausgleichgesetz (FLAG) 1967 haben Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber
beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung
Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen;
kein Anspruch besteht jedoch, wenn die Beschäftigung nicht länger als
drei Monate dauert. Kein Anspruch besteht außerdem, wenn die
Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über die
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
verstößt.
Gemäß
§ 3 Abs.2 FLAG 1967, BGBl. I Nr.
142/2004, gilt Abs.1 nicht für Personen, die sich seit mindestens sechzig
Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie für
Staatenlose und Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt
wurde.
Bei der Gewährung der Familienbeihilfe sind
österreichischen Staatsbürgern nun nicht mehr Flüchtlinge im
Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention gleichgestellt, sondern Personen ab
dem Zeitpunkt, zu dem ihnen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 zuerkannt worden ist,.
Maßgeblich ist das Datum des Asylbescheides.
Inkrafttretensregelung des § 50y Abs.2 FLAG
1967:
§ 50y Abs.2 FLAG 1967 lautet:
"(2) die §§ 3 Abs.2 und 38 a Abs.3 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 treten mit 1.Mai 2004 in Kraft.
Ausgenommen sind jene Fälle, in denen bis einschließlich des Tages
der Kundmachung dieses Bundesgesetzes Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt
wurde."
Die neue Regelung tritt rückwirkend mit 1.Mai 2004 in
Kraft. Das heißt, es ist ab 1.Mai 2004 bei der Beurteilung der Frage, ob
ein Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben ist, grundsätzlich die neue
Rechtslage anzuwenden.
Ausnahme: Ist jedoch bis einschließlich des Tages der
Kundmachung dieses Bundesgesetzes (es ist dies der 15. Dez. 2004) Asyl nach dem
Asylgesetz 1997 gewährt worden, ist aus Gründen des Vertrauensschutzes
die Entscheidung über einen Anspruch auf Familienbeihilfe die "alte"
Rechtslage zugrunde zu legen.
Dieser Erlass (interne Regelung) erging zugunsten des
Asylwerber.
Nach der alten Rechtslage konnte Personen, denen Asyl
gewährt wurde, die Familienbeihilfe rückwirkend ab dem Monat
gewährt werden, in dem der Antrag auf Asyl gestellt wurde. Es wurde darauf
abgestellt, ob die Person ein Flüchtling nach der Genfer
Flüchtlingskonvention ist. Nach der neuen Rechtslage wird auf den Zeitpunkt
des Ausstellung des Asylbescheides abgestellt.
Im gegenständlichen Fall erging der Bescheid am
11.01.2005, mit dem dem Bw. gemäß
§ 7 AsylG Asyl
gewährt wurde. Gemäß
§ 12 leg.cit. wurde festgestellt, dass
dem Bw. damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft
zukommt.
Die alte Rechtslage kann nicht mehr angewendet werden. Nach
der Neuregelung des § 3 Abs.2 FLAG, BGBl. I Nr. 142/2004 ist
für die Gewährung der Familienbeihilfe das Datum des Asylbescheides
maßgeblich. Die Familienbeihilfe ist daher ab Jänner 2005 laufend,
nicht aber rückwirkend zu gewähren.
Die Berufung war daher abzuweisen.
Zu weiteren in der Berufung vorgebrachten Einwendungen,
wird folgendes festgehalten:
Gemäß
§ 7 AsylG hat die Behörde
Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist,
dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer
Flüchtlingskonvention) droht und keiner der Art 1 Abschnitt C oder F der
Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder
Ausschlussgründe vorliegt.
Gemäß
§ 12 AsylG ist die Entscheidung, mit
der Fremde von Amts wegen, auf Grund Asylantrages oder auf Grund
Asylerstreckungsantrages Asyl gewährt wird, ist mit der Feststellung zu
verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft
zukommt.
Auf Grund der Gesetzesänderung; BGBl. I Nr. 142/2004
stellt nun § 3 Abs.2 FLAG auf das Asylgesetz, ab. Die Menschen, die nach
der Genfer Flüchtlingskonvention Flüchtlinge, nach
österreichischen Asylgesetz aber noch Asylwerber sind, bekommen
rückwirkend keine Familienbeihilfe. Maßgeblich ist das Datum des
Asylbescheides, ab diesem Zeitpunkt steht Familienbeihilfe zu.
Zu den Ausführungen, dass die Neuregelung des § 3
Abs.2 FLAG 1967 BGBl. I Nr. 142/2004, welche auf den Zeitpunkt des
Asylbescheides abstellt, gegen den Gleichheitsgrundsatz und gegen das
Legalitätsprinzip des Art 18 BVG verstößt, wird ausgeführt,
dass sich der Unabhängige Finanzsenat an die Gesetze zu halten und nicht
darüber zu befinden hat, ob ein Gesetz verfassungswidrig ist. Die
Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes ist dem
Verfassungsgerichtshof vorbehalten.
Wien, am 26.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 50y Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 7 AsylG, Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997
- § 12 AsylG, Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997
FamilienbeihilfeAsyl nach dem AsylgesetzFlüchtlingvgl. Beschluss des VfGH vom 28. Nov. 2005B 3295/05
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1106-W/06
- Stammnummer
- 22931
- Gültig
- 26.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF