Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0137-W/05
Kosten einer Coaching-Fortbildung als Werbungskosten bei den nichtselbständigen Einkünften als Politikerin oder als vorbereitende Betriebsausgaben für künftige Tätigkeit als Trainerin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0137-W/05vom 19.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Teuchmann und
Partner OEG, Steuerberatungsgesellschaft, 2352 Gumpoldskirchen,
Thallernstraße 5, gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden betreffend
Einkommensteuer 2002 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Bw. erzielte im Streitjahr Einkünfte aus
nichtselbständiger Tätigkeit als Laborangestellte und als
Gemeinderätin sowie Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit
als Gruppentrainerin von
€ 540,00. In einer Beilage zur Einkommensteuererklärung machte
die Bw. Werbungskosten in Höhe von € 3.561,80
(Seminargebühren und Reisekosten) als Ausbildungskosten geltend und merkte
dazu an:
"Die
Ausbildungskosten betreffen Kosten des
C.,
im Zusammenhang mit der Ausbildung zum Gruppentrainer für die Optimierung
von komplexen Entscheidungs- und Organisationsabläufen in Gruppen. Die
Ausbildungskosten stehen in direktem Zusammenhang mit einer in Aussicht
genommenen mediatorischen Tätigkeit für den
G.."
Das FA versagte den Werbungskostenabzug und wies in der
Begründung darauf hin, dass die Ausbildungskosten analog zum Vorjahr
gemäß
§ 20 EStG 1988 nicht anerkannt worden seien.
Dagegen erhob die Bw. Berufung und wendete ein, dass sie im
Jahr 2002 Ausgaben in Höhe von € 3.561,80 für eine
umfangreiche Ausbildung als Mediatorin und Coach getätigt habe. Diese
Ausbildungsmaßnahme sei aufgrund einer konkret geplanten Tätigkeit
für den G. erfolgt (auf beiliegendes Schreiben des G.es werde verwiesen).
Folglich bestehe ein konkreter Veranlassungszusammenhang mit einer
zukünftigen auszuübenden Tätigkeit, die über eine
bloße Absichtserklärung hinausgehe (Rz 366 LStR). Ausgaben für
die private Lebensführung lägen daher nicht vor.
In einem beiliegenden Schriftstück vom 17. März
2004 bestätigt der G., dass mit der Bw. für das Jahr 2004 eine
Zusammenarbeit im Bereich Schulung, Training und Coaching geplant sei.
Mit Schreiben vom 3. November 2004 übermittelte das FA
der Bw. ein Ergänzungsersuchen:
Warum
wurden die Kosten als Werbungskosten und nicht als Betriebsausgaben bei der
selbstständigen Tätigkeit geltend gemacht?
Welche
Seminare wurden besucht? Geben Sie die Inhalte, den Teilnehmerkreis,
Anforderungsprofile für die Teilnahme an den Seminaren
bekannt.
Nachweis
des tatsächlichen Besuches sowie Vorlage von Unterlagen, Prospekten
etc.
Wurden
die Seminare mit einer offiziellen, anerkannten Bestätigung
abgeschlossen?
Wurde
ein Teil der Kosten von Ihrem Arbeitgeber getragen?
Beschreibung
der Bereiche Ihrer beruflichen Tätigkeit, wo die erlernten Seminarinhalte
angewendet werden und genaue Beschreibung der derzeitig ausgeübten
Tätigkeiten (auch Gemeinde).
Welche
Einnahmen aus der Coaching-Tätigkeit wurden 2003 bzw. 1-10/2004
erzielt?
Darauf hin gab die Bw. bekannt,
dass die als Werbungskosten geltend gemachten Ausgaben in engem Zusammenhang mit
der nunmehr bei der A. ausgeübten unselbständigen Tätigkeit
(Schulungsverantwortliche), der Tätigkeit als Gemeinderat der Marktgemeinde
X. und der Tätigkeit für den G. stünden. Die Aus- und
Fortbildungskosten seien als Werbungskosten geltend gemacht worden, da die
Einnahmen überwiegend aus unselbständiger Tätigkeit erzielt
werden (vor allem Verantwortliche für betriebsinterne
Schulungsmaßnahmen bei der A.).
Die Bw. habe die geltend gemachten Werbungskosten zur
Gänze selbst getragen. Es seien keine Kosten vom Arbeitgeber
übernommen worden.
Das Projekt für den G. sei bereits begonnen. Das
Honorar von rund € 2.500,00 werde nach Durchführung der
Gemeinderatswahlen in Niederösterreich im Frühjahr 2005
zufließen.
Inhaltlicher Aufbau und Teilnehmerkreis der besuchten
Seminare sowie Abschlussdiplom sei den beiliegenden Kursunterlagen zu
entnehmen.
Dem Schreiben wurden folgende Beilagen angeschlossen:
Abschlusszertifikat
des C. für Fortbildung Einzelcoaching (1
Semester) vom 22. Juni 2002.
Darinwird bestätigt, dass
die Bw. den Fortbildungsprozess mit folgenden Schwerpunkten und Inhalten
erfolgreich abgeschlossen hat:
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Workshop
I (2 Tage)
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Vertiefung
und Ergänzung
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Erstgespräch,
Auftragsklärung, Teilearbeit, Ambivalenz
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Werkzeuge
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Lösungsorientierter
Ansatz / de Shazer,
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Einsatz
von Videos im Einzelcoaching
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Workshop
II (2 Tage)
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Typische
Themen im Einzelcoaching
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Konflikt,
Stress, Sucht, Co-Abhängigkeit, Krise, Klarheit,
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Entscheidungen,
Kommunikation, Abgrenzen
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Werkzeuge
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Mindmap,
Zeitmanagement, Zeichnen,
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Klärungshilfe,
Teufelskreis
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"Erste
Hilfe"
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Entspannungsmethoden,
Hilfsnetzwerk
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Workshop
III (2 Tage)
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Hintergrundinformation
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Entwicklungspsychologie,
Motivationspsychlogie,
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Selbstwert,
Kommunikationstypen nach Satir, Rituale
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Werkzeuge
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Rollenspiele,
Abgrenzen, Anwendung der Hintergrund-
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information
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Eine
Darstellung der Bw. - Beilage zur
Arbeitnehmerveranlagung 2002:
Berufliche
Tätigkeiten:
Bis September
2003 war ich Laborangestellte des I. wo
ich diverse medizinische Diagnoseverfahren praktizierte, aber aus
persönlichen Gründen der Interessensverlagerung (mangelnde
Anwendungsmöglichkeit meiner Coachingausbildung) gekündigt habe.
Seit Oktober
2003 bin ich Angestellte bei der A. wo
ich diverse Sekretariatsagenden erfülle und in die betriebsinternen
Schulungsmaßnahmen als Trainerin und Coach eingebunden bin.
Seit März
2001 bin ich Gemeinderat in X., seit
Juni 2002 geschäftsführender Gemeinderat in
X. - zuständig für das
Referat Kultur, Sport, Jugend und Partnergemeinden (Pflichten des GR siehe
NÖ Gemeindeordnung). Ebenso vertrete ich die Marktgemeinde
X. im
T.-Verband.
Im Rahmen meiner
politischen Tätigkeit fülle ich auch folgende Positionen aus:
Vorsitzende der Y. Frauenorganisation
X., Mitglied des
Y.Frauen Bezirksvorstandes,
stellvertretende Parteiobfrau der Y.X...............
Einzel-
und Teamcoach-Ausbildung:
Die
Inhalte der Ausbildung, Teilnehmerkreis, Anforderungsprofil o. ä. entnehmen
Sie bitte dem beigelegten Prospekt- und Informationsmaterial.
Zusammenhang
der Ausbildung und meinen
Tätigkeiten:
Vor allem
meine div. politischen Funktionen, teilweise auch Führungsfunktionen,
verlangen mir einiges an persönlichen Fähigkeiten (wie z. B.
Führungsverhalten, Kommunikationstechniken usw.) ab, die ich im Zuge meiner
Ausbildung erlernen bzw. weiterentwickeln konnte.
Derzeit bin ich
im Rahmen meiner Tätigkeit für den G.
als Coach und Trainerin in sieben NÖ
Gemeinden ("O.")
unterwegs.
Im Speziellen
zählt zu meinen Aufgaben mit den Klienten - sowohl in meiner politischen
wie auch in meiner betrieblichen Tätigkeit - deren persönliche
Fähigkeiten, die im Umgang miteinander sowie mit der Bevölkerung bzw.
Kollegen und Vorgesetzten von außerordentlicher Wichtigkeit sind, zu
entwickeln. Weiters zählen folgende Inhalte zum Programm: Teambildung,
Kommunikation, Konfliktmanagement, Zeitmanagement, persönl.
Führungsstil, Entwicklung des persönlichen
Potentials..................
Zu den in meiner
Ausbildung erlernten und nun von mir angewandten Methoden und Techniken
gehören z. B. NLP, Systemik, Outdoor- und Spieltraining,
Konfliktmanagement, Gruppendynamik, lösungsorientierter Ansatz nach de
Shazer, Zeitmanagement, Personal- und Organisationsentwicklung, div.
Entspannungstechniken, Entwicklungs- und Motivationspsychologie und vieles mehr.
Alle diese Techniken sind anerkannte Methoden, die in vielfältiger Weise in
allen Gebieten der Politik und Wirtschaft Anwendung finden.
Diverse
Unterlagen des C.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom 20.
Dezember 2004 führte das FA unter Hinweis auf § 16 Abs. 1 Z 10 EStG
1988 aus, dass nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung Aus- und
Fortbildungskosten grundsätzlich nur dann abzugsfähig seien, wenn
schon ein Beruf ausgeübt werde. Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten
sei dann gegeben, wenn ein Zusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer
damit verwandten Tätigkeit vorliege. Die erworbenen Kenntnisse müssten
in einem wesentlichen Umfang im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit
verwertet werden können.
Im streitgegenständlichen Jahr sei die Bw. einerseits
als Laborangestellte des I., andererseits als Gemeinderätin in X.
tätig gewesen. Darüber hinaus habe sie Einnahmen aus
selbständiger Tätigkeit als Gruppentrainerin erzielt. Die in der
Einkommensteuererklärung geltend gemachten Werbungskosten hätten sich
aus Seminarkosten und Reisekosten zusammengesetzt. Erläuternd sei
ausgeführt worden, dass eine Ausbildung zum Gruppentrainer absolviert
worden sei und die Kosten in direktem Zusammenhang mit einer in Aussicht
genommenen mediatorischen Tätigkeit für den G. stünden.
Über Aufforderung seien Seminarunterlagen sowie
Diplome vorgelegt worden, aus denen hervorgehe, dass in den Jahren 2000 bis 2001
eine Ausbildung zum Einzel- und Teamcoach sowie im Jahr 2002 eine "Fortbildung
Einzelcoaching" absolviert worden sei. Ein Nachweis über die Ausbildung zur
Gruppentrainerin im Jahr 2002 sei nicht erfolgt. Die in diesen Seminaren
erworbenen Kenntnisse würden bei den diversen politischen Tätigkeiten
sowie im Rahmen der Tätigkeit beim G. verwertet werden.
Strittig sei nunmehr die Frage, ob die getätigten
Aufwendungen für die Ausbildung zur Trainerin/Coach als Aus- und
Fortbildungsmaßnahme mit der bisher ausgeübten Tätigkeit als
Laborangestellte oder Gemeinderätin beurteilt werden können. Nach
Ansicht des FA stelle die Ausbildung zum Coach keinen Zusammenhang mit der
bisher ausgeübten Tätigkeit als Laborangestellte dar, wie in der
Berufung ja auch selbst ausgeführt werde
("mangelnde Anwendungsmöglichkeit meiner
Coachingausbildung"). Es sei aber auch nicht ausreichend dargetan worden,
inwieweit das in den Kursen erworbene Wissen auf die Tätigkeit als
politische Funktionärin angewendet werden konnte. Die Bw. habe lediglich
Schlagworte aus der Coachingausbildung (Zeitmanagement, Konfliktmanagement,
Entwicklungs- und Motivationspsychologie etc.) angeführt, es sei aber nicht
näher erläutert worden, in welcher Form die neuen Kenntnisse Anwendung
gefunden hätten. Betrachte man die bei der Coaching-Ausbildung vermittelten
Lehrinhalte so sei davon auszugehen, dass primär Allgemeinwissen vermittelt
werde, welches nicht nur im beruflichen sondern auch im privaten Bereich zur
Anwendung gelange. Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung
seien gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nicht
abzugsfähig. Eine Aufteilung in einen privaten und einen beruflichen Teil
sei nicht zulässig.
Eine Berücksichtigung der Kosten bei den
selbständigen Einnahmen als Gruppentrainerin komme ebenfalls nicht in
Frage, da die gegenständlichen Kosten als Ausbildungskosten zu
qualifizieren seien und daher ein Abzug als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten
im Sinne des § 4 bzw. § 16 EStG 1988 nicht in Betracht komme.
Dagegen stellte die Bw. einen Vorlageantrag und führte
aus, dass sie 2002 neben ihrer Tätigkeit als Laborangestellte auch als
Gemeinderätin sowie als selbständige Trainerin im Rahmen der O. des
G.es tätig gewesen sei. Mit Oktober 2003 habe sie die Tätigkeit als
Laborangestellte beendet und ein Dienstverhältnis bei der A. als
Sekretariatskraft begonnen. Im Rahmen dieses Dienstverhältnisses arbeite
sie als Trainerin bei betriebsinternen Schulungsmaßnahmen mit.
Tatsächlich bestehe zu der Tätigkeit als
Gemeinderat, zu der 2003 begonnenen Tätigkeit bei der A., als auch zu der
selbständigen Tätigkeit als Trainerin im Rahmen der O. ein enger
Veranlassungszusammenhang.
Wie in den dem FA übermittelten und neuerlich
beigelegten Unterlagen ausgeführt, werden im Rahmen der Ausbildung zum
Einzel- und Teamcoach unter anderem Kenntnisse und Methoden im Bereich NLP,
Konfliktmanagement und Gruppendynamik vermittelt. Diese Kenntnisse fänden
unmittelbare Anwendung im Rahmen der politischen Tätigkeit als
Gemeinderätin und der ab 2003 ausgeübten Tätigkeit als
Mitarbeiterin im Schulungsbetrieb der A..
Im Rahmen der O. vermittle die Bw. konkret die bei der
Coachingausbildung erworbenen Kenntnisse den Teilnehmern. Gemäß
§ 4 Abs. 4 Z 7 EStG seien Aufwendungen für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der konkret ausgeübten oder
verwandten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit Betriebsausgaben. Die
Begründung des FA, dass es sich um eine Ausbildungsmaßnahme handle
und daher eine Anerkennung im Rahmen der Betriebsausgaben nicht in Frage komme,
erscheine nicht nachvollziehbar.
Es werde daher beantragt die Werbungskosten im Zusammenhang
mit der ausgeübten Tätigkeit als Gemeinderat anzuerkennen. Sollte der
UFS zu der Ansicht gelangen, dass kein ausreichender Veranlassungszusammenhang
zwischen der Tätigkeit als Gemeinderat und der Aus- und
Fortbildungsmaßnahme bestehe, werde die Anerkennung als Betriebsausgaben
im Rahmen der selbständigen Tätigkeit als Trainerin beantragt.
Mit Ergänzungsersuchen vom 14. März 2006 ersuchte
der unabhängige Finanzsenat um Stellungnahme zu folgenden Fragen:
Um
beurteilen zu können, ob die geltend gemachten Ausbildungskosten als
Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abzugsfähig sind, ist eine
detaillierte Beschreibung der von Ihnen ausgeübten Tätigkeiten
erforderlich. Welche konkreten Lehrgangsinhalte weisen einen direkten Bezug zu
Ihrer Tätigkeit auf? Welche konkreten Leistungen haben Sie im Rahmen Ihrer
selbständigen Tätigkeit im Jahr 2002 (Einkünfte
€ 540,00) erbracht? Um Vorlage der Ausgangsrechnung wird ersucht.
Warum wurden die o. a. Kosten nicht bereits in der Erklärung bei diesen
Einkünfte geltend gemacht?
Daraufhin gab der steuerliche Vertreter bekannt, dass die
Bw. ab Oktober 2003 bei der A. neben ihrer Tätigkeit als Assistentin der
Niederlassungsleitung auch für betriebsinterne Schulungsmaßnahmen
verantwortlich sei. Als geschäftsführende Gemeinderätin der
Marktgemeinde X. sei die Bw. für das Referat Kultur, Sport, Jugend und
Partnergemeinden verantwortlich. Darüber hinaus sei die Bw. im Rahmen ihrer
politischen Tätigkeit in mehreren Teilorganisationen der Y.
Niederösterreich tätig (G. , Y. Frauen).
Die im Rahmen der fraglichen Ausbildung erworbenen
Kenntnisse und Fähigkeiten wie Konfliktmanagement, Eigen- und
Fremdmotivation, Personal- und Organisationsentwicklung würden für
eine moderne Kommunalpolitikerin heute zunehmend von der Bevölkerung
vorausgesetzt. Daher bestünde nach der Verkehrsauffassung ein enger
Veranlassungszusammenhang zwischen der politischen Tätigkeit und der von
der Bw. absolvierten Ausbildung.
Darüber hinaus habe die Bw. ab September 2004 die
Tätigkeit als Trainerin im Rahmen der O. aufgenommen. Im Rahmen dieser
Tätigkeit vermittle die Bw. jene Kenntnisse, die sie selbst im Rahmen ihrer
Ausbildung zum Einzel- und Teamcoach erworben habe. Zum Nachweis dieser in der
Zwischenzeit aufgenommenen Tätigkeit werde diesem Schreiben das aktuelle
Seminarprogramm der O. beigelegt, aus dem die von der Bw. abgehaltenen Kurse zu
entnehmen seien. Ebenso werden Honorarnoten für die seit 2002 als
selbständiger Coach erbrachten Leitungen vorgelegt.
Da die Bw. die im Rahmen dieser Ausbildung erworbenen
Kenntnisse sowohl im Rahmen ihrer Tätigkeit als Gemeinderätin, als
auch im Rahmen ihrer Tätigkeit als Trainerin verwerte, lägen nach do.
Ansicht jedenfalls abzugsfähige Ausgaben vor. Ob diese Ausgaben dem Bereich
Werbungskosten oder dem Bereich der (vorweggenommenen) Betriebsausgaben
zuzuordnen seien, werde ersucht im Rahmen des Verfahrens zu entscheiden.
Beilagen:
Honorarnote
vom 2. 5. 2005 für geleistete Betreuungsstunden im Rahmen des Projekts
"Te." als Vorbereitung für die Gemeinderatswahlen 2005 für den
Zeitraum September 2004 bis Jänner 2005 von € 1.584,00.
Honorarnote
vom 10. 11. 2005 für das Seminar "Rhetorik für Politikerinnen"
über € 200,00.
Honorarnote
vom 13. 3. 2006 für das Seminar "Ausbildung zur Trainerin 1" von
€ 1.224,00.
Honorarnote
vom 6. 12. 2002 für begleitendes Coaching einer Mitarbeiterin des V. von
€ 540,00.
Zahlungsbelege
Seminar- und Reisekosten
Seminarprogramm
Frühjahr 2006 der O.
Über Aufforderung des UFS
führte die Bw. am 10. Mai 2006 ergänzend aus, dass das Honorar vom
6. 12. 2002 für das Einzelcoaching einer Mitarbeiterin des V. (8
Beratungseinheiten) geleistet worden sei. Diese sei "Vorgesetzte" geworden und
habe ihre neue Rolle klären wollen. Auch im Jahr 2001 habe sie für den
Verband der D. ein Teambuilding-Seminar geleitet, wo die Neuorganisation bzw.
die Aufgaben des Verbandes für die Zukunft festgelegt worden seien und
dafür am 16. 12. 2001 eine Honorarnote über S 2.500,00 gelegt.
Sie sehe den Veranlassungszusammenhang zwischen diesen beiden Honorarnoten und
ihrer Ausbildung als unmittelbar gegeben an.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Streitgegenständlich ist, ob die Aufwendungen für
das von der Bw. im Jahr 2002 absolvierte Seminar "Fortbildung Einzelcoaching"
als
Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 bei
den nichtselbständigen Einkünften als Gemeinderätin zu
berücksichtigen sind oder alternativ
dem
Bereich der Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 7 EStG 1988 für
die selbständige Tätigkeit als Trainerin im Rahmen der O. zuzuordnen
sind.
Werbungskosten sind Aufwendungen oder Ausgaben zur
Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen (§ 16 Abs. 1 EStG 1988).
Nach § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 (idF BGBl. I Nr. 1999/106 ab 2000)
können Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen
Werbungskosten darstellen, wenn sie im Zusammenhang mit der vom
Steuerpflichtigen bereits ausgeübten oder einer damit verwandten
beruflichen Tätigkeit stehen. § 4 Abs. 4 Z 7
EStG 1988 enthält eine gleich lautende Bestimmung im Zusammenhang mit
betrieblichen Einkünften. Maßgebend ist die zur Zeit der
Ausbildungsmaßnahme ausgeübte Tätigkeit des Steuerpflichtigen
und nicht ein abstraktes Berufsbild. Nicht abzugsfähig sind Aufwendungen,
die im Zusammenhang mit dem Besuch einer allgemein bildenden (höheren)
Schule oder im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium
stehen.
Fortbildungskosten dienen dazu, im jeweils ausgeübten
Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, um den jeweiligen Anforderungen gerecht zu
werden. Sie dienen der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im
bisher ausgeübten Beruf. Ausbildungskosten sind Aufwendungen zur Erlangung
von Fähigkeiten, die die Grundlage für eine (neue) Berufsausübung
bilden. Wie oben dargestellt ist die Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten
nur dann gegeben, wenn ein Zusammenhang mit der konkret ausgeübten oder
einer damit verwandten Tätigkeit besteht. Maßgebend ist die konkrete
Einkunftsquelle (z. B. das konkrete Dienstverhältnis, die konkrete
betriebliche Tätigkeit).
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 bestimmt, dass
Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung bei den einzelnen
Einkünften selbst dann nicht abgezogen werden dürfen, wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen.
Die Bw. war im Streitjahr als Laborangestellte sowie als
Gemeinderätin nichtselbständig tätig. Weiters erzielte sie
Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von
€ 540,00, die laut Vorhaltsbeantwortung vom 10. Mai 2006 für das
Einzelcoaching einer Mitarbeiterin des V. geleistet wurden.
Die strittigen Aufwendungen machte die Bw. in ihrer
Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend. In einer Beilage und
auch in ihrer Berufung gab sie zunächst an, die Ausbildungskosten
stünden in direktem Zusammenhang mit einer in Aussicht genommenen bzw.
konkret geplanten Tätigkeit für den G., die 2004 aufgenommen werde.
Folglich bestünde ein konkreter Veranlassungszusammenhang mit einer
zukünftigen auszuübenden Tätigkeit.
Über Vorhalt des FA gab die Bw. davon abweichend
bekannt, dass die Bildungsmaßnahme sowohl mit der ab 2003 ausgeübten
nichtselbständigen Tätigkeit als auch mit der Tätigkeit als
Gemeinderätin sowie der (im Jahr 2004 begonnenen) Tätigkeit für
den G. in Zusammenhang stünde. Das Honorar aus der Tätigkeit für
den G. werde im Frühjahr 2005 zufließen.
Im Vorlageantrag wurde schließlich dargelegt, dass
die in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse unmittelbare Anwendung im Rahmen der
politischen Tätigkeit als Gemeinderätin fänden und daher bei
diesen Einkünften als Werbungskosten anzusetzen seien. Wahlweise werde die
Anerkennung dieser Kosten als (vorweggenommene) Betriebsausgaben bei den
Einkünften aus selbständiger Tätigkeit als Trainerin beantragt.
Aus den dem FA übermittelten Unterlagen ist zu
entnehmen, dass die Bw. von Oktober 2000 bis November 2001 an einer
29-tägigen Ausbildung zum Einzel- und Teamcoach am C. teilgenommen hat und
dabei folgende Inhalte vermittelt wurden:
Die LEBE
V
®
-
Methode (3 Tage)
Die eigene
Ganzheitlichkeit (4 Tage)
Ich
als Trainer (3 Tage)
Das
Teamcoaching (3 Tage)
Spiele und
Konfliktmanagement (3 Tage)
Das
Einzelcoaching (3 Tage)
Der
Coaching-Prozess (3 Tage)
Die
Bedarfserhebung und Akquisition (3
Tage)
Die Feuertaufe /
Abschlusspräsentation (4 Tage)
Diese Ausbildung richtet sich an
folgende Zielgruppe: Trainer, Coaches und
Menschen, die in Zukunft ganzheitlich coachen wollen sowie
Personalverantwortliche, die die Erfahrung und das Know How des
C. für ihr Unternehmen nutzen
möchten.
Im Streitjahr absolvierte die Bw. ein Modul
"Fortbildung Einzelcoaching (1
Semester)" mit den Inhalten
Wissenserweiterung und -vertiefung, Sicherheit
im Einzelcoaching, Eigener Coaching-Stil, Praktische Erfahrung,
Erfahrungsaustausch und Arbeiten mit
Echtklienten, wobei die Absolvierung der Grundausbildung Voraussetzung
für die Teilnahme an diesem Modul war. Das Abschlusszertifikat wurde am 22.
Juni 2002 ausgestellt
Die Bw. hat die im Jahr 2002 angefallenen Aufwendungen
alternierend mit ihrer Tätigkeit als Gemeinderätin, ihrer
Tätigkeit als selbständiger Coach/selbständige Gruppentrainerin
und den künftigen, erst ab 2003 und 2004, ausgeübten Tätigkeiten
in Zusammenhang stehend dargestellt.
So hat die Bw. zunächst beantragt, die strittigen
Kosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus der
nichtselbständigen Tätigkeit als Gemeinderätin zu
berücksichtigen.
Von einem Zusammenhang mit der ausgeübten oder
verwandten Tätigkeit ist dann auszugehen, wenn die durch die
Bildungsmaßnahme erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im
Rahmen der ausgeübten (verwandten) Tätigkeit verwertet werden
können. Um beurteilen zu können, ob der im Gesetz geforderte
Zusammenhang zwischen Tätigkeit und Bildungsmaßnahme besteht, ist es
erforderlich, diese inhaltlich zu analysieren.
Wie das FA in der abweisenden Berufungsvorentscheidung
bereits dargelegt hat, konnte aufgrund der allgemein gehaltenen
Ausführungen der Bw. nicht nachvollzogen werden, inwieweit das bei der
gegenständlichen Fortbildung vermittelte Wissen mit der Tätigkeit der
Bw. als - für Kultur, Sport, Jugend und Partnergemeinden zuständige -
Gemeinderätin, in ursächlichem und engem Zusammenhang steht. So habe
die Bw. lediglich Schlagworte aus der Coachingausbildung (Zeitmanagement,
Konfliktmanagement, Entwicklungs- und Motivationspsychologie etc.)
angeführt, aber nicht näher erläutert, in welcher Form die neuen
Kenntnisse Anwendung gefunden hätten. Auch aus dem Hinweis der Bw., die
Pflichten eines Gemeinderates seien der NÖ Gemeindeordnung zu entnehmen,
ist nichts zu gewinnen, da zwischen den in § 21 dargelegten Pflichten
eines Gemeinderatsmitgliedes - Treuepflicht gegenüber der Verfassung, der
Republik sowie dem Bundesland weiters Pflicht zur Beachtung der Gesetze, zur
unparteiischen Erfüllung der Amtspflicht, zur Förderung des
Gemeinwohls, zur Wahrung der Verschwiegenheit und zur Teilnahme an Sitzungen -
und den bei der Coaching-Ausbildung erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten
kein unmittelbarer Zusammenhang hergestellt werden kann.
Dass die im Zuge der Ausbildung erlernten bzw.
weiterentwickelten persönlichen
Fähigkeiten in den diversen politischen Funktionen der Bw.
im Umgang mit der Bevölkerung bzw.
Kollegen und Vorgesetzten von Nutzen sein können, ist
nachvollziehbar, doch sind derartige Fähigkeiten nicht nur in vielen
anderen Berufen sondern auch im Umgang mit Menschen in allen Lebensbereichen
nützlich. Dies bestätigt auch die Tatsache, dass die Kosten der
Coaching-Ausbildung ursprünglich im Zusammenhang mit der Tätigkeit als
Trainerin und erst in der Folge im Zusammenhang mit der Tätigkeit als
Gemeinderätin bzw. auch mit der ab 2003 ausgeübten
nichtselbständigen Tätigkeit bei der A. geltend gemacht wurden.
Darüber hinaus stand die von
der Bw. absolvierte Coaching-Ausbildung einem weiten Teilnehmerkreis offen
("Trainer, Coaches, Personalverantwortliche
sowie Menschen, die in Zukunft ganzheitlich coachen wollen.."), war daher
auch nicht auf das spezifische Berufsbild von politisch tätigen Personen
bezogen.
Zusammenfassend ist festzuhalten,
dass die Bw. den vom Gesetz geforderten engen - berufsspezifischen -
Zusammenhang ihrer Tätigkeit als Gemeinderätin mit der Ausbildung zum
Team- und Einzelcoach nicht aufzeigen konnte und die geltend gemachten
Aufwendungen daher nicht als Werbungskosten anzuerkennen waren.
Nach dem Berufungsvorbringen ist
alternativ zu beurteilen, ob die Ausbildungskosten dem Bereich der
(vorweggenommenen) Betriebsausgaben für die ab 2004 aufgenommene
selbständige Tätigkeit als Trainerin im Rahmen der O. zuzuordnen sind.
Aufwendungen vor Beginn der
betrieblichen (werbenden) Tätigkeit können Betriebsausgaben sein, wenn
die Eröffnung eines Gewinnbetriebes tatsächlich beabsichtigt ist (vgl.
Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 4, Tz. 235). Wie bereits
erwähnt sind Ausbildungskosten jedoch nur dann abzugsfähig, wenn sie
mit der konkret ausgeübten oder einer damit artverwandten Tätigkeit in
Zusammenhang stehen. Verwandte Berufe sind entsprechend der Verkehrsauffassung
zu beurteilen; so ist von verwandten Berufen auszugehen, wenn diese
Tätigkeiten üblicherweise gemeinsam am Markt angeboten werden oder die
Tätigkeit im Wesentlichen gleich gelagerte Kenntnisse oder Fähigkeiten
erfordert.
Nach Ansicht des
unabhängigen Finanzsenates stellen die im Streitjahr unter dem Titel
Ausbildungskosten geltend gemachten
Aufwendungen Fortbildungskosten dar. Dies ergibt sich aus den vorgelegten
Unterlagen, wonach die Bw. von Oktober 2000 bis November 2001 die
Grundausbildung zum Team- und Einzelcoach und im Jahr 2002 ein darauf
aufbauendes, der Wissenserweiterung und
-vertiefung dienendes, Modul "Fortbildung Einzelcoaching" absolviert hat.
Auch geht aus den vorgelegten
Unterlagen und Steuererklärungen hervor, dass die Bw. sowohl bereits im
Jahr 2001 als auch im Jahr 2002 als Coach bzw. Gruppentrainerin tätig war.
Danach hat sie im Jahr 2001 ein Teambuildung-Seminar geleitet und im Jahr 2002
Einzelcoaching-Leistungen erbracht, wofür auch Einnahmen zugeflossen sind.
Laut Seminarprogramm Frühjahr 2006
der O., war die Bw. in der Folge - jedenfalls ab dem Jahr 2005 - als
Seminarleiterin/Trainerin tätig und leitete in dieser Funktion Seminare mit
den Themen Ausbildung zur Trainerin und
Powertalking für Frauen.
Obzwar die Bw. selbst eine
gewisse Unschlüssigkeit hinsichtlich der Zuordnung der strittigen
Aufwendungen zu ihren Tätigkeiten hat erkennen lassen und die
Geltendmachung als Werbungskosten bei den nichtselbständigen
Einkünften u. a. auch damit begründet hat, dass die
Einnahmen
überwiegend aus
unselbständiger Tätigkeit erzielt worden seien, steht
unabhängig davon fest, dass die Bw. im Streitjahr (Einzelcoaching) und auch
schon im Jahr davor (Teambuilding-Seminar) einer Tätigkeit nachgegangen ist
und daraus auch Einnahmen erzielt hat, bei der davon auszugehen ist, dass die im
Zuge der Bildungsmaßnahme erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen
Umfang im Rahmen dieser Tätigkeit verwertet worden sind.
Auch das FA hat in der
Stellungnahme zu den Ergebnissen der Beweisaufnahmen vom 29. Mai 2006 die
Auffassung vertreten, dass ein Zusammenhang der Aufwendungen mit der
Tätigkeit als Trainerin erkennbar sei und daher eine Geltendmachung bei den
Einkünften aus selbständiger Tätigkeit in Betracht komme. Da
allerdings der Umfang der zukünftigen Einnahmen noch nicht absehbar sei,
wäre der Fall noch im Hinblick auf steuerliche Liebhaberei zu
prüfen.
Die von der Bw. ausgeübte
Tätigkeit als Trainerin stellt nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates eine typischerweise unter § 1 Abs. 1 LVO
fallende Betätigung dar und gemäß
§ 2 Abs. 2 LVO
liegen bei derartigen Betätigungen im "Anlaufzeitraum" jedenfalls
Einkünfte vor. Da auch nach den Umständen des Einzelfalls nicht davon
ausgegangen werden kann, dass die Betätigung vor Erzielen eines
Gesamtüberschusses beendet wird - sondern laut dem im Berufungsverfahren
vorgelegten Seminarprogramm der O. jedenfalls seit 2005 intensiviert wurde -
erübrigt sich eine Liebhabereiprüfung im Berufungsjahr.
Die geltend gemachten
Aufwendungen waren daher als, im Zusammenhang mit der im Jahr 2002 bereits
ausgeübten Tätigkeit der Bw. als Trainerin stehende, Betriebsausgaben
abzugsfähig. Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit betragen
-3.021,80 € (Einnahmen 540 € minus Fortbildungskosten
3.561,80 €).
Wien, am 19.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0137-W/05
- Stammnummer
- 22826
- Gültig
- 19.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF