Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0135-L/04
Werbungskosteneigenschaft von im Zusammenhang mit NLP-Seminaren stehenden Aufwendungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0135-L/04vom 22.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Aufwendungen für (Fort)Bildungsmaßnahmen, deren Kenntnisse im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können, sind als abzugsfähige Werbungskosten anzusehen, wenn eine gewisse Notwendigkeit der Bildungsmaßnahme gegeben ist (Kostenbeteiligung durch den Arbeitgeber).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 13. August 2002 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Gmunden vom 23. Juli 2002 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2001 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
|
|
in
ATS
|
in
EUR
|
Werbungskosten
|
7.710,00
|
560,30
|
Einkünfte
|
204.538,00
|
14.864,36
|
Einkommen
|
189.500,00
|
13.771,50
|
Einkommensteuer
|
23.466,42
|
1.705,37
|
anrechenbare
Lohnsteuer
|
-
30.436,30
|
-
2.211,90
Die
getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe
den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden
einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) erzielt als
Sozialpädagogin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
In der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung
für das Jahr 2001 beantragte die Bw. die Berücksichtigung von
Werbungskosten für folgende, von der Bw. als Fortbildungsveranstaltungen
betitelte, Kursbesuche: - Grundlagenfortbildung Coaching, Kommunikation
und Mediation (NLP - Intensivseminar vom 23. Mai bis
27. Mai 2001); - NLP - Practitioner - Diplomkurs
von November 2001 bis Juni 2002. Die Kosten im Gesamtausmaß von
31.936,80 ATS setzten sich aus direkten Kurskosten (6.200,00 ATS;
9.000,00 ATS und 6.111,60 ATS), Kilometergeldern, Übernachtungs-
und Verpflegungskosten sowie Video-Kamera-Kassetten (119,00 ATS) zusammen.
In der Zahlungsbestätigung seitens des
Österreichischen Trainingszentrums für Neuro-Linguistisches
Programmieren (ÖSTZ-NLP) vom 3. Mai 2001 wurde festgehalten, dass
sich die Bw. im Rahmen der Coaching- und Mediations-Aus- und Fortbildung zum
NLP-Intensivseminar mit dem Schwerpunkt - Wirtschaftscoaching und
Wirtschaftsmediation - Psychologisch-pädagogische Begleitung
angemeldet hätte.
In der Zahlungsbestätigung vom 6. Juni 2001
gab das ÖSTZ-NLP bekannt, dass sich die Bw. zur Grundlagenfortbildung
Coaching, Kommunikation und Mediation (NLP-Practitioner-Diplomkurs) innere
Differenzierung: - Management und Wirtschaftskommunikation, -
Pädagogische Arbeit und - Beratung, Coaching und therapeutische
Arbeit angemeldet hätte.
Im Kurskalender wurden folgende Schwerpunkte für den
NLP-Practitioner-Diplomkurs angeführt: 8.11.-11.11.2001: Zielarbeit,
Meta-Modell, Logische Ebenen, Chunking, Ausgleich von Polaritäten,
Videoarbeit; 13.12.-16.12.2001: Dissoziationstechniken, Phobietechniken,
Reframing-Modelle, Logical Level Alignment; 24.1.-27.1.2002: Metaphern,
Trance- und Entspannungstechniken, Milton-Modell, Wechsel der
Perspektiven; 21.2.-24.2.2002: Symbolrefraiming, Systemisches Change
History, New Behavior Generator; 22.3.-24.3.2002: Konfliktlösungs-
und Mediationsmodelle; 19.4.-21.4.2002: Arbeit mit Strategien, Anker in
Systemen, Ankerreihe; 3.5.-5.5.2002: Integration und Pretesting,
Zielarbeit, Supervision und Intervention (gemeinsam mit anderen
Kursen); 19.6.-23.6.2002: Integration und Testing, Klientenarbeit,
Kursabschluss (gemeinsam mit anderen Kursen).
In einem Internetausdruck aus der homepage
"www.nlpzentrum.at/ausbildungen" wird der NLP-Professional
Practitioner-Diplomkurs wie folgt
beschrieben: "Unsere Kurse sind
eine Kombination aus theoretischem Wissen, praktischer Anwendung und
persönlicher Selbsterfahrung. Ziel ist das Erwerben größerer
Flexibilität im Umgang mit sich selbst und anderen sowie Kompetenz für
Beratung und Coaching in allen
Lebensbereichen.
Innerhalb des
Kurses findet eine innere Differenzierung nach beruflichen Schwerpunkten statt,
wonach die jeweiligen NLP-Modelle berufsspezifisch in Untergruppen trainiert
werden:
- Coaching, Mediation,
Beratung und Therapie
-
Management und
Wirtschaftskommunikation
-
Pädagogik und
Schulmanagement
Inhaltsschwerpunkte:
- Kommunikationsmodelle für Coaching, Beratung, Mediation und
Therapie
- Aufbau und Pflege
guter Klientenbeziehungen
-
Positive Zielsetzungen erarbeiten, zielorientierte Gespräche
führen
- Fragetechnik zur
raschen Informationsgewinnung im
Erstgespräch
-
Motivations-, Entscheidungs- und
Handlungsstrategien
-
Kommunikation mit dem Unbewussten zum
Ressourcenaufbau
- Modellieren
erfolgreicher Verhaltensweisen
- Kreativität, Metaphern und Symbolik in der
Kommunikation
-
Wahrnehmungskonzepte für die Veränderungsarbeit."
Mit Einkommensteuerbescheid vom 23. Juli 2002
wurden die oben genannten Ausgaben seitens des zuständigen Finanzamtes
nicht als Werbungskosten berücksichtigt. Die Aufwendungen für
die NLP-Kurse würden nichtabzugsfähige Ausbildungskosten
gem. § 16 EStG 1988 darstellen und daher nicht als
Werbungskosten anerkannt werden können.
Mit Eingabe vom 13. August 2002 wurde Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid vom 23. Juli 2002
erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass für die Bw. im
Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit mit Personen, welche auf Grund
problematischer sozialer Voraussetzungen nicht oder nur unter schwierigsten
Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt vermittelbar seien, eine ständige
Fortbildung im Bereich der Sozialpädagogik unerlässlich sei. Die
absolvierten NLP-Kurse, respektive der dabei vermittelte Lehrstoff sei
zweifelsfrei in einem unmittelbaren und ursächlichen Zusammenhang mit der
täglichen Arbeit (Coaching, Mediation) zu sehen und stelle keine Ausbildung
für eine andere als die bereits ausgeübte Tätigkeit dar. Doch
selbst wenn man die irrige Meinung vertreten sollte, dass die NLP-Kurse
Ausbildungskosten darstellen, würden dies Werbungskosten im Sinne des
§ 16 EStG sein, da ab dem Jahr 2000 auch Ausbildungskosten
abzugsfähig sein würden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
15. September 2003 wurde gegenständliche Berufung als
unbegründet abgewiesen. Aufwendungen für NLP-Kurse seien keine
abzugsfähigen Werbungskosten, wenn das in den Kursen vermittelte Wissen
nicht nur in dem vom Steuerpflichtigen ausgeübten Beruf von Bedeutung sei,
sondern die vermittelten Fähigkeiten auch dem außerberuflichen
Bereich dienlich seien.
Mit Eingabe vom 15. Oktober 2003 wurde ein Antrag
auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz gestellt. Die Begründung in der Berufungsvorentscheidung
berücksichtige in keiner Weise die von der Bw. tatsächlich
ausgeübte Tätigkeit, nämlich die zielorientierte Arbeit als
Sozialpädagogin mit den zu betreuenden Transitarbeitskräften. Nach
einem Transitjahr im eigenen Betrieb sollten diese im primären Sektor des
Arbeitsmarktes wieder eingegliedert werden. Diese Ausbildung werde
gleichsam mit einem Führerschein oder einem Esoterikseminar gleichgesetzt.
Die Arbeit als Sozialpädagogin werde vom Auftrag- und
Subventionsgeber, dem AMS, auch evaluiert. Die zielorientierte
Gesprächsmethode, die die Bw. bei der Ausbildung zum NLP-Practitioner
erlernt habe, würde der Bw. sehr wohl bei der Ausübung des Berufes als
Sozialpädagogin und Outplacementtrainerin zugute kommen und stelle eine
notwendige Weiterbildungsqualifikation dar, die auch der Stellenbeschreibung
entspreche. Dieser Ausbildungsblock würde also in einem unmittelbaren
Zusammenhang zur ihrer Berufstätigkeit stehen. Nach Lehre und
ständiger Rechtsprechung würden Fortbildungskosten dazu dienen, im
jeweils ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, den steigenden
Anforderungen gerecht zu werden. Merkmal beruflicher Fortbildung sei es, dass
sie der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher
ausgeübten Beruf diene. Im täglichen Umgang mit und der
Betreuung von Personen mit äußerst schwierigen sozialen
Rahmenbedingungen und wenig Aussicht auf Integration im ersten Arbeitsmarkt
könne die herkömmlich bekannte und praktizierte Betreuung bzw.
Vermittlung durch das AMS nicht mehr zielführend sein. Aus diesem
Grund hätte sich der sozialökonomische Betrieb F institutionalisiert,
der die sozialpädagogische und arbeitsfachliche Betreuung dieses
Personenkreises übernommen hat, wobei die in der NLP-Ausbildung erworbenen
Kenntnisse ein unumgänglich notwendiges Werkzeug zur Bewältigung des
täglichen beruflichen Auftrages darstellen würden.
Mit Datum 18. Februar 2004 wurde
gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorgelegt.
Seitens des nunmehr zuständigen Referenten des
Unabhängigen Finanzsenates wurde die Bw. in einem Vorhalt vom
28. März 2006 nochmals um Angaben zu ihrer Tätigkeit bzw.
den Fortbildungsinhalten ersucht: "1.)
Genaue Beschreibung ihrer Tätigkeit in den berufungsgegenständlichen
Jahren.
Vorlage einer
Stellenbeschreibung, Dienstvertrag, Dienstzettel o.ä..
Welche berufliche
"Grundausbildung" haben
sie?
Haben sich ihre Aufgeben
bzw. Aufgabengebiete nach dem Besuch der Seminare geändert. Wenn ja, in
welche Richtung?
2.) In der
Kursbeschreibung über den NLP-Professional Practitioner-Diplomkurs wurde
angeführt, dass eine Differenzierung nach beruflichen Schwerpunkten
stattfindet.
Welche
Differenzierungen haben sie ausgewählt; Angabe von Namen und
Tätigkeiten der an diesen Schwerpunkten teilnehmenden Personen
(Teilnehmerkreis der einzelnen Seminare)?"
Mit Eingabe vom 28. April 2006 wurde diesem
Ersuchen wie folgt entsprochen: ad 1) Für die Beschreibung der
Tätigkeit in den berufungsgegenständlichen Jahren werde auf die
Stellenbeschreibung sowie auf den Dienstvertrag verwiesen. Die berufliche
"Grundausbildung" wurde wie folgt dargestellt: Nach der Pflichtschule
eine 3 jährige Fachschule für wirtschaftliche Frauenberufe;
Handelsakademie; FernStudium soziale Verhaltenswissenschaften und Soziologie an
der FernUni Hagen 1996 - 2003, nicht abgeschlossenes Hauptstudium; 1975
- 1976 Vertragslehrerin ohne Pädagogische Akademie. Die
Aufgabengebiete hätten sich nicht verändert, aber weitere Aufgaben
seien dazugekommen; ab 1.4.2005 seien die Arbeitsstunden von 19 auf 38
erhöht worden.
In der beigelegten Stellenbeschreibung wurden die Aufgaben
wie folgt aufgegliedert: " -
Einzelgespräche und
Zielarbeit
- Überblick und
Dokumentation über
Verwarnungen
- Abhaltung von
Bewerbungstrainings
-
Abklärung der Vermittlungshemmnisse bei TAK (Anmerkung Referent:
Transitarbeitskräfte)
- Kontakte zu AMS-BeraterInnen
- Weiterentwicklung des sozial-pädagogischen
Konzeptes
- Abhaltung und
Einberufung v. Arbeitsbesprechungen mit den TAKs und
FachbetreuerInnen
-
Dokumentation der sozialpädagogischen
Arbeit
- Zusammenarbeit mit
anderen Projekten
-
Krisenintervention und gruppendynamische
Gespräche
- Einberufung
regelmäßiger
Fallbesprechungen
-
Ausstiegsplanung in Zusammenarbeit mit
OutplacementtrainerInnen
-
Einstellungen von TAKs,
Einstiegsplanung
- Besuche der
TAKs in den Arbeitsstätten
- Überblick über Urlaubs und ZA Stand der
TAKs
- Organisation und
Durchführung der
Einstiegsseminare
-
Alkoholverwarnungen in den
Betriebsstätten
-
Verantwortung über die Arbeitsnachweise und Überprüfen der
Fehlzeiten der TAKs
- Coaching
der Fachbetreuung
-
Entscheidung über DV-Verlängerungen und Zulagen der TAK im
Einvernehmen mit der KB." Weiters die verpflichtende Teilnahme an
Supervisionen und Teamgesprächen, Weiterbildung im Sinne der
Stellenbeschreibung, Mitarbeit bei der Weiterentwicklung des
Geschäftsbereiches. Die Bw. arbeite intern zusammen mit: -
OutplacementtrainerIn - Fachbetreuung -
Sozialpädagogik - STST PE/QM (Anmerkung Referent:
Stabstelle
Personalentwicklung/Qualitätsmanagement)
- Kundenbetreuung Sekretariat Die Bw. arbeite extern zusammen
mit: - AMS-BeraterInnen - Diverse Firmen - Diverse
Sozialprojekte - Externe Beratungsstellen Als Stellenziele seien
die Integration der TAKs in den Betrieb P , Motivation und Stabilisierung der
TAKs im Transitjahr sowie Integration der TAKs in den Regelarbeitsmarkt genannt
worden.
ad 2) gewählte berufsspezifische Differenzierung:
Pädagogische Arbeit; Teilnahme- und Zahlungsbestätigung des ÖTZ
für NLP liegen bei. Die Bw. sei als Studentin der 3jährigen
staatlich anerkannten Berufsausbildung zum Dipl. LSB/Coach & Mediator
registriert. Die Bw. hätte - nach Absolvierung des
verpflichtenden Einführungs- und des Auswahlseminares - am
30-tägigen NLP-Practitioner-Training von November 2001 bis Juni 2002
erfolgreich teilgenommen. Sie hätte dabei die berufsspezifische
Differenzierung für pädagogische Arbeit gewählt und auch das
Testing-Seminar in der Gruppe "Pädagogische Berufe" absolviert. Aus
Datenschutzgründen würden keine Informationen über weitere
Kursteilnehmer bekannt gegeben. Die Teilnahmegebühr von insgesamt
2.398,21 € sei in vier Raten im Jahr 2001 und 2002 überwiesen
worden. Die Bw. hätte weiters an Arbeitstreffen im Rahmen ihrer
regionalen Peer-Gruppe teilgenommen.
Mittels Auskunftsersuchen gem. § 143 BAO
ersuchte der Referent den Arbeitgeber der Bw. um weitere Angaben zur
Tätigkeit der Bw..
In einem Telefonat vom 22. Mai 2006 gab die
Mitarbeiterin der Personalentwicklung an, dass die Hauptaufgabe der Bw. sei,
Langzeitarbeitslose (u.a. Haftentlassene, Drogenabhängige, ...) wieder in
den Arbeitsprozess zu integrieren. Seitens des Arbeitgebers hätte
es keinen Auftrag/Anordnung gegeben, die hier streitgegenständlichen Kurse
zu besuchen. Der Besuch dieser Kurse sei auch nicht notwendig für
den Erhalt der Position der Bw. gewesen, sei aber sehr dienlich für die
Durchführung der Tätigkeit. Vor allem aufgrund des schwierigen
Betätigungsumfeldes (Langzeitarbeitslose, Haftentlassene,
Drogenabhängige, ..). Das Betätigungsfeld sei auch nach
Absolvierung der Kurse im Wesentlichen das gleiche geblieben. Auch andere
Mitarbeiter hätten bereits derartige Kurse besucht.
In einem Fax vom 22. Mai 2006 bestätigte der
Arbeitgeber, dass die streitgegenständlichen Kurse für die
Tätigkeit bei F als Sozialpädagogin von Vorteil in der Vergangenheit
gewesen seien und auch zukünftig seien. Gleichzeitig werde
festgehalten, dass ein Großteil der Gesamtkosten (ca.
1.548,47 €) vom Arbeitgeber übernommen worden sei.
In einem Telefonat mit der Bw. ersuchte der Referent noch
um detailliertere Angaben zu den beantragten Betriebsausgaben.
Mit Eingabe vom 5. Juni 2006 wurden folgende
Darstellungen nachgereicht: Der Verrechnungsscheck über
6.111,60 ATS sei Bestandteil der mit dem ÖTZ-NLP vereinbarten
Ratenzahlung für den Kurs OE17D. Seitens der Firma F hätte die
Bw. einen Betrag von 1.548,47 € (21.307,41 ATS) erhalten
(6.200,00 ATS bzw. 450,57 € am 23. Oktober 2001 und
1.098,20 € am 12. November 2001).
In Wahrung des Parteiengehörs wurden diese
Ermittlungsergebnisse dem Vertreter des zuständigen Finanzamtes zur
Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt
(13. Juni 2006).
Seitens des zuständigen Finanzamtes wurden diese
Ermittlungen zur Kenntnis genommen (Mail vom
22. Juni 2006).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. §
16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 in der Fassung
BGBl. I Nr. 106/1999 (StRefG 2000) stellen Aufwendungen
für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom
Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen
Tätigkeit Werbungskosten dar. Aufwendungen für Nächtigungen sind
jedoch höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden
Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des
§ 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu
berücksichtigen. Keine Werbungskosten stellen Aufwendungen dar, die im
Zusammenhang mit dem Besuch einer allgemein bildenden (höheren) Schule oder
in Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium stehen.
Mit der Einfügung der Z 10 in die Bestimmung des
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 durch das StRefG 2000
sollte die früher bestandene strenge Differenzierung von steuerlich nicht
abzugsfähigen Aufwendungen für die Ausbildung einerseits und
steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen für die Fortbildung andererseits
gelockert werden. Wie sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage
ergibt, sollen im Gegensatz zur Rechtslage vor dem StRefG 2000 auch solche
Bildungsmaßnahmen als abzugsfähige (Fort)Bildung angesehen werden,
die nicht spezifisch für eine bestimmte betriebliche oder berufliche
Tätigkeit sind, sondern zugleich für verschiedene berufliche Bereiche
dienlich sind, die aber jedenfalls im ausgeübten Beruf von Nutzen sind und
somit einen objektiven Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf aufweisen; sie
fallen unter die vom Gesetz angesprochenen, im Zusammenhang mit der
ausgeübten Tätigkeit stehenden Bildungsmaßnahmen. Eine
begünstigte Bildungsmaßnahme liegt jedenfalls vor, wenn die
Kenntnisse im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden
können (vgl. VwGH 22.9.2005, 2003/14/0090).
Nach Rechtsprechung (vgl. VwGH 28.10.2004, 2001/15/0050;
29.9.2004, 2001/14/0020) und Literatur (vgl. Doralt, EStG-Kommentar, Tz 203ff zu
§ 16) handelt es sich um Fortbildung, wenn der Steuerpflichtige seine
bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits
ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen
Anforderungen gerecht zu werden.
Gegenständlich ist strittig, ob die im Zusammenhang
mit der Absolvierung von Seminaren im Bereich "NLP" stehenden Aufwendungen
(Fahrtkosten, Nächtigungskosten, Kurskosten, Verpflegungskosten)
Maßnahmen zur Berufsfortbildung darstellen, oder ob sie dem steuerlich
nicht begünstigten Bereich der Lebensführung zuzuordnen sind. Ein
Vorbringen, diese Aufwendungen hätten auch Ausbildungscharakter bzw.
stellten Umschulungsmaßnahmen dar, wurde nicht erstattet und ist auch aus
den Akten nicht ersichtlich.
Die Bw. ist als Sozialpädagogin für den
Arbeitgeber F (Förderung von Arbeit und Beschäftigung) tätig.
Dies ist ein Unternehmen der BBRZ Gruppe, in dem arbeitsmarkt- und
beschäftigungsrelevante Projekte und Betriebe gebündelt wurden.
F bietet Personen, die schon länger arbeitslos sind, Zeit und Raum
für einen Wiedereinstieg am freien Arbeitsmarkt. Ziel ist es, arbeitslose
Menschen unter Anleitung und Coaching von versierten ProfessionistInnen mit
praktischer Arbeit und einem qualifizierten Weiterbildungsprogramm wieder in die
Arbeitswelt einzugliedern (vgl. www.x).
Lt. Angaben des Arbeitgebers ist die Bw. vorwiegend in
einem schwierigen Betätigungsumfeld (Langzeitarbeitslose, Haftentlassene,
Drogenabhängige, ..) beschäftigt. Als Ziele wurde die
Integration der TAKs (Transitarbeitskräfte) in den Betrieb P definiert.
(Anm. Referent: Arbeitslose werden als sog. TAKs für maximal
12 Monate beschäftigt; während dieser Zeit sollte es gelingen sie
in den "normalen" Arbeitsmarkt zu integrieren). Als Fachaufgaben der Bw.
wurden folgende Angaben vom Arbeitgeber angeführt (lt. F
Stellenbeschreibung vom 1.1.2002): " -
Einzelgespräche und
Zielarbeit
- Überblick und
Dokumentation über
Verwarnungen
- Abhaltung von
Bewerbungstrainings
-
Abklärung der Vermittlungshemmnisse bei
TAK
- Kontakte zu
AMS-BeraterInnen
-
Weiterentwicklung des sozial-pädagogischen
Konzeptes
- Abhaltung und
Einberufung v. Arbeitsbesprechungen mit den TAKs und
FachbetreuerInnen
-
Dokumentation der sozialpädagogischen
Arbeit
- Zusammenarbeit mit
anderen Projekten
-
Krisenintervention und gruppendynamische
Gespräche
- Einberufung
regelmäßiger
Fallbesprechungen
-
Ausstiegsplanung in Zusammenarbeit mit
OutplacementtrainerInnen
-
Einstellungen von TAKs,
Einstiegsplanung
- Besuche der
TAKs in den Arbeitsstätten
- Überblick über Urlaubs und ZA Stand der
TAKs
- Organisation und
Durchführung der
Einstiegsseminare
-
Alkoholverwarnungen in den
Betriebsstätten
-
Verantwortung über die Arbeitsnachweise und Überprüfen der
Fehlzeiten der TAKs
- Coaching
der Fachbetreuung
-
Entscheidung über DV-Verlängerungen und Zulagen der TAK im
Einvernehmen mit der KB"
Lt. Schreiben vom ÖTZ-NLP (Österr.
Trainingszentrum für Neuro-Linguistisches Programmieren) vom
20. April 2006 ist die Bw. als Studentin der 3jährigen staatlich
anerkannten Berufsausbildung zum Dipl. LSB/Coach & Mediator
registriert. Sie hat - nach Absolvierung des verpflichtenden
Einführungs- und des Auswahlseminares - am 30-tägigen
NLP-Practitioner-Training von November 2001 bis Juni 20023 erfolgreich
teilgenommen. Sie hat dabei die berufsspezifische Differenzierung
für pädagogische Arbeit gewählt und auch das Testing-Seminar in
der Gruppe "Pädagogische Berufe" absolviert.
Dem Internet (www.nlpzentrum.at) sind folgende Inhalte des
NLP-Professional Practitioner Kurses zu entnehmen
(auszugsweise): "Diplomkurs für
Kommunikation, Coaching und
Mediation.
-
Kommunikationsmodelle für Coaching, Beratung, Mediation und
Therapie
- Aufbau und
Aufrechterhalten guter Klienten- und
Kundenbeziehungen
-
Motivations-, Entscheidungs- und Handlungsstrategien
- Kommunikation mit dem
Unbewussten zum
Ressourcenaufbau
- Arbeiten mit
unterschiedlichen
Wahrnehmungspositionen
-
Konstruktiver Umgang mit Ängsten, belastenden Situationen, Zwängen und
Krisen"
Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage sollen
u.a. Aufwendungen für die Persönlichkeitsentwicklung vom Abzug
ausgeschlossen sein, was nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
aber dann nicht zutrifft, wenn im Rahmen der ausgeübten Einkunftsquelle
eine entsprechende psychologische Schulung erforderlich ist (vgl. mit
weiterführenden Hinweisen Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer,
Tz. 1 und 2 zu § 16 Abs. 1 Z 10). Nicht die
Berufsbezeichnung ist wesentlich, sondern die Art der ausgeübten
Tätigkeit (vgl. VwGH, 22.9.2005, 2003/14/0090).
Wie aus der Stellenbeschreibung des Arbeitgebers und den
Inhalten der streitgegenständlichen Kurse zu entnehmen ist, finden sich
erhebliche Überschneidungen. Gerade im Umgang mit schwierigen
Menschen (Haftentlassenen, Drogenabhängigen, Langzeitarbeitslosen) ist es
absolut notwendig gerade auf der Kommunikationsebene gut geschult zu sein. Nur
wenn es gelingt, den Beschäftigten z.B. Ängste zu nehmen, beim Umgang
mit schwierigen Lebenssituationen behilflich zu sein, unterschiedliche
Wahrnehmungspositionen zu verdeutlichen, kann es gelingen, dem Ziel Integration
am Arbeitsmarkt näher zu kommen. Kommunikation und Umgang mit
anderen ist ja geradezu das Grundwerkzeug der Tätigkeit der Bw. (vgl. VwGH
3.11.2005, 2003/15/0064).
Auch wenn die Bw. möglicherweise auch private Vorteile
aus diesen Kursen zieht, so ist eine derartige Fortbildung jedenfalls auch
für die ausgeübte berufliche Tätigkeit eine absolute
Notwendigkeit.
Auch wenn der Arbeitgeber der Bw. die Beschäftigung
vom Besuch derartiger Kurse nicht abhängig macht, so unterstreicht die
Kostenbeiteilung des Arbeitgebers doch die Notwendigkeit solcher Kursbesuche
(vgl. UFS 18.11.2005, RV/0217-F/05). Der Arbeitgeber hat sämtliche
direkten Kurskosten übernommen. Die Ersätze des Arbeitgebers im
Jahr 2001 sind folglich auch bei der Berechnung der Werbungskosten zu
berücksichtigen (1.548,78 € bzw. 21.311,60 ATS). Hier ergibt
sich eine geringfügige Abweichung von der Arbeitgeberbestätigung vom
27. April 2006 (1.548,47 €) und den vorgelegten
Verrechnungen (1.548,78 €). Die Beträge wurden im Folgenden nach
den Verrechnungen berücksichtigt (654,06; 444,15; 450,57).
Der Unabhängige Finanzsenat sieht also die
Berufsbezogenheit der streitgegenständlichen Fortbildungsveranstaltungen
jedenfalls als gegeben an.
Die beantragten Aufwendungen waren allerdings um nicht
abzugsfähige Aufwendungen im Sinne des § 20
Abs. 1 EStG 1988 zu kürzen: Da in den vorgelegten
Rechnungen jeweils auch Verpflegungsaufwendungen angeführt waren, waren die
dort ausgewiesenen Beträge zu kürzen. Lt. diesen Rechnungen betrugen
die Nächtigungskosten (inkl. Frühstück) jeweils 300,00 ATS
pro Nächtigung. Die Seminare dauerten jeweils vier Tage (8.11. -
11.11.2001; 13.12. - 16.12.2001). Demnach waren also jeweils drei
Nächtigungen erforderlich. Dem folgend sind Nächtigungskosten mit
einem Betrag von jeweils 900,00 ATS zu berücksichtigen.
Ebenfalls nicht abzugsfähig sind die Speisen und Getränke lt.
Rechnung vom 13.12.2001 in Höhe von 100,00 ATS sowie Speisen und
Getränke lt. Rechnung vom 24.11.2001 in Höhe von 101,00 ATS.
Korrektur der Km-Gelder: Hier haben sich
Abweichungen der angeführten Kilometer gegenüber den Ergebnissen lt.
Routenplaner "www.wigeogis.at" ergeben. O - S und retour (5-mal):
statt 132 km nunmehr 115 km (à 4,60 ATS) O -
K und retour: statt 409 km nunmehr 310 km (à
4,60 ATS).
Beilage:
3 Berechnungsblätter
Linz, am 22.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0135-L/04
- Stammnummer
- 22875
- Gültig
- 22.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF