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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSG RV/0074-G/06

(Landwirtschafts-) Kammerumlage, Grundbetrag

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0074-G/06vom 16.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

  Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des MS, vom 10. Mai 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 18. April 2005 betreffend Grundbetrag der Landwirtschaftskammerumlage 2005 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Der Berufungswerber (Bw.), der Eigentümer eines forstwirtschaftlichen Betriebes in der KG L. im Ausmaß von 1,6707 ha ist, erhob gegen den Bescheid betreffend Grundbetrag der Kammerumlage mit der Begründung Berufung, der Grundbetrag sei ihm bereits durch das Finanzamt Oststeiermark unter der Steuernummer X../.... vorgeschrieben worden. Beim Grundstück im Finanzamt Oststeiermark handelt es sich um einen mehr als 4 Hektar großen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. In der abweisenden Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt darauf hin, dass für die Erhebung des Grundbetrages zur Kammerumlage gemäß § 35a iVm § 32 Steiermärkisches Landwirtschaftskammergesetz der Bescheid über Beiträge und Abgaben Grundlage ist. Weiters wurde auf die Bestimmung des § 2 Abs.1 Bewertungsgesetz 1955, BGbl.148/1955 (BewG) hingewiesen, wonach jede wirtschaftliche Einheit für sich zu bewerten ist. Der Bw. führte im Vorlageantrag aus, § 32 des Steiermärkischen Landwirtschaftskammergesetzes sei nicht zu entnehmen, dass der Grundbetrag der Landwirtschaftskammer einem Eigentümer mehrfach vorzuschreiben sei. Aus den Abgabenkonten ist ersichtlich, dass der Bw. für beide Grundstücke die Beiträge und Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben entrichtet hat. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 35a Abs.1, Z 1 des Steiermärkischen Landwirtschaftskammergesetzes (LGBL. Nr.14/1970 idF. LGBl.62/2004) kann die Vollversammlung der Landeskammer unter anderem zur Kammerumlage (§ 32) einen jährlichen Grundbetrag für die Landeskammer festsetzen. Dieser Grundbetrag wurde durch die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer Steiermark für 2005 mit 18,00 € festgesetzt. Gemäß Abs.2 dieser Bestimmung stellt der Bescheid über Beiträge und Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben die Rechtsgrundlage dar. Für jene wirtschaftlichen Einheiten, für die keine Kammerumlage festgestellt wird, ist kein Grundbetrag einzuheben. Die Kammerumlage ist gem. § 32 Abs.1 lit.a des Steiermärkischen Landwirtschaftskammergesetzes von den Eigentümern land- und forstwirtschaftlicher Betriebe im Sinne des § 1 Abs.2 Z 1 des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl.1955/149 zu entrichten, sofern das Ausmaß des Betriebes mindestens 1 Hektar beträgt. § 1 Abs.2 Z 1, erster Satz des Grundsteuergesetzes lautet: "Steuergegenstände sind, soweit sie sich auf das Inland erstrecken, die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (§§ 30,46 und 48 bis 50 des Bewertungsgesetzes 1955)." Für das Grundstück des Berufungswebers wurde mit Bescheid vom 28. Juni 1989 ein Einheitswert festgestellt, der die Grundlage für den gegenständlichen Bescheid bildet. Dem steht der Umstand, dass auch durch das Finanzamt Oststeiermark für einen in der Oststeiermark gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ein Einheitswertbescheid erlassen wurde, nicht entgegen. Für beide Grundstücke wurde die (Landwirtschafts-)Kammerumlage mit den Bescheiden über Beiträge und Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben festgesetzt und wurde diese durch den Bw. auch für beide Grundstücke entrichtet. Wenn der Bw. meint, dem Landwirtschaftkammergesetz nicht entnehmen zu können, dass der Grundbetrag einem Eigentümer mehrfach vorzuschreiben ist, ist ihm zu entgegnen, dass das Landwirtschaftskammergesetz eine Mehrfachvorschreibung keineswegs ausschließt, sondern für diesen Fall in § 35a Abs.3 regelt, dass der den einfachen Betrag übersteigende Betrag von der Landeskammer auf Antrag rückzuerstatten ist. Dieser Antrag ist innerhalb eines Jahres ab dem Ende des Vorschreibezeitraumes bei der Landeskammer schriftlich einzubringen. Die Berufung war daher abzuweisen. Graz, am 16. Juni 2006

Normen und Schlagworte

GrundbetragKammerumlagemehrfach vorgeschrieben

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0074-G/06
Stammnummer
22796
Gültig
16.06.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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