Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0527-L/05
Familienbeihilfe für ein Kind, wenn beide Elternteile die Haushaltszugehörigkeit behaupten.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0527-L/05vom 22.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Waltraute
Steger, 4020 Linz, Landstr. 22, vom 16. Februar 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz vom 24. Jänner 2005 betreffend
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für
das Kind M., für die Zeit von 1.1.2003 bis 31.7.2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Schriftstück, das beim Finanzamt Grieskirchen Wels
am 23.10.2003 einlangte, wird vom minderjährigen Sohn der Berufungswerberin
bestätigt, dass er schon seit Ende Dezember bei seinem Vater wohne. Er
werde auch weiterhin bei seinem Vater wohnen und bei einer Firma arbeiten.
Mit Schriftstück vom 23.4.2004 erklärte das Kind,
es möchte seinem Schreiben noch Folgendes hinzufügen. Im Schuljahr
2002/2003 habe der Sohn der Berufungswerberin die Hauptschule y und zwar die
Ganztagesschule besucht. Am 9.10.2003 habe ihn sein Vater bei sich in x wohnhaft
gemeldet. Bis 8.10.2003 sei er bei seiner Mutter in y gemeldet gewesen.
Während des Schuljahres habe er fallweise sowohl bei seiner Mutter als auch
bei seinem Vater in x gewohnt. Auch die Ferien habe er bei seinem Vater
verbracht. Er wisse, dass sich seine Mutter mit seinem Vater dahingehend
geeinigt habe, dass die Mutter die finanziellen Aufwendungen wie Schule, teils
Essen und Kleidung weiterhin tragen werde, wenn er längere Zeit bei seinem
Vater sei. Dies habe sie auch getan. Sie habe seinem Vater für ca.
2 Monate auch ihr Auto überlassen, damit dieser ihn in die Schule
bringen und wieder abholen könne. Sein Vater habe seiner Mutter auch das
Versprechen gegeben, keine finanziellen Rückforderungen zu stellen, da es
auf freiwilliger Basis passiere.
Auf Grund eines Vorhaltes des Finanzamtes Linz
erklärte die Berufungswerberin mit Schreiben vom 6.5.2004, ihr Sohn habe im
Schuljahr 2002/2003 die Hauptschule I in y besucht und sei auch bei ihr bis
8.10.2003 gemeldet gewesen. Er habe die Ganztagesschule besucht. Sie habe mit
dem Kindesvater eine Vereinbarung dahingehend getroffen, dass er den Sohn
fallweise auch während des Schuljahres zu sich holen könne und dieser
sich auch bei ihm aufhalten dürfe, damit sich ihr Sohn nach dem Umzug von
J. nach y besser eingliedern könne, weil er große schulische Probleme
gehabt habe. Die Berufungswerberin habe mit dem Kindesvater auch vereinbart,
etwaige Kosten (Schule, Kleidung, Verpflegung usw.) für ihren Sohn
weiterhin zu übernehmen und habe ihm auch ein Auto für Fahrten
zwischen x und y zur Verfügung gestellt. Der Kindesvater habe ihr und ihrem
Sohn versichert, auf irgendwelche Geldrückforderungen zu verzichten, da es
ihm allein um das Wohl des Kindes gehen würde. Vorgelegt wurde auch
eine Schulbesuchsbestätigung für das Schuljahr 2002/2003 der
Hauptschule y 1.
Vom Finanzamt x wurde eine Vereinbarung über die
Unterhaltsleistung für den Sohn der Berufungswerberin vom 25.5.2004
übermittelt, zu welcher die Berufungswerberin vom Finanzamt Linz zu einer
Stellungnahme aufgefordert wurde. Aus dieser Vereinbarung, abgeschlossen
zwischen der Berufungswerberin und dem Kindesvater, geht hervor, dass die
Berufungswerberin Unterhaltszahlungen für ihren minderjährigen Sohn in
der monatlich gleichbleibenden Höhe von € 130.- bis 28.2.2007
leiste. Für die Zeit vom 1.1.2003 bis 31.5.2004 stelle der Kindesvater
keine Unterhaltsforderung bzw. Rückforderung. Von der
Berufungswerberin wurde handschriftlich vermerkt, dass mit dem Kindesvater am
26.5.2004 folgende Korrektur telefonisch vereinbart worden sei: Zeitraum
1.9.2003 bis 31.5.2004.
In der Stellungnahme vom 15.9.2004 teilte die
Berufungswerberin mit, dass die Vereinbarung bezüglich der
Unterhaltsleistung laut Jugendamt rechtsungültig sei. Eine
Unterhaltsvereinbarung erlange nur mit schriftlicher Genehmigung des Jugendamtes
Wirksamkeit. Eine diesbezügliche Vereinbarung liege dem Jugendamt bereits
vor. Da jedoch der Unterhaltsbetrag noch geprüft werde, erhalte sie die
Niederschrift erst Ende September. Der Kindesvater sei von ihr bereits am Tag
nach der schriftlichen Vereinbarung davon in Kenntnis gesetzt worden, dass diese
Vereinbarung nicht gültig sei, da das Datum 1.1.2003 bis 31.5.2004
(richtig: 1.9.2003 bis 31.5.2004) zwecks Rückforderung nicht stimme und sie
vom Jugendamt von der Ungültigkeit erfahren habe. Der Kindesvater habe der
Berufungswerberin mitgeteilt, dass er das Datum richtig stellen werde und sich
ebenfalls mit dem Jugendamt in Verbindung setzen werde. Der Sohn habe nur
fallweise bei seinem Vater gewohnt, da er ja die Schule in y besucht habe. Die
gesamten Kosten (Kleidung, Schule, Nahrung, etc.) seien weiterhin von ihr
übernommen worden. Kosten, die der Kindesvater für ihren Sohn
ausgegeben habe, seien von ihr ersetzt worden. Erst mit Beginn der Lehrzeit am
1.9.2004 habe das Kind bei seinem Vater gewohnt.
Mit Schreiben vom 24.11.2004 teilte die Berufungswerberin
auf Anfrage des Finanzamtes mit, dass ihr eine Kopie der Niederschrift vom
Jugendamt nicht ausgehändigt worden sei. Die beigelegte schriftliche
Vereinbarung über die Höhe der gesetzlichen Unterhaltsleistung
für ihren Sohn bezieht sich erst auf die Zeit ab 1.6.2004.
Vom Finanzamt Grieskirchen Wels wurde dem Finanzamt Linz am
19.1.2005 mitgeteilt, dass der Kindesvater darauf bestehe, dass die
Familienbeihilfe ihm zustehe, weil sich sein Sohn schon seit Dezember 2002 bei
ihm aufhalte. Vorgelegt sei auch ein Beschluss des Bezirksgerichtes vom
20.7.2004 worden, aus dem ersichtlich sei, dass sich das Kind bereits seit Ende
2002 beim Vater aufhalte.
Das Finanzamt Linz hat in der Folge mit Bescheid vom
24.1.2005 die Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den Sohn
der Berufungswerberin für die Zeit von 1.1.2003 bis 31.7.2003 in Höhe
von insgesamt € 1.272,60 unter Hinweis auf
§ 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz
zurückgefordert. Laut Beschluss des zuständigen
Bezirksgerichtes befinde sich der Sohn der Berufungswerberin seit Ende 2002
ständig im Haushalt des Kindesvaters. Somit sei er bei der
Berufungswerberin nicht mehr haushaltszugehörig.
Die dagegen eingebrachte Berufung wird im Wesentlichen
damit begründet, dass das Kind selbst in dem bereits vorgelegten Schreiben
bestätige, dass es im Schuljahr 2002/2003 in y die Ganztagshauptschule
besucht habe. Ein ausschließlicher oder auch nur überwiegender
Aufenthalt des Kindes seit 2002 bei seinem Vater, der in x wohne, sei daher
gänzlich unmöglich. Selbstverständlich habe sich das Kind
zu Besuchszwecken auch bereits 2002 immer wieder vorübergehend, meist an
den Wochenenden und teilweise in den Ferien, bei seinem Vater aufgehalten. Auch
in den Zeiten, in denen sich der Minderjährige bei seinem Vater aufgehalten
habe, sei die Berufungswerberin für seine Bedürfnisse (Kleidung,
Schulsachen, Verpflegung) zur Gänze aufgekommen, da der Vater auf Grund
langer Arbeitslosigkeit und seiner entsprechend schlechten finanziellen
Situation dazu nicht in der Lage gewesen wäre. Erst mit Beginn der Lehre im
Oktober 2003 sei das Kind ganz zu seinem Vater übersiedelt. Entsprechend
sei zu diesem Zeitpunkt die Ummeldung erfolgt. Da die Berufungswerberin
für ihren Sohn im Zeitraum 1.1.2003 bis 31.7.2003 mit der Obsorge betraut
gewesen sei, dieser in ihrem Haushalt gelebt habe und sie für seinen
Unterhalt aufgekommen sei, habe sie Anspruch auf die Familienbeihilfe und den
Kinderabsetzbetrag gehabt.
Der Berufung beigelegt wurde auch das Protokoll des
zuständigen Bezirksgerichtes vom 21.4.2004. Im Wesentlichen erklärte
die Berufungswerberin zum Aufenthalt ihres Sohnes darin, dass dieser nunmehr bei
seinem Vater wohne. Seit 9.10.2003 sei er dort gemeldet. Die Weihnachtsferien
2002/2003 habe er bei seinem Vater verbracht. In der restlichen Schulzeit des
Schuljahres 2003 sei er etwa die Hälfte bei ihr und die andere Hälfte
beim Kindesvater, darüberhinaus auch jedes zweite Wochenende beim
Kindesvater gewesen, weil das Besuchsrecht so geregelt gewesen sei. Die gesamten
Sommerferien 2003 sei das Kind wiederum bei seinem Vater gewesen. Im September
2003 bis zu Beginn der Lehre würde sie sagen, dass ihr Sohn wiederum etwa
die Hälfte bei ihr, die andere Hälfte beim Kindesvater verbracht habe.
Seit er die Lehre begonnen habe, sei er ausschließlich beim
Kindesvater.
Weiters vorgelegt wurde auch eine Erklärung des
Lebensgefährten der Berufungswerberin. Im Wesentlichen erklärt dieser
zum Aufenthalt des Kindes, dass mit dem Kindesvater das Abkommen getroffen
worden sei, dass dieser den Sohn der Berufungswerberin fallweise am Abend von
der Schule abhole und ihn morgens wieder zur Schule bringe. Da der Kindesvater
jedoch kein Fahrzeug zur Verfügung gehabt habe, sei weiters vereinbart
worden, dass er das Fahrzeug der Berufungswerberin benutzen könne. Das Kind
sei aber nicht ständig bei seinem Vater gewesen. Die Berufungswerberin habe
zur Gänze sämtliche Zahlungen für die Schule übernommen.
Auch könne sich der Lebensgefährte nicht erinnern, dass der
Kindesvater jemals einen Cent für die Kleidung des Kindes aufgewendet
habe.
Der Kindesvater führt in einem Schreiben vom 17.3.2005
an, er reiche Unterlagen nach, aus denen hervorgehe, dass sein Sohn schon seit
Jänner 2003 bei ihm gewohnt und gelebt habe. Im Auszug aus seiner Schulzeit
würde man sehen, dass der Kindesvater ab Jänner 2003 auch seine
Hausübungen unterschrieben habe. Aus dem ebenfalls
übermittelten Beschluss des Bezirksgerichtes vom 20.7.2004 geht hervor,
dass die Kindeseltern bis Jänner 1997 in Lebensgemeinschaft gelebt
hätten. Nach der Trennung sei der Minderjährige bei seiner Mutter
geblieben. Seit etwa Ende 2002 halte er sich nunmehr beim Kindesvater auf.
Polizeilich gemeldet sei er erst seit 1.9.2003. An diesem Tag habe er die Lehre
als KFZ-Techniker begonnen. Er werde auch künftig bei seinem Vater
wohnen.
Am 12.4.2005 ersuchte das Finanzamt die Berufungswerberin
eine detaillierte Aufstellung vorzulegen, aus der hervorgehe, wann sich ihr Sohn
in der Zeit vom 1.1.2003 bis 31.7.2003 in ihrem Haushalt aufgehalten habe und
wann beim Vater.
Die bevollmächtigte Vertreterin der Berufungswerberin
teilte mit Schreiben vom 28.4.2005 mit, dass es der Berufungswerberin nach
nunmehr 2 Jahren nicht mehr möglich sei, eine wahrheitsgetreue und
genaue Aufstellung über die Aufenthaltszeiten ihres Sohnes darzulegen. Es
werde daher ein Schreiben übermittelt, mit dem auch ihr Sohn
bestätige, dass er sich im fraglichen Zeitraum überwiegend bei seiner
Mutter aufgehalten habe. Dieses Schreiben hat folgenden
Inhalt: "Ich berufe mich auf die ihnen bekannten Angaben, die ich und
mein Sohn (Name wird angeführt) bereits getätigt haben. Eine tageweise
Aufzeichnung über den Aufenthalt meines Sohnes ist nach 2 Jahren
unmöglich und kann somit in ihrer Art nicht glaubwürdig sein. Mein
Sohn (Name angeführt) schließt sich dieser Meinung an und kann
ebenfalls keine genauen Angaben zu dieser Aufzeichnung machen. Das Kind (Name
genannt) hielt sich vom Jänner 2003 bis zum Ende des Schuljahres 2002/2003
überwiegend am gemeldeten Wohnort auf."
In zwei noch im Akt befindlichen Schreiben des Kindesvaters
(eingelangt beim Finanzamt am 13.4.2005 und 2.5.2005) erklärt dieser im
Wesentlichen zum Aufenthalt seines Sohnes, dieser habe in der Zeit vom
27.12.2002 bis 31.7.2003 schon ständig bei ihm gelebt. Nach den
Weihnachtsferien 2002/2003 habe der Kindesvater seinen Sohn täglich von x
nach y in die Schule gefahren und nach Schulende täglich wieder abgeholt.
Sein Sohn habe jedes zweite Wochenende bei seiner Mutter in y verbracht. Diese
Regelung sei bis heute beibehalten worden. Im Februar habe das Kind einmal unter
der Woche bei seiner Mutter bleiben müssen. In den Osterferien sei der Sohn
bis auf ein Wochenende auch beim Kindesvater gewesen. In den Sommerferien sei er
zwei Wochen (Ende August) bei seiner Mutter gewesen.
Das Finanzamt hat die Berufung mit Berufungsvorentscheidung
vom 18.5.2005 als unbegründet abgewiesen. Das Kind sei im Berufungszeitraum
bei der Berufungswerberin gemeldet gewesen und sie sei für ihn
obsorgeberechtigt gewesen. Der Sohn habe im Schuljahr 2002/2003 die Hauptschule
in y als Ganztagesschule besucht und sei regelmäßig zur
Berufungswerberin zum Mittagessen gekommen. Nach der Schule sei er jedoch vom
Vater abgeholt worden und habe in seinem Haushalt in x gelebt. Der Vater habe
ihn täglich von x zur Schule in y gebracht. Laut Beschluss des
Bezirksgerichtes vom 20.7.2004 habe sich der Sohn bereits seit Ende 2002 beim
Vater aufgehalten. Ab Jänner 2003 seien die Hausübungen nicht mehr von
der Berufungswerberin, sondern vom Vater unterschrieben worden. Auf Grund der
vorliegenden Unterlagen könne davon ausgegangen werden, dass ab Jänner
2003 keine Haushaltszugehörigkeit des Kindes bei der Berufungswerberin
gegeben war,sondern dass dieser beim Vater haushaltszugehörig
war.
Mit Schriftstück vom 13.6.2005 wurde die Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz beantragt.
Aus dem Beschluss des Landesgerichtes XX, betreffend die
für den Zeitraum Jänner 2003 bis August 2003 zu Unrecht gewährten
Unterhaltsvorschüsse geht bezüglich des Aufenthaltes des Sohnes der
Berufungswerberin Folgendes hervor (Seite 8 und 9 des
Beschlusses):
"Abgesehen davon, dass der Vater V. mehrfach
unmissverständlich deponierte, dass MM. seit 29.12.2002 bei ihm lebt und er
ihn dann täglich von x nach y in die Schule fuhr und auch wieder abholte
(ON.) und diese Aussagen auch in den Erhebungsergebnissen der
Bezirkshauptmannschaft x Deckung finden (O.), sprechen für die Feststellung
des Erstgerichtes insbesondere der vom Vater dem Erstrichter im Original
vorgelegte Hausübungsplan des Minderjährigen, der ab Jänner 2003
ausschließlich vom Vater V. unterschrieben wurde (AS) und ferner die vom
Vater vorgelegte "Vereinbarung Unterhaltsleistung für OB." vom 25.5.2004,
welche sowohl vom Vater als auch von der Mutter unterfertigt wurde und wonach V.
für den Zeitraum 1.1.2003 bis 31.5.2004 auf Unterhalt für MM.
verzichtete (A.). Diese Unterhaltsvereinbarung ist auch ein gewichtiges Indiz
für die Richtigkeit der Angaben des Vaters, da eine
Geldunterhaltsverpflichtung der Mutter grundsätzlich ja nur dann bestand,
wenn das Kind ab 1.1.2003 im Haushalt des Vaters betreut wurde. Andernfalls
wäre ein Verzicht des Vaters auf Geldunterhaltsleistungen der Mutter
für den Zeitraum ab 1.1.2003 ja gar nicht notwendig gewesen. Nur wenn MM.
seit 29.12.2002 tatsächlich beim Vater lebte, ergibt die Befreiung der
Mutter von Geldunterhaltsleistungen ab 1.1.2003 nämlich einen Sinn
(§ 140 Abs. 2 ABGB). Die vom Erstgericht getroffenen
Feststellungen sind daher nicht zu beanstanden, zumal sie im Wesentlichen auch
in den Angaben von OB. Deckung finden, gab doch auch dieser vor dem Erstgericht
an, seit Dezember 2002 beim Vater zu leben und sich anschließend nur mehr
tageweise bzw. besuchsweise bei der Mutter aufgehalten zu haben
(N.)."
Dies wurde der Berufungswerberin vom unabhängigen
Finanzsenat mit Vorhalt vom 3.4.2006 mit dem Ersuchen um Stellungnahme zur
Kenntnis gebracht.
Im Schreiben vom 26.4.2006 führt die Berufungswerberin
dazu an, dass dem Landesgericht vom Vater eine Unterhaltsvereinbarung vorgelegt
worden sei, die keine Gültigkeit habe. Diese Vereinbarung sei am 26.5.2004
widerrufen worden, da ein falscher Zeitraum angeführt worden sei. Diesen
Umstand habe die Berufungswerberin auch dem Kindesvater telefonisch mitgeteilt
und eine Kopie des Schreibens mit dem Vermerk "ungültig" zugesandt. Weiters
habe sie auch auf die Unmöglichkeit des Verzichts auf Unterhaltsleistungen
hingewiesen. Der Kindesvater habe dies zur Kenntnis genommen. Es treffe
auch nicht zu, dass sich ihr Sohn gänzlich beim Vater befunden habe. Es
werde auch im Schreiben vom 22.4.2005 von ihrem Sohn bestätigt, dass er
überwiegend bei ihr gelebt habe. Auch dieses Schreiben sei nicht beim
Landesgericht aufgelegen. Es sei auch nicht richtig, dass alleine der
Vater die Hausübungspläne unterzeichnet habe, sondern diese habe sie
genauso unterschrieben. Dass der Vater nun nur diejenigen vorgelegt habe, wo er
unterschrieben habe, sei klar. Er könnte diese Pläne ja auch
nachträglich unterschrieben haben. Da auch jegliche Unterlagen beim Vater
liegen würden, sei es der Berufungswerberin auch unmöglich, an diese
zu gelangen, um zu beweisen, dass auch sie diese Pläne unterschrieben
habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 2
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 hat die Person Anspruch auf
Familienbeihilfe, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren
Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für
das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe,
wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt
ist.
Für die Beurteilung der Haushaltszugehörigkeit
ist ausschließlich die Tatsache der Wohn-und Wirtschaftsgemeinschaft von
Bedeutung, nicht dagegen das Erziehungsrecht (vgl. Erkenntnis des VwGH vom
22.10.1971, Z. 336/70).
Aus dem Beschluss des Landesgerichtes XX, betreffend die
für den Zeitraum Jänner 2003 bis August 2003 zu Unrecht gewährten
Unterhaltsvorschüsse geht bezüglich des Aufenthaltes des Sohnes der
Berufungswerberin Folgendes hervor (Seite 8 und 9 des
Beschlusses):
"Abgesehen davon, dass der Vater V. mehrfach
unmissverständlich deponierte, dass MM. seit 29.12.2002 bei ihm lebt und er
ihn dann täglich von x nach y in die Schule fuhr und auch wieder abholte
(ON.) und diese Aussagen auch in den Erhebungsergebnissen der
Bezirkshauptmannschaft x Deckung finden (O.), sprechen für die Feststellung
des Erstgerichtes insbesondere der vom Vater dem Erstrichter im Original
vorgelegte Hausübungsplan des Minderjährigen, der ab Jänner 2003
ausschließlich vom Vater V. unterschrieben wurde (AS) und ferner die vom
Vater vorgelegte "Vereinbarung Unterhaltsleistung für OB." vom 25.5.2004,
welche sowohl vom Vater als auch von der Mutter unterfertigt wurde und wonach V.
für den Zeitraum 1.1.2003 bis 31.5.2004 auf Unterhalt für MM.
verzichtete (A.). Diese Unterhaltsvereinbarung ist auch ein gewichtiges Indiz
für die Richtigkeit der Angaben des Vaters, da eine
Geldunterhaltsverpflichtung der Mutter grundsätzlich ja nur dann bestand,
wenn das Kind ab 1.1.2003 im Haushalt des Vaters betreut wurde. Andernfalls
wäre ein Verzicht des Vaters auf Geldunterhaltsleistungen der Mutter
für den Zeitraum ab 1.1.2003 ja gar nicht notwendig gewesen. Nur wenn MM.
seit 29.12.2002 tatsächlich beim Vater lebte, ergibt die Befreiung der
Mutter von Geldunterhaltsleistungen ab 1.1.2003 nämlich einen Sinn
(§ 140 Abs. 2 ABGB). Die vom Erstgericht getroffenen
Feststellungen sind daher nicht zu beanstanden, zumal sie im Wesentlichen auch
in den Angaben von OB. Deckung finden, gab doch auch dieser vor dem Erstgericht
an, seit Dezember 2002 beim Vater zu leben und sich anschließend nur mehr
tageweise bzw. besuchsweise bei der Mutter aufgehalten zu haben
(N.)."
Von diesem Sachverhalt ist unter Berücksichtigung
aller vorliegender Unterlagen auch im Berufungsverfahren betreffend
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge auszugehen. Weitere Nachweise, aus
denen sich eindeutig Gegenteiliges ableiten ließe, konnten von der
Berufungswerberin nicht beigebracht werden. Die von ihr angeführte
Korrektur der Unterhaltsvereinbarung vom 26.5.2004 wurde lediglich durch
handschriftlichen Vermerk festgehalten, jedoch vom Kindesvater nicht
gegengezeichnet. Demnach war der Sohn der Berufungswerberin jedenfalls ab Ende
Dezember 2002 nicht mehr bei der Berufungswerberin, sondern beim Kindesvater
haushaltszugehörig. Folglich wurden aber die Familienbeihilfe und die
Kinderabsetzbeträge (§ 33 Abs. 4 Z 3a
Einkommensteuergesetz 1988) im Berufungszeitraum zu Unrecht
gewährt.
Hinsichtlich des Ersuchens um Abstandnahme von der
Rückforderung ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Abstandnahme von
der Rückforderung um eine Maßnahme der Dienstaufsicht handelt und
deshalb weder ein Rechtsanspruch darauf besteht noch die Möglichkeit eines
Rechtsmittels, wenn die Abgabenbehörde einem solchen Begehren der Partei
nicht Rechnung trägt. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Partei damit jede
Möglichkeit der Rechtsverfolgung genommen ist. Kommt es nämlich zu
einer Rückforderung des Überbezuges, so kann eine Nachsicht
gemäß
§ 236 der Bundesabgabenordnung bei Vorliegen der
Voraussetzungen in einem ordentlichen Verfahren erwirkt werden, wodurch derselbe
Erfolg wie im Falle der Abstandnahme von der Rückforderung erreicht
wird.
Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch zu
entscheiden.
Linz, am 22.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0527-L/05
- Stammnummer
- 22877
- Gültig
- 22.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF