Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1659-W/05
Nachsicht, keine persönliche Unbilligkeit, wenn wirtschaftliche Lage nicht bekanntgegeben wird
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1659-W/05vom 23.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des D.O., vom 27. November 2004
gegen den Bescheid des Finanzamtes Mödling vom 11. November 2004
betreffend Abweisung einer Nachsicht gemäß
§ 236 BAO
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes
Baden Mödling vom 11. November 2004 wurde ein Antrag des Berufungswerbers
(in weiterer Folge Bw.) vom 15. September 2004 auf Nachsicht der mit Bescheid
vom 10. Mai 2004 vorgeschriebenen Nachzahlung von € 40.690,44 aus
Einkommensteuer 1987, korrigiert mit Buchungsmitteilung Nr. 6 vom 6. September
2004 auf € 37.854,96, (in dem der Bw. darlegte, dass der Sachverhalt
schon 17 Jahre zurückliege, er 72 Jahre alt sei und kein aktives
Arbeitsseinkommen mehr habe, sondern lediglich eine ASVG-Pension, deren
Höhe keine großen Sprünge erlaube und in den letzten drei Jahren
im Verhältnis zur Inflationsrate reduziert worden sei und mit einer
fortlaufenden Reduzierung der Pension zu rechnen sei; hätte die
Behörde den Sachverhalt früher erkannt, wäre es ihm möglich
gewesen, die Nachforderung aus dem Einkommen zu erfüllen; er sei seinen
Verpflichtungen dem Finanzamt gegenüber immer pünktlich nachgekommen;
aufgrund der zweifelhaften Zukunftsentwicklung des Pensionseinkommens helfe auch
eine Stundungs- oder Teilzahlungsregelung nicht, da es undenkbar und unbillig
wäre, eine derartige unsichere finanzielle Zukunft für einen
72-jährigen in diesem Ausmaß zu belasten und daher der Antrag
gestellt werde, diese Nachforderung wegen Unbilligkeit in persönlicher und
sachlicher Hinsicht zu erlassen), abgewiesen. Als Begründung wurde
ausgeführt, dass fällige Abgabenschuldigkeiten durch Abschreibung
nachgesehen werden können, wenn ihre Einhebung unbillig wäre. Sofern
die Billigkeit durch die wirtschaftliche Darstellung der derzeitigen
Vermögens- und Einkommenssituation dargestellt vorliege, sei eine
Ermessensprüfung durchzuführen. Dabei sei vor allem das bisherige
steuerliche Verhalten (Rückstandsentstehung) als auch unter dem
Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit die Gleichbehandlung von
Abgabepflichtigen zu berücksichtigen.
Den Antragsteller treffe bei
der Nachsicht eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Er habe einwandfrei und
unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen der Umstände darzutun,
auf die die Nachsicht gestützt werden könne. Der Sachverhalt, dass die
Steuernachforderung einen sehr alten Zeitraum betreffe, stelle im Sinne der
Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen, welche bereits ihre Abgaben bezahlt
haben, keine Unbilligkeit dar.
Der Nachsichtsantrag sei nicht
bloß ein Formalerfordernis, es müsse ein begründeter Antrag
sein. Die Abgabenbehörde habe im Rahmen ihrer amtswegigen
Ermittlungspflicht nur die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe zu
prüfen. Im vorliegenden Fall sei lediglich allgemein eingeräumt
worden, dass mit den bestehenden Einkünften keine Ratenzahlung möglich
sei, ohne konkrete Zahlen über die notwendigen Lebenshaltungskosten
anzugeben. Wenn man vom derzeitigen gesetzlichen Existenzminimum ausgehe,
würde ein pfändbarer Betrag in Höhe von monatlich € 714,35
verbleiben. Sonstige Verbindlichkeiten seien keine angegeben worden. Aufgrund
der wirtschaftlichen Verhältnisse könne dem Antrag daher nicht
stattgegeben werden.
In der dagegen eingebrachten
Berufung vom 27. November 2004 verweist der Bw. darauf, dass er seinen
steuerlichen Verpflichtungen immer pünktlich nachgekommen sei, was leicht
feststellbar sei. Auch die Zurückweisung seiner Begründung betreffend
lange zurückliegenden Zeitraum sei nicht korrekt. Es mache sehr wohl einen
Unterschied, ob eine nachträgliche Steuervorschreibung innerhalb eines
erträglichen oder unerträglichen Zeitraumes erlassen werde. Ein
Zeitraum von siebzehn Jahren sei ganz gewiss ein unerträglicher Zeitraum,
insbesondere wenn sich während dieses Zeitraumes ganz entscheidende
Änderungen der Lebensumstände ergeben haben. Der Bw. sei inzwischen 72
Jahre alt geworden und in Pension gegangen und habe kein aktives
Arbeitseinkommen mehr. Es sei ganz gewiss eine grobe Unbilligkeit der
Behörde, siebzehn Jahre für die Erledigung eines Steueraktes zu
benötigen. Der Vergleich mit Steuerpflichtigen, die bereits ihre Abgaben
bezahlt haben, gehe entschieden ins Leere. Hätte die Behörde innerhalb
eines erträglichen Zeitraumes diese Angelegenheit bearbeitet, hätte
der Bw. die Abgaben wie alle anderen pflichtgemäß zeitgerecht
entrichten können. Für die Verzögerung der Behörde trage er
keine Verantwortung und habe sie auch nicht beeinflussen
können.
Die Feststellung des
Bescheides, "der Nachsichtsantrag sei nicht bloß ein Formalerfordernis, es
müsse ein begründeter Antrag sein", sei unverständlich. Der Bw.
habe einen Antrag gestellt und ihn auch begründet. Auch der Hinweis auf das
gesetzliche Existenzminimum sei für sich eine Unbilligkeit. Es werde daher
nochmals der Antrag gestellt, die Bezahlung dieses Betrages
nachzusehen.
Das Finanzamt Baden
Mödling hat im Abgabenakt festgehalten, dass der Bw. einerseits
Grundvermögen besitzt und Gesellschafter der Firmen E-GmbH und I-GmbH ist,
andererseits sich auch nach längerem Zuwarten nach Einbringung der Berufung
nicht bereit erklärt, ein Vermögensverzeichnis auszufüllen und
abzugeben bzw. auch in der Berufung keine Angaben zu seinen laufenden Ausgaben
oder zur Höhe seiner Einnahmen gemacht hat.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können auf Antrag des Abgabepflichtigen fällige
Abgabenschuldigkeiten ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden,
wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig
wäre.
Die Unbilligkeit der
Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles ist tatbestandsmäßige
Voraussetzung für die im § 236 BAO vorgesehene
Ermessensentscheidung. Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes setzt Unbilligkeit der Einhebung im Allgemeinen voraus,
dass die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu
jenen Nachteilen stünde, die sich aus der Einziehung für den
Steuerpflichtigen oder für den Steuergegenstand ergeben. Die Unbilligkeit
kann "persönlich" oder "sachlich" bedingt sein. Eine persönliche
Unbilligkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die
Existenzgrundlagen des Nachsichtswerbers gefährdete. Allerdings bedarf es
zur Bewilligung einer Nachsicht (aus persönlichen Gründen) nicht
unbedingt der Existenzgefährdung oder besonderer finanzieller
Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt, dass die Abstattung der
Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die
außergewöhnlich sind, so etwa wenn die Abstattung trotz zumutbarer
Sorgfalt nur unter Veräußerung von Vermögen möglich
wäre und zusätzlich diese Veräußerung einer Verschleuderung
gleichkäme. Eine sachliche Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn im Einzelfall
bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen
ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Jedenfalls
müsste es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit
ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommen
(VwGH 26.2.2003, 98/13/0091).
Im vorliegenden Fall wurde zwar
(auch) eine sachliche Unbilligkeit behauptet, doch Anhaltspunkte, dass die in
Rede stehende Nachforderung, selbst wenn die Abgabenbehörde - wie vom
Bw. ausgeführt - siebzehn Jahre für die Erledigung eines
Steueraktes benötigte, ein vom Gesetzgeber nicht gewolltes Ergebnis
hervorgebracht hätte, sind weder aus dem Akt noch aus dem
Berufungsvorbringen zu entnehmen, vielmehr ist dies ein Ergebnis der
Gleichbehandlung aller Abgabepflichtigen, sodass zu prüfen bleibt, ob eine
persönliche Unbilligkeit vorliegt. Hierbei ist jedoch noch keine
Ermessensentscheidung zu treffen, sondern ein unbestimmter Gesetzesbegriff
auszulegen.
Im Nachsichtsverfahren liegt
das Hauptgewicht der Behauptungslast und Beweislast naturgemäß beim
Nachsichtswerber. Seine Sache ist es, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen
Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht
gestützt werden kann (VwGH 28.4.2004, 2001/14/0022). Die Bewilligung der
Nachsicht einer aushaftenden Abgabenschuld stellt eine Begünstigung dar.
Bei Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der
Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des
Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in
Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden
Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die
abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der
Begünstigungswerber hat die Voraussetzungen für die Bewilligung einer
Nachsicht aus Eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen.
Der 72 Jahre alte Bw. bezieht
nach eigenen Angaben lediglich eine ASVG-Pension, wobei die Abgabenbehörde
erster Instanz im angefochtenen Bescheid berechnete, dass ausgehend vom
derzeitigen gesetzlichen Existenzminimum ein pfändbarer Betrag in Höhe
von monatlich € 714,35 verbleiben würde. Verbindlichkeiten außer
gegenüber der Finanzverwaltung wurden weder in der Berufung noch im Antrag
angegeben. Trotz Bemühen der Abgabenbehörde erster Instanz hat sich
der Bw. nicht bereit erklärt, ein Vermögensverzeichnis
auszufüllen und abzugeben, sodass allein aufgrund des Akteninhaltes zu
entscheiden war. Dem Abgabenakt ist zu entnehmen, dass der Bw.
Grundvermögen besitzt und Gesellschafter der Firmen E-GmbH und I-GmbH ist.
Zudem ist festzustellen, dass der Bw. neben seiner ASVG-Pension auch als
Angestellter der Firma I-GmbH einen Lohn ausbezahlt erhält, den er nicht
angegeben hat. Dass die wirtschaftliche Situation des Bw. nicht so schlecht sein
kann, um als Billigkeitsgrund anerkannt zu werden, beweist allein schon die
Tatsache, dass der beantragte Nachsichtsbetrag zwischenzeitig entrichtet
wurde.
Aufgabe des Antragstellers auf Abgabennachsicht im Sinne
des § 236 Abs. 2 BAO ist es, in nachvollziehbarer Weise darzulegen, dass
die für eine Unbilligkeit der Einhebung der Abgaben, wären sie noch
nicht entrichtet, sprechenden Umstände durch die Tilgung der
Abgabenschuldigkeit nicht beseitigt worden sind (VwGH 2.6.2004, 2003/13/0156).
Allein der Hinweis auf die ASVG-Pension als Anhaltspunkt für die
wirtschaftliche Lage des Bw. ist nicht geeignet, einen eine Nachsicht
rechtfertigenden Grund darzustellen, zumal auch nicht vorgebracht wurde, dass
die (zwischenzeitlich erfolgte) Abstattung der Abgabenschuld mit
wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die
außergewöhnlich sind, so etwa wenn die Abstattung trotz zumutbarer
Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögen möglich
wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung
gleichkäme.
Angesichts der Höhe der
ASVG-Pension, des aus öffentlichen Büchern ersichtlichen
Grundbesitzes, der Firmenbeteiligungen, des - wenn auch geringen -
nicht erwähnten zweiten Bezuges und der Weigerung, seine genauen
wirtschaftlichen Verhältnisse bekannt zu geben, kann keine persönliche
Unbilligkeit festgestellt werden, weshalb mangels Erfüllung der
Tatbestandsvoraussetzungen des § 236 BAO spruchgemäß zu
entscheiden war.
Wien, am 23.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1659-W/05
- Stammnummer
- 22892
- Gültig
- 23.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF