Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2079-W/05
Ist hinsichtlich der Rückforderung von zu Unrecht bezogener Beihilfen Verjährung eingetreten?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2079-W/05vom 22.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Höhne, In
der Maur & Partner, Rechtsanwälte GmbH, 1070 Wien, Mariahilfer
Straße 20, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 betreffend
Rückforderung von Familienbeihilfe für den Zeitraum 1. November 1994
bis 30. September 1996, entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Im vorliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt
vor:
Der Berufungswerber (Bw.) bezog für ein Kind mit dem
Namen "H." im strittigen Zeitraum Familienbeihilfe.
Das Kind wurde "angeblich" am 27.11.1994 in der Türkei
geboren und ist am 5. April 1996 verstorben. Eine Sterbeurkunde liegt nicht
vor.
Am 29. April 1996 wurde der Bw. "angeblich" wiederum Vater
eine Tochter. Auch dieses Kind wurde auf den Namen "H." getauft; eine
Geburtsurkunde liegt ebenfalls nicht vor.
Das Finanzamt bezweifelte - auf Grund der unten
angeführten Unterlagen - das Kindschaftsverhältnis des (ersten) Kindes
H. und forderte vom Bw. die Familienbeihilfe für den Zeitraum 1. November
1994 bis 30. September 1996 zurück.
Vorliegende Unterlagen:
Schreiben
des Allgemeinen Krankenhauses der Stadt Wien,
Universitätsklinik für Kinder- und Jugendheilkunde vom 21. November
2002 liegt
vor:"H
wurde erstmals am 24.10.2002 in der Entwicklungsneurologischen Ambulanz der
Klinik für Kinder- und Jugendheilkunde aufgrund der schulärztlichen
Untersuchung vorgestellt. Über den Zeitpunkt der Geburt, die Länge,
das Gewicht, den Geburtshergang, konnten keine Daten erhoben werden, da sie dem
Kindesvater, der angibt, seit 13 Jahren in Österreich zu arbeiten, nicht
bekannt sind. Der Vater gibt an, das Mädchen wäre vor einigen Monaten,
vielleicht 12 Monate, nach Österreich gekommen und wurde seit September
2002 in eine Vorschulklasse
eingeschult.
Bei der
Entwicklungsneurologischen Untersuchung fand sich folgender Befund: .... Das
Mädchen entspricht in allen Dimensionen, Selbständigkeit, Feinmotorik,
Sprachverständnis und Sprache dem Entwicklungsniveau eines knapp
6jährigen Kindes.
Das am
gleichen Tag erhobene Knochenalter der Patientin entspricht 5 ½ Jahren,
der Zahnstatus entspricht 6
Jahren.
Zusammenfassend vor dem
Hintergrund der Tatsache, dass es keine jüngeren Geschwister gibt und dass
sich der Vater selbst nicht erinnern kann, wann das Kind geboren sein
könnte, Frühjahr, Herbst etc. oder welches Jahr, kommen wir gemeinsam
mit der Schulärztin zu der Auffassung, dass das Geburtsdatum von
E.H. am ehesten der 27.11.1996 sein
könnte.
Die Richtigstellung des
Geburtsdatums des Kindes E.H. wird lt. Rücksprache seitens der
Eltern bzw. der Schulbehörden vorgenommen werden."
Vereinbarung
zwischen I. E. (Kindesmutter) und dem Kindertagesheim der Stadt Wien, dass "H",
geb. am 29.04.1996, Sozialversicherungsnummer: 0000271194 (korrigiert auf
0000290496) ab 1. Februar 2002 den Kindergarten besucht.
Schulnachricht
von E. H., geb. am 29. April 1996, über den Besuch der 1. Schulstufe
der Grundschule 1040, sowie Bestätigung, dass das Kind im Schuljahr 2002/03
die Klasse 1 A dieser Schule besucht hat.
Bestätigung
der Volksschule 1050, dass das Kind E. H., geb. am 29. April 1996), vom 1.
September 2003 bis 2. Juni 2004 die Klasse 1 Balu besucht hat.
Schulbesuchsbestätigung
der öffentlichen Volksschule 1050, betreffend das Schuljahr 2003/04
(Grundstufe I, 2. Lernjahr, Erste Klasse/Lerngruppe), datiert mit 2. Juli
2004.
Bestätigung
der Meldung aus dem Zentralen Melderegister: Familienname: E., Vorname: H.,
Geburtsdatum: 27.11.1994, Geburtsort: X. (Türkei); Reisepass,
Ausstellungsdatum: 29.7.1999
Gesprächsprotokoll
vom 11.11.2004 in der Volksschule 1050 zwischen G., Schulleiterin und Herrn A.
E.:
"Herr
E., der Vater von
E.H., war am 11.11. bei mir in der Direktion
und gab folgende Stellungnahme im Beisein der Türkischlehrerin unserer
Schule ab: H. ist tatsächlich am
29.4.1996 in der Türkei geboren. Beim Geburtsdatum 27.11.1994 -
welches in der Geburtsurkunde aufscheint - handelt es sich um einen
Fehler, der in der Türkei entstanden
ist.
Am 29.4.1996 (gemeint ist wohl
27.11.1994) wurde ein Mädchen geboren, welches man
H. taufte. Dieses Kind starb jedoch zu
einem späteren Zeitpunkt (der Vater weiß nicht wann). 1996 kam wieder
ein Mädchen zur Welt, welches die Eltern wieder
H. nannten. Eine Ummeldung bzw. Abmeldung
ist nicht erfolgt. Auch gibt es keine Sterbeurkunde des verstorbenen Kindes.
Herr E. gibt an, dass er versucht hat,
eine Änderung des Geburtsdatums in der Türkei zu erreichen, was ihm
nicht gelungen ist.
Niederschrift
vom 11. November 2004, aufgenommen beim Finanzamt Wien 4/5/10 mit A.
E.:
"Ich
erkläre, dass das Kind H., geboren am
27.11.1994 gestorben ist. Ich weiß aber nicht wann. Ich glaube, es war vor
6 Jahren."
Beglaubigte
Übersetzung aus der türkischen Sprache - Personenstandsurkunde
des Standesamtes Halfeti (Türkei), "Zuname: E., Vorname: H., Geburtsdatum:
27.11.1994"
Das
Finanzamt erließ am 30. November 2004 einen Bescheid über die
Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge betreffend Familienbeihilfe
und Kinderabsetzbetrag für das Kind E. H. , Geburtsdatum 27.11.1994
für die Zeiträume September 2001 bis Februar 2002 und vom Juni 2004
bis Oktober 2004.
Zur Begründung wurde
Folgendes ausgeführt:
"Da
erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des in der Geburtsurkunde (Türkei)
eingetragenen Geburtsdatums Ihrer Tochter
E.H. bestehen, nicht zuletzt aufgrund des
durch das AKH erstellte Gutachten aus dem Jahre 2002 (Knochwachstumsbestimmung)
und der widersprüchlichen Aussagen durch den Kindesvater
E.A. (Niederschrift Finanzamt vom 11.11.2004
sowie Gesprächsprotokoll der Schule vom 11.11.2004), war die
Familienbeihilfe rückzufordern. Des Weiteren wird noch auf das
Gesprächsprotokoll mit Herrn E.A. vom 19.11.2004 verwiesen, wo Herr
E. bekräftigte, dass
H. erst 1996 geboren wurde. Da aus dem
Geburtsjahr 1996 keine Geburtsurkunde vorgelegt werden konnte, bestehen daher
begründete Zweifel betreffend des Kindschaftsverhältnisses
gemäß
§ 2 Abs 3 FLAG."
Gleichzeitig erließ es einen Bescheid über die
Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge betreffend Familienbeihilfe
für die Zeit 1. November 1994 bis 30. September 1996.
Der Bw. erhob am 9. Dezember 2004 gegen die
Rückforderungsbescheide vom 30. November 2004 Berufung und
begründete diese wie folgt:
"Meine Tochter
E.H. ist am 29.4.1996 in der Türkei
geboren und lebt seit 23.9.2001 in Wien im Familienverband mit meiner Gattin und
mir. Sie ist unsere leibliche Tochter und besucht die Schule in Wien
(...).
Meine Familie
stammt aus Ostanatolien, dem kurdischen Teil der Türkei. Es gibt dort keine
dem mitteleuropäischen Verwaltungswesen vergleichbare Behören.
Dokumente, Ausweise und Urkunden sind dort nur sehr schwer zu
bekommen.
Es entspricht der
Wahrheit, dass wir ein älteres Kind hatten, das am 27.11.1994 geboren ist
und den Vornamen H. hatte, dieses Kind ist
jedoch am 5.4.1996 verstorben.
Am 29.4.1996 ist
uns ein weiteres Kind geboren worden, deren Namen ebenfalls
H. lautet. Anlässlich der Geburt
dieses Kindes wurde mir vom türkischen Standesbeamten mitgeteilt, dass der
Ausweis der verstorbenen Tochter weiter zu verwenden ist, weil sich der Name
nicht geändert hat. Weiters wurde mir gesagt, dass der Ausweis auf das
neugeborene Kind übertragen wird. Das Geburtsdatum hat in der Türkei
nicht die Bedeutung, das es in Mitteleuropa hat.
Ich habe sogar ein
diesbezügliches türkisches Dokument, in dem dieser Vorgang
bestätigt wird (...). Ich weiß, dass diese Vorgehensweise in einem
Land wie Österreich undenkbar ist, aber dies ist eine Realität in der
Provinz, aus der ich komme. Da ich annahm, dass dieser Sachverhalt kaum
glaubhaft zu machen ist, habe ich das ursprüngliche Geburtsdatum aus dem
Ausweis unserer ersten Tochter bei den Behörden angegeben. Ich war mir
keiner Schuld bewusst, dass ich Familienbeihilfenbeträge zu Unrecht bezogen
hätte.
Weiters möchte
ich darauf hinweisen, dass weder ich noch meine Gattin derzeit aufgrund unserer
finanziellen Lage, die rückgeforderten Beträge dem do. Finanzamt
zurückzahlen können und ich daher prinzipiell um Aufschub der
Rückzahlung bis zur Entscheidung über meine Rechtssache
ansuche.
Für unsere
zweitgeborene Tochter H., geb. 29.4.1996,
die unser leibliches Kind ist, haben wir die Familienbeihilfe jedenfalls nicht
zu Unrecht bezogen. Sie lebt in Österreich im Familienverband und geht hier
in die Schule (2. Klasse Volksschule -
Einsiedlergasse)..."
Mit Ergänzungsersuchen vom 16. August 2005 ersuchte
das Finanzamt den Bw. um
Übersetzung
der dem Berufungsschreiben vom 9.12.2004 in türkischer Sprache beigelegten
Unterlagen.
Übermittlung
der Originalsterbeurkunde (Übersetzung) v. Kind
H., geb. am 27.11.1994, verstorben am
5.4.1996
Übermittlung
der Originalgeburtsurkunde (Übersetzung) v. Kind
H., geb. am 29.4.1996
Bekanntgabe
der Sozialversicherungsnummer v. Kind H.,
geb. am 27.11.1994, verstorben am 5.4.1996 und v. Kind
H., geb. am
29.4.1996.
Das Finanzamt erließ am
4. Oktober 2005 eine Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung gegen den
Rückforderungsbescheid mit der Begründung ab, dass trotz Aufforderung
die noch benötigten Unterlagen nicht beigebracht worden seien.
Die nunmehrige steuerliche Vertretung des Bw. stellte mit
Schreiben vom 28. Oktober 2005 den Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Am 14. November 2005 langte beim unabhängigen
Finanzsenat ein Schreiben mit ergänzenden Ausführungen zur Berufung
und zum Vorlageantrag ein, das auch einen gegen die Gattin des Bw. erlassenen
Rückforderungsbescheid betrifft und wie folgt lautet:
"Die
erstinstanzliche Behörde hat sich mit dem Vorbringen der Berufungswerber
nicht eingehend auseinandergesetzt und die vorliegenden Ergebnisse des
Ermittlungs- und Beweisverfahrens nicht ausreichend berücksichtigt und
gewürdigt. Darüber hinaus hat die erstinstanzliche Behörde auch
gegen den Grundsatz der materiellen Wahrheit und sie sie treffende
Manuduktionspflicht verstoßen.
Die
erstinstanzliche Behörde begründet den Rückforderungsanspruch
damit, dass erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des in der Geburtsurkunde
eingetragenen Geburtsdatums der Tochter der Berufungswerber,
H, bestehen. Die Behörde ist zu
Unrecht der Ansicht, diese Zweifel auf angebliche Widersprüche zwischen
einem vom AKH Wien erstellten Gutachten aus dem Jahr 2002
(Knochenwachstumsbestimmung) und niederschriftlichen Aussagen des Vaters der
H,
A.E. (Niederschrift Finanzamt vom
11.11.2004, Gesprächsprotokoll der Schule vom 11.11.2004,
Gesprächsprotokoll vom 19.11.2004) zurückführen zu können.
Die Berufungswerber gestehen durchaus ein, dass die Niederschriften und das
Gedächtnisprotokoll mit dem 1.-Berufungswerber auf den ersten Blick
unzusammenhängend erscheinen. Dies ist jedoch einzig und allein darauf
zurück zu führen, dass die Berufungswerber aufgrund ihrer Herkunft
(Türkei) die deutsche Sprache nur unzureichend beherrschen und daher
sprachliche Barrieren zu überwinden hatten, die die erstinstanzliche
Behörde ganz offensichtlich nicht erkannte. Bei aufmerksamer Betrachtung
des Sachverhalts und richtiger Würdigung der Beweise hätte die
erstinstanzliche Behörde erkennen müssen, dass die Ergebnisse des
Beweisverfahrens für den Standpunkt der Berufungswerber nicht
widersprüclich sind, sondern in einem logischen und nachvollziehbaren
Zusammenhang stehen...
Die Berufungswerber
haben (beziehungsweise hatten) zwei leibliche Kinder. Das erste Kind namens
H wurde am 27.11.1994 geboren und starb am
5.4.1996. Am 29.4.1996 kam das zweite leibliche Kind der Berufungswerber zur
Welt. Die Berufungswerber nannten auch dieses Kind
H. Die zweitgeborene Tochter lebt seit
2001 in Österreich und besucht eine österreichische
Schule.
Die Berufungswerber
haben in der Türkei die Ausstellung einer Sterbeurkunde für die
erstgeborene und einer das richtige Geburtsdatum wiedergebende Geburtsurkunde
für die zweitgeborene Tochter beantragt. Die zuständige Behörde
in Ostanatolien hat diesem Antrag nicht stattgegeben, sondern den
Berufungswerbern mitgeteilt, sie sollten die Geburtsurkunde und den amtlichen
Ausweis der erstgeborenen Tochter infolge des Todes der erstgeborenen Tochter
und der Namensgleichheit auch für die zweitgeborene Tochter
verwenden.
An der Richtigkeit
der Darstellungen der Berufungswerber ist - entgegen der Ansicht der
erstinstanzlichen Behörde - aus nachstehenden Gründen nicht zu
zweifeln.
In seiner
Einvernahme vor der erstinstanzlichen Behörde am 11.11.2004 hat der
1.-Berufungswerber erklärt, dass das erstgeborene Kind namens
H am 27.11.1994 geboren wurde und
später verstarb. Die Richtigkeit des Geburtsdatums der erstgeborenen
Tochter ergibt sich unter anderem aus der der erstinstanzlichen Behörde
vorliegenden Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister vom
19.5.2003 sowie einer amtlichen türkischen Bestätigung aus dem Jahr
1995.
Im Zuge deren
Vorsprache am 19.11.2004 bei der erstinstanzlichen Behörde haben die
Berufungswerber übereinstimmend mitgeteilt, dass deren zweitgeborene
Tochter H. 1996 geboren ist und dass das
mit 27.11.1994 angegebene Geburtsdatum (hinsichtlich der zweitgeborenen Tochter)
unrichtig ist. Insofern die erstinstanzliche Behörde in der
Bescheidbegründung anführt, es bestehen erhebliche Zweifel an der
Richtigkeit des in der Geburtsurkunde angeführten Geburtsdatums (der
zweitgeborenen Tochter (27.11.1994)] übersieht diese, dass sich nicht
einmal die Berufungswerber selbst im Ermittlungsverfahren auf die Richtigkeit
dieses Geburtsdatums der zweitgeborenen Tochter berufen haben. Vielmehr haben
die Berufungswerber vorgebracht, in der Türkei (Ostanatolien) die
Ausstellung einer das richtige Geburtsdatum wiedergebenden Geburtsurkunde und
eines richtigen Personalausweises für deren zweitgeborene Tochter
H. beantragt zu haben. Die zuständige
türkische Behörde hat diesem Antrag jedoch nicht stattgegeben und die
Berufungswerber informiert, sie sollten die Geburtsurkunde und den Ausweis der
erstgeborenen Tochter infolge des Todes der Erstgeborenen und der bestehenden
Namensgleichheit für die zweitgeborene Tochter verwenden. Diese
Vorgangsweise mag in unserem Kulturkreis schier unglaublich erscheinen, ist in
Ostanatolien aber an der Tagesordnung, zumal dem Geburtsdatum keine Bedeutung
zugemessen wird....
Insofern diesem
Gesprächsprotokoll zu entnehmen ist "Am 29.4.1996 wurde ein Mädchen
geboren, welches man H. taufte. Dieses
Kind starb jedoch zu einem späteren Zeitpunkt...", wird vor dem Hintergrund
der übrigen im Gesprächsprotokoll enthaltenen Aussagen klar, dass es
sich bei dem Hinweis auf den Tod des 1996 geborenen Kindes nur um einen
Schreibfehler handeln kann.
Auch das Gutachten
der Universitätsklinik für Kinder- und Jugendheilkunde des AKH Wien
vom 21.11.2002 untermauert die Richtigkeit der Aussagen der Berufungswerber
hinsichtlich deren Angaben zum Geburtsdatum der zweitgeborenen Tochter. Diesem
Gutachten ist zu entnehmen, dass (die zweitgeborene)
H im Jahr 1996 geboren sein
muss.
Die
erstinstanzliche Behörde hätte schon aufgrund dieser Aktenlage zu dem
Schluss kommen müssen, dass das Vorbringen der Berufungswerber, dass deren
erste Tochter H am 27.11.1994 geboren und
am 5.45.1996 verstorben ist und dass deren zweite Tochter, die auch den Vornamen
H. trägt, am 29.4.1996 geboren wurde,
zutreffend ist. Den Berufungswerbern kann nicht angelastet werden, die
Sterbeurkunde für die Erstgeborene und die Geburtsurkunde für die
Zweitgeborene nicht vorgelegt zu haben, zumal diese ob der unüberwindbaren
Schwierigkeiten in Ostanatolien auf die Ausstellung dieser Urkunden keinen
Einfluss hatten....
Ganz abgesehen von
den bisherigen Ausführungen, gibt es für die Rückforderung der
Familienbeihilfe für den Zeitraum zwischen der Geburt der erstgeborenen
Tochter am 27.11.1994 und deren Tod am 5.4.1996 nicht zuletzt deshalb den
geringsten Anhaltspunkt, weil der erstinstanzlichen Behörde die
Geburtsurkunde de erstgeborenen Kindes, ausgestellt auf den 27.11.1994, vorliegt
und die Berufungswerber auch den Tag des Todes des Kindes mit 5.4.1996
präzisiert haben..."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 207 Abs. 4 BAO verjährt das
Recht, die Rückzahlung von zu Unrecht bezogener Beihilfen zu fordern, in
fünf Jahren. Bei hinterzogenen Abgaben beträgt die
Verjährungsfrist nach der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen
Bescheides geltenden Fassung des § 207 Abs. 2 BAO (also vor BGBl. I
57/2004) zehn Jahre.
Es ist strittig, ob die zehnjährige
Verjährungsfrist auch für den Bereich des § 207 Abs. 4 BAO
Anwendung finden kann (Ritz, BAO³, §207 Tz 17 mwN). Für den
Berufungsfall kann dies aber dahingestellt bleiben; die Beurteilung, ob Abgaben
hinterzogen wurden, setzt nämlich eindeutige, ausdrückliche und
nachprüfbare bescheidmäßige Feststellungen über die
Abgabenhinterziehung voraus (Ritz, BAO³, §207 Tz 15 mit
Judikaturangaben). Da auch das Finanzamt nunmehr nach Rückfrage die Meinung
vertritt, es könne nicht von Abgabenhinterziehung ausgegangen werden, war
der Berufung stattzugeben und der angefochtene Rückforderungsbescheid
aufzuheben.
Wien, am 22.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 207 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2079-W/05
- Stammnummer
- 22884
- Gültig
- 22.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF