Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0658-W/06
Keine Zahlungserleichterung nach Eröffnung des Konkursverfahrens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0658-W/06vom 13.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., eingebracht durch Rechtsanwalt,
vom 15. September 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Lilienfeld St.
Pölten vom 17. August 2005 betreffend Zahlungserleichterung
gemäß
§ 212 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 18. Juli 2005 brachte der
Vertreter der Berufungswerberin (Bw.) hinsichtlich des gesamten am Abgabenkonto
aushaftenden Abgabenrückstandes ein Zahlungserleichterungsansuchen ein und
führte aus, dass die Bw. monatlich rund € 660,00 Notstandshilfe
beziehe. Sie sei noch arbeitssuchend, hätte aber bis jetzt nicht vermittelt
werden können.
Der Bw. sei durchaus bewusst, dass eine Erledigung der
offenen Abgabenrückstände notwendig sein werde und habe sich nunmehr
bemüht von dritter Seite Geld zu finanzieren, wobei folgender
unpräjudizeller Vorschlag zur Erledigung der offenen Abgabenschuld
unterbreitet werde:
1.) Bis Ende Juli 2005 zahle die Bw.
€ 1.500,00
2.) Ab August 2005 bis einschließlich Mai 2006 werde
ein Betrag von € 100,00 monatlich angeboten.
3.) Ein weiterer Betrag von € 6.000,00 werde bis
31. Mai 2006 bezahlt.
4.) Bei Einhaltung der Punkte 1.) bis 3.) wäre dann
bis Mai 2006 ein Betrag von € 8.500,00 bezahlt. Ab
1. Juni 2006 würde die Bw. weiterhin monatlich € 100,00
bezahlen, sofern es ihr nicht aufgrund einer bis zu diesem Zeitpunkt
vorliegenden Arbeitstätigkeit möglich sei, einen höheren Betrag
anzubieten.
Der Vertreter der Bw. glaube, dass die Eröffnung eines
Konkursverfahrens zum jetzigen Zeitpunkt kontraproduktiv sei, da die von der Bw.
angebotenen Beträge von € 1.500,00 und € 6.000,00 von
dritter Seite zur Verfügung gestellt würden und dies jedenfalls
auszuschließen wäre, wenn es zu keiner Ratenvereinbarung
käme.
Mit Bescheid vom 17. August 2005 wies das
Finanzamt das Zahlungserleichterungsansuchen ab.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wurde
ausgeführt, dass die pauschale Begründung des Bescheides, dass in
Anbetracht der laufenden Exekutionsmaßnahmen die Einbringlichkeit der
Abgaben gefährdet erscheine, einen wesentlichen Mangel des Bescheides
darstelle. In keiner Weise gehe die Behörde auf die Stellungnahme des
rechtsfreundlichen Vertreters vom 18. Juli 2005 zur Frage der
Einbringlichkeit der Abgabenschuld, sowie zur Notwendigkeit der Eröffnung
eines Konkursverfahrens ein.
Es sei daher aus der Begründung nicht ersichtlich, ob
und in welcher Weise sich die Behörde mit der Einbringlichkeit der Abgaben
im Zusammenhang mit laufenden Exekutionsmaßnahmen - diese
würden auch nicht näher präzisiert - beschäftigt habe,
sodass ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliege, welcher zur Aufhebung des
Bescheides führen müsse.
Bei richtiger rechtlicher Würdigung des Vorbringens
mit Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters vom 18. Juli 2005
wäre die Behörde zum Ergebnis gelangt, dass die Einbringlichkeit der
Abgaben lediglich verzögert, aber nicht gefährdet sei.
Des Weiteren mangle es dem bekämpften Bescheid an
einem wesentlichen Bescheidmerkmal, nämlich der Unterschrift des
Genehmigenden bzw. der Beglaubigung durch die Kanzlei, dass die Ausfertigung mit
der Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimme
und dieses die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweise. Der
gegenständliche Bescheid sei daher nichtig.
Des Weiteren werde wie folgt ausgeführt:
Obwohl die Bw. monatlich lediglich rund € 660,00
Notstandshilfe beziehe und nach wie vor arbeitssuchend sei, habe sie im Jul 2005
€ 1.150,00, sowie im August 2005 € 700,00 von der
bestehenden Abgabenschuld getilgt.
Schon im Schreiben vom 18. Juli 2005 sei durch
den rechtsfreundlichen Vertreter vorgebracht worden, dass die Bw. von dritter
Seite Geldmittel zur Verfügung gestellt bekommen könnte und es
wäre ihr auch diesfalls möglich, höhere Raten, als im Schreiben
vom 18. Juli 2005 unter Punkt 2 angeboten (€ 100,00) zu
leisten.
Ungeachtet dessen könne die Bw. trotz ihrer
angespannten finanziellen Situation ab September 2005 monatliche Raten in
Höhe von € 150,00 überweisen.
Bis 31. Mai 2006 würde ein weiterer Betrag
von € 6.000,00 bezahlt.
Im Falle eines höheren Monatseinkommens durch Aufnahme
eines Dienstverhältnisses würden selbstverständlich die
monatlichen Raten erhöht werden.
Durch eine gegenständliche Ratenregelung
vorgeschlagenen Inhaltes erscheine die Einbringlichkeit der Abgabenschuld
jedenfalls nicht gefährdet im Vergleich zur Eröffnung eines
Konkursverfahrens. Diesfalls würden nämlich die der Bw. von dritter
Seite angebotenen Darlehen nicht zur Verfügung gestellt werden, da kein
Anlass mehr dazu bestehen würde. Durch die Zahlungen im Juli und August
2005 sei jedenfalls glaubhaft gemacht, dass die Einbringlichkeit der Abgaben
keinesfalls gefährdet sei.
Vielmehr würde es persönlich unbillig sein,
würde der Bw. in Anbetracht ihrer finanziellen Lage und ihres das
Existenzminimum nur geringfügig übersteigenden derzeitigen Einkommens
die beantragte Zahlungserleichterung nicht gewährt werden.
Schließlich bedürfe es für eine
persönliche Unbilligkeit gar keiner Existenzgefährdung; es genüge
schon, dass die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen
verbunden wäre, die außergewöhnlich seien, z.B. wenn die
Abgabenschuld nur unter Verschleuderung bzw. Verkauf von Vermögenswerten
entrichtet werden könnte (VwGH 21.4.1997, 92/17/0232).
Mit Berufungsvorentscheidung vom 19. Oktober 2005
wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt,
dass für eine positive Erledigung von Zahlungserleichterungsansuchen drei
Voraussetzungen erforderlich seien:
Ein Ansuchen mit ausführlicher Begründung, das
Vorliegen einer erheblichen Härte und mit dem Aufschub dürfe keine
Gefährdung der Einbringlichkeit entstehen. Fehle nur eine dieser
Voraussetzungen, dann sei das Ansuchen aus Rechtsgründen abzuweisen und es
könne gar nicht zu einer Ermessensentscheidung kommen.
Auf dem Abgabenkonto der Bw. bestehe seit über zwei
Jahren ein Abgabenrückstand, in dem auch Selbstbemessungsabgaben enthalten
seien. Trotz oftmaliger Einbringungsversuche hätte der Rückstand nicht
eingebracht werden können. In diesem Zeitraum seien auch keine
nennenswerten Zahlungen auf das Abgabenkonto geleistet worden. Aus diesen
Tatsachen ergebe sich, dass nicht mehr von einer vorübergehenden
Zahlungsstockung gesprochen werden könne. Wenn jedoch keine
vorübergehende Zahlungsstockung vorliege, könne nur mehr auf das
Vorliegen einer Zahlungsunfähigkeit geschlossen werden. Auch die
Nichtzahlung von Selbstbemessungsabgaben lasse auf Zahlungsunfähigkeit
schließen. Außerdem gebe die Bw. an, dass sie nur Notstandshilfe
beziehe, arbeitssuchend sei und eine angespannte Situation vorliege. Aufgrund
aller Tatsachen könne nach Ansicht des Finanzamtes nur mehr von einer
Zahlungsunfähigkeit gesprochen werden.
Liege jedoch Zahlungsunfähigkeit vor, dann müsse
von einer Gefährdung der Einbringung ausgegangen werden, deren Vorliegen
die Abweisung des Ansuchens aus Rechtsgründen erfordere. Die Tatsache, dass
nach nunmehr mehr als zwei Jahren von dritter Seite Beträge zur
Verfügung gestellt würden - und dies auch nur in einer solchen
Höhe, dass die Abstattung wieder nur in zukünftigen Monatsraten
erfolgen könnte - sei nicht geeignet, das Vorliegen einer
Zahlungsunfähigkeit zu entkräften. Im Übrigen werde bemerkt, dass
der bekämpfte Abweisungsbescheid keine von der Bw. behaupteten Mängel
aufweise, da § 96 BAO unter anderem besage, dass Ausfertigungen,
die mittels automatisationsunterstütztender Datenverarbeitung erstellt
würden, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung bedürften und
würden, wenn sie weder Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen
würden, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten
Abgabenbehörde genehmigt gelten.
Dagegen beantragte die Bw. die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte aus, dass die Erlassung
einer Berufungsvorentscheidung im Ermessen der Abgabenbehörde liege. Nach
herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes sei eine solche Ermessensentscheidung ausreichend zu
begründen. Im gegenständlichen Fall fehle eine solche Begründung
vollständig.
Eine Berufungsvorentscheidung sei nur dann zu erlassen,
wenn damit zu rechnen sei, dass hiedurch das Berufungsverfahren beendet werde,
somit insbesondere bei voller Stattgabe der Berufung. Im gegenständlichen
Fall sei durch die Berufungsvorentscheidung der Berufung nicht einmal zum Teil
stattgegeben und der Abgabenrückstand reduziert worden. Auch im Hinblick
darauf, dass die belangte Behörde in der Berufungsvorentscheidung die
mangelhafte Bescheidbegründung nachgeholt habe, wäre eine
Berufungsvorentscheidung nicht zu treffen gewesen, da es keineswegs
wahrscheinlich gewesen sei, dass kein Vorlageantrag gestellt werden
würde.
Zur nachgeholten Bescheidbegründung in der
Berufungsvorentscheidung werde festgestellt:
a) Aufgrund der derzeitigen wirtschaftlichen Notlage der
Bw. liege in der Abweisung des gegenständlichen Stundungsansuchens
jedenfalls eine erhebliche Härte im Sinne des § 212 BAO vor, weil
der notdürftige Unterhalt durch die Abgabenentrichtung beeinträchtigt
würde.
b) Die belangte Behörde stütze ihre Entscheidung
auf das Tatbestandsmerkmal der Gefährdung der Einbringlichkeit. Aus dem
längeren Bestehen eines Abgabenrückstandes, welcher bislang nicht
gänzlich eingebracht hätte werden können, sowie aus der
Nichtzahlung von Selbstbemessungsabgaben und der Tatsache, dass die Bw.
Notstandshilfe beziehe, schließe die belangte Behörde ohne weitere
Erhebungen auf die Uneinbringlichkeit. Ausgehend davon komme sie zu einer
bestehenden Gefährdung des Abgabenrückstandes.
Dem werde entgegnet: Trotz lediglich eines geringen
Einkommens durch Notstandshilfe habe die Bw. im Juli und im August 2005
Zahlungen in Höhe von insgesamt € 1.850,00 vorgenommen und es
hätten monatliche Raten in Höhe von € 150,00 überwiesen
werden können. Weiters habe die Bw. angeboten, bis 31. Mai 2006
einen Betrag in Höhe von € 6.000,00 zu berichtigen. Es sei also
unrichtig, dass keine nennenswerten Zahlungen auf den Rückstand geleistet
worden wären und mit solchen in Zukunft auch nicht zu rechnen
wäre.
c) Voraussetzung für die Annahme einer
Zahlungsunfähigkeit wäre die völlige Einkommens- und
Vermögenslosigkeit. Von einer solchen sei jedoch, wie in der Berufung
ausgeführt, wegen der Zuwendung von Geldmitteln durch Dritte keinesfalls
auszugehen. Diese Zuwendungen würden jedenfalls eine Gefährdung der
Einbringlichkeit in gleicher Weise wie eine Sicherheitsleistung
beseitigen.
d) Die Republik Österreich bzw. die belangte
Behörde habe am 20. September 2005 einen Konkursantrag gestellt. Das
Konkursgericht habe festgestellt, dass eine Zahlungsstockung vorliege und auf
den Abgabenrückstand von Juli bis September 2005 € 2.500,00
gutgebracht worden seien, derzeit ein monatlicher Dauerauftrag von
€ 150,00 laufe und bis 31. Mai 2006 eine weitere Zahlung von
€ 6.000,00 angeboten worden sei. Demgemäß sei das
Konkursgericht nicht von einer Zahlungsunfähigkeit ausgegangen und habe zur
Regelung der Verbindlichkeiten eine Frist bis 10. Dezember 2005
gewährt. Auch die belangte Behörde hätte nicht von einer
Zahlungsunfähigkeit, sondern von einer Zahlungsstockung ausgehen
dürfen.
e) Die Verweigerung einer gemäß
§ 212
Abs. 1 BAO begehrten Zahlungserleichterung dürfe nicht auf die
Gefährdung der Einbringlichkeit von Abgaben gestützt werden, wenn sich
diese Folge der Gefährdung der Einbringlichkeit aus willkürlichen
Maßnahmen der Abgabenbehörde ergebe (VwGH 81/15/0101). Im
gegenständlichen Fall habe die Abgabenbehörde den Konkursantrag trotz
Nichtvorliegens einer Zahlungsunfähigkeit gestellt. Nach der oben zitierten
Entscheidung wäre die Berufung auf den Konkursantrag zum Nachweis der
Zahlungsunfähigkeit eine willkürliche Maßnahme der
Abgabenbehörde und es könne darauf eine Abweisung des Antrages nach
§ 212 BAO nicht gestützt werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 212 Abs.
1 BAO lautet: Auf Ansuchen des Abgabepflichtigen kann die Abgabenbehörde
für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines
Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für
den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller
Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der
Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn
die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den
Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die
Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine
vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch
auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden
Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213),
erstrecken.
Für die bescheidmäßige Bewilligung einer
Zahlungserleichterung müssen sämtliche gesetzlich vorgesehenen
Bedingungen erfüllt sein. Es ist daher zu prüfen, ob die sofortige
(volle) Entrichtung der Abgabe eine erhebliche Härte darstellt und die
Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet ist. Nur wenn alle
Voraussetzungen vorliegen, steht es im Ermessen der Behörde, die beantragte
Zahlungserleichterung zu bewilligen. Fehlt hingegen auch nur eine der genannten
Voraussetzungen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum, sondern
der Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen (vgl. VwGH 7.2.1990,
89/13/0018).
Der Grundgedanke des Gesetzes liegt im unbedingten Vorrang
der Sicherung der Einbringlichkeit eines Rückstandes gegenüber der
allenfalls durch die Verweigerung der Verschiebung des Zahlungszeitpunktes
eintretenden Beschwernis des Schuldners (VwGH vom 11.6.1975,
873/75).
Im Zahlungserleichterungsverfahren hat die
Abgabenbehörde zweiter Instanz grundsätzlich auf Grund der zum
Zeitpunkt ihrer Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage zu
entscheiden.
Eine Abfrage der Insolvenzdatei ergab, dass mit Beschluss
des Landesgerichtes X. vom Tag-Monat-Jahr, Aktenzeichen yyzz über das
Vermögen der Bw. der Konkurs eröffnet wurde.
Im Hinblick auf diesen Sachverhalt muss zweifelsfrei
geschlossen werden, dass die Voraussetzung des § 212 Abs. 1 BAO,
wonach die Einbringlichkeit der Abgabe durch den Aufschub nicht gefährdet
werden darf, nicht gegeben ist
Gerade die durch die Eröffnung des Konkursverfahrens
dokumentierte Zahlungsunfähigkeit hat die Gefährdung der
Einbringlichkeit der Abgabe durch ein Hinausschieben des Zeitpunktes der
Entrichtung klargestellt (VwGH 11.6.1975, 873/75).
Am Abgabenrückstand haften derzeit
Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 9.494,69 unberichtigt aus.
Die Überweisung des Betrages in Höhe von € 6.000,00 bis
31. Mai 2006 ist nicht erfolgt.
Der Vollständigkeit halber wird zum Vorbringen, dass
der Bescheid vom 17. August 2005 auf Grund des Fehlens einer
Unterschrift mangelhaft sei, auf § 96 BAO verwiesen, wonach
Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung
erstellt werden, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung bedürfen
und, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als
durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde
genehmigt gelten.
Im Übrigen bezieht sich das in der Berufung zitierte
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.4.1997, 92/17/0232, auf eine
Nachsicht und ist daher im vorliegenden Fall nicht anwendbar.
Im Hinblick auf die vorliegende Gefährdung der
Einbringlichkeit der aushaftenden Abgaben war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 13.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0658-W/06
- Stammnummer
- 22739
- Gültig
- 13.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF