Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0003-I/04
Beschwerde gegen Einleitungsbescheid; mangelhafte Begründug
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0003-I/04vom 22.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen
Bf., vertreten durch Mag. Reinhard Feistmantl, Wirtschaftstreuhänder,
6020 Innsbruck, Edith-Stein-Weg 2, über die Beschwerde des
Beschuldigten vom 24. Dezember 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes ABC
vom 25. November 2003, SN X, über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
zu
Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird
teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid hinsichtlich des
Tatvorwurfes, der Beschwerdeführer habe als Geschäftsführer der
Firma B GmbH in ABC im Bereich des Finanzamtes ABC vorsätzlich unter
Verletzung einer abgabenrechtlich gebotenen Anzeige-, Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer für die GmbH
für 1996 bis 1998 in Höhe von € 20.819,80 (entspricht
S 286.486,69) und an Kapitalertragsteuer für 1997 in Höhe von
€ 20.711,76 (entspricht S 285.000,00) bewirkt, indem Einnahmen
nicht erklärt worden seien und hiemit ein Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG begangen, aufgehoben.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen.
III. Der Beschwerdeführer wird mit seinem Antrag,
der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, auf diese Entscheidung
verwiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 25. November 2003 hat das Finanzamt
ABC als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer
zur SN X ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren
eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im als verantwortlicher
Einzelunternehmer der Fa. A und als Geschäftsführer der Fa. B GmbH in
ABC im Bereich des Finanzamtes ABC vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlich gebotenen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer für die Einzelfirma und GmbH
1995-1998 und 2000 in Höhe von € 25.529,97 (entspricht
S 351.300,00), an Kapitalertragsteuer für 1997 in Höhe von
€ 20.711,76 (entspricht S 285.000,00) und für die
Einzelfirma an Einkommensteuer für 2000 in Höhe von € 779,78
(entspricht S 10.730,00) bewirkt habe, indem Einnahmen nicht erklärt
worden seien. Er habe hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1
FinStrG begangen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 24. Dezember 2003, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Die dem Beschwerdeführer
zur Last gelegte Abgabenverkürzung sei tatsächlich nicht gegeben, weil
zunächst aus dem Bescheid nicht hervorgehe, wie sich der strafbestimmende
Wertbetrag ermittle bzw. welche Punkte der durchgeführten Nachprüfung
der Jahre 1995 bis 2001 als strafrelevant angesehen würden. Weiters handle
es sich bei den Prüfungsfeststellungen im Wesentlichen um Rechtsfragen bzw.
aufgrund des lange zurückliegenden Zeitraumes auch teilweise um
Beweisnotstände des Beschwerdeführers. Gegen die entsprechenden
Bescheide seien Berufungen eingebracht worden, welche bisher noch nicht
bearbeitet worden seien. Vor allem hinsichtlich der vorgeschriebenen
Kapitalertragsteuer seien vom Beschwerdeführer vorgelegte
Sachverständigengutachten von der Behörde bisher nicht in die
Beurteilung des Sachverhaltes einbezogen worden. Auch die verhängten
Sicherheitszuschläge würden unter den vorliegenden Gesichtspunkten
nicht gerechtfertigt erscheinen. Hinsichtlich der einzelnen Berufungspunkte
werde auf die Berufung vom 26. September 2003 verwiesen. Über die
Berufung sei bisher nicht entschieden worden.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
I. Zum Tatvorwurf
hinsichtlich des Beschwerdeführers als Einzelunternehmer:
Gemäß
§ 82
Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr
zukommenden Mitteilungen und Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob
genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.B. aus eigener
Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese
Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die
Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde
das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des
Strafverfahrens aktenkundig zu machen und der Verdächtige von der
Einleitung unter Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht
kommenden Strafbestimmung zu verständigen (§ 83 Abs. 2
FinStrG).
Aus dem Vorgesagten ergibt
sich, dass anlässlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine
endgültigen Lösungen, sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich
zu treffen sind. Die endgültige Sachverhaltsklärung und
abschließende rechtliche Beurteilung sind vielmehr dem
Untersuchungsverfahren und der abschließenden Entscheidung
(Strafverfügung, Erkenntnis, Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B.
VwGH 26.1.1995, 94/16/0226).
Hinsichtlich des Begriffes Verdacht hat der
Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verdacht nur aufgrund von
Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht bestehe sohin,
wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen
(VwGH 25.5.1992, 92/15/0061).
Der Beschwerdeführer ist seit 1990 Gesellschafter und
Geschäftsführer der Firma B GmbH mit Sitz in ABC. Weiters betreibt der
Beschwerdeführer als Einzelunternehmer seit 1995 eine Vermietung in ABC. Er
war für die Einhaltung der abgabenrechtlichen Vorschriften
verantwortlich.
Bei der Prüfung der Aufzeichnungen beim
Einzelunternehmen des Beschwerdeführers (AB-Nr. X2) wurde unter anderem
Folgendes festgestellt:
Das Büro- und Lagergebäude in ABC, X-Weg, wurde
vom Beschwerdeführer bereits seit August 1995 für eine monatliche
Zahlung von S 19.200,00 brutto (20%) an die Firma B GmbH vermietet. Bei der
B GmbH wurde diese Zahlung als Aufwand mit 20%igem Vorsteuerabzug erfasst, der
Beschwerdeführer als Einzelunternehmer hat diese Einkünfte jedoch erst
ab 1997 erklärt. Die vom Beschwerdeführer nicht erklärten
Einahmen von August 1995 bis Dezember 1996 betragen daher S 326.400,00
brutto, die nicht erklärte Umsatzsteuer (20%) somit S 16.000,00 (1995)
bzw. S 38.400,00 (1996). Weiters wurden Zahlungseingänge vom
17. Oktober 1997 (S 20.000,00 brutto) und vom 19. Februar 2000
(S 42.480,00 brutto) nicht als Mieteinnahmen erfasst; bei der Firma B GmbH
wurden auch diese Beträge jeweils als Mietaufwand mit Vorsteuerabzug
verbucht. Die vom Beschwerdeführer nicht erklärte Umsatzsteuer
für 1997 beträgt daher S 3.333,33 und jene für 2000
S 7.080,00. Für das Jahr 2000 resultierte aus den dargestellten nicht
erklärten Einnahmen eine Nachforderung an Einkommensteuer von
S 10.730,00. Insgesamt wurden die gegenständlichen Verkürzungen
an Umsatzsteuer für 1995, 1996, 1997 und 2000 mit S 64.813,33
(entspricht € 4.710,17) und an Einkommensteuer für 2000 mit
S 10.730,00 (entspricht € 779,78) festgestellt.
Die entsprechenden Nachforderungen an Umsatz- und
Einkommensteuer wurden dem Beschwerdeführer mit Bescheiden vom
27. August 2003 vorgeschrieben. Hinsichtlich der Umsatzsteuer 1997 und 2000
sowie der Einkommensteuer für 2000 hat der Beschwerdeführer Berufungen
eingebracht; diesbezüglich sind noch keine rechtskräftigen
Entscheidungen ergangen. Die zu den Abgabenverfahren zu StNr. Y eingebrachte
Berufungsschrift enthält zu den hier relevanten Feststellungen kein
Vorbringen.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht
sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung
einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Aufgrund obiger Feststellungen
bestehen nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde hinreichende
Verdachtsmomente, dass der Beschwerdeführer als Einzelunternehmer durch das
Nichterklären von Mieterlösen eine Verkürzung an Umsatzsteuer
für 1995 bis 1997 und 2000 in Höhe von S 64.813,33 (entspricht
€ 4.710,17) und an Einkommensteuer für 2000 von S 10.730,00
(entspricht € 779,78) bewirkt und damit den objektiven Tatbestand des
§ 33 Abs. 1 FinStrG verwirklicht hat.
Für die Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs. 1 FinStrG ist Vorsatz im Sinne des § 8 Abs. 1 FinStrG
erforderlich. Nach dieser Gesetzesbestimmung handelt vorsätzlich, wer einen
Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu
genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Der Beschwerdeführer ist jedenfalls bereits seit 1977
unternehmerisch tätig und verfügt damit über umfangreiche
unternehmerische Erfahrungen. Es ist in Unternehmerkreisen allgemein bekannt,
dass die Umsätze und Einkünfte in tatsächlicher Höhe bekannt
zu geben sind; hierbei handelt es sich hier um Bestimmungen, die kein
steuerliches Spezialwissen voraussetzen. Auch dem Beschwerdeführer war dies
zweifelsfrei bekannt. Da die nicht erklärten Mieterlöse des
Beschwerdeführers bei der Firma B GmbH, bei welcher der
Beschwerdeführer als Geschäftsführer tätig war und deren
Abgabenerklärung er selbst eigenhändig unterfertigt hat, als Aufwand
mit Vorsteuerabzug erfasst wurden (Tz. 16 des Berichtes vom 20. August
2003 über die beim Beschwerdeführer zu AB-Nr. X2
durchgeführte Prüfung der Aufzeichnungen), er aber die entsprechenden
Mieteinkünfte in seinen eigenen Steuererklärungen nicht erklärt
hat, bestehen nach Ansicht der Beschwerdebehörde hinreichende
Verdachtsmomente, dass der Beschwerdeführer (zumindest bedingt)
vorsätzlich gehandelt und damit auch die subjektive Tatseite des
§ 33 Abs. 1 FinStrG verwirklicht hat.
Zum Beschwerdevorbringen ist zu
bemerken, dass beim Tatverdacht hinsichtlich der nicht erklärten
Mieteinnahmen bzw. -umsätze keine Rechtsfragen bzw. Beweisnotstände
des Beschwerdeführers ersichtlich sind und diese Einnahmen bzw.
Umsätze auch nicht Gegenstand der anhängigen Berufungen im
Abgabenverfahren sind.
Die Beschwerde war daher im
dargestellten Umfang abzuweisen.
Festzuhalten ist, dass im Rahmen dieser
Rechtsmittelentscheidung nur zu untersuchen war, ob für die Einleitung des
Strafverfahrens ausreichende Verdachtsmomente gegeben waren. Die endgültige
Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer das Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG begangen hat, bleibt dem Ergebnis des
Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 ff FinStrG
vorbehalten.
II. Zum Tatvorwurf hinsichtlich des
Beschwerdeführers als Geschäftsführer der B GmbH:
Aus dem angefochtenen Bescheid in Verbindung mit dem Inhalt
des Strafaktes des Beschwerdeführers, SN X, ergibt sich, dass dem
Beschwerdeführer offenbar weitere Verkürzungen an Umsatzsteuer
für 1996 bis 1998 sowie eine Verkürzung an Kapitalertragsteuer
für 1997 vorgeworfen werden, die er in seiner Eigenschaft als
Geschäftsführer der B GmbH bewirkt habe. Die nach Ansicht der
Vorinstanz insgesamt verkürzte Umsatzsteuer wurde im Spruch des
angeführten Bescheides hinsichtlich sämtlicher inkriminierter
Zeiträume ohne Unterscheidung zwischen "Einzelfirma" und
"GmbH" in einer Gesamtsumme dargestellt, weiters wurde ein Betrag
hinsichtlich der Kapitalertragsteuer für 1997 angeführt.
Begründend wurde dazu ausgeführt: "Bei der GmbH wurden
getätigte Umsätze nicht erklärt, sodass es zu
Abgabenverkürzungen im oa. Ausmaß gekommen ist."
Während sich der Tatvorwurf hinsichtlich des
Beschwerdeführers als Einzelunternehmer insofern nachvollziehen lässt,
als in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf den zu AB-Nr. X2
ergangen Bericht vom 25. August 2003 über die Prüfung der
Aufzeichnungen Bezug genommen wird und ausgeführt wird, es seien "bei
der Einzelfirma Pachteinnahmen nicht erklärt" worden, fehlt zu den
übrigen Tatvorwürfen - mit denen dem Beschwerdeführer in
seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Firma B GmbH
Abgabenhinterziehungen vorgeworfen werden - jegliche konkrete
Begründung. Der in der Bescheidbegründung angeführte
"Bericht vom 25.08.2003, ABNr. X2" beschäftigt sich
ausschließlich mit dem Beschwerdeführer als Einzelunternehmer und
enthält keine strafrechtlich relevanten Feststellungen zur B GmbH. Zwar
wurde bei der Firma B GmbH zu AB-Nr. X1 eine Betriebsprüfung für die
Zeiträume 1996 bis 1998 durchgeführt. Wenn der im angefochtenen
Bescheid pauschal gehaltene Tatvorwurf, der Beschwerdeführer habe
"bei der GmbH getätigte Umsätze nicht erklärt", sich
auf dort getroffene Feststellungen beziehen soll, so fehlt in der
Bescheidbegründung jegliche Bezugnahme auf den diesbezüglichen
Bp-Bericht bzw. auf bestimmte dort getroffene Feststellungen.
Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat, sofern das
Rechtsmittel nicht gemäß
§ 156 FinStrG zurückzuweisen
ist, grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt,
sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung der
Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an die Stelle jener der
Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen und das angefochtene Erkenntnis
(den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt
für rechtswidrig zu erklären oder das Rechtsmittel als
unbegründet abzuweisen (§ 161 Abs. 1 FinStrG).
Der Bescheid ist aufgrund der mangelhaften Begründung
zum Tatvorwurf hinsichtlich des Beschwerdeführers als
Geschäftsführer der B GmbH - die mangels jeglicher konkreter
Feststellungen hier einer fehlenden Begründung gleichzusetzen ist -
weder nachvollziehbar noch kontrollierbar. Da aus dem angefochtenen Bescheid
nicht ersichtlich ist, welche konkrete Vorwürfe gegen den
Beschwerdeführer in seiner Funktion als Geschäftsführer der B
GmbH erhoben werden, kommt im vorliegenden Fall eine Sanierung der
Begründungsmängel durch die Rechtsmittelbehörde nicht in
Betracht. Der Bescheid ist daher, soweit er den nicht näher umschriebenen
Tatvorwurf hinsichtlich der B GmbH betrifft, aufzuheben.
Der Vollständigkeit halber wird bemerkt, dass das
Verfahren hinsichtlich dieses Tatvorwurfes in das Stadium vor Erlassung der
angefochtenen Erledigung zurücktritt.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 22. Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0003-I/04
- Stammnummer
- 22882
- Gültig
- 22.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF