Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0134-L/06
Fehlen eines Aufenthaltstitels im Sinn der §§ 8 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0134-L/06vom 23.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Dr. Helmut
Blum, Rechtsanwalt, 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, vom 2. Februar
2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 12. Jänner 2006
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab
1. Jänner 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber, der nicht österreichischer
Staatsangehöriger ist, verfügt in Österreich lediglich über
eine befristete Arbeitserlaubnis im Sinn der §§ 14a und 14e des
Ausländerbeschäftigungsgesetzes, jedoch nicht über einen
Aufenthaltstitel im Sinn der §§ 8 und 9 Niederlassungs- und
Aufenthaltsgesetz. Auch seine beiden Kinder L und S haben keinen derartigen
Aufenthaltstitel. Das Finanzamt wies aus diesem Grund mit Wirkung ab 1.1.2006
den Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe unter Hinweis auf die
geänderten Bestimmung des § 3 Abs. 1 und 2 FLAG 1967 ab.
In der dagegen eingebrachten Berufung beantragte der
Berufungswerber durch seinen steuerlichen Vertreter die Weitergewährung der
Familienbeihilfe im bisherigen Umfang. In der Begründung wurde
ausgeführt, dass mit dem angefochtenen Bescheid die Familienbeihilfe
für seine beiden Kinder nicht mehr gewährt wurde. Die geänderte
Gesetzeslage durch das Fremdenrechtspaket widerspreche jedoch den
maßgeblichen verfassungsrechtlichen Grundsätzen. Er beabsichtige
daher, die maßgeblichen Rechtsgrundlagen dem Verfassungsgericht zur
Prüfung auf seine Verfassungskonformität vorzulegen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967 in der
ab 1.1.2006 geltenden Fassung haben Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich
nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
(NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich
aufhalten.
Nach § 3 Abs. 2 leg.cit. besteht Anspruch
auf Familienbeihilfe für Kinder, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 des
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich
aufhalten.
Bis 31.12.2005 galt für Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, folgende gesetzliche Regelung des
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967: Danach hatten solche Personen dann Anspruch
auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber
beschäftigt waren und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung
Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet bezogen.
Kein Anspruch bestand, wenn die Beschäftigung nicht länger als drei
Monate dauerte, außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende
Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
verstieß.
Die oben zitierte Neuregelung der Ansprüche von
Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, erfolgte im
Rahmen umfangreicher Änderungen im Bereich des Fremdenrechtes. Danach
besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe nur mehr für die Personen, die
auch zur Niederlassung in Österreich berechtigt sind, wobei diese
Berechtigung nach den Bestimmungen des ebenfalls im Rahmen des
Fremdenrechtspaketes 2005 erlassenen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
erteilt wird. In deren §§ 8 und 9, auf die sich das Gesetz
bezieht, sind die Arten und Formen der Aufenthaltstitel im Sinn des Gesetzes
aufgezählt.
Die (befristete) Arbeitserlaubnis im Sinn des
Ausländerbeschäftigungsgesetzes, die der Berufungswerber hat, ist
somit nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung seit 1.1.2006 nicht mehr
ausreichend, um einen Anspruch auf Familienbeihilfe zu vermitteln. Der
Berufungswerber bestreitet nicht, dass weder er noch seine beiden Kinder den
nunmehr für den Beihilfenanspruch erforderlichen Aufenthaltstitel für
Österreich haben, er bestreitet auch nicht, dass die Abgabenbehörde
die Entscheidung entsprechend der gesetzlichen Regelung getroffen hat. Der
Berufungswerber zweifelt lediglich die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit
der neuen gesetzlichen Regelung an.
Da die Abgabenbehörde ihre Entscheidungen jedoch
lediglich im Sinn der Gesetze treffen kann, ist die Abweisung des Antrages auf
Gewährung von Familienbeihilfe ab 1.1.2006 zu Recht erfolgt. Der Berufung
konnte daher kein Erfolg beschieden sein.
Linz, am 23.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0134-L/06
- Stammnummer
- 22894
- Gültig
- 23.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF