Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0167-L/03
Die Zurverfügugstellung eines Firmen-PKWs auf Basis Sachbezug einer Teilzeitbeschäftigten ist nicht fremdüblich; daher liegt eine verdeckte Ausschüttung gemäß § 8 Abs. 2 KStG 1988 vor.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0167-L/03vom 14.06.2006Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Mag. Bernhard Renner und die weiteren
Mitglieder Mag. Karin Pitzer, Dr. Werner Loibl und Leopold Pichlbauer über
die Berufung der X.GmbH, xyN,S., vertreten durch F.X. Priester GmbH,
4400 Steyr, Stelzhamerstraße 14a, gegen die Bescheide des Finanzamtes
Steyr betreffend Körperschaftsteuer für den Zeitraum 1999
bis 2001 und gegen die Haftungs- und Abgabenbescheide betreffend
Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 1999 bis 2001 nach der am 7. Juni 2006
in 4010 Linz, Zollamtstraße 7, durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
gegen die Bescheide betreffend Körperschaftsteuer und gegen die Haftungs-
und Abgabenbescheide betreffend Kapitalertragsteuer für die
Jahre 1999 und 2000 wird als
unbegründet abgewiesen.
Der Berufung
gegen den Bescheid betreffend Körperschaftsteuer und gegen den Haftungs-
und Abgabenbescheid betreffend Kapitalertragsteuer für das
Jahr 2001 wird teilweise
stattgegeben.
Die
Bescheide betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre
1999, 2000 und 2001 werden
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betragen:
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgaben
|
Jahr
|
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
1999
|
Einkommen gerundet
|
S
388.000,00
|
Körperschaftsteuer
|
S
131.911,00
€ 9.586,35
|
2000
|
Einkommen gerundet
|
S
424.000,00
|
Körperschaftsteuer
|
S
143.939,00
€10.460,46
|
2001
|
Einkommen gerundet
|
S
639.000,00
|
Körperschaftsteuer
|
S
216.926,00
€ 15.764,63
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der im Abgaben- und Haftungsbescheid
für den Zeitraum 2001 angeführten Kapitalertragsteuer
betragen:
|
Zeitraum 2001
|
|
Summe verdeckte
Ausschüttung
|
S
41.031,11
|
davon 25%
Kapitalertragsteuer
|
S
10.257,77
€ 745,53
Die
getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe
zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist eine Handels GmbH, die einen Handel mit
technischen Artikel bzw. Produkten betreibt.
Für die Jahre 1999 bis 2001 fand bei der Bw. eine
Betriebsprüfung (Bp.) statt.
Aus dem Betriebsprüfungsbericht geht folgendes
hervor:
Tz 18 PKW Opel Astra, Bj 1999, xy.:
"Der o.a PKW wurde Ende November 1999 angeschafft und der
Angestellten Frau Melanie B. (Tochter des Gesellschafter W.), zur Verfügung
gestellt
Die für den Betrieb durchgeführten Fahrten
betragen laut der vorgelegten Aufstellung rund 2.500 km pro Jahr. Die
durchschnittliche jährliche Gesamtkilometerleistung beträgt rund
13.000 km. Ein Sachbezug für die Privatnutzung wurde
berechnet.
Nach Prüfung des Sachverhaltes kommt die Bp. zum
Schluß, dass die gewählte Vorgangsweise - Überlassung eines PKW
an eine nahe Angestellte bei einem derartigen Verhältnis von
privaten/betrieblichen Kilometer - einem Fremdvergleich nicht
standhält.
Gemäß
§ 8 Abs. 2 KStG liegt eine verdeckte
Gewinnausschüttung an den Gesellschafter-Geschäftsführer W.
entsprechend der nachfolgenden Berechnung vor.
|
Verdeckte Gewinnausschüttung
|
1999
|
2000
|
Treibstoffe und Autowäsche (Kto. 7243)
|
515,80
|
9660,17
|
KFZ-Versicherung
|
762,60
|
8.309,40
|
Afa lt. AVZ
|
13.681,00
|
27.362,00
|
abzüglich geschätztes Kilometergeld für rd.
2.500 km
|
-1.225,00
|
-12.250,00
|
vgA lt. Bp.
|
13.734,00
|
33.081,57
|
davon 25% Kapitalertragsteuer
|
3.433,60
|
8.270,39
Es wird angenommen, dass die Kapitalertragsteuer vom
Gesellschafter W. nachgefordert wird. Die Zurechnung erfolgt
außerbilanziell in der Körperschaftsteuererklärung.
Für die Veranlagung 2001 im Zuge der Bp. ist in
gleicher Weise vorzugehen. Die Berechnung wird in diesem Bericht
dargestellt.
|
Verdeckte Gewinnausschüttung für
Veranlagung
|
2001
|
Treibstoffe und Autowäsche
|
25.141,71
|
KFZ Versicherung
|
13.732,70
|
AfA lt. AVZ
|
27.362,00
|
abzgl geschätztes Kilometergeld für rd. 2.500
km
|
-12.250,00
|
vgA lt. Bp.
|
53.986,00
|
davon 25% Kapitalertragsteuer
|
13.496,00
Das Verfahren hinsichtlich der Körperschaftsteuer
für 1999 und 2000 wurde gemäß
§ 303 Abs. 4
BAO aufgrund der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die
der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu
entnehmen sind, wiederaufgenommen.
Dementsprechend wurden die Körperschaftsteuerbescheide
für 1999, 2000 und 2001, datiert mit 15.11.2002, erlassen.
Gegen die oben genannten Körperschaftsteuerbescheide
sowie die Haftungs- und Abgabenbescheide über den Prüfungszeitraum
1999, 2000 und 2001 brachte der steuerliche Vertreter des Bw. das Rechtsmittel
der Berufung ein mit folgender Begründung:
Beanstandet wurde, das im November 1999 ein PKW Opel Astra
angeschafft und der Angestellten, Frau Melanie B. (Tochter des Gesellschafters
W. ) zur Verfügung gestellt worden sei. Das Fahrzeug sei Frau B.
unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Im Rahmen der Lohnverrechnung sei der
dafür (im Fremdvergleich) vorgesehene Sachbezug in der Höhe von 1,5%
der Anschaffungskosten monatlich berücksichtigt worden.
Zum Sachverhalt werde folgendes
angeführt:
Im gegenständlichen Unternehmen sei Herr W. und dessen
Tochter Frau Melanie B. - im Ausmaß von 20 Wochenstunden -
beschäftigt.
Herr W. sei als Geschäftsführer der Bw. zum
großen Teil im Außendienst und mit der Aquirierung neuer Kunden
beschäftigt.
Zu den Aufgaben von Frau B. gehöre die Abwicklung der
Verwaltung, des Bestellwesens, der Versand und das Angebotswesen.
In der Vergangenheit habe es sich als nachteilig erwiesen,
dass Frau B. in Ermangelung eines Fahrzeuges dringend notwendige Botengänge
nicht durchführen habe können. In der Folge sei am 4. November 1999
ein gebrauchter Opel Astra mit einem Stand von 16.000 km und Anschaffungskosten
von gesamt ATS 180.000,00 angeschafft worden.
Von Frau B. sei die Post aufs Postamt und die
Buchhaltungsunterlagen zum Steuerberater zu bringen, sowie die Bankauszüge
abzuholen. Immer wieder sei es vorgekommen, dass dringende Lieferungen an den
Kunden durchzuführen gewesen seien. Frau B. arbeite meistens
vormittags.
Sei Herr W. am Nachmittag im Büro und würden
Fragen im Zusammenhang mit dem Aufgabengebiet von Frau B. auftreten, so
würde diese immer wieder auch am Nachmittag kurz ins
Bürofahren und dieses Herrn W.
erläutern bzw. dringende Angebote erstellen usw. Dies sei nur durch das ihr
überlassene Fahrzeug so kurzfristig auch möglich.
Da die meisten dieser Fahrten im Nahbereich (ca. 10 km im
Umkreis) stattfinden würden, würden nicht viele Kilometer gefahren,
aber sehr viel Zeit im Auto verbracht. Unterstelle man nun lediglich eine
jährliche Kilometerleistung von ca 2.500 km (vom Prüfer anerkannte
betrieblich veranlasste km-Leistung) und gehe dabei von einer maximalen
Durchschnittsgeschwindigkeit von 40 km/h (fast nur Ortsgebiet) aus, so wäre
das eine reine Fahrzeit (Arbeitszeit) von 62,5 Stunden. Das würde
heißen, dass Frau B. unter Berücksichtigung des Urlaubs ca. 15% ihrer
Arbeitszeit betrieblich veranlasst im Auto verbringe, wenn man die notwendigen
Besorgungen mit etwa der gleichen Zeit veranschlage, sei Frau B. ca. 30% ihrer
Arbeitszeit unterwegs. Das hieße, dass aus der Anzahl der betrieblich
gefahrenen Kilometer kein Schluss auf die Betriebsnotwendigkeit gezogen werden
könne.
Während viele Konkurrenzbetriebe auf Grund eines
verschärften Wettbewerbes und fallender Preise mit gravierenden
Umsatzrückgängen kämpfen würden, sei es Herrn W. mit
tatkräftiger Unterstützung seiner Tochter gelungen, den Umsatz von 5,9
Mio ATS 1998 auf 7,5 Mio ATS 2001 zu steigern. Hätte er sich in dieser Zeit
um Botendienste bemühen müssen und hätte er 125 Stunden seiner
Arbeitszeit für die o.a. Tätigkeiten aufbringen müssen, so
wäre eine derartige Umsatzsteigerung sicher nicht möglich
gewesen.
Das gegenständliche Fahrzeug werde im
Betriebsvermögen der Bw. geführt und sei auf die Firma
angemeldet.
Wenn nun die Frage aufgeworfen würde, ob der Ankauf
und die Zurverfügungstellung des Kraftfahrzeuges der Sorgfalt eines
ordentlichen und gewissenhaften Geschäftführers in der sich
darstellenden Form auch mit einer fremden Person abgeschlossen worden wäre,
so könne das bei den dargestellten Vorteilen und der Umwegrentabilität
(Zeit für Anbahnung neuer Geschäfte) auch aus objektiv
gesellschaftsrechtlicher Sicht nur mit einem klaren "Ja" beantwortet
werden.
Im Rahmen des Fremdvergleiches wäre zu prüfen,
wie bei der Zurverfügungstellung eines Kraftfahrzeuges vorzugehen ist
Bestünde also für einem Arbeitnehmer die
Möglichkeit, ein Firmen-Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste
Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu
benützen, dann sei ein Sachbezugswert anzusetzen. Für eine unbegrenzte
Privatnutzung seien das 1,5% der Anschaffungskosten. Ein derartiger Sachbezug
sei Frau B. am Lohnkonto belastet und bei der Ermittlung der Lohnsteuer, des
Dienstgeberbeitrages und -zuschlages, der Kommunalsteuer und der
Sozialversicherung berücksichtigt worden.
Rz 139 der Lohnsteuerrichtlinien führe zu den
Sachbezügen aus:
"Wird einem Arbeitnehmer
einer Kapitalgesellschaft, an der er beteiligt ist, vom Arbeitgeber ein Vorteil
zugewendet (zB Überlassung eines PKWs zur Privatnutzung), gehört
dieser Vorteil dann zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit,
wenn seine Entlohnung (inklusive Sachbezüge) insgesamt angemessen ist. Eine
verdeckte Ausschüttung liegt nur insoweit vor, als durch die
Sachbezugsgewährung in Zusammenschau mit den sonstigen für die
(Geschäftfsührer-)
Tätigkeit gewährten
Vergütungen
die angemessene
fremdübliche Entlohnung überschritten wird. (VwGH 31.3.1998,
96/13/0121,0122)".
Es wäre also zuerst zu prüfen, ob eine
angemessene Entlohnung unter Berücksichtigung des Sachbezuges vorliege. Bei
der Beantwortung der Frage, ob ein bestimmter Sachverhalt als verdeckte
Gewinnausschüttung zu beurteilen sei, lasse der gebotene Fremdvergleich von
der Sache her einen gewissen Spielraum zu und nicht schon jede auch nur
geringfügige Abweichung von einem Richtwert stelle den Ansatz einer
verdeckten Gewinnausschüttung dar.
Im Sinne obiger Ausführungen werde daher der Antrag
gestellt, die in den Jahren 1999 bis 2001 angesetzten KFZ-Aufwendungen für
den Opel Astra, Baujahr 1999, in voller Höhe steuerlich
anzuerkennen.
Folgende Eventualanträge wurden in der Berufung
gestellt:
1. Ermittlung der
tatsächlich durch den Opel Astra verursachten
Betriebsausgaben:
Bei Durchsicht der Konten wurde festgestellt, dass
irrtümlich Betriebsausgaben, die vom PKW des Geschäftsführers
veranlasst wurden, auf dem Aufwandskonto des Opel Astra verbucht worden
seien.
a) Jeep Cherokee Bj 8/1998 wurde mit Diesel
betrieben, b) Jeep Chrokee Bj 4/2001 wird mit Normalbenzin
betrieben, c) Opel Astra Bj 1999 wird mit Superbenzin
betrieben.
Die Abrechung der Autowäsche und des Treibstoffes
erfolgte in Form einer Monatsabrechung der Firma A.S.,inW.. Durch einen Fehler
bei der Aufteilung wurden im Jahr 2001 zum Teil die gesamten Treibstoff und
Autowaschkosten am Konto PKW Opel Astra verbucht. Nach Richtigstellung
reduzieren sich die von der verdeckten Gewinnausschüttung bedrohten
Betriebsausgaben auf ATS 41.031,11.
Geht man seitens der Behörde trotz Vorbringung im
Rahmen dieser Berufung von einer verdeckten Gewinnausschüttung aus, so wird
in eventu der Antrag gestellt, die Bemessungsgrundlage 2001 von derzeit ATS
53.986,41 auf ATS 41.031,11 zu reduzieren.
2. Rückzahlung von
Selbstbemessungsabgaben.
Weiters wird bei einer (teilweisen ) Abweisung der Berufung
der Antrag gestellt, das Verfahren hinsichtlich des Dienstgeberbeitrages und des
Dienstgeberzuschlag, die für die Sachbezüge der Dienstnehmerin bezahlt
wurden, von amtswegen wieder aufzunehmen und die auf die Sachbezüge
entfallenden Dienstgeberbeiträge und Zuschläge im Rahmen einer
amtswegigen Abgabenfestsetzung zu ermitteln und gutzuschreiben.
Es wird daher der Antrag gestellt, Dienstgeberbeiträge
und Zuschläge in Höhe von Sachbezug PKW Opel Astra
|
|
ATS
|
DB
|
DZ
|
1999
|
3.150,00
|
141,75
|
9,60
|
2000
|
37.800,00
|
1.701,00
|
170,10
|
2001
|
37.800,00
|
1.701,00
|
162,54
|
Summe in ATS
|
|
3.543,75
|
342,24
gutzuschreiben.
Mit Schreiben vom 10.
Jänner 2003 wurde der Antrag auf Durchführung einer
mündlichen Berufungsverhandlung sowie auf Durchführung der Verhandlung
vor dem Unabhängigen Finanzsenat gestellt.
Mit
Ergänzungsersuchen vom 13. Jänner
2003 wurde der Bw. ersucht nachstehende Fragen zu beantworten und zum
Nachweis die erforderlichen Unterlagen vorzulegen:
"Im Zuge der Prüfung wurden betriebsbedingte Fahrten
der Dienstnehmerin B. Melanie im Ausmaß von etwa 2.500 km/Jahr geltend
gemacht. Diese Kilometerleistung würde einen Aufwand von S 12.250,00/Jahr
gleichkommen, wogegen die vom Betrieb gewählte Vorgangsweise einen
betrieblichen Aufwand iHv S 50.000,00 im Jahr 2000 bis 75.000,00 im Jahr 2001
verursacht. Dies stellt eine Kostensteigerung im Verhältnis zum Grundgehalt
von etwa 40% (Durchschnitt der Jahre) dar. Es wird um Begründung gebeten,
warum dieser Mehraufwand, der ausschließlich der Dienstnehmerin zugute
kommt, in Kauf genommen worden ist. Gleichzeitig werden Sie um Nennung
gleichgelagerter Fälle gebeten, soferne Ihnen solche bekannt
sind.
Um Vorlage der Lohnkonten der Arbeitnehmerin für die
Jahre 1999 bis 2001 wird gebeten.
Im Jahr 1998 war der Dienstnehmer G.E. als
Außendienstmitarbeiter im Betrieb beschäftigt. Nach den
Feststellungen des Prüfers wurden ihm im Zeitraum Jänner bis September
Kilometergelder iHv S 79.784,00 ausbezahlt, was einer km-Leistung von etwa
16.280,00 km entspricht.
Wurde dem Dienstnehmer jemals ein Firmenfahrzeug
angeboten?
Wenn ja, warum hat er es nicht in Anspruch
genommen?
Im Berufungsbegehren wurde der Eventualantrag gestellt, die
tatsächlich durch den Opel Astra verursachten Kosten zu ermitteln. Weil
eine exakte Zuordnung der angefallenen Kosten aufgrund der Buchungstexte auf den
Aufwandskonten nicht möglich ist, wird um Auflistung sämtlicher, die
jeweiligen Fahrzeuge betreffenden Kosten unter Anschluß der Originalbelege
gebeten. Eine Angabe der mit den in Frage stehenden Fahrzeugen in den einzelnen
Jahren zurückgelegten Gesamtfahrleistung einschließlich einer
Dokumentation durch Servicerechnungen bzw. jährlicher
Überprüfungsgutachten erscheint für eine exakte Zuordnung der
Kosten notwendig, weshalb auch um Vorlage dieser Dokumente ersucht
wird.
.......".
In einem Aktenvermerk des
Finanzamtes vom 21. Jänner 2003 - unterschrieben von Hrn. W. -
wird folgendes festgehalten:
"Höhe der Entlohnung: Ich bin der Meinung, dass die
Entlohnung einschließlich des Sachbezuges in Anbetracht der Tätigkeit
der Tochter angemessen ist. Sie ist für sämtliche Büroarbeiten
sowie fallweise für firmennotwendige Erledigungen außer Haus (Post,
Steuerberater) zuständig. Auch im Hinblick auf eine künftige
Übernahme der Firma durch meine Tochter glaube ich, dass eine Entlohnung in
dieser Höhe gerechtfertigt ist.
Fahrzeug für Außendienstmitarbeiter: Dem
Außendienstmitarbeiter G.E. wurde kein Firmenfahrzeug angeboten. Er war
lediglich ein Jahr im Unternehmen beschäftigt und ich wollte mir vorerst
ein Bild über seine Qualitäten machen. Wäre er länger
für die Firma tätig gewesen, wäre die Frage natürlich zu
stellen gewesen.
Buchungen Benzin 2000: aufgrund der vorgelegten Belege
ergibt sich, dass ausschließlich Superbenzinrechnungen gebucht wurden. Es
ergeben sich somit keine Änderungen für dieses Jahr zu den
geltendgemachten Kosten.
Kfz Kosten 2001: Nach Durchsicht der Belege ergeben sich
Kosten für das Jahr iHv ATS 13.315,06 für den Opel Astra. Die
übrigen Belege sind eindeutig dem Jeep zuzuordnen.
Aus der Stellungnahme der
Betriebsprüfung vom 22. Jänner 2003 geht folgendes
hervor:
Die Tochter des Gesellschafters und
Geschäftführers W. ist seit März 1999 im Betrieb als
kaufmännische Angestellte mit einer Wochenarbeitszeit von 20 Stunden
angestellt. Nach den Feststellungen des Prüfers ist sie als einzige
Angestellte (neben dem Geschäftsführer) für die anfallende
Büroarbeit, Buchhaltungsarbeiten sowie fallweise Besorgungen eingesetzt.
Mit November 1999 wurde vom Unternehmen ein PKW der Marke Opel Astra angeschafft
und der Angestellten zur ausschließlichen Nutzung zur Verfügung
gestellt. Mit dem Fahrzeug wurden im Jahr durchschnittlich etwa 13.000 km
zurückgelegt, wovon nach den Angaben des Geschäftführers etwa
2.500 km im Zusammenhang mit betrieblichen Fahrten angefallen sind.
Aufzeichnungen über diese Fahrten wurden im Prüfungszeitraum keine
geführt.
Die Zurverfügungstellung des Fahrzeuges, welches nach
dem vorliegenden Sachverhalt weitaus überwiegend für private Fahrten
der Dienstnehmerin Verwendung findet, wurde vom Prüfer als verdeckte
Gewinnausschüttung qualifiziert, weil dieser Vorgang einem Fremdvergleich
nicht standhält. Kein vergleichbares Unternehmen würde einem
Arbeitnehmer unter den gegebenen Umständen ein Fahrzeug hauptsächlich
für seine privaten Bedürfnisse überlassen.
Die Zahlung von Kilometergeldern für durch die
Tätigkeit notwendigen Fahrten stellt den Normalfall dar, was vom
Prüfer auch durch Ansatz des amtlichen Satzes für die glaubhaft
gemachten betrieblichen Fahrten berücksichtigt wurde.
Nach Lehre und Rechtsprechung liegt eine verdeckte
Gewinnausschüttung vor, wenn eine Gesellschaft ihren Anteilsinhabern oder
diesen nahestehenden Personen Vorteile zuwendet, die sie gesellschaftsfremden
Personen nicht gewähren würde.
Der Bw. wurde mit Vorhalt vom 13. Jänner 2003 um
Mitteilung gebeten, warum der entstandene Mehraufwand gegenüber dem
Normalfall in Kauf genommen worden ist und ob dem Unternehmen Fälle bekannt
sind, in denen ebenfalls eine mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbare
Vorgangsweise angewendet worden ist. Eine Nennung von Vergleichbetrieben war der
Bw. nicht möglich. Im übrigen wurde die Frage damit beantwortet, dass
die Entlohnung der Tochter in Anbetracht der Tätigkeit als angemessen
betrachtet werde. Vor allem im Hinblick auf die mögliche spätere
Übernahme der Firma durch die Tochter wäre die gewählte
Vorgangsweise jedenfalls zu rechtfertigen.
Ein Vergleich der gewährten Bezüge mit dem
Kollektivvertrag für Handelsangestellte zeigt, dass der Grundgehalt selbst
bei Berücksichtigung der selbständig angeführten Tätigkeiten
der Angestellten geringfügig über dem Kollektivvertrag liegt. Die
gewährte Entlohnung von monatlich ATS 8.328,00 im Jahr 2001 entspräche
in etwa einer Einstufung in die Beschäftigungsgruppe 4 im 5. Berufsjahr.
Eine Zurechnung des Sachbezugswertes zu diesem Gehalt ergibt eine
Überzahlung über dem Kollektivvertrag von rund 38%.
Berücksichtigt man die für das Unternehmen letztlich tatsächlich
wirksamen Kosten, so ergibt sich eine Überzahlung von etwa 40 %. Nach
Ansicht der Bp. ist die von der Bw. gewählte Vorgangsweise wirtschaftlich
kaum zu begründen. Vielmehr liegt der wahre Grund für die Anschaffung
und Zurverfügungstellung des Fahrzeuges ausschließlich in der
Nahebeziehung des Gesellschafters zu der Nutznießerin, sodass eine
verdeckte Gewinnausschüttung anzunehmen ist.
Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde auch ein
betriebsinterner Vergleich angestellt. So war festzustellen, dass im Jahr 1998
ein Außendienstmitarbeiter beschäftigt war, welcher seine
Berufsfahrten mit dem eigenen Fahrzeug auf Kilometerbasis ausgeführt hat.
Die Frage, ob diesem Mitarbeiter, welcher eine Kilometerleistung von über
16.000 km verrechnet hat, jemals ein Firmenfahrzeug angeboten worden ist, wurde
mit nein beantwortet. Gerade wenn eine solche Vorgangsweise - Verwendung
des privaten Fahrzeuges des Dienstnehmers und Verrechnung des Kilometergeldes
bei Fahrtenbuchführung - durchaus als fremdüblich zu bezeichnen
ist, erscheint es nicht schlüssig, dass einem Außendienstmitarbeiter,
der nachweislich eine sehr hohe Kilometeranzahl zu fahren hat, kein
Firmenfahrzeug angeboten wird, wogegen einer Buchhhaltungskraft, welche
gelegentlich Besorgungsfahrten durchführt ein solches zur Verfügung
gestellt wird, ohne einen Nachweis über die tatsächliche Nutzung des
Fahrzeuges zu verlangen.
Wenn die Bw. einwendet, in der Vergangenheit hätte es
sich als nachteilig erwiesen, dass Frau B. dringend notwendige Botengänge
nicht durchführen konnte, weil ein entsprechendes Fahrzeug nicht zur
Verfügung stand, so muss dem entgegengehalten werden, dass in der heutigen
Zeit nahezu jeder Arbeitnehmer über ein eigenes Fahrzeug verfügt.
Alleine aufgrund der Entfernung zwischen der Wohung der Mitarbeiterin (lt.
Lohnkonto S.,HS.Str.) und dem Betrieb wird ein Fahrzeug schon notwendig sein.
Natürlich wird man einem Mitarbeiter nicht vorschreiben können, dass
er sich ein eigenes Fahrzeug anschafft und im Bedarfsfall dem Betrieb zur
Verfügung stellt. Allerdings wird man aber bei der Auswahl seiner
Mitarbeiter auf diese betriebliche Notwendigkeiten Bedacht nehmen und
entsprechende Vereinbarungen treffen. Die Bw. wird nicht argumentieren
können, dass vergleichbare Arbeitskräfte am Arbeitsmarkt nicht zur
Verfügung stünden.
Dem Einwand, verschiedene Büroarbeiten würden
nachmittags kurzfristig anfallen, muss mit der Argumentation entgegengetreten
werden, dass eine wie in der Berufungsschrift beschriebene Vorgangsweise nicht
den Erfahrungen des täglichen Lebens entspricht und im Unterehmen auch
keine Aufzeichungen vorliegen, welche diesen Sachverhalt belegen würden.
Sollten derartige Notwendigkeiten tatsächlich entstehen, würde man dem
fremden Mitarbeiter bestenfalls die zusätzliche Fahrt abgelten, nicht aber
ihm für diesen Eventualfall ein eigenes Fahrzeug zur Verfügung
stellen.
Die rechnerische Darstellung der angeblich von der
Angestellten im Fahrzeug verbrachten Arbeitszeit im Verhältnis zur
Gesamtarbeitszeit kann auf die Frage, ob das Unternehmen einer fremden
Arbeitskraft unter den gleichen Bedingungen ein Fahrzeug zur Verfügung
gestellt hätte keinen Einfluss haben, weil es unerheblich ist, ob diese
Zeit im firmeneigenen Fahrzeug oder im arbeitnehmereigenen Fahrzeug verstreicht.
Der Hinweis auf die Ausführungen der Lohnsteuerrichtlinien geht für
die Bw. ebenfalls ins Leere, weil abgesehen von dem Umstand, dass die Aussage
einen Gesellschafter-Geschäftsführer betrifft, die genannte Fundstelle
gerade die Ansicht der Bp, wonach ein unangemessener Lohnbestandteil vorliegt,
widerspiegelt.
......".
Aus der
Gegenäußerung der Bw. zur
Stellungnahme der Bp. vom 24.2.2003 geht folgendes hervor:
Es ist richtig, dass die Tochter des
Gesellschafter-Geschäftsführers im Unternehmen tätig
ist.
Es ist weiters richtig , dass sie die einzige Angestellte
im Handelsunternehmen ist und aufgrund der fast ausschließlichen
Außendienstätigkeit ihres Vaters den Standort in N zumeist alleine
verwaltet.
Zur Besorgung von sehr dringenden Lieferungen von Filtern
für Steyrer Großbetriebe wurde ein KFZ angeschafft, welches Frau B.
auch privat nutzen durfte. Vorher konnten auf Grund des fehlenden Fahrzeuges
verschiedene dringend notwendige Auslieferungen nicht durchgeführt werden,
weil Herr W. im Außendienst unterwegs war, was in der Folge zu
Umsatzeinbußen und verärgerten Kunden führte.
Von einem Vorhalt vom 13. Jänner 2003 ist meinem
Klienten nichts bekannt. Er hätte ihn sonst natürlich sofort
beantwortet.
Wird von der Behörde gefordert, ob dem Unternehmen
Fälle bekannt sind, in denen ebenfalls eine mit dem vorliegenden
Sachverhalt vergleichbare Vorgangsweise angewendet worden ist, so fällt das
in die Ermittlungspflicht der Betriebsprüfung. Wenn der Gesetzgeber nicht
davon ausgegangen wäre, dass es solche Fälle praktisch gibt, bei denen
das Fahrzeug "km mässig" überwiegend privat genutzt
wird, hätte er beim Sachbezug nicht
in 0,75% Sachbezug und 1,5 % für überwiegende Privatfahrten
differenziert. Für die private Nutzung wurde, wie bei jedem anderem
Dienstnehmer auch (Fremdvergleich), der Sachbezug (1,5%) in der Lohnverrechnung
berücksichtigt.
....... In sogenannten "Familienunternehmen" fallen fast
immer Mehrstunden an, die unbezahlt bleiben, der Einsatz ist größer,
gerade das entspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens. Damit ist auch
die angefallene Überzahlung, die durch den Ansatz der tatsächlichen
wirksamen Kosten des PKW entsteht, für das Unternehmen wirtschaftlich
begründet.
Weiters hat sich der Prüfer in keinem Punkt auf die
Besorgungstätigkeiten, die immerhin wie dargestellt ca. ein Drittel der
gesamten Arbeitszeit der Dienstnehmerin ausmachen und daher wesentlich sind,
auseinandergesetzt. Die Beurteilung der Betriebsnotwendigkeit einzig und allein
auf Basis der gefahrenen Kilometer muss zwangsläufig zu einem Trugschluss
führen.
Viel wichtiger ist der in der Berufung dargestellte
Mehraufwand.
Würden die Besorgungen durch Herrn W. vorgenommen
werden müssen, so hätte dies seine Außendiensttätigkeit um
125 Stunden gekürzt.
Bei einem Umsatz von ca. 545.000 € und einem Gewinn im
Jahr 2001 von ATS 26.600 hätte eine Umsatzreduktion von ca. 116.000 €
also ca. 20 % schon ein negatives Ergebnis gebracht. Dieser Umsatz konnte, wie
in der Berufung ausgeführt, nur dadurch erreicht werden, dass sich Herr W.
auf seine Tochter in den Bereichen Verwaltung Einkauf und Lager voll verlassen
konnte und seine Tätigkeit auf den Verkauf richten konnte, was sich
bewiesen durch die Umsatzsteigerungen als richtig erwiesen hat.
Weiters führt die Betriebsprüfung aus, dass im
Jahr 1998 ein Außendienstmitarbeiter angestellt war, welcher auf
Kilometerbasis unterwegs war. Zu Beginn der Tätigkeit hatte man vereinbart,
dass er mit seinem Privat-PKW unterwegs sein solle. In der Folge sollte ein
Firmenfahrzeug angeschafft werden, welches bei der hohen Kilometerleistung
wirtschaftlicher ist als das Km-Geld. Da man bereits nach sehr kurzer Zeit mit
den Leistungen des Außendienstmitarbeiters nicht zufrieden war, hat man
aus Gründen der Schadensminimierung von der Anschaffung eines Fahrzeuges
Abstand genommen und das Dienstverhältnis bereits im September 1998 durch
Arbeitgeberkündigung beendet. Seit dieser Zeit widmet sich sich
ausschließlich Herr W. um den Verkauf und die
Kundenbetreuung.
Wenn man schon den Fremdvergleich anwendet, so muss dieser
auch zugunsten von Frau Melanie B. ausgelegt werden. Wäre sie nämlich
ein fremder Dienstnehmer, der für das Unternehmen so wichtig ist wie Frau
B. , hätte man auch bei dieser mit allen Mitteln versucht sie an das
Unternehmen zu binden und ebenfalls ein Dienstauto zur Verfügung gestellt,
um den reibungslosen Geschäftsablauf weiter zu gewährleisten. Die
Folge wäre, wie ausgeführt, der Ansatz eines Sachbezuges gewesen, der
mit Sicherheit zu keiner Beanstandung geführt hätte. Hätte Frau
B. Ihre Tätigkeit ganztägig ausgeübt, wären die anteiligen
Kosten des Kfz umgelegt auf den Bezug noch unwesentlicher.
In der Judikatur wird eine Rechtsgestaltung als
unangemessen und fremdunüblich beurteilt, wenn diese in Anbetracht des zu
respektierenden wirtschaftlichen Verhaltens (ausführlich geschildert) und
des damit erstrebten und auch tatsächlich erreichten wirtschaftlichen
Zieles, von verständigen Dritten, als sinnlos beurteilt werden. Davon kann
man wohl bei Umsatzsteigerungen von 8% bis 15% im Prüfungszeitraum nicht
ausgehen.
Das Halten der Dienstnehmerin im Unternehmen auch um den
Preis höherer Aufwendungen hat sich also, bewiesen durch die Ergebnisse der
gegenständlichen Jahre, mehr als gelohnt.
Damit muss neben dem Fremdvergleich wesentlich auf das
Kriterium der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen und gewissenhaften
Geschäftsführers abgestellt werden. Demnach ist darauf abzustellen, ob
bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften
Geschäftsleiters dieser unter den gleichen Umständen die fraglichen
Vorteile ebenso gewährt hätte oder nicht. Da an dieser positiven
Entwicklung Frau B. als einzige Dienstnehmerin einen wesentlichen Anteil hatte,
wäre der Vorteil (Firmen-PKW) auch jeder fremden anderen Person
gewährt worden, die einen derartigen Einfluss auf das Betriebsergebnis
gehabt hätte.
Der Geschäftsverlauf, die Umsatz- und
Gewinnentwicklung geben, trotz der erhöhten Aufwendungen durch das KFZ,
welches der Dienstnehmerin zur Verfügung gestellt wurde, dem
Geschäftsführer recht. In Zeiten der Rezession und des massiven
Preisdruckes im Handel ist es Herrn Weingartner gelungen, Umsätze
auszubauen und trotz schlechterer Deckungsbeiträge die Ergebnisse zu
verbessern.
Die Tochter des Gesellschafter-Geschäftführers
steuerlich anders zu behandeln als eine fremde Dienstnehmerin (bei der von
Gesetzes wegen ein Sachbezug anzusetzen ist) ist vor allem aus
verfassungsrechtlicher Sicht untersagt. Es dürfen bei
Angehörigenverhältnissen allein wegen der Nahebeziehung der
Beteiligten keine erhöhten Beweisanforderungen gestellt werden, oder dieser
Gedanke weitergeführt, besondere positivrechtliche nicht nachweisbare
Beurteilungsmaßstäbe angewandt werden.
Die Berufung wurde ohne
Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
In Beantwortung des
Vorhalts vom 23. Jänner 2006 legte
der steuerliche Vertreter die geforderten Unterlagen wie den Typenschein, den
Zulassungsschein, den Fühererschein von Frau B. sowie den Dienstzettel vom
27. April 1999 der Referentin vor.
Weiters gab der steuerliche Vertreter ergänzend an,
dass die genaue Arbeitsplatzbeschreibung aus der Berufungsschrift zu entnehmen
sei. Die "normale" Arbeitszeit habe im Prüfungszeitraum Mo - Fr von 8.00
bis 12.00 betragen.
Auf Grund der gestiegenen Anforderungen arbeite Frau B.
derzeit Dienstags - Donnerstags von 13.00 - 16.00 Uhr
nachmittags.
Zu der am 7. Juni 2006
abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung ist seitens der Bw.
- ohne Angabe von Gründen - kein gesetzlicher oder
gewillkürter Vertreter erschienen, obwohl aus dem Rückschein
hervorgeht, dass die Ladung am 12. Mai 2005 ordnungsgemäß zugestellt
wurde.
In der am 7. Juni 2006 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung hat der Finanzamtsvertreter ergänzend vorgebracht,
dass die Größe des Betriebes, 7 Mio S Umsatz Gewinn S 20.000,00 bis S
30.000,00, zu berücksichtigen sei. Von der Betriebsprüfung sei ein
Fremdvergleich insofern durchgeführt worden, als die Bw. einen
Außendienstmitarbeiter beschäftigt gehabt habe, dem kein
Firmenkraftfahrzeug zur Verfügung gestellt worden sei. Der Fremdvergleich
sei hier maßgebend. Es sei auszuschließen, dass ein Fremder sich so
verhalten hätte, wie der Geschäftsführer der
Bw.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 2 KStG 1988 ist es für
die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob das Einkommen - im Wege
offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder - entnommen
oder - in anderer Weise verwendet wird.
Verdeckte Ausschüttungen sind alle nicht ohne weiteres
als Ausschüttung erkennbaren Zuwendungen (Vorteile) einer Körperschaft
an die unmittelbar oder mittelbar beteiligten Personen, die zu einer
Gewinnminderung bei der Körperschaft führen und die dritten, der
Körperschaft fremd gegenüberstehenden Personen nicht gewährt
werden (VwGH 31.3.2000, 95/15/0056,0065).
Auf Grund des Trennungsprinzips sind Rechtsbeziehungen
zwischen Körperschaften und ihren Gesellschaftern (Mitgliedern) steuerlich
grundsätzlich anzuerkennen. Zuwendungen und andere Vermögensvorteile,
die ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis haben, dürfen aber die
Einkommensermittlung nicht beeinflussen, auch wenn sie in die äußere
Form schuldrechtlicher Leistungsbeziehungen gekleidet werden. Das Aufgreifen
verdeckter Ausschüttungen trägt dem Grundsatz Rechnung, dass jeder
Steuerpflichtige das von ihm erzielte Einkommen zu versteuern hat, es ist daher
auch dann geboten, wenn es auf Empfängerebene nur zu einer Verlagerung der
Besteuerungsgrundlage in eine andere Einkunftsart kommt.
Verdeckte Ausschüttungen sind alle außerhalb der
gesellchaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegenen Zuwendungen einer
Körperschaft an Anteilsinhaber, die das Einkommen der Körperschaft zu
Unrecht vermindern und ihre Wurzel in der Anteilsinhaberschaft haben. Unter
einem Anteilsinhaber ist dabei ein Gesellschafter oder eine Person mit einer
gesellschafterähnlichen Stellung zu verstehen.
Die Zuwendung eines Vorteiles an einen Anteilsinhaber kann
auch darin gelegen sein, dass eine dem Anteilsinhaber nahe stehende Person
begünstigt wird (zB. VwGH 26.9.2000, 98/13/0107; 27.8.1991, 91/14/0079 zur
Wohnungsüberlassung an die Tochter des
Gesellschafter-Geschäftsführers).
Für die Annahme einer verdeckten Ausschüttung ist
dabei erforderlich, festzustellen, wer Empfänger der Zuwendung gewesen ist.
Ist diese Person nicht Anteilsinhaber, ist auch eine
sachverhaltsmäßige Feststellung über das Naheverhältnis zu
einemAnteilsinhaber notwendig (VwGH
3.8.2000, 96/15/0159).
Als nahe stehende Personen sind primär solche
anzusehen, die mit dem Anteilsinhaber persönlich (familiär,
verwandtschaftlich oder freundschaftlich) verbunden sind, aber auch
geschäftliche Verbindungen und beteiligungsmäßige Verflechtungen
begründen ein Nahestehen.
Die verdeckte Ausschüttung ist aber auch dann im
Allgemeinen dem Gesellschafter der Körperschaft zuzurechnen, wenn die
Vorteile nicht diesem, sondern einer ihm nahestehenden Person zufließen
(VwGH 26.5.1999, 99/13/0039,0072). Die Voraussetzungen für das
Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung sind:
a) eine Eigentums- oder Nahebeziehung zu einer
Körperschaft,
b) das objektive Tatbild der Bereicherung des
Anteilsinhabers oder eine ihm nahe stehende Person zu Lasten der
Körperschaft und
c) das subjektive Tatbild einer auf Vorteilsgewährung
gerichteten Willensentscheidung.
Entscheidendes Merkmal einer verdeckten Ausschüttung
ist die Zuwendung von Vermögensvorteilen, die ihrer äußeren
Erscheinungsform nach nicht unmittelbar als Einkommensverteilung erkennbar sind
und ihre Ursache in den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen haben.
Diese Ursache wird anhand eines Fremdvergleiches ermittelt,
wobei Verträge zwischen Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern an
jenen Kriterien gemessen werden müssen, die für die Anerkennung von
Verträgen zwischen nahen Angehörigen entwickelt wurden (VwGH 3.8.2000,
96/15/0159).
Die Vereinbarung muss demnach
1. nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen,
2. eine eindeutigen und klaren und jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt haben und
3. zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen
abgeschlossen werden.
Maßstab für das Ausmaß einer verdeckten
Ausschüttung ist der Fremdvergleich, dh. der verwirklichte Sachverhalt ist
mit einem Vorgang, wie er unter Wegdenken der Eigentümerschaft oder der
Nahebeziehung üblich wäre, zu vergleichen.
Führen ordnungsgemäß durchgeführte
Ermittlungen zu keinem eindeutigen Ergebnis, geht dies zu Lasten des betroffenen
Steuerpflichtigen, dh. die Beweislast trifft die Vertragspartner (VwGH
13.10.1999, 96/13/0193)
Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit
immanent. Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der
materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muß die mit der
Schätzung verbundene Ungewißheit hinnehmen.
Es kann daher auch die unentgeltliche oder verbilligte
Überlassung der Nutzung eines der Kapitalgesellschaft gehörenden PKWs
eine verdeckte Ausschüttung darstellen (VwGH 20.4.1982, 81/14/0120-0123,
82/14/0094,0095).
Folgender Sachverhalt
steht fest:
Unternehmensgegenstand der Bw. ist der Handel mit
technischen Artikel.
Der Gesellschafter-Geschäftsführer ist, seit ein
Außendienstmitarbeiter nicht mehr bei der Bw. tätig ist,
ausschließlich für den Verkauf und die Kundenbetreuung
zuständig.
Obwohl im Jahr 1998 ein weiterer Dienstnehmer als
Außendienstmitarbeiter bei der Bw. beschäftigt war, wurde diesem
Dienstnehmer kein Auto zur Verfügung gestellt, sondern die Abrechung
für den Zeitraum Jänner bis September 1998 erfolgte auf Basis
Kilometergeld. Laut Betriebsprüfung wurden Kilometergelder iHv S 79.784,00
ausbezahlt, was einer Km-Leistung von etwa 16.280,00 km entspricht.
Neben dem Geschäftsführer der Bw. ist im
gegenständlichen Berufungszeitraum 1999 bis 2001 nur noch eine
Teilzeitbeschäftigte im Ausmaß von 20 Wochenstunden als
kaufmännische Angestellte - nämlich die Tochter des
Gesellschafter-Geschäftsführers - tätig, deren Aufgabengebiet die
Abwicklung der Verwaltung, des Bestellwesens, der Versand sowie das
Angebotswesen beinhaltet.
Neben dem vom Gesellschafter-Geschäftsführer
verwendeten PKW Cherokee wurde im November 1999 ein weiterer PKW - Opel Astra,
ein Gebrauchtfahrzeug - zu einem Anschaffungspreis von S 180.000,00
erworben und im Betriebsvermögen der Bw ausgewiesen.
Gleichzeitig wurde mündlich vereinbart, dass die
Teilzeitbeschäftigte den im Betriebsvermögen der Bw. befindlichen Opel
Astra auch privat verwenden könne, denn es wurde ein Sachbezug von 1,5% der
Anschaffungskosten berücksichtigt und angesetzt.
Laut - unbestrittener - Schätzung der
Betriebsprüfung wurden pro Jahr mit dem Opel Astra durchschnittlich etwa
13.000 km zurückgelegt, wovon nach den Angaben des
Geschäftführers, denen sich auch das Finanzamt angeschlossen hat, etwa
2.500 km im Zusammenhang mit betrieblichen Fahrten angefallen sind.
Aufzeichnungen über diese Fahrten wurden im Prüfungszeitraum keine
geführt.
Die von der Betriebsprüfung vorgenommene
Schätzung der gefahrenen Gesamtkilometer sowie die Aufteilung in privat und
betrieblich gefahrene Kilometer wurde von der Bw. nicht
beanstandet.
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob es
fremdüblich ist, dass einer Teilzeitbeschäftigten, die im Ausmaß
von 20 Wochenstunden im Unternehmen tätig ist, ein PKW (im konkreten Fall
ein Opel Astra), der im Betriebsvermögen der Gesellschaft geführt wird
- mit einem Sachbezug von 1,5 % der Anschaffungskosten zur Verfügung
gestellt wird, oder ob es sich um eine verdeckte Ausschüttung
handelt.
Eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung
hinsichtlich der privaten Nutzung des Opel Astra mit der Angestellte fehlt. Aus
dem vorgelegten Dienstzettel vom 27. April 1999 ist eine solche Vereinbarung
nicht herauszulesen.
Es gibt offensichtlich nur eine mündliche Vereinbarung
zwischen der Bw. - Dienstgeber - und der Dienstnehmerin.
Wenn die Bw. anführt, dass eine verdeckte
Ausschüttung nur dann vorliegt, als durch die Sachbezugsgewährung in
Zusammenschau mit den sonstigen für die
(Geschäftsführer)tätigkeit gewährten Vergütungen
(Gesamtausstattung) die angemessene fremdübliche Entlohnung
überschritten wird und diesbezüglich auf die Rspr. (VwGH 31.3.1998,
96/13/0121, 0122) verweist, so ist dem entgegenzuhalten, dass dieses Erkenntnis
im konkreten Fall nicht anwendbar ist, zumal es nicht um den angemessenen Gehalt
eines Gesellschafter-Geschäftführers handelt, der am Unternehmen
beteiligt ist.
Es geht einzig und allein darum, ob es fremdüblich
ist, dass einer kaufmännischen Angestellten, die im Ausmaß von 20
Wochenstunden im Büro ihre Tätigkeiten zu verrichten hat, ein
Firmenauto auf Basis Sachbezug für private Fahrten zur Verfügung
gestellt wird.
Der Bw. ist zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass nicht
jede geringfügige Abweichung eine verdeckte Ausschüttung zur Folge
hat. Doch im gegenständlichen Fall muß von einer
unverhältnismäßigen Lohnerhöhung ausgegangen werden, zumal
das Gehalt von ca S 8.000 (Jahr 1999) bzw. S 8.328,00 (Jahr 2001) durch die
Zurverfügungstellung des PKWs mit Ansatz eines Sachbezugesum ca. 38% bis
40% erhöht wurde, ohne dass sich der Tätigkeitsbereich (d.h das
Aufgabengebiet) und das Stundenausmaß der Angestellten geändert
hatte. Die Bw. hat auch zu den Einwendungen des Finanzamtes, "eine Zurechung des
Sachbezuges zu diesem Gehalt ergibt eine Überzahlung über den
Kollektivvertrag von 38%; oder berücksichtigt man für das Unternehmen
die letztlich tatsächlich wirksamen Kosten, so ergibt sich eine
Überzahlung von 40%" - nichts Gegenteiliges vorgebracht.
Ein solches sprunghaftes Ansteigen der Lohnbezüge ohne
entsprechende Änderung der Arbeitszeit deutet auf eine Unangemessenheit
hin. Dazu ist auch anzumerken, dass überdies nach ständiger
Rechtsprechung, bei kleineren Unternehmen (und mit sehr wenigen Angestellten)
Vereinbarungen von Nebenleistungen, wie etwa Firmenwagen, etc nicht üblich
sind.
Aus der Gegenüberstellung der betrieblich gefahrenen
Kilometer und der Gesamtkilometer ist ersichtlich, dass die betrieblichen
gefahrenen Kilometer nur eine untergeordnete Rolle spielen, und die privat
gefahrenen Kilometer mit dem Opel Astra bei weitem überwiegen (laut
Berechung ergibt sich ein Verhältnis 20% betrieblich und 80%
privat).
Aufgrund dieser Relation privat zu betrieblich gefahrenen
Kilometern kann man davon ausgehen, dass eine fast ausschließliche
Privatnutzung des PKW durch die Dienstnehmerin in Kauf genommen wurde bzw.
gewollt war, zumal auch nie behauptet wurde, dass ihr ein weiteres Auto für
Privatfahrten zur Verfügung stand.
Seitens der Bw. wurde auch nicht glaubhaft dargelegt, dass
besondere Umstände vorliegen würden, die es rechtfertigen, dass einer
Teilzeitbeschäftigten ein Firmenauto zur Verfügung gestellt wird. Eine
Behauptung dahingehend, dass die Dienstnehmerin auch im Außendienst
tätig war oder dass ihre Dienstzeiten zu ungewöhnlichen Tageszeiten
stattfinden würden, und sie allein schon deshalb auf die Benützung
eines Fahrzeuges angewiesen war, wurde nicht aufgestellt.
Ebensowenig wurde eine wirtschaftliche Übung anderer
Unternehmen, Teilzeitbeschäftigten Firmenautos auf Basis Sachbezug zur
Verfügung zu stellen, behauptet und nachgewiesen.
Subjektive Momente wie etwa, dass es sich bei der
Teilzeitbeschäftigten um die Tochter des
Gesellschafter-Geschäftsführers handelt, dürfen bei der
steuerlichen Betrachtungsweise keine Rolle spielen.
Wenn man bedenkt, dass die Tätigkeit der
Dienstnehmerin (fast) ausschließlich in den Büroräumen der Bw.
ausgeübt wird, da sie für die Bereiche Verwaltung, Einkauf und Lager
zuständig ist, dann ist eine solche (mündliche) Vereinbarung nicht
nachvollziehbar, zumal seitens der Bw. auch einem Außendienstmitarbeiter
im Jahr 1998 kein Fahrzeug, obwohl er ein solches täglich für
Kundenbesuche benötigt hatte, weder für dienstliche, geschweige denn
für private Zwecke zur Verfügung gestellt wurde. Dazu kommt noch, dass
der Gesellschafter-Geschäftsführer - laut eigenen Angaben - seit
dem Ausstieg des Außendienstmitarbeiters Ende 1998 allein für den
Verkauf und die Kundenbetreuung zuständig ist (...."Seit dieser Zeit widmet
sich ausschließlich Herr W. um den Verkauf und die
Kundenbetreuung"....).
Im übrigen zweifelt die Bw. offenbar selbst an dieser
Vorgangsweise, wenn sie ausführt, dass die betriebliche Kilometeranzahl des
der Tochter zur Verfügung gestellten PKW nicht überragend sei.
Wenn der steuerliche Vertreter behauptet, dass die
Angestellte zu 15% ihrer Arbeitszeit betrieblich veranlasst im Auto verbringe
und - wenn man die notwendigen Besorgungen mit etwa der gleichen Zeit
veranschlage - sie sogar ca. 30 % ihrer Arbeitszeit unterwegs sei, so ist
dem entgegenzuhalten, dass eine solche Berechung nicht nachvollziehbar ist.
Unterlagen wie - Zeitkarten, Zeitaufzeichungen etc - wurden von der Bw. -
trotz Aufforderung - nicht vorgelegt.
Entgegen der Behauptung der Bw., dass "aus der Anzahl der
gefahrenen Kilometer kein Schluss auf die Betriebsnotwendigkeit gezogen werden
könne, sondern dass ausschließlich die im Auto verbrachte Arbeitszeit
zu beachten ist" ist nach Ansicht des Berufungssenates davon auszugehen, dass
die Berücksichtigung eines Zeitaufwandes keine Aussagekraft hat, ob das
Auto betrieblich oder privat genutzt wird. Lediglich die Aufgliederung in privat
und betrieblich gefahrene Kilometer ist das entscheidende Argument für die
Zugehörigkeit, ob eine betriebliche oder private Veranlassung
vorliegt.
Auch wenn die Bw. vorbringt, dass "es vorkommen kann, dass
die Angestellte auch außerhalb ihrer Dienstzeit des öfteren in das
Büro gefahren sei - zB. am Nachmittag, um dringende Angebote zu
erstellen usw." so ist dem entgegenzuhalten, dass Arbeitszeitaufzeichungen (zB
Zeitkarten, Anwesenheitslisten der Dienstnehmerin) trotz Aufforderung der
Behörde nicht vorgelegt wurden.
In der Vorhaltsbeantwortung vom 23. Jänner 2006 wurde
lediglich mitgeteilt, dass "ihre normale Arbeitszeit im Prüfungszeitraum Mo
- Do von 08.00 -12.00 Uhr betragen habe."
Aus den vorliegenden Lohnkonten geht auch eindeutig hervor,
dass die Dienstnehmerin nur im März 1999 und im August 2001 Mehrleistungen
erbracht hatte.
Wenn man bedenkt dass der Opel Astra erst im November 1999
angeschafft wurde, dann ist die erbrachte Mehrleistung vernachlässigbar.
Auch ist nicht nachvollziehbar, dass für die getätigten Mehrleistungen
ein Auto unbedingt benötigt wurde. Behauptungen dahingehend wurden von
seiten der Bw. nicht aufgestellt.
Wenn die Bw. weiters argumentiert, dass es "dem
Geschäftsführer mit tatkräftiger Unterstützung seiner
Tochter gelungen sei, den Umsatz von 5,9 Mio S im Jahr 1998 auf 7,5 Mio S im
Jahr 2001 zu steigern", so ist dagegen auszuführen, dass die Tochter
- als Teilzeitbeschäftigte - erst im März 1999 angestellt wurde.
Eine tatkräftige Unterstützung durch die Tochter war daher bis zum
Beginn des Dienstverhältnisse im März 1999 nicht
möglich.
Mit diesem Argument zeigt die Bw. auch nicht auf, dass
für die tatkräftige Unterstützung durch die Tochter ein
Firmenauto auf Basis Sachbezug ausschlaggebend und notwendig war.
Aufgrund der obigen Ausführungen kommt der
unabhängige Finanzsenat zum Schluß, dass der Opel Astra nur
angeschafft wurde, das Bedürfnis der angestellten Tochter zu befriedigen,
privat ein Fortbewegungsmittel zur Verfügung zu haben bzw. unabhängig
zu sein.
Nach der im Wirtschaftsleben geübten Praxis hält
eine solche mündliche Vereinbarung auch dem Fremdvergleich nicht stand. Es
ist wirtschaftlich nicht vertretbar, dass einer Angestellten, die nur in einem
Ausmaß von 20 Wochenstunden ausschließlich im Büro tätig
und für Angebote, Versand und Bestellwesen - also primär nicht
für Außendiensttätigkeiten - zuständig ist, für den
überwiegenden Privatgebrauch ein Firmenauto zur Verfügung gestellt
wird, noch dazu wenn die betrieblich gefahrenen Kilometer sich in einem
vernachlässigbaren Bereich (ca 20% der Gesamtleistung) bewegen. Einer
fremden Angestellten bzw Teilzeitbeschäftigten, die ausschließlich
als kfm. Angestellte beschäftigt ist, wäre ein PKW auf Basis Sachbezug
nicht gewährt worden, zumal auch keine besonderen Umstände vorliegen,
die eine solche Vorgangsweise rechtfertigen.
Ein ordentlicher und gewissenhafter
Gesellschafter-Geschäftsführer hätte eine solche Vorgangsweise
nie gebilligt. Eine solche Regelung ist daher nur dadurch zu erklären, dass
es sich bei der Dienstnehmerin um die Tochter des
Gesellschafter-Geschäftsführers handelt.
Gegen die Schätzung brachte die Bw. nichts
Gegenteiliges vor. Die Aufteilung der betrieblich und der privat gefahrenen
Kilometer wurden von der Bw. nicht beanstandet.
Daher wird die von der Bp. vorgenommene Berechnung -
siehe Bp-Bericht ,TZ 18 - dieser Entscheidung zugrunde gelegt. Auch wird von der
Bw. nicht bemängelt, dass von der Betriebsprüfung bei der
Schätzung des betrieblichen KFZ-Aufwandes das amtliche Kilometergeld von S
4,90 pro betrieblich gefahrenen Kilometer angesetzt wurde.
Im Berufungsverfahren hat die Bw. - unter Vorlage der
Rechungen - glaubhaft dargelegt, dass die von der verdeckten Ausschüttung
bedrohten Betriebsausgaben für das Jahr 2001 sich auf S 41.031,11
(gegenüber ursprünglich S 53.986,00) reduzieren. Von seiten des
Finanzamtes wurden diesbezüglich keine Einwendungen
vorgebracht.
Somit werden folgende Beträge als verdeckte
Ausschüttung angesetzt:
Jahr 1999 S 13.734,00 Jahr 2000 S
33.081,57 Jahr 2001 S 41.031,11
Hinsichtlich DB und DZ
für die Jahre 1999 bis 2001 wird folgendes
festgehalten:
Die im Zusammenhang stehenden Aufwendungen mit dem vom Bw.
berücksichtigten Sachbezug, nämlich DB und DZ, sind in jedem Jahr zu
neutralisieren und dem Gewinn hinzuzurechnen, zumal davon ausgegangen werden
kann, dass vermutlich die Bw. diese Lohnabgaben seitens der Amtspartei wieder
zurückbekommen wird, bzw. sie in irgendeiner Art mit anderen Abgaben
gegenverrechnet werden. Durch die Einstellung einer "Forderung an das Finanzamt"
in jedem berufungsgegenständlichen Jahr kommt es dementsprechend -
lt. Eventualantrag der Bw. in der Berufung - zur Gewinnerhöhung.
Der Gesamtbetrag der
Einkünfte für den berufungsgegenständlichen Zeitraum 1999 bis
2001 wird wie folgt berechnet:
|
Jahr
1999
|
ATS
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. FA Bescheid vom
15.11.2002
|
387.820,00
|
+ Forderung FA DB
|
141,75
|
+ Forderung FA DZ
|
9,60
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
387.971,35
|
Einkommen in
ATS
|
387.971,00
|
Einkommen in
€
|
28.194,95
|
Jahr
2000
|
ATS
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. FA Bescheid vom
15.11.2002
|
422.177,00
|
+ Forderung FA DB
|
1.701,00
|
+Forderung FA DZ
|
170,10
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
424.048,10
|
Einkommen in
ATS
|
424.048,00
|
Einkommen in
€
|
30.816,77
|
Jahr
2001
|
ATS
|
Einkünfte aus Gewerbebtrieb lt. FA Bescheid
vom 15.11.2002
|
650.386,00
|
- Betriebsausgaben (Differenz 53.986,41-
41.031,11)
|
-
12.955,30
|
+ Forderung FA DZ
|
1.701,00
|
+ Forderung FA DB
|
162,54
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
639,294,24
|
Einkommen in
ATS
|
639.294,00
|
Einkommen in
€
|
46.459,31
Berufung gegen die
Haftungs- und Abgabenbescheide betreffend Kapitalertragsteuer über den
Prüfungszeitraum 1999 bis 2001:
Hinsichtlich der Haftungs- und Abgabenbescheide betreffend
Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 1999 bis 2001 erhebt die Bw. keine
gesonderten Einwendungen. Soweit sich die Bw. mit ihren allgemeinen
Ausführungen augenscheinlich auch gegen diese Bescheide zu wenden
beabsichtigt, wird sie auf die obigen Ausführungen verwiesen. Die
Berufung gegen die Haftungs und Abgabenbescheide betreffend Kapitalertragsteuer
für die Jahre 1999 und 2000 ist daher als unbegründet
abzuweisen.
Hinsichtlich der Berechung der Kapitalertragsteuer für
das Jahr 2001 war dem Berufungsbegehren teilweise stattzugeben, zumal sich die
Höhe für die verdeckte Ausschüttung geändert hat. Basis
für die Berechnung der Kapitalertragsteuer ist ein Betrag von
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0167-L/03
- Stammnummer
- 22810
- Gültig
- 14.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF