Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0284-W/06
Zurückweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung im Zusammenhang mit einem Abrechnungsverfahren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0284-W/06vom 08.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Rechtsanwalt,
vom 13. Dezember 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes X, vom
21. November 2005 betreffend Zurückweisung eines Antrages auf
Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO im Beisein der
Schriftführerin Edith Madlberger nach der am 8. Juni 2006 in
1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Gleichzeitig mit seinen Berufungen gegen den
Abrechnungsbescheid des Finanzamtes gemäß
§ 216 BAO, in der
der Berufungswerber (Bw.) beantragte, "den mit Lastschriftanzeige vom
12.01.2005 unrichtigerweise als Berufungsvorentscheidung Einkommensteuer 1992
vorgeschriebenen Betrag von € 16.293,24 aufgrund der absoluten
Verjährung gemäß
§ 209 und § 209a BAO
ersatzlos aufzuheben und zu streichen", gegen den Bescheid vom
7. Juni 2005 über die Abweisung eines
Zahlungserleichterungsansuchens, sowie gegen den Bescheid vom
9. Juni 2005 über die Festsetzung von Stundungszinsen stellte der
Bw. den Antrag auf Aussetzung der Einhebung hinsichtlich des genannten
Abgabenbetrages in Höhe von € 16.293,24.
Mit Bescheid vom 21. November 2005 wies das
Finanzamt den Aussetzungsantrag mit der Begründung zurück, dass
zufolge des § 212a Abs. 1 BAO eine Aussetzung nur für
Nachforderungen in Betracht komme, worunter vor allem eine aus einer
Abgabenfestsetzung resultierende Zahlungsverpflichtung zu verstehen sei. Da
einem Bescheid betreffend Abweisung einer Zahlungserleichterung keine
Nachforderung im Sinne des § 212a Abs. 1 BAO zu Grunde liege, komme
die Aussetzung der Einhebung bei einer Berufung gegen einen solchen Bescheid
nicht in Betracht.
Überdies werde bemerkt, dass auf Grund der offenen
Berufung vom 22. Juni 2005 gegen den Bescheid über die Abweisung
eines Zahlungserleichterungsansuchens ohnehin bis zur Erledigung der Berufung
eine Hemmung der Einbringung vorliege.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte der Bw.
aus, dass das Finanzamt mit der Begründung irre, da die Vorschreibung, die
mit Abrechnungsbescheid gemäß
§ 216 BAO vom
6. Juni 2005 erfolgt sei, ein Erstbescheid sei. Gegen diesen
Erstbescheid sei mit Schreiben vom 22. Juni 2005 eine Berufung
eingebracht worden. Nachdem es sich um einen Erstbescheid handle, seien
sämtliche Voraussetzungen des § 212a BAO gegeben.
Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wurde
beantragt.
In der am 8. Juni 2006
abgehaltenen Berufungsverhandlung wiederholten die Parteien ihre bisherigen
Vorbringen.
Der steuerliche Vertreter
führte ergänzend aus, dass nach seiner Ansicht § 212a BAO auch
für Abrechnungsbescheide anzuwenden sei, da sich daraus auch
Zahlungsverpflichtungen ergeben könnten.
Der Bw. führt weiters aus,
dass über die Berufung betreffend Abrechnungsbescheid mit Entscheidung des
UFS vom 2. Mai 2006, GZ.RV/0282-W/06, zwar entschieden worden sei, aber die
Berufung dennoch aus prinzipiellen Gründen aufrecht erhalten bleibe.
Weiters wäre über den Aussetzungsantrag inhaltlich zu entscheiden
gewesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a
Abs. 1 der Bundesabgabenordnung ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe
unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf
Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung
unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht,
oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt,
zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei
einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung
ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn
mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
Abs.2
Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen, a) insoweit die Berufung
nach Lage des Falles wenig erfolg versprechend erscheint, oder b) insoweit mit
der Berufung ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von
einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder c) wenn das Verhalten des
Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe
gerichtet ist.
Abs.5
Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub.
Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der
Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer über die Berufung (Abs. 1)
ergehenden a) Berufungsvorentscheidung oder b) Berufungsentscheidung oder c)
anderen, das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu
verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens
einer Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im
Fall der Einbringung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) nicht aus. Wurden
dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl
Zahlungserleichterungen als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so
tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf
Grund der Aussetzung ein.
Zufolge dieser Gesetzesstelle kommt eine Aussetzung der
Einhebung nur für Nachforderungen in Betracht, worunter vor allem eine aus
einer Abgabenfestsetzung resultierende Zahlungsverpflichtung zu verstehen ist
(vgl. Ritz, BAO-Kommentar2, § 212a; Tz.
13).Der Abrechnungsbescheid vom
6. Juni 2005 ist zwar ein Erstbescheid, jedoch ergab sich aus diesem
eine solche Nachforderung im hier maßgeblichen Sinn nicht und konnte sich
auch nicht ergeben, da ein Abrechnungsbescheid seinem Wesen nach ein
Feststellungsbescheid und kein Abgabenfestsetzungsbescheid ist.
Weiters ist ein Abrechnungsbescheid auch kein
Grundlagenbescheid für die Festsetzung der Einkommensteuer.
Entgegen der Ansicht des Bw. hängt die Höhe der
Einkommensteuer 1992 somit weder unmittelbar noch mittelbar von der Erledigung
der Berufung gegen den Abrechnungsbescheid vom 6. Juni 2005 ab, da
durch diesen der Abgabenbescheid selbst nicht geändert werden
kann.
Gleichlautend kommt auch nach den Richtlinien der
Abgabeneinhebung, RZ. 428, eine Aussetzung im Zusammenhang mit Berufungen
gegen im
Einhebungsverfahren
erlassenen Bescheiden nicht in Betracht.
Die Nachforderung in Höhe von € 16.293,24
resultierte vielmehr aus jener Zahlungsverpflichtung, die sich aus der
(verbösernden) Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates
vom 26. November 2004, GZ.RV/0466-W/02 betreffend Einkommensteuer 1992
ergibt.
Da es schon solcherart an den gesetzlichen Voraussetzungen
für die Anwendbarkeit des § 212a Abs. 1 BAO auf den Berufungsfall
mangelte, kam die Aussetzung der Einhebung nicht in Betracht (vgl. nochmals
Ritz, a. a. O., § 212a, Tz. 14).
Nach dem insoweit keinen Zweifel offen lassenden Wortlaut
des § 212a Abs. 5 BAO ist der Ablauf der Aussetzung anlässlich
einer Berufungsentscheidung, die über eine Berufung i.S.d. Abs. 1 ergeht,
zu verfügen.
In seiner Berufung vertritt der Bw. die Ansicht, dass ein
Aussetzungsantrag gemäß
§ 212a BAO auch in einem
Berufungsverfahren gegen einen Abrechnungsbescheid eingebracht werden
könne.
Schon aus der dargestellten Rechtslage ergibt sich, dass im
Hinblick auf die im Abrechnungsverfahren ergangene Berufungsentscheidung des
unabhängigen Finanzsenates vom 2. Mai 2006, GZ.RV/0282-W/06, kein
positiver Bescheid erlassen werden darf, mit dem die Einhebung der Abgabe
ausgesetzt wird. In einem solchen Fall ist nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. Beschluß vom
30. März 1992, 90/15/0039) ein rechtliches Interesse des Bw. an der
Beseitigung eines Bescheides, mit dem die Aussetzung der Einhebung einer Abgabe
gemäß
§ 212a BAO verweigert wurde, zu
verneinen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 8.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0284-W/06
- Stammnummer
- 22729
- Gültig
- 08.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF