Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0614-W/06
Gewerbeanmeldung, Gebührenbefreiung nach dem NeuFöG.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0614-W/06vom 14.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Vorlage der Erklärung der Neugründung stellt eine materiellrechtliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Begünstigung dar, welche im Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches gegeben sein muss.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des G, gegen die Bescheide des
Finanzamtes A vom 19. Jänner 2006, St.Nr. X, Erf.Nr. Y, betreffend
Gebühr und Erhöhung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer Gewerbeanmeldung durch den Berufungswerber
(Bw) beim Magistratischen Bezirksamt a fielen ua. Gebühren für 2
Eingaben, 1 Beilage und 1 Auszug an:
43 Euro für eine Gewerbeanmeldung (§ 14 TP 6 Abs.
2 Z 1 GebG 1957)
13 Euro für eine Strafregisterauskunft (Eingabe,
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG 1957)
3,60 Euro für eine Beilage (§ 14 TP 5 Abs. 1 GebG
1957)
6,50 Euro für einen Gewerberegisterauszug (§ 14
TP 4 Abs. 1 Z 2 GebG 1957)
Da die Gebühr nicht vorschriftsmäßig
entrichtet worden war, nahm das Magistratische Bezirksamt a einen amtlichen
Befund auf.
Das Finanzamt A setzte in der Folge die vorzitierten
Gebühren samt Gebührenerhöhung gemäß
§ 9 Abs. 1
GebG 1957 im Ausmaß von 50% der nicht ordnungsgemäß
entrichteten Gebühr fest.
Fristgerecht wurde Berufung eingelegt.
Der Bw. brachte im Wesentlichen vor, er habe bei der
Anmeldung in der Wirtschaftskammer "das NEUFÖG-Formular" abgegeben, womit
er von diesen Gebühren befreit sein müsste.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung des
Finanzamtes vom 13. Februar 2006 mit der Begründung, der amtliche Vordruck
NeuFö 1 (Erklärung der Neugründung) sei nicht unter einem mit der
Eingabe betreffend Gewerbeanmeldung vorgelegt, sondern bei der Wirtschaftskammer
eingebracht worden, als unbegründet abgewiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 14 TP 6 Abs. 1 Gebührengesetz
1957 (GebG) unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und
juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in
Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die
Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr von 13
Euro.
Gemäß
§ 14 TP 6 Abs. 2 Z 1 Geb unterliegen
Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder die Anerkennung einer Befähigung
oder sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer
Erwerbstätigkeit der erhöhten Eingabengebühr von 43 Euro.
Gemäß
§ 14 TP 5 GebG unterliegen Beilagen,
das sind Schriften und Druckwerke aller Art, wenn sie einer
gebührenpflichtigen Eingabe (einem Protokolle) beigelegt werden, von jedem
Bogen einer festen Gebühr von 3,60 Euro.
Gemäß
§ 14 TP 4 Abs. 1 Z 2 GebG unterliegen
Auszüge, Abschriften aus Personenstandsbüchern, Registern und Matriken
von jedem Bogen einer festen Gebühr von 6,50 Euro.
Gemäß
§ 11 Abs. 1 Z 1 GebG entsteht die
Gebührenschuld bei Eingaben und Beilagen in dem Zeitpunkt, in dem die das
Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung
über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den
Gewerberegisterakt. Demnach ist die Gebührenschuld mit Zustellung des
Auszuges aus dem Gewerberegister entstanden.
Gemäß
§ 1 Z 1
Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG) werden zur Förderung
der Neugründung von Betrieben nach Maßgabe der §§ 2 bis 6
Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben für die durch eine
Neugründung unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen nicht
erhoben.
Nach § 4 Abs. 1 NeuFög treten die Wirkungen nach
§ 1 Z 1 bis 6 nur dann ein, wenn der Betriebsinhaber
bei den in Betracht kommenden
Behörden einen amtlichen Vordruck vorlegt, in dem die
Neugründung erklärt wird.
Die Erklärung der Neugründung ist nach § 4
NeuFög formgebunden. Es ist ein bestimmter amtlicher Vordruck (NeuFö
1) zu verwenden. Wie das Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung bereits
zutreffend ausgeführt hat, stellt die Vorlage der Erklärung der
Neugründung eine materiellrechtliche Voraussetzung für die
Inanspruchnahme der Begünstigung dar, welche im Zeitpunkt des Entstehens
des Abgabenanspruches gegeben sein muss (siehe etwa VwGH 26. 4. 2001,
2000/16/0314 zur Gesellschaftsteuer).
Dieser Vordruck wurde dem Magistratischen Bezirksamt a
anlässlich der Gewerbeanmeldung nicht vorgelegt.
Wird eine Stempelgebühr mit Bescheid festgesetzt, so
hat das Finanzamt gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG 1957 zwingend eine
Erhöhung von 50 % der nicht ordnungsgemäß entrichteten
Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein
Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (vgl.
VwGH 16. 3. 1987, 86/15/0114). Ermessen besteht hie bei keines. Die
Vorschreibung der Gebührenerhöhung ist somit als zwingende Rechtsfolge
an die bescheidmäßige Festsetzung der Gebühr
geknüpft.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 14.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 1 Z 1 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0614-W/06
- Stammnummer
- 22787
- Gültig
- 14.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF