Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0148-L/04
niedriger Zinssatz rechtfertigt niedrigere Bewertung einer Schuld
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0148-L/04vom 13.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der MS, W, vertreten durch Mag. Gernot
Steier, Rechtsanwalt, 3040 Neulengbach, Rathausplatz 108, vom
23. Dezember 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach
Urfahr vom 21. November 2003 betreffend Erbschaftssteuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid wird wie in der Berufungsvorentscheidung
abgeändert.
Entscheidungsgründe
Im Verlassenschaftsverfahren nach dem am 15. April
2002 verstorbenen FS haben die erbserklärten Erben (Witwe und vier Kinder)
folgendes eidesstättige Vermögensbekenntnis abgegeben:
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Aktiva
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Z 1-2
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Wert der Grundstücke (3-facher EW)
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87.876,87 €
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Z 4-8
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div. Guthaben
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11.690,13 €
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Z 3, 9
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Wohnungseinrichtung, PKW
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3.000,-- €
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102.567,-- €
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Passiva
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Z 3-8
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Begräbniskosten, Grabanlage
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5.152,44 €
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Z 2
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Abschlusskosten PSK
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30,84 €
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Z 1
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Hypothekardarlehen
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42.117,23
€-
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- 47.300,51 €
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Ergibt:
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Reines Nachlassvermögen
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55.266,49 €
Anhand dieser Werte hat das Finanzamt im
Erbschaftssteuerbescheid vom 21. November 2003 die Bemessungsgrundlagen
für die Berechnung der Erbschaftssteuer für MS , erbl. Witwe, Erbteil
ein Drittel, zunächst wie folgt ermittelt:
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1/3 des reinen Nachlasses
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18.422,14 €
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Abzüglich
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Kosten der Regelung des Nachlasses
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55,26 €
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Freibeträge
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4.966,43 €
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Steuerpflichtiger Erwerb
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13.400,45 €
Davon errechnet sich eine Erbschaftssteuer samt Zuschlag
in Höhe von insgesamt 920,84 €.
MS und nunmehrige Berufungswerberin (=Bw) hat gegen diesen
Erbschaftssteuerbescheid Berufung erhoben, weil bei der Berechnung des Zuschlags
gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG das grundbücherlich auf
der Eigentumswohnung sichergestellte Darlehen in Abzug zu bringen gewesen
wäre.
Die Abgabenbehörde hat dieses Rechtsmittel mit
Berufungsvorentscheidung vom 13. Jänner 2004 als unbegründet
abgewiesen und die Erbschaftssteuer neu mit 1.215,21 € festgesetzt.
Die Verböserung hat sich ausschließlich aufgrund einer Neubewertung
des Passivpostens Hypothekardarlehen (Ziffer 1 im eidesstättigen
Vermögensbekenntnis) ergeben. Diesbezüglich begründet das
Finanzamt seine Entscheidung damit, dass aufgrund der niedrigen Verzinsung des
darin enthaltenen Wohnbauförderungsdarlehens von lediglich 0,5 %
dieses im Sinne des § 14 Abs. 3 BewG wie ein unverzinsliches zu
bewerten und daher abzuzinsen sei. Erlassgemäß seien daher bei einer
Restlaufzeit von 29 Jahren nur 23 % des aushaftenden Restkapitals, das
sind 6.791,98 €, anzusetzen.
Am 16. Februar 2004 hat die Bw sodann den
gegenständlichen Vorlageantrag gestellt, weil Darlehen unabhängig von
ihrer Verzinsung Passivposten der Verlassenschaft seien. Auch eine unverzinste
Darlehensschuld werde nicht zu einem Aktivposten. Wäre die Rechtsansicht
der Abgabenbehörde richtig, müsse bei geförderten Darlehen
Schenkungssteuer vorgeschrieben werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Erbschaftssteuer unterliegt gemäß
§ 1 Abs. 1 ErbStG der Erwerb von Todes wegen; als Erwerb gilt
gemäß
§ 20 Abs. 1 ErbStG der gesamte
Vermögensanfall an den Erwerber.
Steuerpflichtig ist jedoch aufgrund des herrschenden
Bereicherungsprinzips nur die Nettobereicherung, welche sich aus dem gesamten
anfallenden Vermögen abzüglich der Verbindlichkeiten ergibt. Die zu
ermittelnde Höhe der Bereicherung (Bemessungsgrundlage der Abgabe) richtet
sich gemäß
§ 19 ErbStG nach den allgemeinen
Bewertungsvorschriften des Bewertungsgesetzes (BewG 1955).
Unter Ziffer 1 der Passiva des eidesstättigen
Vermögensbekenntnisses haben die Erben Hypothekardarlehen in Höhe von
insgesamt 42.117,23 € einbekannt. Dieser zum Stichtag aushaftende
Betrag setzt sich zusammen aus zwei Darlehen bei der Bank Austria in Höhe
von 12.586,88 € und einem
Wohnbauförderungsdarlehen
X, in Höhe von
29.530,35 € (Nennwert), welches nach dem Akteninhalt mit 0,5 %
verzinslich ist und eine Restlaufzeit bis 1. April 2031
aufweist.
Einziger verbliebener Streitpunkt im gegenständlichen
Fall ist die Bewertung dieses Wohnbauförderungsdarlehens (für die im
Nachlass enthaltene Eigentumswohnung S, grundbücherlich sichergestellt auf
der Liegenschaft O, wobei die Bw lediglich die vom Finanzamt vorgenommene
Abzinsung als solche für unzulässig erachtet. Die Sachverhaltsannahmen
des Finanzamtes werden von der Bw nicht bekämpft.
Gemäß
§ 14 Abs. 1 BewG sind
Kapitalforderungen und Schulden in der Regel mit dem Nennwert anzusetzen, wenn
nicht besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert
begründen.
Nach Abs. 3 dieser Bestimmung ist der Wert
unverzinslicher befristeter Forderungen oder Schulden der Betrag, der nach Abzug
von Jahreszinsen in Höhe von 5,5 vH des Nennwertes bis zur
Fälligkeit verbleibt (idF BGBl. 1971/172, gültig bis 21. August
2003).
Die Tatsache eines niedrigen Zinssatzes ist als besonderer
Umstand im Sinne des § 14 BewG zu werten (VwGH vom 23. April
1974, 1093/73, verstärkter Senat). Der Umstand, dass der Zinssatz
einer Hypothekarschuld nicht unerheblich unter dem üblichen Zinssatz liegt,
kann also, insbesondere wenn es sich um langfristige Darlehen handelt, eine
niedrigere Bewertung der Schuld (als mit ihrem Nennwert) rechtfertigen. In der
Praxis können derartige Schulden wie unverzinsliche bewertet
werden.
Dem Abzinsungsvorgang liegt der Gedanke zugrunde, dass
für einen in der Zukunft fälligen Betrag zum Bewertungsstichtag nur
ein geringerer Betrag zur Verfügung stehen muss, da sich dieser bis zum
Fälligkeitszeitpunkt noch um die Zinsen vermehrt. Der verminderte Betrag
muss mit den Zinsen zum Fälligkeitszeitpunkt genau den aushaftenden Betrag
ergeben; die Zinsen sind daher abzuziehen.
Die vom Finanzamt vorgenommene Abzinsung des
Wohnbauförderungsdarlehens entspricht somit Gesetz, Judikatur und
Verwaltungspraxis.
Gegen die Art der Berechnung des Finanzamtes hat die Bw
keine Einwände vorgebracht und bestehen auch sonst keine Bedenken dagegen,
dass im Sinne der vereinfachenden Regelungen des Erlasses des BMfF vom
4. Oktober 1996 bei einer konkreten Restlaufzeit von bis zu 29 Jahren
noch 23 % des aushaftenden Restkapitals angesetzt werden. Im
maßgeblichen Zeitpunkt des Erbanfalles hat der Nennwert der
Hypothekarschuld 29.530,35 € betragen. Es ergibt sich somit für
das Wohnbauförderungsdarlehen alleine ein abgezinster Betrag von
6.791,98 €, welchem noch die restlichen Darlehen
(12.586,88 €) hinzuzurechnen sind, sodass schließlich
19.378,86 € - hievon ein Drittel bei der Bw, das sind
6.459,62 € (Position Darlehen in der BVE) - als abzugsfähig
anzuerkennen sind.
Das Finanzamt hat daher in ihrer Berufungsvorentscheidung
den steuerpflichtigen Erwerb richtig berechnet, sodass die Erbschaftssteuer
für MS für den Erwerb von Todes wegen 1.215,21 €
beträgt.
Dem Vorbringen der Bw ist entgegenzuhalten, die Schuld ist
durch die Abzinsung nicht zu einer Aktivpost geworden, sondern sind die
erworbenen Aktiven lediglich um den geringeren, abgezinsten Betrag vermindert
worden. Dieser verminderte Passivposten entspricht im Sinne des im
Erbschaftssteuerrecht geltenden Bereicherungsprinzips der tatsächlichen,
wirtschaftlichen Belastung des Erben durch das Darlehen.
Ergänzend wird noch darauf hingewiesen, dass das
Finanzamt den Zuschlag zur Erbschaftssteuer gemäß
§ 8
Abs. 4 ErbStG zutreffend vom Wert der erworbenen Grundstücke berechnet
hat.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Linz, am 13.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 14 Abs. 3 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0148-L/04
- Stammnummer
- 22754
- Gültig
- 13.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF