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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0134-L/06

Fehlen eines Aufenthaltstitels im Sinn der §§ 8 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0134-L/06vom 23.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt, 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, vom 2. Februar 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 12. Jänner 2006 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab 1. Jänner 2006 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Der Berufungswerber, der nicht österreichischer Staatsangehöriger ist, verfügt in Österreich lediglich über eine befristete Arbeitserlaubnis im Sinn der §§ 14a und 14e des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, jedoch nicht über einen Aufenthaltstitel im Sinn der §§ 8 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz. Auch seine beiden Kinder L und S haben keinen derartigen Aufenthaltstitel. Das Finanzamt wies aus diesem Grund mit Wirkung ab 1.1.2006 den Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe unter Hinweis auf die geänderten Bestimmung des § 3 Abs. 1 und 2 FLAG 1967 ab. In der dagegen eingebrachten Berufung beantragte der Berufungswerber durch seinen steuerlichen Vertreter die Weitergewährung der Familienbeihilfe im bisherigen Umfang. In der Begründung wurde ausgeführt, dass mit dem angefochtenen Bescheid die Familienbeihilfe für seine beiden Kinder nicht mehr gewährt wurde. Die geänderte Gesetzeslage durch das Fremdenrechtspaket widerspreche jedoch den maßgeblichen verfassungsrechtlichen Grundsätzen. Er beabsichtige daher, die maßgeblichen Rechtsgrundlagen dem Verfassungsgericht zur Prüfung auf seine Verfassungskonformität vorzulegen. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 3 Abs. 1 FLAG 1967 in der ab 1.1.2006 geltenden Fassung haben Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten. Nach § 3 Abs. 2 leg.cit. besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich aufhalten. Bis 31.12.2005 galt für Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, folgende gesetzliche Regelung des § 3 Abs. 1 FLAG 1967: Danach hatten solche Personen dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt waren und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet bezogen. Kein Anspruch bestand, wenn die Beschäftigung nicht länger als drei Monate dauerte, außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer verstieß. Die oben zitierte Neuregelung der Ansprüche von Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, erfolgte im Rahmen umfangreicher Änderungen im Bereich des Fremdenrechtes. Danach besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe nur mehr für die Personen, die auch zur Niederlassung in Österreich berechtigt sind, wobei diese Berechtigung nach den Bestimmungen des ebenfalls im Rahmen des Fremdenrechtspaketes 2005 erlassenen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes erteilt wird. In deren §§ 8 und 9, auf die sich das Gesetz bezieht, sind die Arten und Formen der Aufenthaltstitel im Sinn des Gesetzes aufgezählt. Die (befristete) Arbeitserlaubnis im Sinn des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, die der Berufungswerber hat, ist somit nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung seit 1.1.2006 nicht mehr ausreichend, um einen Anspruch auf Familienbeihilfe zu vermitteln. Der Berufungswerber bestreitet nicht, dass weder er noch seine beiden Kinder den nunmehr für den Beihilfenanspruch erforderlichen Aufenthaltstitel für Österreich haben, er bestreitet auch nicht, dass die Abgabenbehörde die Entscheidung entsprechend der gesetzlichen Regelung getroffen hat. Der Berufungswerber zweifelt lediglich die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der neuen gesetzlichen Regelung an. Da die Abgabenbehörde ihre Entscheidungen jedoch lediglich im Sinn der Gesetze treffen kann, ist die Abweisung des Antrages auf Gewährung von Familienbeihilfe ab 1.1.2006 zu Recht erfolgt. Der Berufung konnte daher kein Erfolg beschieden sein. Linz, am 23. Juni 2006

Normen und Schlagworte

FremdenrechtAufenthaltstitel

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0134-L/06
Stammnummer
22894
Gültig
23.06.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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