Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0129-I/06
Vorliegen von Wiederaufnahmegründen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0129-I/06vom 09.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Berater, vom
7. Jänner 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom
7. Dezember 2005 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs 4 BAO betreffend Einkommensteuer 2002 sowie Einkommensteuer 2002
und Festsetzung von Anspruchszinsen für das Jahr 2002
entschieden:
Der
Berufung gegen den Bescheid betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens
betreffend Einkommensteuer 2002 wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid
wird aufgehoben.
Die
Berufung gegen den aufgrund der verfügten Wiederaufnahme erlassenen
Einkommensteuerbescheid 2002 wird gemäß
§ 273 Abs. 1 lit . a BAO
als unzulässig zurückgewiesen.
Die
Berufung gegen den Bescheid betreffend die Festsetzung von Anspruchszinsen
für das Jahr 2002 wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog im Streitjahr 2002 neben
Einkünften aus Gewerbebetrieb, Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung und sonstigen Einkünften auch Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit (Alterspension). In der am 27. Februar 2004
eingereichten Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002 wurden
sämtliche Einkünfte, so auch die Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit der Höhe nach bekannt gegeben. Der Bw. hat
in der Einkommensteuererklärung (Formular E 1) das Feld "Anzahl der bezugs-
bzw. pensionsauszahlenden Stellen" nicht ausgefüllt, die Höhe der
nichtselbständigen Einkünfte (Kennzahl 245) jedoch mit 23.089,20
€ angegeben.
Dennoch hat das Finanzamt mit Ausfertigungsdatum 27. April
2004 einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 erlassen, in dem die
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nicht berücksichtigt
worden sind.
Mit Ausfertigungsdatum 7. Dezember 2005 erging nach
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ein (neuer)
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002. Die Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit wurden vom Finanzamt - wie vom Bw. in der
Einkommensteuererklärung angeben - mit 23.089, 20 € festgesetzt.
Ebenfalls mit Ausfertigungsdatum 7. Dezember 2005 erging
der Bescheid betreffend die Festsetzung von Anspruchszinsen für das Jahr
2002 (354,97 €).
Gegen die genannten Bescheide wurde mit Eingabe vom 7.
Jänner 2006 fristgerecht berufen und ausgeführt, die
Pensionseinkünfte seien zahlenmäßig in der
Einkommensteuererklärung 2002 genau angegeben worden. Aus
unerklärlichen Gründen seien die Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit bei der Veranlagung nicht berücksichtigt
worden. Nach fast zwei Jahren sei das Verfahren wieder aufgenommen worden,
angeblich wegen neuer Beweismittel. Davon könne jedoch keine Rede sein, da
der Abgabenbehörde die nichtselbständigen Einkünfte
spätestens seit der Abgabe der Steuererklärung 2002 bekannt gewesen
seien.
Die zusätzlich nachbelasteten Zinsen seien ebenfalls
nicht gerechtfertigt, weil mangels einer Steuernachzahlung keine Zinsen anfallen
könnten. Zudem sei der Fehler der Nichteinbeziehung der
Pensionseinkünfte bei der Abgabenbehörde gelegen.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom 17.
Jänner 2006 wurde ausgeführt, trotz des Hinweises in der
Erklärung, dass die bezugs- und pensionsauszahlenden Stellen unbedingt
auszufüllen seien, sei in der Spalte Anzahl der Lohnzettel kein Lohnzettel
indiziert worden.
Im rechzeitig gestellten Antrag auf Entscheidung über
die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 15. Februar 2006
wurde noch ausgeführt, die Vorlage des Lohnzettels durch die
Sozialversicherungsanstalt stelle keinen Neuerungstatbestand dar.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 303 Abs. 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des
§ 303 Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen
zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
Die Rechtsmeinung des Finanzamtes, dass ein berichtigter
oder neu übermittelter Lohnzettel einen tauglichen Wiederaufnahmegrund
darstellen kann, ist grundsätzlich zutreffend. Das Finanzamt übersieht
jedoch, dass im Streitfall kein berichtigter oder neuer Lohnzettel vorgelegt
wurde, sondern der streitgegenständliche Lohnzettel am 5. Dezember 2005
(erstmals) übermittelt wurde. Zu diesem Zeitpunkt war dem Finanzamt jedoch
bekannt, dass der Bw. nichtselbständige Einkünfte in Höhe der
Kennzahl 245 (nämlich 23.089,20) des am 5. Dezember 2005 übermittelten
Lohnzettels bezogen hat (vgl. Einkommensteuererklärung vom 27. Februar
2004).
Damit stellt aber die erstmalige Übermittlung des
Lohnzettels der X keinen tauglichen Wiederaufnahmsgrund im Sinne des § 303
Abs. 4 BAO dar. Das Gleiche gilt für den in der Berufungsvorentscheidung
genannten Umstand, der Bw. habe die Spalte "Anzahl der bezugs- und
pensionsauszahlende Stellen" nicht ausgefüllt. Im Übrigen wurde
letztgenannter Umstand im Bescheid vom 7. Dezember 2005 nicht als
Wiederaufnahmegrund herangezogen.
Gemäß
§ 307 Abs. 3 BAO tritt durch die
Aufhebung des die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügenden Bescheides das
Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme
befunden hat. Mit der Aufhebung des Bescheides betreffend die Wiederaufnahme der
Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer 2002 durch diese Berufungsentscheidung
ist demnach der für dieses Jahr ergangene Einkommensteuerbescheid
(Ausfertigungsdatum 7. Dezember 2005) gemäß
§ 307 Abs. 1 BAO aus
dem Rechtsstand ausgeschieden. Der am 27. April 2004 erlassene
Einkommensteuerbescheid 2002 lebt wieder. Die Berufung gegen den am 7. Dezember
2005 erlassenen Einkommensteuerbescheid 2002 war daher als unzulässig
geworden zurückzuweisen.
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO in der
Fassung BGBl I 2000/142 sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter
Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit
Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzten Abgabe ergeben, für den
Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs
folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen
(Anspruchszinsen). Nach § 205 Abs. 2 BAO betragen die
Anspruchszinsen zwei Prozent über dem Basiszinssatz und sind für einen
Zeitraum von höchstens zweiundvierzig Monaten festzusetzen.
In der Berufung wird lediglich ausgeführt, dass
mangels Nachzahlung (Nichtvorliegen von Wiederaufnahmegründen) auch keine
Zinsen Anfallen könnten.
Zinsenbescheide sind zwar mit Berufung anfechtbar, etwa mit
der Begründung, der maßgebende Einkommen-
(Körperschaftsteuer-)bescheid sei nicht zugestellt worden oder der im
Zinsenbescheid angenommene Zeitpunkt seiner Zustellung sei unzutreffend. Im
Hinblick auf die Bindung des (Anspruchs)-Zinsenbescheides an die im Spruch des
zur Nachforderung führenden Stammabgabenbescheides ausgewiesene
Nachforderung muss aber der Berufung gegen einen Zinsenbescheid, die
ausschließlich eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des
Stammabgabenbescheides geltend macht, der Erfolg versagt bleiben.
Erweist sich der genannte Stammabgabenbescheid
nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert
(oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem an den
Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung
getragen (z.B.: Gutschriftszinsen als Folge des Wegfalles einer rechtswidrigen
Nachforderung). Es ergeht ein weiterer Zinsenbescheid (es erfolgt daher keine
Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides) [vgl. Ritz,
Bundesabgabenordnung, Kommentar, Anm. 34 und 35 zu § 205].
Der Berufung gegen den Bescheid betreffend die Festsetzung
von Anspruchszinsen war somit ein Erfolg zu versagen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 9. Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0129-I/06
- Stammnummer
- 22715
- Gültig
- 09.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF