Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0074-G/06
(Landwirtschafts-) Kammerumlage, Grundbetrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0074-G/06vom 16.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des MS, vom 10. Mai 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 18. April 2005 betreffend
Grundbetrag der Landwirtschaftskammerumlage 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.), der Eigentümer eines
forstwirtschaftlichen Betriebes in der KG L. im Ausmaß von 1,6707 ha ist,
erhob gegen den Bescheid betreffend Grundbetrag der Kammerumlage mit der
Begründung Berufung, der Grundbetrag sei ihm bereits durch das Finanzamt
Oststeiermark unter der Steuernummer X../.... vorgeschrieben
worden.
Beim Grundstück im Finanzamt Oststeiermark handelt es
sich um einen mehr als 4 Hektar großen land- und forstwirtschaftlichen
Betrieb.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung wies das
Finanzamt darauf hin, dass für die Erhebung des Grundbetrages zur
Kammerumlage gemäß
§ 35a iVm § 32
Steiermärkisches Landwirtschaftskammergesetz der Bescheid über
Beiträge und Abgaben Grundlage ist.
Weiters wurde auf die Bestimmung des
§ 2 Abs.1 Bewertungsgesetz 1955, BGbl.148/1955 (BewG)
hingewiesen, wonach jede wirtschaftliche Einheit für sich zu bewerten
ist.
Der Bw. führte im Vorlageantrag aus, § 32
des Steiermärkischen Landwirtschaftskammergesetzes sei nicht zu entnehmen,
dass der Grundbetrag der Landwirtschaftskammer einem Eigentümer mehrfach
vorzuschreiben sei.
Aus den Abgabenkonten ist ersichtlich, dass der Bw.
für beide Grundstücke die Beiträge und Abgabe von land- und
forstwirtschaftlichen Betrieben entrichtet hat.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 35a Abs.1, Z 1 des
Steiermärkischen Landwirtschaftskammergesetzes (LGBL. Nr.14/1970 idF.
LGBl.62/2004) kann die Vollversammlung der Landeskammer unter anderem zur
Kammerumlage (§ 32) einen jährlichen Grundbetrag für die
Landeskammer festsetzen.
Dieser Grundbetrag wurde durch die Vollversammlung der
Landwirtschaftskammer Steiermark für 2005 mit 18,00 €
festgesetzt.
Gemäß Abs.2 dieser Bestimmung stellt der
Bescheid über Beiträge und Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben die Rechtsgrundlage dar. Für jene wirtschaftlichen Einheiten,
für die keine Kammerumlage festgestellt wird, ist kein Grundbetrag
einzuheben.
Die Kammerumlage ist gem. § 32 Abs.1 lit.a des
Steiermärkischen Landwirtschaftskammergesetzes von den Eigentümern
land- und forstwirtschaftlicher Betriebe im Sinne des § 1 Abs.2
Z 1 des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl.1955/149 zu entrichten, sofern das
Ausmaß des Betriebes mindestens 1 Hektar beträgt.
§ 1 Abs.2 Z 1, erster Satz des
Grundsteuergesetzes lautet: "Steuergegenstände sind, soweit sie sich auf
das Inland erstrecken, die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(§§ 30,46 und 48 bis 50 des Bewertungsgesetzes
1955)."
Für das Grundstück des Berufungswebers wurde mit
Bescheid vom 28. Juni 1989 ein Einheitswert festgestellt, der die Grundlage
für den gegenständlichen Bescheid bildet.
Dem steht der Umstand, dass auch durch das Finanzamt
Oststeiermark für einen in der Oststeiermark gelegenen land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb ein Einheitswertbescheid erlassen wurde, nicht
entgegen.
Für beide Grundstücke wurde die
(Landwirtschafts-)Kammerumlage mit den Bescheiden über Beiträge und
Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben festgesetzt und wurde
diese durch den Bw. auch für beide Grundstücke
entrichtet.
Wenn der Bw. meint, dem Landwirtschaftkammergesetz nicht
entnehmen zu können, dass der Grundbetrag einem Eigentümer mehrfach
vorzuschreiben ist, ist ihm zu entgegnen, dass das Landwirtschaftskammergesetz
eine Mehrfachvorschreibung keineswegs ausschließt, sondern für diesen
Fall in § 35a Abs.3 regelt, dass der den einfachen Betrag
übersteigende Betrag von der Landeskammer
auf Antrag rückzuerstatten ist.
Dieser Antrag ist innerhalb eines Jahres
ab dem
Ende des Vorschreibezeitraumes bei der
Landeskammer schriftlich einzubringen.
Die Berufung war daher abzuweisen.
Graz, am 16.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 35a Abs. 1 Stmk. Landwirtschaftskammergesetz, Steiermärkisches Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. Nr. 14/1970
- § 35a Abs. 2 Stmk. Landwirtschaftskammergesetz, Steiermärkisches Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. Nr. 14/1970
- § 35a Abs. 3 Stmk. Landwirtschaftskammergesetz, Steiermärkisches Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. Nr. 14/1970
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0074-G/06
- Stammnummer
- 22796
- Gültig
- 16.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF