Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1104-W/04
Flurbereinigungsverfahren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1104-W/04vom 12.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 3. Februar
2004, ErfNr. betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 2. März 2001 erwarb der Bw. von S.
die Grundstücke 1037 und 1038 aus dem Gutsbestand der EZxGBx um einen
Kaufpreis von S 51.500,00.
Mit Eingabe vom 18. Juli 2002 machte der Bw. für
diesen Kauf den
"Grunderwerbsteuerbefreiungstatbestand nach
Abschnitt 1. und 2. Flurverfassungsgesetz" geltend und erklärte
dazu, das entsprechende Verfahren bei der Agrarbezirksbehörde sei
eingeleitet worden und nach Vorliegen werde die entsprechende Bestätigung
übermittelt.
Nach mehreren unbeantworteten Anfragen des Finanzamtes
für Gebühren und Verkehrsteuern Wien (FAG) setzte dieses mit Bescheid
vom 3. Februar 2004 für den gegenständlichen Kaufvertrag
Grunderwerbsteuer ausgehend vom Kaufpreis von S 51.500,00 in Höhe von
€ 130,96 fest.
Die dagegen eingebrachte Berufung begründete der Bw.
damit, dass das Flurbereinigungsverfahren nicht abgeschlossen sei, da aufgrund
des Fehlens von Unterlagen eine Neueinreichung erfolgen müsse.
Nach einem weiteren unbeantworteten Vorhalt wies das FAG
die Berufung "mangels Mitwirkung des
Berufungswerbers im Berufungsverfahren" als unbegründet ab.
Dagegen brachte der Bw. einen Vorlageantrag mit der Zusage
ein, die Unterlagen betreffend Flurbereinigung innerhalb von 14 Tagen
vorzulegen.
Eine Anfrage des unabhängigen Finanzsenates bei der
Agrarbehörde ergab, dass für den gegenständlichen Erwerb kein
Flurbereinigungsverfahren anhängig oder abgeschlossen war.
Dieses Ermittlungsergebnis wurde dem Bw. vorgehalten. Eine
Stellungnahme dazu erfolgte nicht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG unterliegen ua.
ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf
Übereignung begründet, soweit sie sich auf inländische
Grundstücke beziehen, der Grunderwerbsteuer.
Nach § 3 Abs. 1 Z 4 GrEStG ist ua. der Erwerb eines
Grundstückes im Wege eines Flurbereinigungsverfahrens im Sinne des II.
Hauptstückes des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951, BGBl. Nr. 103, in
der jeweils geltenden Fassung, von der Besteuerung ausgenommen.
Da das Ermittlungsverfahren ergeben hat, dass ein
Flurbereinigungsverfahren zum gegenständlichen Grundstückskauf nicht
durchgeführt wurde, war die beantragte Befreiung nicht zu gewähren und
die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 12.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 4 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1104-W/04
- Stammnummer
- 22732
- Gültig
- 12.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF