Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1563-W/04
Der Vorsteuerabzug steht nur einem Unternehmer zu. Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder beruflicheTätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Einnahmenerzielung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1563-W/04vom 19.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der AWA Wirtschaftsberatungs-und
Wirtschaftsprüfungs GmbH, 1160 Wien, Albrechtskreithgasse 7, vertreten
durch Heinz Neuböck Wirtschaftstreuhand GmbH, 1010 Wien, Bauernmarkt
24, gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 8/16/17 betreffend Umsatzsteuer
1997 bis 1999 entschieden:
Der Berufung
hinsichtlich Umsatzsteuer 1997 wird Folge gegeben.
Der Bescheid wird
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bildet einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Die Berufung
hinsichtlich Umsatzsteuer 1998 und 1999 wird als unbegründet
abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (in der Folge Bw. genannt) wurde mit
Gesellschaftsvertrag vom 8.7.1993 als G.AG gegründet. Gegenstand des
Unternehmens war das Druck- Graphik und Verlagswesen, der Groß-und
Einzelhandel sowie die Beteiligung an Unternehmen. Mit Gesellschafterbeschluss
vom 23.4.2001 erfolgte eine Neufassung des Gesellschaftsvertrages hinsichtlich
des Firmennamens und des Unternehmensgegenstandes.
Im Jahr 2002 fand für den Zeitraum 1997 bis 1999 eine
Betriebsprüfung statt. In Tz. 16 des Betriebsprüfungsberichtes wurde
hinsichtlich der Unternehmereigenschaft der Bw. folgendes festgestellt: Die Bw.
habe seit ihrer Gründung im Jahr 1993 nur in den Jahren 1995 und 1996
Umsätze aus ihrer Tätigkeit im Druckereigewerbe erzielt. In den Jahren
1997 bis 2001 seien keine Umsätze getätigt worden. Die Bw. übe
somit keine nachhaltige Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs.1 UStG aus,
sodass Unternehmereigenschaft nicht vorliege und die geltend gemachten
Vorsteuern in Höhe von S 18.117,35 für 1997, S 29.379,86 für 1998
und S 51,149,00 für 1999 nicht anzuerkennen seien.
Gegen die in der Folge im wiederaufgenommenen Verfahren
ergangenen Sachbescheide wurde fristgerecht berufen und in der Berufung gegen
den Umsatzsteuerbescheid 1997 auf die Vorhaltsbeantwortung betreffend
Umsatzsteuervoranmeldungen für April und Juni 1999 verwiesen. Die Berufung
gegen die Umsatzsteuerbescheide für 1998 und 1999 machte ebenfalls dieses
Schreiben zum Inhalt ihrer Begründung. Demnach habe sich die Bw. auf Kunden
mit Italienbezug spezialisiert. Trotz intensiver Bemühungen sei es nicht
gelungen weitere Aufträge zu erlangen, zum einen wegen des ungünstigen
Lirakurses, zum anderen wegen der in Österreich herrschenden
Überkapazität am Druckereisektor.
Die Bw. habe jedoch regelmäßig Bemühungen
angestellt, neue Kunden zu gewinnen bzw. die bisherigen Kunden
zurückzugewinnen. Z.B. sei in der Zeitschrift der italienischen
Handelskammer in Wien ein entsprechendes Inserat geschaltet worden. Es
könne der Bw. nicht die Unternehmereigenschaft abgesprochen werden, nur
weil diese Bemühungen momentan ohne Erfolg geblieben seien.
Hinsichtlich der Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid
1997 erging eine abweisende Berufungsvorentscheidung und wurde infolgedessen ein
Vorlageantrag gestellt. Im Zuge der Sachverhaltsermittlung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde auf den im Jahr 1997 entstandenen
Werbeaufwand sowie die Kosten für Telefon, Büromaterial und
Postgebühren i.H. von ca. S 5000.- verwiesen, die für eine
Bürotätigkeit sprächen, die über eine bloß verwaltende
Tätigkeit hinausgingen.
Die Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide für 1998
und 1999 wurde unmittelbar der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vorgelegt.
Auf die in der Berufung beantragte mündliche
Berufungsverhandlung wurde mit Schriftsatz vom 9.6.2006 verzichtet. Gleichzeitig
wurde als Nachweis dafür, dass die Bw. jedenfalls bis Ende 1998
unternehmerisch tätig gewesen sei, ein Schreiben der S.GmbH an die Bw.
vorgelegt, "datiert" mit "November 1998", in dem sich diese bei der Bw. für
die mehrmaligen Anfragen betreffend Druckaufträgen aus Italien und Kunden
bedankte, jedoch bekanntgab, dass die Firma auf Grund der Erneuerung der
Produktionsmaschinen bis auf weiteres nur kleinere Aufträge annehmen
könne.
Ergänzend zum Sachverhalt wurde folgender Akteninhalt
festgestellt:
Im Jahr der Gründung,1993, wurde die Umsatzsteuer
nicht festgesetzt, da trotz Umsätzen unter S 40.000.-, kein
Regelbesteuerungsantrag gestellt wurde. In den Jahren 1994, 1995 und 1996
hingegen wurde die Bw. als Unternehmer veranlagt. Umsätze aus der
gewerblichen Tätigkeit wurden in den Jahren 1995 und 1996 getätigt,
und zwar wurde der Geschäftsbericht für die "S.P.Bank"
gedruckt (siehe die Rechnungskopien, die im Zuge der Veranlagung der Jahre 1995
und 1996 vorgelegt wurden).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Umsatzsteuer
1997
Gemäß
§ 2 Abs. 1 UStG 1994 ist Unternehmer,
wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig
ausübt.
Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige
Tätigkeit zur Einnahmenerzielung.
Gemäß
§ 12 UStG 1994 kann der Unternehmer
die von einem anderen Unternehmer in einer Rechnung an ihn ausgewiesene Steuer
für Lieferungen oder sonstige Leistungen als Vorsteuer
abziehen.
Von der Betriebsprüfung wurde in Abrede gestellt, dass
die Bw. im Jahr 1997 unternehmerisch tätig gewesen sei. Wenn man dieser
Argumentation folgt, so müsste die Bw. im Jahr 1997 ihre unternehmerische
Tätigkeit eingestellt haben. Laut Scheiner-Kolacny-Caganek, Kommentar zur
MwSt, Tz 316 zu § 2 endet die unternehmerische Tätigkeit, wenn der
Unternehmer nachhaltig keine Umsätze mehr ausführt, bzw. lt. Tz 322,
wenn der Unternehmer alle Rechtsbeziehungen abgewickelt hat, die mit dem
aufgegebenen Betrieb zusammenhängen.
So wie also jede nachhaltig, d.h. auf die Erzielung von
Einnahmen auf Dauer ausgerichtete Tätigkeit Definitionsmerkmal des
Unternehmerbegriffes ist, endet die Unternehmereigenschaft e contrario erst
dann, wenn der Unternehmer auf Dauer seine Tätigkeit einstellt.
Die Bw. bringt vor, dass sie Bemühungen angestellt
habe, Aufträge zu erzielen und z.B eine Werbeeinschaltung in einer
italienischen Zeitschrift veröffentlicht habe. In diesem Zusammenhang ist
auf den in der G+V-Rechnung zum 31.12.1997 verbuchten Werbeaufwand i.H. von S
6.369,83 hinzuweisen, von dem nicht anzunehmen ist, dass dieser die
Holdingtätigkeit betrifft.
Im Hinblick darauf, dass die Bw. daher im Jahr 1997
erstmals keine Umsätze aus ihrer Tätigkeit im Druckereigewerbe
erzielte, ist nicht davon auszugehen, dass sie in diesem Jahr ihre
unternehmerische Tätigkeit eingestellt hat. Die geltend gemachten
Vorsteuern in Höhe von S 18.117.- stehen daher zu.
Umsatzsteuer 1998
und 1999
Hinsichtlich der Jahre 1998 und 1999 konnte die Bw. jedoch
keinen ausreichenden bzw. gar keinen Nachweis erbringen, dass sie nachwievor
unternehmerisch tätig war. In der Berufung gegen diese Bescheide wird auf
die Berufungsergänzung hinsichtlich Umsatzsteuer 1997 verwiesen. Das
Vorbringen, dass regelmäßig Bemühungen angestellt worden seien,
neue Druckaufträge zu akquirieren bzw. ehemalige Kunden
zurückzugewinnen, kann jedoch dieser Berufung aus folgenden Gründen
nicht zum Erfolg verhelfen:
Das am 9.6.2006 vorgelegte Schreiben besagt lediglich, dass
bei einer Druckerei, möglicherweise mehrmals, angefragt wurde, ob
Druckaufträge übernommen werden könnten und ist überdies nur
mit "November 1998" datiert. Dieses Vorgehen ist nach Auffassung des
Unabhängigen Finanzsenates jedenfalls nicht ausreichend, ernsthafte
Bemühungen um Kunden nachzuweisen, da davon ausgegangen werden muss, dass
ein Unternehmer, der Einkünfte erzielen will, sich nicht mit der
abschlägigen Antwort eines potentiellen Kunden zufrieden geben wird,
sondern versuchen wird so viele Kunden, im gegenständlichen Fall
Druckereien, wie möglich zu kontaktieren. Jedenfalls kann die Datierung
dieses einen Schreibens mit "November 1998" nichts darüber aussagen, dass
das ganze Jahr über entsprechende Bemühungen angestellt worden sind.
Auch die Behauptung, Versuche angestellt zu haben, "ehemalige Kunden, die in den
Jahren 1995 und 1996 betreut werden konnten, zuückzugewinnen", kann das
Berufungsbegehren nicht stützen. Abgesehen davon, dass auch dafür kein
Nachweis erbracht werden konnte, hatte die Bw. in den Vorjahren, nämlich
1995 und 1996, in denen sie Umsätze erzielte, nur einen Kunden für den
sie Druckaufträge übernahm, nämlich die "S.P.Bank ". Bei dieser
dürfte es sich überdies um die "Hausbank" handeln, da laut
Jahresabschlüssen 1995 und 1996 genau bei diesem Kreditinstitut Guthaben
ausgewiesen sind. Die Aufwendungen für Porto, Telefon und Büromaterial
im Jahr 1998 können keinen Nachweis dafür erbringen, dass die Bw. im
unternehmerischen Bereich des Druckereigewerbes tätig war.
Mag man auch für das Jahr 1997 noch die Nachhaltigkeit
der Tätigkeit der Bw. bejahen, (vgl. VwGH vom 24.4.1996, Zl. 95/13/0178,
wonach eine Tätigkeit dann nachhaltig ist, wenn sie zumindest mit der
Absicht erfolgt, sie zu wiederholen) so kann die Wiederholungsabsicht nicht auf
bloße Bekundungen des Abgabepflichtigen gestützt werden, sondern muss
diese durch nach außen in Erscheinung tretenden Umstände
objektivierbar sein (vgl. VwFG a.a.O.). Genau diese objektivierbaren
Umstände fehlen aber, wie bereits ausgeführt, sowohl für das Jahr
1998 als auch für das Jahr 1999, für das trotz Vorhaltes
überhaupt keine Belege oder sonstige das Berufungsbegehren stützenden
Schriftsätze vorgelegt wurden.
Der Vorsteuerabzug für die Jahre 1998 und 1999 steht
daher nicht zu.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 19.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1563-W/04
- Stammnummer
- 22823
- Gültig
- 19.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF