Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0341-K/05
Abzinsung eines vom Käufer als Teil der Gegenleistung selbst aufzunehmenden Wohnbauförderungsdarlehens?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0341-K/05vom 14.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Gabler Gibel
& Partner, Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Dr. Karl
Lueger-Platz 5, vom 29. August 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Klagenfurt vom 1. August 2005 betreffend
Grunderwerbsteuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 9. Juni 2005 erwarb der
Berufungswerber (in der Folge: Bw.) von der Bau-GmbH (im Folgenden: B-GmbH) eine
Eigentumswohnung samt Grundanteil und Pkw-Abstellplätzen in einer von der
Verkäuferin noch zu errichtenden Wohnhausanlage. Als Kaufpreis vereinbarten
die Vertragsteile in den einleitend angeführten, besonderen
Vertragsbestimmungen einen Betrag von insgesamt € 161.656,00, wovon
€ 24.496,00 auf den Grundanteil und € 137.160,00 auf die
Baukosten entfallen würden. Der Kaufpreis werde laut Zahlungsplan in Raten,
je nach Baufortschritt, fällig, wobei nach dem Urkundeninhalt von der
dritten Rate ein Betrag von € 41.280,00 an Wohnbauförderung
abgezogen worden war. In den allgemeinen Vertragsbestimmungen ist im Punkt V.
nochmals festgehalten, dass als Kaufpreis der in den besonderen
Vertragsbestimmungen festgelegte Betrag (Fixpreis) vereinbart werde.
Sämtliche Kaufpreiszahlungen laut Zahlungsplan wären auf das vom
vertragsverfassenden Rechtsanwalt treuhändig eingerichtete Anderkonto zu
leisten.
Im Punkt XVII. hielten die Vertragparteien unter der
Überschrift "Wohnbauförderung" fest, dass eine "Zusage der
grundsätzlichen Förderungsbereitschaft" des Landes Kärnten der
Verkäuferin bereits vorliege. Vereinbart werde, dass das
Förderungsdarlehen in der voraussichtlichen Höhe (berechnet nach der
Familiengröße) von der letzten Kaufpreisrate in Abzug gebracht werde
und daher vom Käufer nicht vorzufinanzieren wäre. Der Käufer
verpflichte sich, unverzüglich nach Vertragsabschluss direkt beim Land
Kärnten alle für die Erteilung der Förderung erforderlichen
Schritte zu setzen, Anträge zu stellen und Unterlagen beizubringen. Die
Auszahlung des Förderungsdarlehens erfolge über den Treuhänder,
der den Betrag dann an die Verkäuferin weiterzuleiten habe. Sollte die
Wohnbauförderung aus Gründen, die in der Sphäre des Käufers
liegen, versagt oder innerhalb von sechs Monaten ab Übernahme des
Kaufobjektes nicht erteilt werden, sei der Käufer verpflichtet, den im
Hinblick auf die Förderung gestundeten Betrag binnen einem Monat ab
Aufforderung auf das Treuhandkonto einzubezahlen. Gleiches gelte hinsichtlich
eines Differenzbetrages, wenn die Förderung nur in geringerer Höhe als
angenommen gewährt würde. Sollte dieser Nachschusspflicht seitens des
Käufers nicht fristgerecht nachgekommen werden, würde die
Verkäuferin, gegen Kostenersatz samt Pönale, zum Rücktritt vom
Vertrag und zur Rückabwicklung berechtigt sein.
Ausgehend vom vereinbarten Kaufpreis in Höhe von
€ 161.565,00 als Gegenleistung setzte das Finanzamt Klagenfurt (FA)
dem Bw. mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid Grunderwerbsteuer (GreSt) im
Betrag von € 5.657,96 fest.
Mit seiner dagegen fristgerecht erhobenen Berufung begehrte
der Bw ohne weitere Begründung, die Wohnbauförderung nur mit einem auf
20% abgezinsten Betrag, sohin mit € 8.256,00, in die
Bemessungsgrundlage einzubeziehen und die GreSt entsprechend
herabzusetzen.
Seine abweisende Berufungsvorentscheidung begründete
das FA damit, dass der vereinbarte Kaufpreis als Gegenleistung die
Berechnungsgrundlage für die GreSt bilde. Da das
Wohnbauförderungsdarlehen nicht von der Verkäuferin, sondern vom Bw.
als Käufer aufgenommen werde, komme eine Abzinsung nicht in
Betracht.
Innerhalb der Frist des § 276 BAO stellte der Bw.
den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz und wendete ein, dass sich der Kaufpreis aus vom Käufer
selbst aufzubringenden Eigenmitteln und aus der Wohnbauförderung
zusammensetze, welche vom Käufer nicht vorzufinanzieren wäre. Da es
sich um ein gefördertes Darlehen handle, würde nur der abgezinste Teil
dieses Darlehens einen Teil der Bemessungsgrundlage darstellen. Die
Fixpreisvereinbarung beziehe sich nur darauf, dass der Gesamtkaufpreis,
bestehend aus Eigenmitteln und Wohnbauförderung, den vereinbarten Betrag
nicht übersteigen dürfe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 Abs. 1
Grunderwerbsteuergesetz 1987 (GreStG) ist die Steuer vom Wert der Gegenleistung
zu berechnen.
Nach § 5 Abs. 1 Z 1 GreStG ist
Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom
Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer
vorbehaltenen Nutzungen.
Nach übereinstimmender herrschender Ansicht von Lehre
und Rechtsprechung (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II,
3. Teil, Grunderwerbsteuergesetz 1987, Rz 5f; mit umfangreichen
Judikaturhinweisen) ist unter einer Gegenleistung jede geldwerte entgeltliche
Leistung zu verstehen, die für den Erwerb des Grundstückes zu
entrichten ist. In der Gegenleistung kommt der Wert zum Ausdruck, den das
Grundstück nach den Vorstellungen der Vertragpartner hat. Zur Gegenleistung
gehört jede Leistung, die der Erwerber als Entgelt für den Erwerb des
Grundstückes gewährt, oder die der Veräußerer als Entgelt
für die Veräußerung des Grundstückes
erhält.
Im vorliegenden Fall hatten die Vertragparteien unstrittig
einen Gesamtkaufpreis in Höhe von € 161.656,00 vereinbart.
Weiters wurde verabredet, dass dieser Kaufpreis zum einen Teil durch
Eigenmittel, zum anderen Teil durch ein vom Bw. noch zu beantragendes
Wohnbauförderungsdarlehen aufzubringen wäre. Sollte dieses dem Bw.
nicht oder nicht in der angenommenen Höhe gewährt werden, hatte sich
der Bw. zur unmittelbaren Bezahlung eines entsprechenden Nachschussbetrages
verpflichtet. Damit wurde aber sichergestellt, dass der Verkäuferin
jedenfalls der gesamte vereinbarte Kaufpreis zukommen würde. Dieser stellt
sich daher insgesamt mit einer Höhe von € 161.656,00 als
Gegenleistung, die die B-GmbH erhalten würde, dar.
Zur somit noch strittigen Frage, ob der Wert des
Wohnbauförderungsdarlehens in voller Höhe oder nur mit einem auf 20%
abgezinsten Betrag in die Bemessungsgrundlage einzufließen hat, ist
festzuhalten, dass in einem solchen Fall die Gegenleistung nach den Bestimmungen
des ersten Teiles des Bewertungsgesetzes 1955 (BewG) (§§ 2-17) zu
bewerten ist (Fellner, a.a.O., Rz 22; Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Dezember 1992, 91/16/0125, und vom 28.
Jänner 1993, 92/16/0120, 0121, 0122). Kapitalforderungen und Schulden sind
gemäß
§ 14 Abs. 1 BewG mit dem Nennwert anzusetzen,
sofern nicht besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert
begründen. Der VwGH hat in seinem, zu einem sachverhaltsmäßig
nahezu identen Beschwerdefall ergangenen, Erkenntnis vom 30. August 1995,
94/16/0085, hiezu ausgesprochen, dass die Frage, wie der Käufer die Mittel
zur Begleichung des vereinbarten Kaufpreises aufbringt, sei es durch Eigenmittel
oder allenfalls durch günstig oder unverzinste Darlehen, nichts daran
ändert, dass der nominale, vom Käufer versprochene, Kaufpreis
maßgebend wäre. Eine Abzinsung des Kaufpreises indes, wie dies auch
hier vom Bw. begehrt wurde, komme nicht in Betracht, da sich bei einem eindeutig
und mit einem bestimmten ziffernmäßigen Betrag festgesetzten
Kaufpreis eine Bewertungsfrage gar nicht stelle (vgl. auch VwGH vom
18. Jänner 1990, 89/16/0025). Im Lichte dieser eindeutigen
Rechtsprechung erweist sich angesichts des Umstandes, dass die Vertragsparteien
einen ziffernmäßig bestimmten Kaufpreis vereinbart hatten und
gewährleistet war, dass die Verkäuferin jedenfalls auch diesen
gesamten Kaufpreis erhalten würde, das Vorbringen des Bw. als nicht
geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides
aufzuzeigen.
Es war sohin spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
am 14. Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 14 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0341-K/05
- Stammnummer
- 22786
- Gültig
- 14.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF