Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1010-L/05
Fremdunüblicher Vertrasg zwischen Ehegatten betreffend Aushilfstätigkeiten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1010-L/05vom 22.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der RH, vom 23. Mai 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 20. April 2005
betreffend Einkommensteuer für 2003 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (im Folgenden Bw.) erzielte im
berufungsgegenständlichen Jahr Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit. Weiters erklärte sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv.
1.898,57 Euro. Aus der Beilage zur Einkommensteuererklärung
(Formular E 1) ist ersichtlich, dass sie Betriebseinnahmen von
7.076,03 Euro erzielte und Betriebsausgaben für
"Aushilfen (Beifahrer)"
iHv. 2.160 Euro sowie von 3.017,46 an Kilometergeld für einen
"PKW überwiegend privat
genutzt" geltend machte.
Das Finanzamt erkannte im Einkommensteuerbescheid ohne
Begründung die Aufwendungen für die Aushilfen nicht an.
In der dagegen eingebrachten Berufung verwies die Bw.
darauf, dass diese Aufwendungen "ohne
Angabe von Gründen" nicht berücksichtigt worden seien.
Sie seien jedoch "zweifelsfrei
angefallen", da die Zeitungszustellung dadurch wesentlich
erleichtert worden sei. Der Betrag sei von ihrem damaligen Ehegatten HH
vereinnahmt worden. Weiters ersuche sie um die Berücksichtigung des
Alleinverdienerabsetzbetrages, da sie 2003 in ehelicher Gemeinschaft gelebt habe
und ihr Gatte lediglich Notstandshilfe und geringes Krankengeld bezogen
habe.
In einem Vorhalt vom 3. Juni 2006 führte das
Finanzamt ua. aus, dass die Ausgaben für den Beifahrer nur dann
abzugsfähig seien, wenn sie einem Fremdvergleich standhielten, dh.
"Anmeldung bei der Sozialversicherung,
Lohnkonto, Entlohnung der im einzelnen genau geschilderten Tätigkeit gleich
einer fremden Arbeitskraft". Auf Grund der beschriebenen
Tätigkeit handle es sich um eheliche Beistandspflicht, die gemäß
§ 20 EStG 1988 steuerlich nicht berücksichtigt werden
könne. Um Klärung werde ersucht.
In der Vorhaltsbeantwortung vom 11. Juli 2005 vertrat
die Bw. ua. die Ansicht, dass die Ausgaben für den Beifahrer
"jedem Fremdvergleich standhalten".
Eine Anmeldung bei der Sozialversicherung sei nicht erforderlich. Die erbrachte
Leistung sei ohne Unterstützung eines Zweiten nicht möglich. Von
ehelicher Beistandspflicht könne gar keine Rede sein.
Der Berufungsschrift war ua. eine eine Berechung der
Aufwendungen für Aushilfen (180 Euro X 12 = 2.160 Euro)
beigelegt.
Das Finanzamt gab mittels Berufungsvorentscheidung vom
2. August 2005 dem Rechtsmittel teilweise statt: Anerkannt wurde zwar die
Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages, nicht jedoch der an den
Ehegatten geleistete Aufwand für Aushilfstätigkeit. Die
erbrachten Leistungen hielten keinem Fremdvergleich stand. Es sei weder der
Empfang der Gelder bestätigt worden, noch seien die Leistungen durch
zeitnah erstellte Stundenaufzeichnungen dokumentiert worden. Die pauschale
Leistung der Bezahlung stelle ebenfalls eine fremdunübliche Vorgangsweise
dar.
Nach mehrmaligen Fristverlängerungsansuchen brachte
die Bw. am 17. Oktober 2005 einen Vorlageantrag ein. Darin beantragte sie
die Anerkennung von Betriebsausgaben in einer Höhe von 1.528 Euro, die sie
ihrem geschiedenen Ehegatten für Fahrtätigkeiten habe bezahlen
müssen. Diese Aufwendungen hätte sie auch einer fremden Person zahlen
müssen.
Dem Vorlageantrag war auch eine am 16. Oktober 2005
durch den geschiedenen Ehegatten erstellte
"Bestätigung" beigelegt, worin er
angab im Jahr 2003 folgende Beträge von seiner Ehegattin erhalten zu haben:
|
Monat
|
Betrag
in Euro
|
Jänner
|
94
|
Februar
|
34
|
März
|
92
|
April
|
155
|
Mai
|
145
|
Juni
|
132
|
Juli
|
136
|
August
|
148
|
September
|
127
|
Oktober
|
168
|
November
|
163
|
Dezember
|
142
|
Gesamt
|
1.528
In einem ergänzendem Schriftsatz übermittelte
die Bw. Stundenaufzeichnungen hinsichtlich der Tätigkeit des Ehegatten.
Darin gab der geschiedene Gatte an, dass der Stundenlohn sechs Euro betragen
habe. Die handschriftlichen Aufzeichnungen, die vom Schriftbild her offenbar in
einem Zug erstellt wurden, beinhalten folgende Angaben:
|
Datum
|
Stunden
|
15.01.
|
2
|
18.01.
|
6
|
22.01.
|
2
|
25.01.
|
5:40
|
05.02.
|
2
|
12.02.
|
1:50
|
19.02.
|
1:50
|
05.03.
|
2
|
15.03.
|
5:45
|
22.03.
|
6
|
26.03.
|
1:35
|
02.04.
|
2
|
05.04.
|
2
|
09.04.
|
2
|
12.04.
|
6
|
19.04.
|
6
|
26.04.
|
5:50
|
30.04
|
2
|
03.05.
|
6:40
|
07.05.
|
2:10
|
24.05.
|
6:30
|
28.05.
|
2:30
|
31.05.
|
6:20
|
07.06.
|
7
|
14.06.
|
7:30
|
21.06.
|
7:30
|
19.07.
|
7:30
|
23.07.
|
3:20
|
26.07.
|
8:10
|
30.07.
|
3:40
|
02.08.
|
7:10
|
06.08.
|
2:10
|
09.08.
|
6:40
|
30.08.
|
6:40
|
06.09.
|
6:30
|
13.09.
|
6:30
|
20.09.
|
6
|
24.09.
|
2:10
|
04.10.
|
7:15
|
11.10.
|
7
|
18.10.
|
6:45
|
22.10.
|
2:30
|
29.10.
|
3:10
|
05.11.
|
3:30
|
08.11.
|
6:30
|
15.11.
|
7:15
|
19.11.
|
3:10
|
29.11.
|
6:45
|
06.12.
|
6:10
|
13.12.
|
7
|
17.12.
|
3
|
19.12.
|
7:30
Die Amtspartei ermittelte aus den Stundenaufzeichnungen
folgende - der Bw. offenbar nicht übermittelte - Berechnung:
|
Monat
|
Km
|
Aushilfslohn
|
Stunden
|
Stundenlohn
|
Jänner
|
508
|
94
|
15,67
|
6,00
|
Februar
|
180
|
34
|
3,00
|
11,33
|
März
|
508
|
92
|
15,33
|
6,00
|
April
|
848
|
155
|
25,83
|
6,00
|
Mai
|
835
|
145
|
24,17
|
6,00
|
Juni
|
740
|
132
|
22,00
|
6,00
|
Juli
|
793
|
136
|
30,67
|
4,43
|
August
|
825
|
148
|
22,67
|
6,00
|
September
|
730
|
127
|
21,17
|
6,00
|
Oktober
|
860
|
160
|
26,67
|
6,00
|
November
|
875
|
163
|
27,33
|
6,00
|
Dezember
|
762
|
142
|
23,67
|
6,00
|
Gesamt
|
8464
|
1528
|
258,18
|
durchschn.
5,92
Ergänzend verwies die Amtspartei in diesem
Schriftstück auf die seitens der Bw. in unterschiedliche Höhe
bekanntgegebenen Aushilfslöhne und führte hiezu aus, dass die
Stundenaufzeichnungen "offenbar nachgeschrieben" worden seien und der
Stundensatz "offenbar nachträglich auf
€ 6 hingerechnet" worden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Aushilfslöhne
Gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 sind
Betriebsausgaben jene Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb
veranlasst sind.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 1 iVm. Z 4 EStG 1988
dürfen hingegen die für den Unterhalt der Familienangehörigen
aufgewendeten Beträge als nicht abzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben
von den einzelnen Einkunftsarten nicht abgezogen werden.
Die Bw. und ihr - mittlerweile geschiedener -
Ehegatte sind als sogenannte "nahe Angehörige" iSd. Steuerrechts anzusehen.
Bei zwischen derartigen Personen abgeschlossenen Verträgen ist die Frage zu
prüfen, ob daraus resultierende Zahlungen betrieblich veranlasst sind
(§ 4 Abs. 4 EStG 1988) oder ob sie sich (dem Grunde und der
Höhe nach) nur aus dem persönlichen Naheverhältnis ergeben und
daher als freiwillige Zuwendung (§ 20 Abs. 1 Z 4
EStG 1988) zu qualifizieren sind (vgl. VwGH 4.9.1992, 91/13/0196). Dabei
ist zu untersuchen, ob die beteiligten Steuerpflichtigen durch eine Art
"Splitting" ihre Steuerbemessungsgrundlage dadurch zu vermeiden
versuchen, dass sie nahen Angehörigen Teile ihres Einkommens zukommen
lassen, wobei diese mit dem Zufluss in der Regel entweder gar keiner
Einkommensteuerbelastung oder einer niedrigeren Progression unterliegen
(Doralt/Renner, Einkommensteuergesetz,
Kommentar8;
§ 2 Tz 159). Hintergrund ist das Fehlen des zwischen fremden
Vertragspartnern üblicherweise bestehenden Interessensgegensatzes, der aus
dem Bestreben der jeweiligen Vorteilsmaximierung resultiert (VwGH 27.4.2000,
96/15/0185), und der dazu führt, dass steuerliche Folgen abweichend von den
tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten herbeigeführt werden
(VwGH 18.10.1995, 95/13/0176). Daher müssen eindeutige Vereinbarungen
vorliegen, die eine klare Abgrenzung zwischen Einkommenserzielung und
-verwendung zulassen.
Die Judikatur zur steuerlichen Anerkennung von
Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen beruht auf der wirtschaftlichen
Betrachtungsweise (VwGH 10.5.1988, 87/14/0084). Die bei derartigen
Vereinbarungen zu beachtenden Kriterien (siehe unten) dürfen jedoch nicht
als Verdachtsvermutungen gegen Angehörigenvereinbarungen angesehen werden
(Ruppe,
Familienverträge2,
105, 110). Die bloße Möglichkeit, ein Rechtsverhältnis leicht
vorzutäuschen, genügt nicht, um ihm die Anerkennung zu versagen (VfGH
19.3.1974, G 1/74); das Abstellen auf ein Angehörigenverhältnis reicht
nicht aus, eine steuerliche Schlechterstellung sachlich zu begründen (VfGH
16.6.1987, G 52/87).
Es
müssen eindeutige Vereinbarungen vorliegen, die eine klare Abgrenzung
zwischen Einkommenserzielung und -verwendung zulassen, wobei entsprechende
Zweifel an der steuerlichen Tragfähigkeit zu Lasten des die
Betriebsausgaben begehrenden Steuerpflichtigen gehen (VwGH 7.12.1988,
88/13/0099). Verträge zwischen nahen Angehörigen werden daher -
selbst bei zivilrechtlicher Gültigkeit (VwGH 26.1.1999, 98/14/0095) -
für den Bereich des Steuerrechts nur dann anerkannt, wenn sie
nach
außen ausreichend zum Ausdruck kommen (Publizitätswirkung),
einen
eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben, und
zwischen
Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären
(Fremdvergleich).
Die
Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Die Kriterien entsprechen
ständiger Rechtsprechung (vgl. zB. VwGH 22.2.2000, 99/14/0082, zu einem
Dienstverhältnis zwischen einem Landtagsabgeordneten und seiner Ehegattin;
VwGH 31.3.2003, 98/14/0164, zu Buchhaltungsarbeiten durch einen studierenden
Sohn; VwGH 4.6.2003, 2001/13/0300, zu Schreibarbeiten der Kinder; VwGH 4.6.2003,
97/13/0208, zu nicht näher bestimmten Werkleistungen der Ehegattin und VwGH
16.9.2003, 97/14/0054, zu Leistungen des Lebensgefährten).
Zu den einzelnen Kriterien
ist festzuhalten:
Publizität
Ausreichende
Publizität ist an sich keine Besonderheit für Familienverträge,
sondern allgemein für die steuerliche Anerkennung von Verträgen
erforderlich (Ruppe, aaO., 115, 119).
Schriftform des Vertrags ist zwar nicht unbedingt erforderlich, allerdings kommt
ihr im Rahmen der Beweiswürdigung besondere Bedeutung zu. Liegt keine
schriftliche Vereinbarung vor, müssen zumindest die wesentlichen
Vertragsbestandteile mit genügender Deutlichkeit fixiert sein
(VwGH 8.9.1992, 87/14/0186; VwGH 1.7.1992, 90/13/0169). Art und Mittel
des Nachweises des Vertragsabschlusses stehen dem Abgabepflichtigen frei, er
muss jedoch auch für außenstehende Dritte erkennbar sein.
Klarer,
eindeutiger und zweifelsfreier Inhalt
Zwar
ist bei zweifelhaftem Vertragsinhalt der behaupteten Vereinbarung die
Anerkennung nicht generell zu versagen, doch gilt die allgemeine Beweisregel,
dass bei unklaren Rechtsgestaltungen der sich auf sie Berufende zu ihrer
Aufklärung besonders beizutragen hat (Ruppe, aaO., 119) und diese somit zu
Lasten des Steuerpflichtigen gehen (VwGH 23.5.1978, 1943, 2237/77;
Doralt/Renner, aaO., § 2,
Tz 163). Die Rechtsprechung vertritt aber auch einen strengeren Standpunkt:
sie anerkannte einen zwischen Eltern und minderjährigem Sohn
abgeschlossenen Kaufvertrag deshalb nicht, weil die aus dem
Vertragsverhältnis resultierenden Rechte und Pflichten nicht eindeutig
festgelegt waren (VwGH 22.9.1992, 88/14/0074, 1993, 130); auch der BFH hat
einen unter nahen Angehörigen abgeschlossenen Mietvertrag deshalb nicht
anerkannt, weil keine klare Vereinbarung über die Nebenkosten getroffen
wurde (BFH/NV 1995, 674)
Fremdvergleich
Maßgeblich
ist die "im allgemeinen Wirtschaftsleben
geübte Praxis" (VwGH 21.3.1996, 95/15/0092). Es ist zu
hinterfragen, ob der Vereinbarung ein angemessener Leistungsaustausch oder das
Naheverhältnis zugrunde liegt; im letzten Fall ist die Ernsthaftigkeit der
Leistungsbeziehung zweifelhaft. Es ist ein Vergleich mit dem üblichen
Verhalten einander fremd gegenüber stehenden Personen bei vergleichbaren
Leistungsbeziehungen anzustellen (VwGH 1.12.1992, 92/14/0149, 0151). Dabei
ist eine zweifache Prüfung dahingehend vorzunehmen, ob zunächst der
Vertrag im äußeren Erscheinungsbild in dieser Form abgeschlossen
worden wäre, sodann hat sich die Prüfung am Vertragsinhalt zu
orientieren (VwGH 13.12.1988, 85/13/0041).
Fremdunüblich ist etwa die Abhängigkeit der
Höhe des Entgelts bzw des Arbeitsumfangs vom Erreichen steuerlicher Grenzen
(VwGH 21.3.1996, 92/15/0055, zur Bagatellregelung des § 21
Abs. 6 UStG 1972 sowie RME, ÖStZ 1993, 175 zur Niederlegung
der Arbeit ab Übersteigen einkommensteuerlich beachtlicher Beträge;
Doralt/Renner, aaO. § 2,
Tz 166/1);
Grundlage von Leistungen im Familienverband sind idR nicht
Entgeltsvorstellungen, sondern andere Beweggründe (z.B. Erbringung eines
Beitrages zur Befriedigung der Familienbedürfnisse). Bei einer derartigen
Mitarbeit ohne besondere vertragliche Verpflichtung, welche die og. Kriterien
nicht erfüllt, sind dadurch veranlasste Aufwendungen gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 nicht
abzugsfähig (VwGH 4.9.1992, 91/13/0196;
Doralt/Renner, aaO. § 2,
Tz 167).
Die zivilrechtliche "eheliche Beistandspflicht" ist eine
besondere Form der familienhaften Mitarbeit. Nach § 90 ABGB hat
ein Ehegatte im Erwerb des Anderen im Rahmen der Zumutbarkeit und
Üblichkeit mitzuwirken, wofür er gemäß
§ 98 ABGB Anspruch auf angemessene Vergütung hat. Liegt bei
einer derartigen Mitwirkung kein über diese Verpflichtungen hinausgehendes
Vertragsverhältnis vor, sind geleistete Abgeltungsbeträge familienhaft
bedingt und somit nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, sondern als
Zuwendungen an unterhaltsberechtigte Personen iSd. § 20 EStG
anzusehen (z.B. VwGH 3.4.1998, 95/15/0191).
Familienhaftes
Verhältnis liegt zB. dann vor, wenn ein Kind im Betrieb der Eltern ohne
rechtliche Verpflichtung zur Erbringung einer bestimmten Arbeitsleistung
(VwGH 13.9.1989, 88/13/0042) bzw. zur Einhaltung einer bestimmten
Arbeitsleistung oder -zeit tätig ist und die Eltern nicht zur Zahlung eines
bestimmten Entgeltes verpflichtet sind, sondern die Höhe des Taschengeldes
nach Ermessen bestimmen (VwGH 27.2.1959, 1371/57). Zahlungen für
Aushilfstätigkeiten sind jedoch nicht schon deshalb keine Betriebsausgabe,
weil die Kinder familienrechtlich hiezu verpflichtet sind. Entscheidend ist, ob
die verrichteten Tätigkeiten üblicherweise auch Inhalt einer mit einem
Fremden zu begründenden Vereinbarung sein können (BFH, BStBl 1989 II
454, zu stundenweise Aushilfstätigkeiten). Ersetzen einer fremden
Arbeitskraft ist nicht das allein entscheidende Kriterium für die
Abgrenzung der familienhaften Beschäftigung von einem Dienstverhältnis
(VwGH 17.5.1989, 88/13/0038, zur Halbtagsbeschäftigung der Ehefrau).
Typische Beispiele einer familienhaften Mitarbeit sind z.B. Rasenbetreuung,
Laubrechen, Streicharbeiten, PKW-Reinigung, etc (VwGH 29.1.1991,
89/14/0098), Telefondienst, Terminvereinbarungen, gelegentliche Chauffeurdienste
und Bankerledigungen (E 26.1.1999, 98/14/0107,VwGH 22.2.2000, 99/14/0082);
oder praktisch nur in der Freizeit sowie im Urlaub erfolgendes Tätigwerden
(VwGH 21.10.1986, 86/14/0042).
Diese
Ausführungen bedeuten auf den konkreten Fall bezogen:
Publizität
Die
Bw. hat mit ihrem Ehegatten offenbar eine Vereinbarung getroffen, wonach er sie
bei Zustelldiensten von Zeitungen zu unterstützen hat. Eine entsprechende
Bekanntgabe gegenüber dem Finanzamt, dass die aus den geleisteten
Aushilfslöhnen resultierenden Betriebsausgaben an ihren damaligen Ehegatten
geflossen sind und sie somit mit ihm - offenbar mündlich - eine
dementsprechende Vereinbarung getroffen hat, wurde erstmalig in der
Berufungsschrift gemacht. Zunächst hat die Bw. in der Steuererklärung
lediglich auf nicht näher erläuterte
"Aushilfen" verwiesen. Aber auch in der
Berufung selbst wurden - abgesehen von der nunmehrigen Benennung des
Empfängers - keine näheren Angaben (zB. über die Ermittlung
der Höhe der Aushilfslöhne oder die genaue Tätigkeit des
Ehegatten) gemacht. Erst über Vorhalt der Amtspartei gab die Bw.
zunächst bekannt, dass sie 12 Mal einen gleich hohen Monatsbetrag von je
180 Euro geleistet habe. Im Vorlageantrag relativierte sie dieses Vorbringen
jedoch dahingehend, dass nur ein Betrag von 1.528 Euro bezahlt worden sei, wobei
aus einer dieser Eingabe angeschlossenen Bestätigung ihr Ehegatte den
Erhalt monatlich verschieden hoher Beträge - entsprechend den von ihm
geleisteten Arbeitsstunden - bestätigt. Auch die genaue
Tätigkeit des Ehegatten wurde bis dato nicht erläutert, die Bw. hat
sich lediglich darauf beschränkt, dass die erbrachten Leistungen
"jedem Fremdvergleich standhalten", die
von ihr erbrachte Leistung "ohne
Unterstützung eines Zweiten gar nicht möglich" wäre
(Vorhaltsbeantwortung vom 11. Juli 2005) bzw. sie die Aufwendungen
"auch für eine fremde Person bezahlen
hätte müssen" (Vorlageantrag vom 17. Oktober 2005).
Nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenats kann somit von einer ausreichenden
Publizität der Vereinbarung keine Rede sein.
Klarer,
eindeutiger und zweifelsfreier
Inhalt
Angesichts der bereits
dargestellten unterschiedlichen Vorbringen betr. die Höhe der angeblich
geleisteten Aushilfslöhne sowie der unterlassenen Bekanntgabe, welche
konkreten Leistungen der Ehegatte erbracht hat, kann auch von einer den von der
Judikatur aufgestellten Erfordernissen entsprechender Klarheit des Inhalts keine
Rede sein, sodass auch dieser erforderliche Kriterium nicht erfüllt
ist.
Fremdvergleich
Letztlich
scheitert die steuerrechtliche Anerkennung der streitgegenständlichen
Vereinbarung auch daran, dass sie in dieser Form zwischen "Fremden" nicht
abgeschlossen worden wäre. Es ist nämlich nicht von einer im
allgemeinen Wirtschaftsleben gelebten Praxis auszugehen, wenn zunächst
gegenüber Dritten (hier die Abgabenbehörde erster Instanz) das
Leistungsentgelt in abweichender Höhe bekanntgegeben wird und auch in
weiterer Folge das angegebene Entgelt zwischen 4,43 Euro und 11,33 Euro (jeweils
pro Stunde) für idente Tätigkeiten differiert. Im allgemeinen
Wirtschaftsleben wäre ua. vielmehr ein fixer Stundensatz mit dokumentiertem
Auszahlungsmodus (behauptet wurde eine Auszahlung in bar), eine entsprechende
zeitnaher Quittierung des Empfangenden sowie eine Beschreibung, welche
Tätigkeiten zu verrichten sind, üblich gewesen. Der Ehegatte hat den
Erhalt eines Betrages von 1.528 Euro jedoch in einem erst im Oktober 2005
erstellten Schreiben bestätigt bzw. wurden nach dem Schriftbild jene
Aufzeichnungen, in denen der Ehegatte die Zuordnung einzelner Honorare zu
einzelnen Kalendertagen des Jahres 2003 als richtig bestätigt im Nachhinein
erstellt.
Eine derartige Vorgangsweise hält jedenfalls keinem
Fremdvergleich stand, sodass eine allfällige Mitarbeit des damaligen
Ehegatten, die der Unabhängige Finanzsenat ebenso wie offenbar auch das
Finanzamt nicht in Abrede stellt, einer familienhaften Mitarbeit bzw. ehelichen
Beistandspflicht entspringt. Dem lag jedoch keine schuldrechtliche -
über diese Mitwirkungspflicht hinausgehende - Verpflichtung
zugrunde.
Die Berufung war daher in diesem Punkt
abzuweisen.
2.
Alleinverdienerabsetzbetrag
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 1
EStG 1988 steht einem Alleinverdiener ohne Kind jährlich ein
Alleinverdienerabsetzbetrag von 364 Euro zu. Alleinverdiener ist ein
Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Jahr verheiratet ist und von
seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt
lebt. Weitere Voraussetzung ist, dass der Ehepartner Einkünfte von
höchstens 2.200 Euro jährlich erzielt.
Nach der Aktenlage, von der auch das Finanzamt in der
Berufungsvorentscheidung vom 2 August 2005 ausgegangen ist, war die Bw. im
Jahr 2004 mehr als sechs Monate verheiratet, lebte von ihrem mittlerweile
geschiedenen Ehegatten nicht dauernd getrennt und erzielte ihr damaliger Gatte
ein jedenfalls unter dem Grenzbetrag von 2.200 Euro liegendes
Einkommen.
Der Berufung war daher - so wie bereits in der
Berufungsvorentscheidung vom 2. August 2005 - in diesem Punkt
stattzugeben.
Insgesamt war der Berufung daher teilweise stattzugeben und
der mit Berufung vom 23. Mai 2005 angefochtene Erstbescheid vom
20. April 2005 dementsprechend abzuändern.
Zur detaillierten Darstellung der Bemessungsgrundlagen wird
auf die Berufungsvorentscheidung vom 2. August 2005 verwiesen.
Linz, am 22.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1010-L/05
- Stammnummer
- 22861
- Gültig
- 22.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF