Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0260-W/06
Keine Differenzbesteuerung bei Weiterverkauf von innergemeinschaftlich steuerfrei gelieferten Gebrauchtfahrzeugen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0260-W/06vom 19.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Differenzbesteuerung ist nicht anzuwenden auf die Weiterveräußerung von Gebrauchtwagen im Inland, die ein KFZ-Händler zuvor in anderen Mitgliedstaaten eingekauft hatte, wobei die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen angewendet worden war.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung
der Bw, vertreten durch StbGes, vom 24. Dezember 2005 gegen die Bescheide
des Finanzamtes X vom 24. November 2005
a)
betreffend vorläufige Festsetzung der Umsatzsteuer für das Jahr 2004,
wobei diesbezüglich die Berufung gemäß
§ 274 BAO als
auch gegen den endgültigen Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2004 vom
31. März 2006 gerichtet gilt,
b)
betreffend Festsetzung der Umsatzsteuer für die Voranmeldungszeiträume
01-08/2005,
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die berufungswerbende Gesellschaft (Berufungswerberin, Bw)
erzielte laut Tz 1 der Niederschrift vom 9. November 2005 über
eine Außenprüfung und Nachschau (Dauerbelege Bl 36) ab dem
Jahr 2004 (u.a.) Umsätze aus dem Verkauf von gebrauchten
Kraftfahrzeugen im Inland, die sie in EG-Mitgliedstaat1 und EG-Mitgliedstaat2
von dort ansässigen KFZ-Händlern gekauft hatte. Auf den jeweiligen
Einkaufsrechnungen wurde auf steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung
hingewiesen. Für die diesbezüglichen Verkaufserlöse nahm die Bw
die Differenzbesteuerung in Anspruch. Nach Ansicht der Betriebsprüferin sei
die Differenzbesteuerung gemäß Art 24 UStG nicht zulässig
gewesen, da weder von den mitglied2staatlichen noch von den mitglied1staatlichen
KFZ-Händlern die Differenzbesteuerung angewendet worden sei.
Daraus ergab sich laut Tz 1/b für 2004 eine
Umsatzerhöhung von 352.165,02 €, davon 20% USt:
70.433 €; für 1-8/2005 ergab sich eine Umsatzerhöhung von
439.881,12 €, davon 20% USt: 87.976,22 €.
Das Finanzamt setzte die Prüfungsfeststellungen
für 2004 durch die Erlassung eines gemäß
§ 200
Abs 1 BAO vorläufigen, mit 24. November 2005 datierten
Umsatzsteuerbescheides für das Jahr 2004 um (KSt-Akt Bl 1f/2004),
wobei laut Aktenlage bis zu diesem Zeitpunkt noch keine
Jahresumsatzsteuererklärung eingelangt war.
Das Finanzamt setzte die Prüfungsfeststellungen
für 2005 durch die Erlassung eines - ebenfalls mit 24. November 2005
datierten - Bescheides zur Festsetzung der Umsatzsteuer für den Zeitraum
01-08/2005 um (KSt-Akt Bl 1f/2005).
Mit Telefax vom 24. Dezember 2005
(Übermittlungsdatum; Urschrift mit 23.12.2005 datiert) wurde Berufung gegen
die Bescheide vom 24. November 2005 betreffend die Umsatzsteuer 2004 und
2005 erhoben (KSt-Akt, Bl 3f/2005), womit nach Ansicht der
Berufungsbehörde hinsichtlich 2005 unzweifelhaft der Festsetzungsbescheid
für die Voranmeldungszeiträume 1-8/2005 gemeint war. Die Berufung
wendet sich gegen die Versagung der Differenzbesteuerung hinsichtlich der
Gebrauchtfahrzeuge aus EG-Mitgliedstaat2 und EG-Mitgliedstaat1 mit folgender
Begründung.
§ 24 UStG normiere als Voraussetzung für die
Differenzbesteuerung in Abs 1 Z 2:
Die Lieferung der Gegenstände an den
Unternehmer wurde im Gemeinschaftsgebiet ausgeführt. Für diese
Lieferung wurde a) Umsatzsteuer nicht geschuldet oder b) die
Differenzbesteuerung vorgenommen.
Es werde auf die Internetseite des Finanzministeriums
verwiesen, wo unter Zoll / Wissenswertes /
Fahrzeugeigenimport unter Hinweis auf die Bedeutung für die
Höhe der zu entrichtenden Normverbrauchsabgabe ausgeführt werde, dass
der Import neuer Fahrzeuge aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
in Österreich der Erwerbsteuer unterliege; bei Gebrauchtwagen sei keine
Erwerbsteuer zu entrichten.
Es entspreche daher dem Willen des Gesetzgebers, dass, wenn
die Umsatzsteuer nicht geschuldet werde, und dies sei der Fall, wenn keine
Erwerbsteuer zu entrichten sei, die Differenzbesteuerung vorgenommen werde.
Diese Ansicht sei noch dadurch verstärkt, dass andernfalls die Vorschriften
für Gebrauchtwagen, nämlich die Voraussetzung,dass die
Erstinbetriebnahme länger als sechs Monate zurückliegen und die
Betriebsleistung 6.000 km überschreiten müsse, völlig sinnwidrig
wären.
Weiters werde auf das Buch
Gaedke/Hinterleitner/Eitler, "Die
Umsatzsteuer in Beispielen", 3. Auflage, Seite 113 verwiesen, wo in
Tabellenform die Steuerpflicht bei Fahrzeuglieferungen im Binnenmarkt
dargestellt werde. Im Entscheidungsbaum Lieferer: Unternehmer, Abnehmer:
Unternehmer oder Privatperson (keine Erwerbsbesteuerung) folge die Lösung:
umsatzsteuerpflichtig (Differenzbesteuerung).
Daher sei Import von Gebrauchtfahrzeugen nach
Österreich nicht erwerbsteuerpflichtig, weshalb jedenfalls die
Differenzbesteuerung anzuwenden sei.
Am 28. Februar 2006 langte eine
berichtigte (Anm: laut Aktenlage die
erste) Umsatzsteuererklärung der Bw für das Jahr 2004 beim Finanzamt
ein (KSt-Akt Bl 84ff/2004). Da diese Erklärung die
Prüfungsfeststellungen enthielt, kontaktierte das Finanzamt die steuerliche
Vertretung am 29. März 2006 telefonisch mit der Frage, ob dies als
Zurücknahme der Berufung gewertet werden könne, was verneint wurde
(AV: KSt-Akt Bl 89/2004). Das Finanzamt erließ daraufhin einen
gemäß
§ 200 Abs 2 BAO endgültigen, mit
31. März 2006 datierten Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2004 an
die Bw (KSt-Akt Bl 91f/2004) und teilte dies der Berufungsbehörde
mit.
Laut elektronischer Aktenlage ist mittlerweile auch die
Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2005 beim Finanzamt eingelangt,
jedoch ist der Jahresveranlagungsbescheid für 2005 noch nicht erlassen
(Abfragen vom 31. Mai, 16. und 19. Juni 2006: UFS-Akt Bl 12, 22).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 274 Satz 1 BAO gilt die
Berufung - soweit sie sich ursprünglich gegen den vorläufigen
Umsatzsteuerbescheid für 2004 gerichtet hat - als auch gegen den
endgültigen (an die Stelle dieses vorläufigen Bescheides) getretenen
Umsatzsteuerbescheid für 2004 vom 31. März 2006 gerichtet. Da der
endgültige Bescheid dem Berufungsbegehren nicht Rechnung trägt, ist
die Berufung nicht gemäß
§ 274 Satz 2 BAO für
gegenstandslos zu erklären.
Gemäß
§ 29 Abs 8 UStG 1994
hat die Beurteilung von Sachverhalten mit Binnenmarktberührung nicht nur
anhand des (in Artikeln gegliederten) Anhanges zum UStG 1994, sondern
zunächst auch anhand der allgemeinen Vorschriften des (in Paragraphen
gegliederten Hauptteiles des) UStG 1994; der Anhang steht somit zum
allgemeinen UStG 1994 im Verhältnis einer lex specialis
(Ruppe,
Umsatzsteuergesetz3,
§ 29 Tz 3).
Die geltende Binnenmarktregelung basiert beim Handel
zwischen Unternehmern zweier Mitgliedsstaaten auf einer Ersetzung der
früheren Einfuhrumsatzsteuer durch die nunmehrige Erwerbsteuer und auf
einer Ersetzung der früheren steuerfreien Ausfuhrlieferung durch die
nunmehrige steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung (vgl
Ruppe,
Umsatzsteuergesetz3,
Einf BMR Tz 7). Im ggstdl Fall handelt es sich bei den Beziehungen zwischen
der - in Österreich ansässigen - Bw und ihren mitglied1staatlichen bzw
mitglied2staatlichen Lieferanten um einen solchen Handel zwischen Unternehmern
zweier Mitgliedstaaten: In diesen Handelsbeziehungen sind die
mitglied1staatlichen bzw mitglied2staatlichen KFZ-Händler die Lieferer und
die Bw ist die Erwerberin.
Die gemäß Art 1 Abs 1 bis 6 BMR
(Anhang zum UStG 1994) unter diversen Voraussetzungen für bestimmte
innergemeinschaftlichen Erwerbe normierte Steuerpflicht ist beim Handel zwischen
Unternehmern zweier Mitgliedstaaten weder eine Besteuerung des
Veräußerungsvorganges des Lieferers noch eine Besteuerung des
Weiterveräußerungsvorganges des Erwerbers.
Soweit sich die Bw in ihrer Argumentation (zB hinsichtlich
der BMF-Informationen im Internet) auf den Erwerb von Neufahrzeugen bezieht, so
ist dieser in Art 1 Abs 7 bis 9 BMR speziell geregelt: Auch der
Erwerber, der nicht zu den in Art 1 Abs 2 Z 2 BMR genannten
Personen (Unternehmer, juristische Personen) gehört, dh insb die ein
Neufahrzeug erwerbende Privatperson, ist diesbezüglich
erwerbsteuerpflichtig. Daraus ist aber im Umkehrschluss nichts für die
Erwerbsteuer der Bw und schon gar nichts für die ´normale´
Umsatzsteuer für (Weiter)Veräußerungsvorgänge im Inland
(Lieferungen gemäß
§ 1 Abs 1 Z 1 UStG 1994)
zu gewinnen.
Die streitgegenständlichen Vorgänge inkl
vorgelagerten Beschaffungsvorgängen können grundsätzlich jeweils
an drei Punkten zu einer Steuerbarkeit führen: Erstens der
Veräußerungsvorgang durch den Lieferer (befreit); zweitens der
innergemeinschaftliche Erwerb durch die Bw; drittens der
(Weiter)Veräußerungsvorgang durch die Bw im Inland. Nur auf letzteren
können sich die Vorschriften zu der von der Bw begehrten
Differenzbesteuerung beziehen, denn § 24 Abs 1 verweist auf
§ 1 Abs 1 Z 1 UStG 1994, welche die inländischen
Lieferungen und sonstigen Leistungen erfasst.
Die Erwerbsteuer kann überdies zu keiner Belastung der
Bw führen, weil es sich bei den strittigen Kraftfahrzeugen um solche
handelt, die bei der Bw zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt
sind. Die Nichtzuordnung derartiger Fahrzeugerwerbe zum Unternehmen der Bw - wie
sie ansonsten bei Personen- und Kombinationskraftwagen häufig ist - mit dem
Verlust des Vorsteuerabzuges tritt bei der Bw daher ohnehin nicht ein.
Dementsprechend wurde in den angefochtenen Bescheiden auch die jeweilige gesamte
Erwerbsteuer (2004: 102.421,42 €; 1-8/2005: 123.811,33 €)
als Vorsteuer wiederum abgezogen.
Somit verbleiben noch die berufungsgegenständlichen
Weiterveräußerungsvorgänge durch die Bw im Inland, deren
Steuerbarkeit durch § 1 Abs 1 Z 1 UStG 1994 normiert
wird, hinsichtlich der von der Bw begehrten Differenzbesteuerung zu
untersuchen.
Gebrauchtfahrzeuge sind "andere bewegliche
Gegenstände" iSd § 24 Abs 1 UStG 1994, welcher
normiert: "Für die Lieferungen im Sinne
des § 1 Abs. 1 Z 1 von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken oder
Antiquitäten (Nummern 44 bis 46 der Anlage) oder anderen beweglichen
körperlichen Gegenständen, ausgenommen Edelsteine (aus Positionen 7102
und 7103 der Kombinierten Nomenklatur) oder Edelmetalle (aus Positionen 7106,
7108, 7110 und 7112 der Kombinierten Nomenklatur), gilt eine Besteuerung nach
Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften (Differenzbesteuerung), wenn
folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1.
Der Unternehmer ist ein Händler, der gewerbsmäßig mit diesen
Gegenständen handelt oder solche Gegenstände im eigenen Namen
öffentlich versteigert (Wiederverkäufer).
2.
Die Lieferung der Gegenstände an den Unternehmer wurde im
Gemeinschaftsgebiet ausgeführt. Für diese Lieferung
wurde
a)
Umsatzsteuer nicht geschuldet oder
b)
die Differenzbesteuerung vorgenommen."
Soweit sich die Argumentation der Bw auf § 24
Abs 1 Z 2 UStG 1994 bezieht, ist ihr entgegenzuhalten, dass
Art 24 Abs 1 lit a BMR eine auf den ggstdl Fall anzuwendende lex
specialis enthält, die die Differenzbesteuerung für die strittigen -
nach steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen erfolgten -
(Weiter)Veräußerungsvorgänge ausschließt, denn dort wird
normiert: "Die Differenzbesteuerung
gemäß
§ 24 findet keine Anwendung,
a)
auf die Lieferung eines Gegenstandes, den der Wiederverkäufer
innergemeinschaftlich erworben hat, wenn auf die Lieferung des Gegenstandes an
den Wiederverkäufer die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche
Lieferungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet angewendet worden
ist,"
Dem Berufungsbegehren nach Anwendung der
Differenzbesteuerung kann daher nicht entsprochen werden. Bei der dargestellten
Rechtslage kann nicht davon ausgegangen werden, dass die - dem Referenten nicht
greifbare - dritte Auflage von "Umsatzsteuer in Beispielen", die
naturgemäß keine Rechtsquelle darstellt, für genau den
vorliegenden Sachverhalt die Differenzbesteuerung vorsehen würde.
Ergeht auch an Finanzamt X zu St.Nr. Y
Wien, am 19.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 24 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 24 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0260-W/06
- Stammnummer
- 22817
- Gültig
- 19.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF