Findok · Erlässe & Informationen
BMF-010219/0244-VI/9/2006
UID des Leistungsempfängers als Rechnungsmerkmal
geltende FassungInfoBMF-010219/0244-VI/9/2006vom 01.06.2006
Wortlaut laut Findok
Ab 1.7.2006
ist bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 10.000 Euro übersteigt
(maßgebend ist der in der Rechnung angeführte Gesamtbetrag, dh.
Entgelt zuzüglich Umsatzsteuer), als zusätzliches Rechnungsmerkmal
auch die dem Leistungsempfänger vom Finanzamt erteilte
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) anzuführen, wenn der leistende
Unternehmer im Inland einen Wohnsitz (Sitz), seinen gewöhnlichen Aufenthalt
oder eine Betriebsstätte hat und der Umsatz für das Unternehmen des
Leistungsempfängers ausgeführt wird.
Kann der leistende Unternehmer auf der Rechnung die UID des
Kunden nicht anführen, weil dieser über keine gültige UID
verfügt (zB erteilt das Finanzamt Unternehmern, die ausschließlich
unecht befreite Umsätze ausführen oder pauschalierten Landwirten nicht
automatisch eine UID) oder diese nicht angibt, hat das für den leistenden
Unternehmer keine Konsequenzen. In den genannten Fällen genügt der
Hinweis "Keine UID angegeben". Verfügt der Leistungsempfänger nur
über eine ausländische UID, so ist diese anzugeben.
Die Richtigkeit der UID muss vom Rechnungsaussteller nicht
überprüft werden.
Der Leistungsempfänger seinerseits ist nur dann zum
Vorsteuerabzug berechtigt, wenn die Rechnung alle erforderlichen Merkmale (dh.
auch seine eigene UID) aufweist. Eine Rechnungsberichtigung (zB fehlende UID)
kann nur vom Rechnungsaussteller vorgenommen werden.
Bundesministerium für Finanzen, 1. Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 1 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Erlässe & Informationen
- Dokumenttyp
- Info
- Geschäftszahl
- BMF-010219/0244-VI/9/2006
- Stammnummer
- 22798
- Gültig
- 01.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF