Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0617-W/06
Familienbeihilfe ab Zeitpunkt zu dem Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt wird
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0617-W/06vom 09.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Mit Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 142/2004, wurde § 3 Abs. 2 des FLAG 1967 geändert. Bei der Gewährung der Familienbeihilfe sind österreichischen Staatsbürgern nun nicht mehr Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention gleichgestellt, sondern Personen ab dem Zeitpunkt, zu dem ihnen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 zuerkannt worden ist. Maßgeblich ist das Datum des Asylbescheides.
Gem. § 50y Abs. 2 FLAG 67 tritt die neue Regelung rückwirkend mit 1. Mai 2004 in Kraft. Ausgenommen sind jene Fälle, in denen bis einschließlich des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetztes (es war dies der 15. Dezember 2004) Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid vom 7. März 2006 des Finanzamtes für den 12., 13., 14.
Bezirk und Purkersdorf betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung der
Familienbeihilfe für den Zeitraum September 2004 bis August 2005
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. sei seit 10.03.2004
zusammen mit seiner Familie in Österreich, am 22.09.2005 hätten sie
eine Bestätigung der Flüchtlinseigenschaft respektive die Anerkennung
als Flüchtlinge erhalten.
Der Bw. lege Wert auf die
Feststellung, dass er, unbeachtlich der Gesetzesänderung, auch einen
Anspruch auf die volle Familienbeihilfe habe, was hieße, dass er die
derzeitige Praxis, die Flüchtlinge krass benachteilige, nicht anerkenne und
seine Rechte bis zum Verwaltungs/Verfassungsgerichtshof verfolgen
werden.
Seine Bitte sei nun
dahingehend, dass er, sollte seinem Antrag auf Ausbezahlung der Familienbeihilfe
ab 10.09.2004 nicht entsprochen werden, einen diesbezüglichen Bescheid
erhalte.
Daraufhin
erließ das Finanzamt einen Abweisungsbescheid mit folgender
Begründung:
Der Antrag des Bw. vom
19.12.2005 auf Gewährung der Familienbeihilfe für vier Kinder sei
abgewiesen worden. Der Bw. habe um Familienbeihilfe ab 10. September 2004
angesucht. Da es sich bei der Familienbeihilfe um einen Monatsbetrag handle, sei
sein Antrag ab 1. September 2004 abgewiesen worden. Gem.
§ 3 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (in der bis 2005
gültigen Fassung) haben Personen, die sich seit mindestens sechzig
Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie Staatenlose und
Flüchtlinge im Sinne des Art. 1 des Abkommens über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951
BGBl. Nr. 55/1955, und des Protokolls über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, Anspruch auf
Familienbeihilfe.
Mit Bundesgesetz,
BGBl. I Nr. 142/2004, wurde § 3 Abs. 2 des FLAG
1967 geändert. Bei der Gewährung der Familienbeihilfe sind
österreichischen Staatsbürgern nun nicht mehr Flüchtlinge im
Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention gleichgestellt, sondern Personen ab
dem Zeitpunkt, zu dem ihnen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 zuerkannt worden ist.
Maßgeblich ist das Datum des Asylbescheides.
Gem. § 50y
Abs. 2 FLAG 1967 tritt die neue Regelung rückwirkend mit
1. Mai 2004 in Kraft. Ausgenommen
sind jene Fälle, in denen bis einschließlich des Tages der
Kundmachung dieses Bundesgesetzes (es war dies der
15. Dezember 2004) Asyl nach dem
Asylgesetz 1997 gewährt wurde.
In gegenständlichem Fall
wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom
22. September 2005 Asyl
gewährt, daher könne dem Antrag nicht stattgegeben
werden.
Gegen
den Abweisungsbescheid erhob der Bw. Berufung und begründete sie wie
anschließend zitiert wie
folgt:
"
Das
Finanzamt berufe sich in seinem abweislichen Bescheid auf eine
Gesetzesänderung, wonach im wesentlichen Flüchtlinge nicht mehr ab
Einreise nach Österreich ÖsterreicherInnen hinsichtlich der
Familienbeihilfe gleichgestellt seien, sondern erst ab Datum des
Anerkennungsbescheides.
Damit
werde ein sozial/rechtliches Unding geschaffen, weil konstruiert werde, dass
"Flüchtlingskinder offensichtlich ja nichts kosten würden,
Hungerkünstler seien und offensichtlich auch froh sein dürften,
überhaupt in Österreich zu
sein."
"Hut ab vor den vielen
fleissigen, strebsamen und serviceorientierten Bediensteten in den
Finanzämtern, die pflichtbewusst, aufgeschlossen und realistisch seien. Sie
vollziehen die Gesetze
korrekt."
Allerdings und dies
sei nun die Krux der Angelegenheit, dieses Gesetz (FLAG) sei in seiner
derzeitigen Form so verfassungswidrig, dass dies eventuell auch dem Finanzamt
auffallen hätte
müssen."
Um weiteren
Schaden von den vielen tausenden Menschen in seiner Lage abzuwehren, ersuche er
daher, seinem Antrag stattzugeben; allenfalls sei er auch mit einem Aussetzen
der Entscheidung bis zur Entscheidung durch den
Verwaltungs/Verfassungsgerichtshof über die gegenständliche Beschwerde
einverstanden."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs.1 Familienlastenausgleichgesetz (FLAG) 1967 haben Personen, die
nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber
beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung
Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen;
kein Anspruch besteht jedoch, wenn die Beschäftigung nicht länger als
drei Monate dauert. Kein Anspruch besteht außerdem, wenn die
Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über die
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
verstößt.
Gemäß
§ 3 Abs.2 FLAG 1967, BGBl. I Nr. 142/2004, gilt Abs.1 nicht für
Personen, die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im
Bundesgebiet aufhalten, sowie für Staatenlose und Personen, denen Asyl nach
dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde.
Bei
der Gewährung der Familienbeihilfe sind österreichischen
Staatsbürgern nun nicht mehr Flüchtlinge im Sinne der Genfer
Flüchtlingskonvention gleichgestellt, sondern
Personen ab dem
Zeitpunkt, zu dem ihnen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 zuerkannt worden
ist.
Maßgeblich ist das Datum des
Asylbescheides.
Inkrafttretensregelung
des § 50y Abs.2 FLAG
1967:
§ 50y Abs.2 FLAG 1967
lautet:
"(2)
die §§ 3 Abs.2 und 38 a Abs.3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
I Nr. 142/2004 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft. Ausgenommen sind jene
Fälle, in denen bis einschließlich des Tages der Kundmachung dieses
Bundesgesetzes Asyl nach dem Asylgesetz (AsylG) 1997 gewährt
wurde."
Die
neue Regelung tritt rückwirkend mit 1. Mai 2004 in Kraft. Das heißt,
es ist ab 1. Mai 2004 bei der Beurteilung der Frage, ob ein Anspruch auf
Familienbeihilfe gegeben ist, grundsätzlich die neue Rechtslage
anzuwenden.
Ausnahme:
Ist
jedoch bis einschließlich des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes
(es ist dies der 15. Dez. 2004) Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt
worden, ist aus Gründen des Vertrauensschutzes der Entscheidung über
einen Anspruch auf Familienbeihilfe die "alte" Rechtslage zugrunde zu
legen.
Nach
der alten Rechtslage konnte Personen, denen Asyl gewährt wurde, die
Familienbeihilfe rückwirkend ab dem Monat gewährt werden, in dem der
Antrag auf Asyl gestellt wurde.
Im
gegenständlichen Fall erging der Bescheid des unabhängigen
Bundesasylsenates, mit dem dem Bw., seiner Ehefrau und seinen Kindern
gemäß AsylG Asyl gewährt wurde, am 22.
September
2005.
Die
alte Rechtslage kann nicht mehr angewendet werden. Nach der Neuregelung des
§ 3 Abs.2 FLAG, BGBl. I Nr. 142/2004 ist für die
Gewährung der Familienbeihilfe das Datum des Asylbescheides
maßgeblich.
Zusammenfassend wird ausgeführt, dass mit
Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 142/2004, § 3 Abs. 2 des FLAG 1967 geändert
wurde.
Im Zusammenhang mit der Gewährung der Familienbeihilfe
sind österreichischen Staatsbürgern nun nicht mehr Flüchtlinge im
Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention gleichgestellt, sondern Personen ab
dem Zeitpunkt, zu dem ihnen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 zuerkannt worden ist.
Maßgeblich für die Gewährung
von Familienbeihilfe ist das Datum des Asylbescheides, in
berufungsgegenständlichem Fall somit der
22. September 2005.
Gem. § 50y Abs. 2 FLAG 67 tritt die neue Regelung
rückwirkend mit 1. Mai 2004 in
Kraft. Ausgenommen sind jene Fälle, in denen bis einschließlich des
Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetztes (es war dies der
15. Dezember 2004) Asyl nach dem
Asylgesetz 1997 gewährt wurde. Dies trifft
jedoch in gegenständlichem Fall nicht zu, was auch unstrittig ist.
In diesem Berufungsfall wurde mit Bescheid des
Bundesasylamts datiert mit 22. September 2005 dem Bw. und
seiner Familie Asyl gewährt.
Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass der
unabhängige Finanzsenat so wie die anderen Verwaltungsbehörden auf
Grund des Legalitätsprinzips an die
geltenden Gesetze gebunden ist. Allfällige verfassungsrechtliche Bedenken
können vom Bw. beim Verfassungsgerichtshof geltend gemacht
werden.
Im gegenständlichen Fall wurde vom Bundesasylamt mit
Bescheid vom 22. September 2005Asyl
gewährt.
Aus angeführten Gründen muss in
gegenständlichem Fall die neue Regelung (§ 3 Abs. 2 FLAG 1967, BGBl. I
Nr. 142/2004) angewendet werden.
Es ist daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
9. Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 50y Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0617-W/06
- Stammnummer
- 22778
- Gültig
- 09.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF