Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0652-G/05
Familienbeihilfe nur, wenn als arbeitsuchend gemeldet - auch wenn unrichtige Auskunft des Finanzamtes vorliegt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0652-G/05vom 12.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Arbeitsuchendmeldung beim AMS ist Voraussetzung für die Gewährung der Familienbeihilfe. Wurde in diesem Zusammenhang vom Finanzamt eine unrichtige Auskunft erteilt, ist dies eine Wissenserklärung der Finanzbehörde und somit kein Bescheid und damit grundsätzlich rechtlich nicht bindend. Allerdings kann sich ein Schutz vor Vertrauensschäden für den Steuerpflichtigen, der die Auskunft erhalten hat, aus dem Treu und Glaubens-Grundsatz ergeben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des M.P. in XY., vom 6. Oktober 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 20. September 2005
betreffend Familienbeihilfe für den Zeitraum Juli 2005 bis September
2005 entschieden:
Der Berufung wird im Umfang der
Berufungsvorentscheidung Folge gegeben. Im Übrigen wird sie
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 12. September 2006 wurde ein Antrag
auf Gewährung der Familienbeihilfe für B. ab Juli 2005
eingebracht.
Das Finanzamt Graz-Umgebung erließ am
20. September 2006 einen abweisenden Bescheid und führte
zusammenfassend aus, dass gemäß
§ 2 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) für volljährige Kinder nur
dann Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, wenn sie sich in Berufsausbildung
befinden oder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres bei der regionalen
Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices (AMS) als Arbeitsuchende
vorgemerkt sind.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom
5. Oktober 2005 das Rechtsmittel der Berufung eingebracht und dabei
darauf hingewiesen, dass laut Auskunft des Finanzamtes nur das Antragsformular
auszufüllen und zusammen mit der Inskriptionsbestätigung vorzulegen
sei.
Am 21. September 2005 wurde die
Vormerkbestätigung des AMS (als arbeitsuchend seit 20.9.2005)
vorgelegt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 11. Oktober 2005
wurde der Berufung (für den Monat September) teilweise stattgegeben.
Der Bw. beantragte mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2005 die
Vorlage der Berufung an den unabhängigen Finanzsenat und führte als
Begründung Folgendes aus:
Unter Bezugnahme auf die
Berufung vom 6.10.2005 und den Teilablehnungsbescheid vom 11.10.2005 ergeht der
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz.
Begründung:
Meine Tochter Birgit
Purkarthofer, geb. 2.5.1985, verbrachte ein Jahr als Au pair in
Göteborg -
Schweden.
Im Zuge dieses
Aufenthaltes in Schweden bzw. bevor meine Tochter ihre Aupairstelle antrat
erkundigte ich mich im Finanzamt Graz-Umgebung bezüglich der Abmeldung bzw.
Wiederanmeldung zur Familienbeihilfe.
Auskunft Ihrer
Infostelle:
Für den Zeitraum des
Auslandsaufenthaltes kann keine Familienbeihilfe gewährt werden. Sobald
meine Tochter wieder in Österreich ist, kann ich wieder den Antrag auf
Familienbeihilfe stellen.
Somit erging von mir
zeitgerecht die Meldung an das Finanzamt wegen Einstellung der Familienbeihilfe
wegen Auslandsaufenthaltes.
Meine Tochter beendete
ihr Au pair Jahr mit Juni 2005 (Bestätigung liegt bereits am Finanzamt auf)
und ich erkundigte mich neuerlich wie die Antragstellung zur
Wiedergewährung der Familienbeihilfe auszusehen habe.
Auskunft Ihrer
Infostelle:
Das ausgefüllte
Antragsformular für Familienbeihilfe und die Inskriptionsbestätigung
müssen dem Finanzamt übermittelt werden.
Weder im Vorjahr noch
heuer im Juli, informierte mich ihre Infostelle darüber, dass meine Tochter
beim zuständigen AMS als Arbeit suchend vormerken lassen muss, und diese
Bestätigung dem Antrag beizulegen sei.
Auch einer Freundin
meiner Tochter wurde die Familienbeihilfe erst ab 1.10.2005 gewährt, da
auch sie als Au pair im Ausland war. Diese Freundin wurde von uns informiert,
dass sie eine Arbeitslosenmeldung benötigt. Ihr Vater hat daraufhin
telefonisch Kontakt mit dem Finanzamt aufgenommen und fragte ausdrücklich
ob eine Arbeitslosenmeldung benötigt wird.
Auskunft Infostelle:
Nein, es reicht die Inskriptionsbestätigung!
Auch ihr Antrag wurde mit
dem Hinweis auf Fehlen einer Arbeitssuchendmeldung vom AMS erst ab 1.10.2005
gewährt (Bescheideinspruch läuft derzeit).
Das Finanzamt Graz-Umgebung legte die Berufung mit Bericht
vom 3. November 2005 an den unabhängigen Finanzsenat zur
Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Anspruch auf Familienbeihilfe haben gemäß
§
2 Abs. 1 FLAG 1967 Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben,für volljährige Kinder, die das 26.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet oder
in einem erlernten Beruf in einer Fachhochschule fortgebildet werden, wenn ihnen
durch den Schulbesuch die Ausübung des Berufes nicht möglich ist
(§ 2 Abs. 1 lit. b des FLAG 1967).
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967 haben
Anspruch auf Familienbeihilfe volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, wenn sie weder den Präsenz- oder
Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten und bei der regionalen
Geschäftsstelle des Arbeitsmarktes als Arbeitssuchende vorgemerkt sind und
weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz
1977, BGBl. Nr. 609 haben, noch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes
durch das Arbeitsmarktservice erhalten; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist
durch eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice nachzuweisen.
Im vorliegenden Fall war die Tochter des Bw. seit 20.
September 2005 beim AMS als arbeitsuchend gemeldet.
Der § 10 Abs. 2 FLAG 1967 normiert, dass die
Familienbeihilfe vom Beginn des Monats zu gewähren ist, in dem die
Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden.
Die Tochter des Bw. ist mit September 2005 arbeitsuchend
gemeldet. Somit ist nach obiger Norm die Anspruchsvoraussetzung für die
Gewährung der Familienbeihilfe für diesen Monat erfüllt. Dies
wurde in der Berufungsvorentscheidung bereits berücksichtigt.
Für die Monate Juli und August 2005 besteht daher
gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967 kein Anspruch auf
Gewährung der Familienbeihilfe.
Keine bzw. unrichtige Information durch das
Finanzamt:
Unter "Treu und Glauben" versteht man die ungeschriebene
Rechtsmaxime, dass jeder der am Rechtsleben teilnimmt, zu seinem Wort und zu
seinem Verhalten zu stehen hat und sich nicht ohne triftigen Grund in
Widerspruch zu dem setzen darf, was er früher vertreten hat und worauf
andere vertraut haben. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist aber
das im Artikel 18 B-VG verankerte Legalitätsprinzip grundsätzlich
stärker als jedes andere Prinzip, insbesondere jenes von Treu und Glauben.
Das bedeutet, dass die Gesetzesbindung des Behördenhandelns Vorrang vor
anderen, allgemeinen Rechtsgrundsätzen, wie eben auch Treu und Glauben,
hat. Es besteht keine Verpflichtung zur Verwaltungshandlung contra legem. Das
Treu und Glaubens - Prinzip kann nicht ergebnishaft ein rechtsfreies Handeln
legitimieren.
Auskünfte sind Wissenserklärungen der
(Finanz-)behörde, somit keine Bescheide und damit grundsätzlich nicht
rechtlich bindend (im Sinne eines Bescheides). Allerdings kann sich ein Schutz
vor Vertrauensschäden für den Steuerpflichtigen, der die Auskunft
erhalten hat, aus dem Treu und Glaubens-Grundsatz ergeben, soweit
diese Auskunft durch die zuständige
Abgabenbehörde erteilt wurde,
die Unrichtigkeit der Auskunft dem Abgabepflichtigen bzw.
seinem Vertreter nicht erkennbar war,
Dispositionen des Abgabepflichtigen im Vertrauen auf die
Richtigkeit der Auskunft stattgefunden haben,
diese Dispositionen kausal sind für eine Besteuerung
entgegen der Auskunft und dadurch einen Vertrauensschaden entstanden ist,
ein Vollzugsspielraum vorhanden ist, somit nicht bei
eindeutiger Rechtslage.
Im Falle der Verwirklichung oben aufgezählter Punkte
besteht für den vertrauensgeschädigten Steuerpflichtigen die
Möglichkeit, die allgemeinen Billigkeitsmaßnahmen wie zB Nachsicht,
amtswegige Wiederaufnahme, Bescheidbehebung beim Finanzamt zu
beantragen.
Da die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 2 Abs. 1 lit. f
FLAG) für die Gewährung der Familienbeihilfe nicht gegeben sind, war
die Berufung abzuweisen.
Graz, am 12.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0652-G/05
- Stammnummer
- 22737
- Gültig
- 12.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF